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title: "Verfassung des Kantons St.Gallen"
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# Verfassung des Kantons St.Gallen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Kanton St.Gallen
1 Der Kanton St.Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.
4 Hauptstadt ist St.Gallen.
1 Abgekürzt KV. nGS 37–73. Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 2000; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 10. Juni 2001; gewährleistet durch
Bundesbeschlüsse vom 4. und 13. Juni 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2003.
nGS 37–73
II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns (2.)
1. Grundrechte (2.1.)

## Art. 2 {#art_2}

Grundrechte
a) nach Bundesverfassung
1 Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich:
a) Achtung und Schutz der Menschenwürde;
b) Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von
Frau und Mann;
c) Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;
d) Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit;
e) Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;
f) Recht auf Hilfe in Notlagen;
g) Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher
Daten;
h) Recht auf Ehe und Familie;
i) Glaubens- und Gewissensfreiheit;
j) Meinungs- und Informationsfreiheit;
k) Medienfreiheit;
l) Sprachenfreiheit;
m) Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;
n) Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
o) Kunstfreiheit;
p) Versammlungsfreiheit;
q) Vereinigungsfreiheit;
r) Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;
s) Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung
sowie Ausschaffung;
t) Eigentumsgarantie;
u) Wirtschaftsfreiheit;
v) Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;
w) Petitionsrecht;
x) freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.
Art. 3 b) nach Kantonsverfassung
1 Diese Verfassung gewährleistet überdies:
a) das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen;
b) den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind;
c) den Anspruch auf Beihilfen für die Aus- und Weiterbildung über den Grundschulunterricht hinaus nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der bewerbenden Person und ihrer Eltern;
d) das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten.
Art. 4 c) in Verfahren
1 Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach
Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:
a) gleiche und gerechte Behandlung;
b) Beurteilung innert angemessener Frist;
c) rechtliches Gehör;
d) unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand;
e) Beurteilung durch unabhängige Gerichte;
f) Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs;
g) ein faires Strafverfahren.
Art. 5 d) Einschränkungen
1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massgabe der
Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
2. Grundpflichten (2.2.)

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die
Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

## Art. 7 {#art_7}

Persönliche Dienstleistungen
1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich
zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.
3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (2.3.)

## Art. 8 {#art_8}

Rechtmässigkeit
1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

## Art. 9 III. Staatsziele (3.) {#art_9}

Grundsatz
1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.
2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Bildung
a) Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;
b) die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;
c) öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen;
d) durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.
2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und
körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit
von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.
3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung
Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt
wird.

## Art. 11 {#art_11}

Kultur
a) kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden;
b) kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird;
c) zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.

## Art. 12 {#art_12}

Soziale Sicherung
1 Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater
Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.

## Art. 13 {#art_13}

Schutz der Familie
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern.
2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.

## Art. 14 {#art_14}

Soziale Integration
1 Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.

## Art. 15 {#art_15}

Gesundheit
a) die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält;
b) eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung bestehen;
c) die Bevölkerung Sport betreiben kann.

## Art. 16 {#art_16}

Umweltschutz
a) der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;
b) die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;
c) die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.

## Art. 17 {#art_17}

Raumplanung
a) das Land geordnet besiedelt wird;
b) der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird;
c) die Landschaft geschützt wird.

## Art. 18 {#art_18}

Verkehr
a) der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
b) öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt
werden.
2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen
und Verkehrsteilnehmern.

## Art. 19 {#art_19}

Wirtschaft und Arbeit
a) eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die ein gesichertes
und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt sowie der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt dient;
b) die Sozialpartnerschaft gepflegt wird;
c) Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
d) Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen als Wirtschaftsstandorte attraktiv sind.

## Art. 20 {#art_20}

Land- und Waldwirtschaft
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig produzierende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur,
Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.

## Art. 21 {#art_21}

Versorgung und Entsorgung
a) die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;
b) mit Ressourcen schonend umgegangen wird;
c) Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.

## Art. 22 {#art_22}

Sicherheit und Ordnung
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.

## Art. 23 {#art_23}

Aussenbeziehungen
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:
a) Aufgaben gemeinsam zu lösen;
b) das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und auszubauen sowie
einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.

## Art. 24 IV. Staatsaufgaben (4.) {#art_24}

Grundsatz
1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der
Staatsziele an.
2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.

## Art. 25 {#art_25}

Erfüllung
1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
2 Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn:
a) die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist;
b) ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.
3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von
Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.

## Art. 26 {#art_26}

Zuteilung an Kanton und Gemeinden
1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen
Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.

## Art. 27 {#art_27}

Dezentrale Aufgabenerfüllung
1 Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.

## Art. 28 {#art_28}

Monopole und Regale
1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen.
2 Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.

## Art. 29 {#art_29}

Gewässerhoheit
1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu.
2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

Überprüfung
1 Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und
finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.
V. Politische Rechte (5.)
1. Stimmrecht (5.1.)

## Art. 31 {#art_31}

Stimmfähigkeit
1 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die:
a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

## Art. 32 {#art_32}

Stimmberechtigung
1 Stimmfähige sind stimmberechtigt:
a) in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen;
b) in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden Gemeinde wohnen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.

## Art. 33 {#art_33}

Wählbarkeit
a) Grundsatz
1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.
2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen
bestimmen.
Art. 34 b) Ausschliessungsgründe
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in eheähnlichen
Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und
Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig
der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.
2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.
3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das
Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

## Art. 35 {#art_35}

Ausübung des Amtes
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen
der Stimmberechtigung erfüllt.
2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen.
2.Wahlen (5.2.)

## Art. 36 {#art_36}

Umfang
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Mitglieder der Regierung;
c) die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;
d) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;
e) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der
Gemeinden;
f) die Mitglieder der Gemeindeparlamente;
g) die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.

## Art. 37 {#art_37}

Kantonsrat
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.
2 Sie werden in den Wahlkreisen St.Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.
3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an
der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz
bezeichnet die Grundlage der Berechnung.

## Art. 38 {#art_38}

Regierung und Ständerat
1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.
2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.

## Art. 39 {#art_39}

Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte
1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.

## Art. 40 {#art_40}

Gemeindebehörden
1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz gewählt. Die
Gemeinden können Wahlkreise festlegen.
2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und
Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die
Berechnung und das Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach
Majorz gewählt.
3. Initiative (5.3.)

## Art. 41 {#art_41}

Verfassungsinitiative
1 8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlangen:
a) die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
b) in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine
Teilrevision der Kantonsverfassung.

## Art. 42 {#art_42}

Gesetzesinitiative
1 6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

## Art. 43 {#art_43}

Einheitsinitiative
1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.
2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der
Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

## Art. 44 {#art_44}

Zulässigkeit
1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt das Verfahren fest.
2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:
a) gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b) undurchführbar sind;
c) die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.

## Art. 45 {#art_45}

Frist
1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.

## Art. 46 {#art_46}

Gegenvorschlag zu einer Initiative
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig
statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden
darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug
geben.

## Art. 47 {#art_47}

Initiative in der Gemeinde
1 Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Verfahren
der Initiative in der Gemeinde.
4. Abstimmungen (5.4.)

## Art. 48 {#art_48}

Obligatorische Abstimmung
1 Eine obligatorische Abstimmung findet statt über:
a) Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung;
b) eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts
Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird;
c) eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
d) Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.

## Art. 49 {#art_49}

Fakultatives Referendum
a) Gegenstände
1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können
im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung
stattfindet über:
a) Gesetze;
b) zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts
Gesetzesrang zukommt;
c) Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen.
2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.
Art. 50 b) Frist und Verfahren
1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage.
2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.

## Art. 51 {#art_51}

Mehrheitsentscheid
1 Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

## Art. 52 {#art_52}

Abstimmung in der Gemeinde
1 Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Gemeinde
der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen,
sowie Fristen und Verfahren.
5. Mitwirkung (5.5.)

## Art. 53 {#art_53}

Vernehmlassung
1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung
durchgeführt werden.

## Art. 54 {#art_54}

Politische Parteien
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
VI. Behörden (6.)
1. Grundsätze (6.1.)
Art. 55* Gewaltenteilung
a) Grundsatz
1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander:
a) Kantonsrat, Regierung und Gerichte;
b) Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat.
2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind
ausschliesslich dem Recht verpflichtet.
3 Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürgerungsrates,die
dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Beschlüssen des Gemeindeparlamentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand.
Art. 56 b) Kantonsrat
1 Dem Kantonsrat gehören nicht an:
a) die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
b) die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher
Behörden;
c) die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.
Art. 57 c) richterliche Behörde
1 Einer richterlichen Behörde gehören nicht an:
a) die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
b) die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.
Art. 58 d) Gemeindeparlament
1 Dem Gemeindeparlament gehören nicht an:
a) die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber;
b) die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Gemeindeverwaltung.
Art. 59 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer beträgt:
a) für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der
Gemeinde vier Jahre;
b) für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;
c) für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;
d) für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;
e) für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.
2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.
Art. 60 Information
1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.
Art. 61 Immunität
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in
den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
Art. 62 Haftung
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden
und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen
vor, in denen es die Billigkeit erfordert.
2. Kantonsrat (6.2.)
Art. 63* Bestand
1 Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern.
Art. 64 Zuständigkeit
a) Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt:
a) seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements;
b) seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen
Versammlungen und Kommissionen;
c) die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
d) auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des
Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
f) weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.
Art. 65 b) Sachgeschäfte
1 Der Kantonsrat:
a) beschliesst Verfassungsänderungen;
b) beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen;
c) genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
mit Verfassungs- und Gesetzesrang;
d) erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen Instrumente
fest;
e) informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausgestaltung fest;
f) beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der
Rechnung;
g) beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen;
h) behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;
i) berät Berichte;
j) beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung;
k) beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte;
l) reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein;
m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.
Art. 66 Abstimmungen
1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des
Kantonsrates.
2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.
Art. 67 Gesetzgebung
1 Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere:
a) Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften festgelegt werden;
b) die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden.
Art. 68 Dringlichkeit
1 Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der
Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.
3. Regierung (6.3.)
Art. 69 Kollegium
1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.
Art. 70 Vorsitz
1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident:
a) leitet die Verhandlungen;
b) überwacht den Geschäftsgang;
c) vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird;
d) erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden
der Kollegialbehörde überträgt.
Art. 71 Zuständigkeit
a) Regierungsaufgaben
1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit.
2 Sie vertritt den Staat.
3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.
Art. 72 b) Wahlen
1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.
2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.
Art. 73 c) Sachgeschäfte
1 Die Regierung:
a) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
b) setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch:
1. Verordnungen;
2. Vollzugshandlungen;
3. Vertragsabschlüsse;
c) berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit;
d) unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung;
e) unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und
Finanzplan;
f) erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht
nachgeordnete Stellen damit beauftragt;
g) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
h) entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten;
i) entscheidet über Begnadigungsgesuche;
j) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.
Art. 74 d) Aussenbeziehungen
1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen
Kantonen und dem Ausland.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:
a) schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab;
b) bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen;
c) informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen, insbesondere
über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig:
1. zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht
ausübt;
2. zur Mitwirkung beim Standesreferendum.
Art. 75 e) Dringlichkeit
1 Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren
wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug
Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens
zwei Jahre angewendet.
Art. 76 f) Übertragung
1 Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen
werden auf:
a) der Regierung nachgeordnete Dienststellen;
b) Kommissionen mit ausführenden Befugnissen;
c) öffentlich-rechtliche Anstalten;
d) Private.
4. Justiz (6.4.)
Art. 77 Grundsätze
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die
richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen.
2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-,
Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation.
3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und
verlässlich Recht gesprochen wird.
Art. 78 Rechtspflege
a) in Zivilsachen
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und das
Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen.
2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht
von diesem Grundsatz ab, wenn:
a) die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist;
b) Bagatellsachen zu entscheiden sind.
Art. 79 b) in Strafsachen
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte und das
Kantonsgericht ausgeübt.
2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des
Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es
weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.
Art. 80 c) in Staats- und Verwaltungssachen
1 Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt durch:
a) Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
b) das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht;
c) weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege.
Art. 81 Konkrete Normenkontrolle
1 Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht.
VII. Finanzordnung (7.)
Art. 82 Haushaltsgrundsätze
1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden
ausgeglichen sind.
2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und
wirksam.
3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
Art. 83 Einnahmen a) Kanton
1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere:
a) durch Steuern und andere Abgaben;
b) aus den Erträgen seines Vermögens;
c) aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter.
2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung
der Liquidität aufnehmen.
3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.
Art. 84 b) Gemeinde
1 Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern.
2 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht
festlegt.
Art. 85 Finanzausgleich
1 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen
Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der
Gemeinden auszugleichen.
Art. 86 Vorteilsabgeltung
1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der
politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.
2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn
anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere
Vorteile erwachsen.
3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.
Art. 87 Kontrolle der Finanzhaushalte
1 Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch unabhängige
und fachkundige Organe kontrolliert.
VIII. Gemeinden (8.)
Art. 88 Gemeindearten
1 Gemeinden sind:
a) die politische Gemeinde;
b) die Schulgemeinde;
c) die Ortsgemeinde.
2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.
3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.
Art. 89 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht
einschränkt.
2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz
keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt.
3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die
Gemeinden.
Art. 90 Aufgaben
1 Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und
Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.
Art. 91 Politische Gemeinde
1 Das Gebiet des Kantons St.Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert.
2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.
3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von
Spezialgemeinden wahrgenommen werden.
Art. 92 Schulgemeinde
1 Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben im
Schul- und Bildungsbereich.
Art. 93 Ortsgemeinde
1 Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere
Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit
zugute.
Art. 94 Organisation
a) Grundlagen
1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation
und Finanzhaushalt der Gemeinde.
2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation
und Zuständigkeit der Behörden regelt.
Art. 95* b) Gemeindeorgane
1 Organe der Gemeinde sind:
a) die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet;
b) der Rat;
bbis) der Einbürgerungsrat;
c) das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung;
d) die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung.
2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.
Art. 96* Zusammenarbeit
a) Grundsatz
1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen,
insbesondere durch:
a) Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben;
b) Schaffung von:
1. Gemeindeverbänden zur Erfüllung mehrerer Aufgaben;
2. Zweckverbänden zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.
3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit
unterbleibt.
Art. 97* b) Gemeindeverband und Zweckverband
1 Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindeverband oder im
Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.
2 Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen
Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese entscheidet nach Massgabe
der Verbandsvereinbarung.
3 Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung.
Art. 98 Änderungen im Bestand der Gemeinden
a) Verfahren
1 Das Gesetz regelt:
a) die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde;
b) die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen
Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde;
c) die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse
mehr erfüllen.
2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.
Art. 99 b) Förderung der Vereinigung
1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines
wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.
2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der
Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass:
a) Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge
herabgesetzt werden;
b) Gemeinden vereinigt werden.
Art. 100 Aufsicht
1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. Die Aufsicht beschränkt
sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.
2 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
IX. Einbürgerung (9.)
Art. 101 Grundsatz
1 Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantonsbürgerrechts.
Art. 102 Erteilung des Gemeindebürgerrechts
1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.
Art. 103 Einbürgerungsrat
1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete
Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die
Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.
2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.
3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.
Art. 104* Einbürgerung im Allgemeinen
a) Verfahren
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des
Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der
politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über
die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf.
2 Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat
nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet
in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden
mit Parlament das Gemeindeparlament.
4 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem
das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Art. 104a* b) ergänzendes Recht
1 Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und
Ortsbürgerrechts aufstellen.
2 Das Gesetz regelt:
a) das weitere Verfahren;
b) die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere die Anforderungen an die Begründung;
c) den Rechtsschutz.
Art. 105 Besondere Einbürgerung
a) Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen
Gemeinde wohnen.
Art. 106 b) ausländische und staatenlose Jugendliche
1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie:
a) das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen;
b) insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde.
2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.
Art. 107 c) Zuständigkeit
1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gemeinde.
2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde.
3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem
das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Art. 108 d) Verfahren
1 Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz.
X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (10.)
Art. 109 Bestand und Anerkennung
1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften
anerkannt:
a) der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;
b) die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
c) die Christkatholische Kirchgemeinde;
d) die Jüdische Gemeinde.
2 Das Bistum St.Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und
die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.
Art. 110 Autonomie
1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom.
2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den
Staat vorsehen.
Art. 111 Organisation
1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem
Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:
a) Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demokratischen
Grundsätzen entsprechen;
b) der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öffentlichkeit entspricht;
c) kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.
XI. Revision der Verfassung (11.)
1. Revisionsverfahren (11.1.)
Art. 112 Grundsatz
1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert.
2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung.
2. Gesamtrevision (11.2.)
Art. 113 Einleitung
1 Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.
Art. 114 Vorabstimmung
1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Durchführung der Gesamtrevision ab.
2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung.
Art. 115 Verfassungsrat
1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die
Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die
Wahl des Kantonsrates.
2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.
3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.
Art. 116 Abstimmung
1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Entwurf der neuen
Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt.
2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden
gemeinsam rechtsgültig.
3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine
zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der
neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert.
3. Teilrevision (11.3.)
Art. 117 Einleitung
1 Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit:
a) einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheitsinitiative;
b) einer Verfassungsinitiative.
XII. Schlussbestimmungen (12.)
Art. 118 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verfassung des Kantons St.Gallen vom 16. November 1890;2
b) der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung
vom 4. Februar 1912;3
2 nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 nGS 18–2 (sGS 111.11).
c) der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung
zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums vom 20. Januar 1924.4
Art. 119 Anpassung bestehender Gesetze
1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an.
2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen
Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.
Art. 120 Übergangsbestimmungen
a) Amtsdauer
1 Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer
Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige Recht.
Art. 121 b) Wahl des Kantonsrates
1 Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser Verfassung
bestehen:
a) der Wahlkreis St.Gallen mit den politischen Gemeinden St.Gallen, Eggersriet,
Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Waldkirch, Andwil, Gossau und Gaiserwald;
b) der Wahlkreis Rorschach mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Rorschacherberg, Rorschach und
Thal;
c) der Wahlkreis Rheintal mit den politischen Gemeinden Rheineck,
St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi;
d) der Wahlkreis Werdenberg mit den politischen Gemeinden Sennwald, Gams,
Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau;
e) der Wahlkreis Sarganserland mit den politischen Gemeinden Sargans, Vilters-
Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten;
f) der Wahlkreis See-Gaster mit den politischen Gemeinden Amden, Weesen,
Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach,
Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel;
g) der Wahlkreis Toggenburg mit den politischen Gemeinden Wildhaus, Alt
St.Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig,
Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St.Peterzell, Krinau, Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Mogelsberg und Ganterschwil;
4 nGS 18–3 (sGS 111.12).
h) der Wahlkreis Wil mit den politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil,
Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwil.
Art. 122 c) Initiative und Referendum
1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung zulässig erklärt
und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet.
2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die
Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und
Initiative vom 27. November 1967.5
3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue
Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die
Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.
Art. 123 d) Ortsgemeinden
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeinden sind als
Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen.
2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über.
Art. 124 e) Bürgerrecht
1 Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugsbeginn dieser
Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.
Art. 125 f) Einbürgerung
1 Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung nach deren Bestimmungen.
Art. 126 Vollzugsbeginn
1 Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet.
5 sGS 125.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–73 10.06.2001 01.01.2003
Art. 55 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe
Art. 63 geändert ABl 2007, 447 ff. 11.03.2007 12.03.2007
Art. 95 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe
Art. 96 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe
Art. 97 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe
Art. 104 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe
Art. 104a eingefügt 45–79 17.05.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.06.2001 01.01.2003 Erlass Grunderlass 37–73
11.03.2007 12.03.2007 Art. 63 geändert ABl 2007, 447 ff.
17.05.2009 keine Angabe Art. 55 geändert 45–79
17.05.2009 keine Angabe Art. 95 geändert 45–79
17.05.2009 keine Angabe Art. 96 geändert 44–95
17.05.2009 keine Angabe Art. 97 geändert 44–95
17.05.2009 keine Angabe Art. 104 geändert 45–79
17.05.2009 keine Angabe Art. 104a eingefügt 45–79
