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title: "Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare"
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provisions: 27
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# Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare

## § 1 Wahlorgan {#par_1}

Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Notarinnen und Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission.
Anzahl

## § 2 Mitglieder {#par_2}

Die Prüfungskommission gemäss § 7 Abs. 2 NotG besteht aus
drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.

## § 3 Wahlvoraussetzungen {#par_3}

1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission sind wählbar:
a. Mitglieder des Obergerichts,
b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten,
c. Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren sowie Notarinnen und Notare.
2 In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen vertreten sein.

## § 4 Amtsdauer {#par_4}

1 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt
sechs Jahre.
2 Diese scheiden am Ende des Jahres, in dem sie das 67. Altersjahr
vollenden, aus der Kommission aus.

## § 5 Präsidium {#par_5}

Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.

## § 6 b. Aufgaben {#par_6}

1 Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprüfung entgegen, bestimmt die Prüfungstermine und bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer.
2 Es kann aus wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen
erstrecken oder die Verschiebung eines Termins gewähren.
a. Wahl
242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

## § 7 Entschädigung {#par_7}

1 Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Prüfungskommission werden für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen
gemäss § 1 lit. a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschädigungen der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Juni
20063 entschädigt.
2 Die Mitwirkung bei der praktischen Prüfung wird wie folgt entschädigt:
a. für die Prüfungsleitung und für die Kommissionsreferentin oder
den Kommissionsreferenten mit derselben Entschädigung, welche
für die Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist,
b. für die Beurteilung der praktischen Prüfung mit der Entschädigung, welche für die Mitwirkung bei der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist.
3 Das Präsidium wird zusätzlich mit 1/8 der einem Vizepräsidium
des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt.
2. Teil: Zulassung zur Prüfung

## § 8 Zulassung {#par_8}

1 Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
a. Schweizer Bürgerrecht,
b. Handlungsfähigkeit,
c. Vertrauenswürdigkeit,
d. Fachausbildung,
e. eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem
Lehr- oder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat.
Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von
der Dauer der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für
Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und
Zivilschutzdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als
sechs Monate beträgt.
2 Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten:
a. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule und
1. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität
Zürich oder
2. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstudium an einer schweizerischen Universität;
b. der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität.
a. Voraussetzungen
Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

## § 9 b. Entscheid {#par_9}

1 Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission folgende Unterlagen ein:
a. Ausweis über die Heimatberechtigung,
b. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,
c. Straf- und Betreibungsregisterauszug,
d. Bescheinigung über den Abschluss der Fachausbildung,
e. Bescheinigung zum Nachweis der praktischen Tätigkeit,
f. Lebenslauf.
2 Das Präsidium prüft die Unterlagen und entscheidet über die
Zulassung zur Prüfung.

## § 10 c. Widerruf {#par_10}

Werden nach der Zulassung einer zu prüfenden Person
Tatsachen bekannt, welche die Vertrauenswürdigkeit infrage stellen,
entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts über einen
allfälligen Widerruf der Zulassung.

## § 11 d. Wartefrist {#par_11}

Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn
der Prüfung zurückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu
einer neuen Prüfung zugelassen.
3. Teil: Prüfung
A. Allgemeine Bestimmungen

## § 12 Prüfungsstoff {#par_12}

1 Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen,
dass sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete:
a. Notariats- und Grundbuchrecht,
b. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
c. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
d. Zivilprozessrecht,
e. Planungs- und Baurecht,
f. Strafrecht.

## § 13 Wegleitung {#par_13}

Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung über die
Notariatsprüfung, insbesondere zum Prüfungsstoff der einzelnen Rechtsgebiete.
242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
Gebrauch
unerlaubter

## § 14 Hilfsmittel {#par_14}

Wer bei einem Prüfungsteil unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Unredlichkeiten begeht, hat diesen nicht bestanden.

## § 15 Gebühren {#par_15}

1 Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzleikosten auferlegt.
2 Die Gebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Ausweises für Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter beträgt
Fr. 3000 bis Fr. 4000. Bei der Bemessung der Gebühr werden die entstandenen Prüfungskosten berücksichtigt.
3 Musste die zu prüfende Person einen Teil der Prüfung wiederholen, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht
werden.
4 Wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen oder zieht die zu prüfende Person ihr Gesuch zurück oder wird dieses abgewiesen, kann die
Gebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.
B. Theoretische Prüfungen

## § 16 A. Allgemeines {#par_16}

Die theoretischen Prüfungen bestehen aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

## § 17 b. Prüfungszeiträume {#par_17}

Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro
Jahr fest, in denen die theoretischen Prüfungen abgelegt werden können.

## § 18 c. Säumnis {#par_18}

Ist die zu prüfende Person mit dem Ablegen einer Teilprüfung säumig, weist die Prüfungskommission sie ab.
B. Mündliche

## § 19 Prüfung {#par_19}

1 Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
a. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
b. Notariats- und Grundbuchrecht, Planungs- und Baurecht,
c. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht.
2 Die Prüfung dauert längstens drei Stunden.
b. Mitteilung

## § 20 Entscheid {#par_20}

1 Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung in
den einzelnen Fächern bestanden wurde. Sie erteilt keine Noten oder

## § 21 Bewertungen. Vorbehalten bleibt {#par_21}

2 Sie teilt das Ergebnis der zu prüfenden Person unmittelbar im
Anschluss an die Prüfung mit.
a. Prüfungsarten
a. Inhalt
Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1
c. Wiederholung§ 21. 1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet
die Prüfungskommission, ob sie ganz oder nur teilweise wiederholt
werden muss. Ordnet die Prüfungskommission eine Teilwiederholung
an, bewertet sie die Leistungen in den einzelnen Fächern und protokolliert die Bewertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend.
2 Die zu prüfende Person wird zur nächsten mündlichen Prüfung
eingeladen.
3 Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher
bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
C. Schriftliche

## § 22 Prüfung {#par_22}

1 Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Der Termin wird mindestens zwei Wochen
im Voraus bekanntgegeben.
2 Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestandenen mündlichen Prüfung statt.
3 Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht
übersteigen.

## § 23 b. Inhalt {#par_23}

Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechtsfälle aus den in § 12 genannten Gebieten. Die erforderlichen Gesetzes-
und Verordnungstexte werden zur Verfügung gestellt.
c. Mitteilung

## § 24 Entscheid {#par_24}

Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
soll der zu prüfenden Person innerhalb von vier Wochen mitgeteilt
werden.

## § 25 d. Wiederholung {#par_25}

1 Wird die schriftliche Prüfung als ungenügend bewertet,
kann die zu prüfende Person sie im nächsten Prüfungszeitraum wiederholen.
2 Wird auch die zweite Prüfung als ungenügend bewertet, weist die
Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
C. Praktische Prüfung
Zulassung;

## § 26 Anmeldung {#par_26}

1 Wer die theoretischen Prüfungen bestanden hat, ist zur
praktischen Prüfung zugelassen.
2 Die zu prüfende Person muss innerhalb eines Jahres nach Bestehen der theoretischen Prüfungen mit der praktischen Prüfung beginnen.
3 Sie gibt dem Präsidium der Prüfungskommission mindestens drei
Monate im Voraus den gewünschten Prüfungszeitraum bekannt.
a. Durchführung
242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
Prüfungsleitung § 27. 1 Das Präsidium der Prüfungskommission teilt der zu prüfenden Person das Prüfungsnotariat zu.
2 Die Prüfung wird von einer Notarin, einem Notar, von einer
Notar-Stellvertreterin oder einem Notar-Stellvertreter geleitet, die
oder der über das Wahlfähigkeitszeugnis verfügt (Prüfungsleitung).
3 Die zu prüfende Person darf auf dem betreffenden Notariat noch
nie tätig gewesen sein. Bei der Prüfungsleitung und ihrer Vorgesetzten
oder ihrer Stellvertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von
§ 20 NotG vorliegen.
Prüfungsgebiete § 28. 1 Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Arbeitsbereiche eines Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes. Die zu prüfende
Person bearbeitet auf dem Prüfungsnotariat anstehende Geschäfte.
2 Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genügend geeignete Arbeiten verfügbar, können der zu prüfenden Person
in einzelnen Fällen in der Verantwortung des Prüfungsleiters Arbeiten
von anderen Notariaten zugewiesen werden.
Prüfungsdauer § 29. Die praktische Prüfung dauert 25 Arbeitstage.
Dossier über
die Prüfungsarbeiten
§ 30. 1 Die zu prüfende Person erstellt über die von ihr bearbeiteten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Dabei ist besonders
kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und
was von ihr erstellte Unterlagen und Dokumente sind.
2 Sie kann ihren Arbeiten erläuternde Bemerkungen beifügen.
Bericht der
Prüfungsleitung
§ 31. 1 Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen
Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Präsidium der Prüfungskommission übermittelt. Eine Kopie des Berichts
stellt sie der zu prüfenden Person zu.
2 Der Bericht enthält:
a. Informationen über die gestellten Aufgaben und den Verlauf der
Prüfung,
b. Beobachtungen der Prüfungsleitung, über die Eignung der zu prüfenden Person als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter,
insbesondere zur praktischen Umsetzung des theoretischen Wissens auf die konkreten Geschäfte, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Parteien, zur Arbeitstechnik und -organisation und zum
Auftreten und Verhalten,
c. eine Beurteilung der abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.
3 Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der
abgelieferten Arbeiten und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften
Beurteilung der Prüfung ab.
Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1
Stellungnahme
durch die zu
prüfende Person
§ 32. 1 Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission
innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungsleitung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.
2 Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergänzende Informationen einholen.
Stellungnahme
durch die
Prüfungsleitung
§ 33. Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskommission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser Antrag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Präsidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung
einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme.
Ergänzung der
Prüfung
§ 34. Das Präsidium der Prüfungskommission kann eine sofortige
Ergänzung der Prüfung auf dem Prüfungsnotariat oder auf einem anderen Notariat anordnen, wenn Umfang und Schwierigkeit der bearbeiteten Geschäfte keine ausreichende Beurteilung erlauben.
Entscheid§ 35. Die Prüfungskommission entscheidet in der Regel innert
drei Monaten darüber, ob die zu prüfende Person die Prüfung bestanden hat. Das Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person,
der Prüfungsleitung und dem Notariatsinspektorat mit.
Antrag auf
Erteilung des
Fähigkeitsausweises
§ 36. Hat die zu prüfende Person die Prüfung bestanden, stellt die
Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähigkeitsausweises.
Wiederholung§ 37. 1 Ist die praktische Prüfung ungenügend, kann sie auf einem
anderen Notariat wiederholt werden.
2 Die zweite Prüfung muss frühestens sechs und längstens zwölf
Monate ab Mitteilung des Ergebnisses beginnen.
3 Für die Anmeldung und die Zuweisung des Prüfungsnotariates

## § 26f gelten die § {#par_26f}

4 Ist das Ergebnis der zweiten Prüfung wiederum ungenügend,
weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
Entschädigung§ 38. Die Verwaltungskommission des Obergerichts spricht der
zu prüfenden Person auf Antrag der Prüfungskommission eine dem
Amt zu belastende Entschädigung zu für in der praktischen Prüfung
geleistete, nützliche Arbeiten.
242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
4. Teil: Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis
A. Erteilung des Fähigkeitsausweises
Voraussetzungen § 39. Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätigkeit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt.
Gültigkeitsdauer
§ 40. 1 Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.
2 Die gesuchstellende Person kann der Verwaltungskommission des
Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre
beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
3 Die Verwaltungskommission lädt die Prüfungskommission zur
Stellungnahme ein. Diese kann eine auf bestimmte Sachgebiete beschränkte Nachprüfung beantragen. Die Verwaltungskommission entscheidet über die Notwendigkeit einer Nachprüfung.
B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
Voraussetzungen § 41. Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Notarin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeitsausweises während zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungsmässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt
haben.
Gebühr § 42. Die Gebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
für Notarinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500.
Gültigkeitsdauer
§ 43. Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig.
C. Entzug von Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis
Voraussetzungen § 44. Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fähigkeitsausweis oder Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn:
a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, oder
b. die betreffende Person für das Amt einer Notarin oder eines Notars
oder einer Notar-Stellvertreterin oder eines Notar-Stellvertreters
nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.
Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1
Wiedererteilung§ 45. 1 Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähigkeitsausweis oder ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu
erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf
Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
2 Bei einem Entzug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist
die Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf
Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges zulässig.
5. Teil: Übergangsbestimmung
§ 46. 1 Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprüfungsverordnung
in der Fassung vom 25. Juni 2003.
2 Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldungen zur Notariatsprüfung unter Geltung der Notariatsprüfungsverordnung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.
3 Für Personen, die sich gemäss dem § 31 der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003 für eine neue Prüfung
anmelden, gelten die Zulassungsvoraussetzungen der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.
1 OS 68, 393; Begründung siehe ABl 2013-09-20.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 LS 215.111.
4 LS 242.
