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title: "Baugesetz der Stadt Chur"
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# Baugesetz der Stadt Chur

## Art. 1 A. Grundlagen {#art_1}

Gegenstand
1 Das Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und des Lebensraumes sowie die geordnete bauliche Entwicklung auf dem gesamten
Stadtgebiet.
2 Neben den Gemeindebauvorschriften sind die massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Insbesondere
finden das Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden vom 6. Dezember
2004 (KRG) und die darauf ergangenen Erlasse Anwendung.

## Art. 2 B. Zuständige Organe {#art_2}

Baubehörde
1 Baubehörde ist der Stadtrat.
2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Stadt hierfür
zuständig und die Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen ist.
3 Der Stadtrat kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen und Spezialkommissionen einsetzen. Er erlässt die notwendigen Organisationsreglemente.

## Art. 3 {#art_3}

Baukommission
a) Zusammensetzung
1 Die Baukommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und sechs weiteren vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert
sich selbst. Für Bauvorhaben in der Altstadt, in Gebieten mit besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten soll zusätzlich eine Vertretung der kantonalen
Denkmalpflege mit beratender Stimme beigezogen werden.
2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Baubehörde.
3 In der Regel nehmen die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen
Departements und die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt von Amtes wegen
mit beratender Stimme in der Baukommission Einsitz.
2 1.7.2020
4 Die Baukommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.

## Art. 4 {#art_4}

b) Aufgaben
1 Die Baukommission beurteilt Baugesuche in der Altstadt, in Gebieten mit
besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten sowie Baugesuche mit Ausnahmebewilligungen und Einsprachen. Zudem beurteilt sie Quartierpläne, Arealpläne und Vorentscheide. Sie stellt der Baubehörde Antrag.
2 Die Baukommission kann zuhanden der Baubehörde Änderungen der
Grundordnung vorschlagen.

## Art. 5 {#art_5}

Bauamt
1 Dem Bauamt obliegen die Bauaufsicht und die Baukontrolle. Es stellt das
Sekretariat der Baukommission.
2 Das Bauamt unterzieht sämtliche Baugesuche, Arealpläne, Quartierpläne,
Vorentscheide sowie von der Baukommission vorgeschlagene Änderungen der
Grundordnung einer Vorprüfung. Das Bauamt unterbreitet der zuständigen
Behörde einen schriftlichen Antrag.
3 Das Bauamt kann bei städtebaulich wichtigen Bauvorhaben die Baukommission beiziehen.

## Art. 6 II. Instrumente der Planung {#art_6}

Richtplan
1 Im Richtplan werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung
und Erschliessung des Stadtgebietes festgelegt. Der Richtplan besteht aus Karte
und Text. Er stützt sich auf das Leitbild und das Stadtentwicklungskonzept und
berücksichtigt den kantonalen Richtplan.
2 Der Richtplan ist für die Stadtbehörden verbindlich.

## Art. 7 {#art_7}

Sachpläne, Inventare
1 Die Stadt erstellt nach Bedarf Konzepte zur Entwicklung von Siedlung,
Landschaft und Verkehr.
2 Das Siedlungsinventar erfasst und bewertet bestehende Bauten und Anlagen. 3 Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Landschaften, Biotope,
Natur- und Kulturobjekte sowie ökologische Vernetzungselemente.
4 Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, von
Schutz- und Erhaltungsbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die
Aufnahme wertvoller Bauten, Baugruppen, Natur-, Landschaft- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan.
1.7.2020 3
5 Die von der Stadt erstellten Inventare sind regelmässig zu prüfen und
nachzuführen. Die Inventare stehen bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung.
6 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind von
Beginn weg bei der Erstellung von Inventaren, Konzepten und Bewertungen
von bestehenden Bauten und Anlagen beizuziehen.

## Art. 8 {#art_8}

Vorsorgliche Schutzmassnahmen
Der Stadtrat kann wertvolle Landschaften, Biotope, Natur- und Kulturobjekte sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert vor Entwertung oder Zerstörung vorläufig schützen, insbesondere durch den Erlass von Schutzverfügungen.
III. Grundordnung

## Art. 9 A. Allgemeines {#art_9}

Grundordnung
1 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan. Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden.
2 Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich.
B. Bauvorschriften

## Art. 10 a) Bauvoraussetzungen {#art_10}

Baubewilligung
a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde
Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung durch die Baubehörde.

## Art. 11 {#art_11}

b) Bewilligungen Departement
1 Das für Bausachen zuständige Departement bewilligt all diejenigen Arten
von Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Grösse und Auswirkungen nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, insbesondere
a) Aussenrenovationen, Isolationen und Dachsanierungen;
b) Balkonverglasungen, unbeheizte Wintergärten;
c) Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern;
4 1.7.2020
d) Kleinbauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen, Materialdepot;
e) Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und
Hinweistafeln;
f) Aussenantennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen;
g) nichtreflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen;
h) fundamentfreie Plastiktunnels und fundamentfreie Unterstände und dergleichen für Nutztiere, Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus;
i) Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss kantonalem Recht.
2 Sämtliche gemäss kantonalem Recht1 nicht baubewilligungspflichtigen
Bauvorhaben werden dem Meldeverfahren unterstellt.

## Art. 12 {#art_12}

c) Bewilligungen Feuerpolizei2
Die Feuerpolizei ist zuständig für den baulichen Brandschutz, die feuerpolizeiliche Kontrolle grösserer Anlässe und die Feuerungskontrollen. Sie ist
zudem zuständig für sämtliche in der kantonalen Feuerpolizeiverordnung aufgeführten Bewilligungsfälle, welche in der Kompetenz der Stadt liegen.

## Art. 13 b) Gestaltung von Bauten und Anlagen {#art_13}

Dachnorm
1 Kein Teil des Gebäudes darf eine Linie überragen, die von der zulässigen
Gebäudehöhe unter 100% Neigung nach rückwärts ansteigt.
2 Ausgenommen sind gesetzlich zulässige Dachdurchbrüche sowie Kamine
und installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Liftschacht, Treppenhaus). Diese Bauteile dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um max. 4.0 m
überragen, bei Giebeldächern sind 2.5 m zulässig, die ab dem Kniestock gemessen werden.
3 Die zulässige Kniestockhöhe von 1.50 m ist der Höhenunterschied zwischen Oberkante des fertigen Dachgeschossbodens und der Schnittlinie der
Fassadenaussenfläche mit oberkant Dachkonstruktion.

## Art. 14 {#art_14}

Dachdurchbrüche
1 Der Ausbau des Dachgeschosses ist zulässig.
1 Art. 40 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO, BR 801.110
2 Sh. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) und Verordnung zum Brandschutzgesetz
(BR 840.110)
1.7.2020 5
2 Die Breite aller Dachdurchbrüche wie Dachaufbauten, Dacheinschnitte,
Dachflächenfenster und Lukarnen darf gesamthaft nicht mehr als einen Drittel
der Länge der zugehörigen Fassade betragen.
3 Abweichungen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn eine gute architektonische Gesamtwirkung der Bauten und eine harmonische Einfügung in
die Dachgestaltung erreicht wird.

## Art. 15 {#art_15}

Attikageschosse
1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss.
2 Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils,
welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergibt, zu errichten.
3 Die Baubehörde kann Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen, sofern die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunterliegenden Geschoss klar erkennbar ist, die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses
nicht vergrössert und eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird.

## Art. 16 {#art_16}

Stacheldrahtzäune
Stacheldrahtzäune sind auf dem gesamten Stadtgebiet untersagt.

## Art. 17 {#art_17}

Reklamen und Hinweistafeln
1 Reklamen und Hinweistafeln sind im Rahmen des vom Stadtrat zu erlassenden Reklamereglements gestattet, soweit sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2 Reklamen auf öffentlichem Grund dürfen nur an den von der Stadt bezeichneten offiziellen Plakatanschlagstellen angebracht werden. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes und
Luftraumes. Der Stadtrat kann den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund ganz
oder teilweise mittels entschädigungspflichtiger Konzession Privaten übertragen. 3 Reklamen auf privatem Grund haben sich in der Regel auf die dort hergestellten und angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zu beschränken. Der
Stadtrat legt die Ausnahmen fest.

## Art. 18 {#art_18}

Empfangs- und Sendeanlagen
1 Die Baubehörde kann bei der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das an-
1 Art. 17 Abs. 3 von der Regierung nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Stadt zurückgewiesen (Ziff. 1 lit. d des Beschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom
3. Juli 2007, Prot. Nr. 813)
6 1.7.2020
schlusspflichtige Gebiet bestimmen. In der Zentrumszone Altstadt werden in
der Regel nur Gemeinschaftsanlagen bewilligt.
2 Sendeanlagen für Mobilfunk und ähnliche Zwecke werden unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des übergeordneten Rechts nur
als Gemeinschaftsanlagen bewilligt.
3 Die Baubehörde kann Standorte festlegen und insbesondere von den Mobilfunkbetreibern ein Gesamtkonzept für die Erstellung ihrer Anlagen verlangen.

## Art. 19 c) Verkehrsanlagen {#art_19}

Verkehrssicherheit
1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen
nicht gefährden.
2 In den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutz- und Erhaltungsbereichen können Ausnahmen gewährt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Zu- und Ausfahrten
1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen,
Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5.50 m aufweisen.
2 Rampen im Freien dürfen in der Regel eine Neigung von 13% nicht überschreiten. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von
höchstens 5% und von mindestens 4.0 m Länge vorhanden sein.
3 Ausfahrten in Sammel- und Erschliessungsstrassen sind an einer günstigen Stelle zusammenzufassen. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder im Rahmen eines Quartierplanes die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten,
Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten.

## Art. 21 {#art_21}

Abstellplätze für Personenwagen
a) Erstellungspflicht
1 Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen sind zu schaffen:
a) bei Neubauten;
b) bei Umbauten und Erweiterungen, die einen beträchtlichen Teil der Baute
umfassen oder einer anderen Nutzung als bisher dienen;
c) bei Nutzungsänderungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann unabhängig von Änderungen
die Schaffung oder Aufhebung von Parkplätzen verlangt werden, wenn die
1.7.2020 7
Verkehrssicherheit es erfordert oder der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen verursacht. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.

## Art. 22 {#art_22}

b) Anzahl
Die vom Gemeinderat zu erlassende Parkplatzverordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen fest. Die Anzahl richtet sich nach
der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstücks sowie nach der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr. Der Generelle Erschliessungsplan legt die Gebiete mit den unterschiedlichen Bedarfswerten fest.

## Art. 23 {#art_23}

c) Behindertenparkplätze
Bei Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen kann der Stadtrat bei Bedarf Behindertenparkplätze verlangen.

## Art. 24 {#art_24}

d) Sonderfälle
Für spezielle Nutzungen wie Spitäler, Alterswohnungen, Heime, Schulhäuser, Hotels, Sportanlagen, Einkaufszentren usw. legt die Baubehörde die Anzahl
der Abstellplätze für Personenwagen fest, wobei sie sich an die anerkannten
Normen hält.

## Art. 25 {#art_25}

e) Lage und Gestaltung
1 Die erforderlichen Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der
unmittelbaren Umgebung im Umkreis bis zu 300 m auf privatem Grund zu
erstellen.
2 Die Abstellplätze müssen verkehrssicher angelegt und während des ganzen Jahres zugänglich sein.
3 Die minimal erforderlichen Abstellplätze dürfen ohne Einwilligung der
Baubehörde weder aufgehoben noch zweckentfremdet werden.

## Art. 26 {#art_26}

f) Gemeinschaftsanlagen
1 Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen mit Abstellplätzen, die für die Benützerinnen und Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren
Abstellplätze diesen Grundstücken fest zugewiesenen werden.
2 Wenn ein besonderes öffentliches Interesse der Schaffung von Abstellplätzen auf einzelnen Grundstücken entgegensteht oder die Realerfüllung wegen
den örtlichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, kann die
Baubehörde die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verlangen.
8 1.7.2020
3 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen.

## Art. 27 {#art_27}

g) Grosse Anlagen
Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Abstellplätzen
dürfen nur errichtet werden, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan (GEP)
vorgesehen sind.

## Art. 28 {#art_28}

Abstellplätze für Fahrräder
1 Für Beschäftigte, Besucher und Kunden von Gewerbe-, Dienstleistungs-
und Restaurationsbetrieben sowie Verkaufsgeschäften ist auf dem Baugrundstück oder in nächster Nähe auf privatem Grund die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen:
a) bei Neubauten;
b) bei wesentlichen Umbauten und Erweiterung;
c) bei wesentlichen Nutzungsänderungen.
2 Die Baubehörde kann auch die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere von Geschäftshäusern, zur Schaffung
von Abstellplätzen für Fahrräder verpflichten, soweit sich dies im öffentlichen
Interesse als notwendig erweist.
3 Die Abstellplätze für Fahrräder sind zweckmässig zu platzieren und dauernd zur Verfügung zu halten.
4 Die Parkplatzverordnung legt die minimal erforderliche Anzahl der bereitzustellenden Abstellplätze für Fahrräder fest.

## Art. 29 {#art_29}

Übernahme von Privatstrassen
1 Privatstrassen, die wenigstens vier Häusern als Zufahrt dienen, müssen
auf Antrag aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch
die Stadt übernommen werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) die Fahrbahn muss mindestens 5.0 m breit sein;
b) die Privatstrasse muss sich an beiden Enden in das öffentliche Strassennetz
einfügen oder einen nach den Normalien des Bauamtes erstellten Kehrplatz
aufweisen;
c) die Fahrbahn muss durch Bundsteine, Stellsteine usw. abgeschlossen und
mit Wassersteinen versehen sein;
d) die Strassensteigung darf in der Regel 13% nicht übersteigen;
e) beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so anzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zur Baulinie
verbreitert werden kann;
f) die Strasse muss in Bezug auf Querprofil, Entwässerung, Unter- und Oberbau, Ausrundungen und Kurven den Normalien des Bauamtes entsprechen.
1.7.2020 9
2 Die Privatstrasse wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin und sind im Grundbuch zu
löschen.

## Art. 30 d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen {#art_30}

Energiehaushalt
Der Stadtrat unterstützt und fördert den gezielten Einsatz und die Nutzung
von erneuerbaren Energien. Bei allen Bauten und Bauteilen ist der sparsamen
und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.

## Art. 31 {#art_31}

Wohnhygiene
Wohn- und Schlafräume müssen wenigstens 10 m2 gross sein und natürlich
belichtet sowie ausreichend isoliert und belüftbar sein.

## Art. 32 {#art_32}

Kinderspielplätze
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder
Wohnsiedlungen sind besonnte, möglichst windgeschützte und kindergerechte
Spielplätze oder Spielwiesen auf privatem Grund in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen.

## Art. 33 {#art_33}

Meteorwasser und Schnee
Nicht verschmutztes Dach- und Platzwasser (Meteorwasser) ist soweit
möglich auf dem Grundstück versickern zu lassen oder mit Bewilligung der
zuständigen kantonalen Fachbehörde in offene Gewässer abzuleiten. Es darf
nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.

## Art. 34 {#art_34}

Dachwasser
1 Dachwasserableitungen müssen bei Bauten, welche an Verkehrsanlagen
angrenzen, bis auf eine Höhe von 4.50 m über der Strasse bzw. 3.0 m über dem
Trottoir gänzlich in die Mauerfläche vertieft und unterirdisch weitergeleitet
werden.
2 Balkone und Terrassen an Strassen sind mit Innenabläufen zu versehen.
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## Art. 35 e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum {#art_35}

Grundsatz
1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen
Grundes und Luftraumes ist bewilligungspflichtig.
2 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession der Stadt.
3 Bewilligungen werden in der Regel nur gegen Unterzeichnung eines Reverses und Bezahlung einer Gebühr erteilt.

## Art. 36 {#art_36}

Benützung des öffentlichen Luftraumes
1 Die Baubehörde kann die Benützung des öffentlichen Luftraumes durch
Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die
Benützung des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigt wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für:
a) Fensterläden, Tür- und Torflügel, wenn keine andere Lösung möglich ist;
b) offene Balkone, Erker und andere Gebäudeteile, wenn sie mit ihrem tiefsten
Punkt mindestens 3.0 m über dem Trottoir, bzw. wo ein solches fehlt,
4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Die Ausladung in den öffentlichen Luftraum darf höchstens 1.50 m und ihre Gesamtbreite höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen;
c) Rollvorhänge, Storen und dergleichen, wenn die festen Teile nicht weniger
als auf 2.50 m über dem Trottoir und nicht näher als 0.3 m hinter dem
Fahrbahnrand herabgelassen werden können und gleichzeitig die mechanische Strassenreinigung und Schneeräumung gewährleistet ist;
d) Reklamevorrichtungen aller Art, wenn sie mindestens 2.50 m über dem
Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn angebracht
werden und in jedem Fall höchstens 1.0 m ausladen;1
e) Schau- und Auslagekästen, wenn sie höchstens 0.10 m ausladen und weder
den Verkehr noch das Strassenbild beeinträchtigen;
f) Dachgesimse und Vordächer mit einer Ausladung (je nach Strassenbreite)
von höchstens 1.20 m, sofern sie mit dem tiefsten Punkt mind. 3.0 m über
dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn liegen.
3 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes zur Ausmündung von Rauch-,
Dampf- und Dunstrohren oder anderer Abzugsöffnungen ist verboten.

## Art. 37 {#art_37}

Öffentliche Einrichtungen
1 Die Stadt ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des
kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt:
1 In der Zentrumszone Altstadt gilt insbesondere Art. 14 des Reklamereglements
1.7.2020 11
a) auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen, Abfallsammelstellen, Tiefsammelsysteme und dergleichen zu erstellen;
b) auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Angaben betreffend
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen unentgeltlich anzubringen.
2 Berechtigten Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
ist wenn möglich Rechnung zu tragen.
C. Zonen

## Art. 38 a) Allgemeines {#art_38}

Zonenplan
1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes.
2 Er unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen der überlagerten
Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige
Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.

## Art. 39 {#art_39}

Hofstattrecht
a) Grundsatz
1 Werden Bauten und Anlagen abgerissen oder zerstört, dürfen sie innert
zwei Jahren im bisherigen Umfang in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und
den Standort wieder erstellt werden. Nutzungsänderungen sind erlaubt, wenn
dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird
und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
2 Bestimmungen dieses Gesetzes zu den folgenden Bereichen sind auf jeden
Fall einzuhalten:
a) Gefahrenzonen;
b) Baulinien, Waldabstands- und Gewässerabstandslinien;
c) allgemeine Bauvorschriften wie jene über die Gestaltung, die Verkehrsanlagen, die Ausführung, den Betrieb und den Unterhalt von Bauten und Anlagen, Anpassungs- und Sanierungspflichten.
3 Neubauteile, die an im Hofstattrecht erstellte Bauten an- oder mit solchen
zusammengebaut werden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
12 1.7.2020

## Art. 40 {#art_40}

b) Verfahren
1 Beim Abbruch von Bauten kann sich die Bauherrschaft nur dann auf das
Hofstattrecht berufen, wenn die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch
durch das Bauamt festgehalten worden sind.
2 Bei Zerstörung durch höhere Gewalt kann das Bauamt der Eigentümerin
oder dem Eigentümer eine Frist von sechs Monaten zur Deponierung der Gebäudemasse des Altbaus ansetzen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist das Hofstattrecht verwirkt.

## Art. 41 b) Bauzonen {#art_41}

Zentrumszone Altstadt
1 Die Zentrumszone Altstadt ZA1 ist für das Wohnen und für nicht störende
und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2 Die Zentrumszone Altstadt ZA2 ist für das Wohnen und für nicht störende
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
3 Die historische Eigenart und bauliche Einheit der Altstadt sind zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Generellen Gestaltungsplans.

## Art. 42 {#art_42}

Zentrumszonen City und Chur West
Die Zentrumszonen City (ZC) und Chur West (ZW) sind für das Wohnen
und für mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

## Art. 43 {#art_43}

Zentrumszone Bahnhof
1 In der Zentrumszone Bahnhof (ZB) darf höchstens die Hälfte des eingezonten Areals ausgenützt und überbaut werden.
2 In den mit einem Hochbauverbot bezeichneten Gebieten dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche der Bahn, dem Bus oder dem Zweiradverkehr dienen. Unterirdische Bauten sind zulässig.

## Art. 44 {#art_44}

Wohnzonen
1 Die Wohnzonen (W1-W5) sind hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt.
Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung.
2 In den Wohnzonen sind keine störenden Betriebe zugelassen, die das ruhige und gesunde Wohnen der Nachbarschaft beeinträchtigen oder die bauliche
Entwicklung solcher Gebiete ungünstig beeinflussen.
1.7.2020 13
3 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ist eine minimale zusammenhängende Grünfläche in Prozent der Grundstücksfläche gemäss Zonenschema
anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu durchsetzen.

## Art. 45 {#art_45}

Gemischte Zonen
1 In den Gemischten Zonen (G3-G4) sind neben Wohnbauten auch nicht
störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe
zulässig.
2 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ist eine minimale zusammenhängende Grünfläche in Prozent der Grundstücksfläche gemäss Zonenschema
anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu durchsetzen. Bei überwiegender
Wohnnutzung ist die Grünflächenziffer für Wohnzonen anwendbar. Begrünte
Dachflächen sind bis zur Hälfte der erforderlichen Grünfläche anrechenbar.

## Art. 46 {#art_46}

Arbeitszonen1
1 Die Arbeitszone A1 ist für Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
1bis Die Arbeitszone A2 ist für Produktions-, Industrie- Gewerbe-, Handels-
und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Hotels sind nicht zulässig.
2 Es sind nur Wohnungen für die Betriebsinhaberin, den Betriebsinhaber
oder das betriebseigene Personal gestattet.

## Art. 47 {#art_47}

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete
private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich
verbunden sind.
2 Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck widersprechen,
dürfen nur unterhalten werden.
3 Die Bauten sind, soweit deren Zweckbestimmung es erlaubt, dem Charakter der Umgebung anzupassen.
4 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände und Abstandsverhältnisse.

## Art. 48 {#art_48}

Campingzone
1 Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt, die nur Benützerinnen
und Benützern von Zelten und Campingfahrzeugen offenstehen. Es sind aus-
1 Fassung von Abs. 1 und Abs. 1bis gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der
Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt
14 1.7.2020
schliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen wie Zufahrten, sanitäre
Anlagen, Kiosk und Restaurant zulässig.
2 Für Gebiete ausserhalb der Campingzone kann die Baubehörde das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zeitlich beschränken oder
gänzlich untersagen.

## Art. 49 {#art_49}

Grünzone
1 Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur
Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen.
2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.
3 Temporäre zonenfremde Nutzungen sind auf Gesuch hin möglich, wenn
bestehende Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
4 Im Fontanapark und im Stadtgarten dürfen keine unterirdischen Parkierungsanlagen erstellt werden.
Art. 49a1 Spezialzone Gesundheitsresort
1 In der Spezialzone Gesundheitsresort sind Bauten und Anlagen für den
Betrieb eines Gesundheitsresorts zulässig. Wohnnutzungen sind untergeordnet
zulässig und in einer Folgeplanung zu definieren.
2 Die Bauten sind, soweit deren Zweckbestimmung es erlaubt, dem Charakter der Umgebung anzupassen.
3 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände und Abstandsverhältnisse.
4 Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im
Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden. Bezüglich Lärm
gilt die Empfindlichkeitsstufe 2.
c) Zonen für Nicht-Baugebiete
Art. 50 Schrebergartenzone
1 Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche der Genehmigung der Baubehörde und der zuständigen kantonalen Fachstelle (BAB) bedarf. In der Gartenordnung werden insbesondere das
maximale Ausmass der Gartenhäuschen und die Parkierung festgelegt.
3 Bauten und Anlagen haben der genehmigten Gartenordnung zu entsprechen und bedürfen keiner Bewilligung.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons
Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt
1.7.2020 15
Art. 51 Rebwirtschaftszone
1 Die Rebwirtschaftszone umfasst Land, das dauernd für den Rebbau zu erhalten ist.
2 In der Rebwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für
die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind.
Art. 52 Weitere Zonen für Nicht-Baugebiete
Für die Landwirtschaftszone und das übrige Gemeindegebiet gilt die Definition gemäss kantonalem Recht.
d) Überlagerte Zonen
Art. 53 Deponiezone
1 Die Deponiezone umfasst die Fläche, die für Errichtung einer Inertstoffdeponie bestimmt ist. In der Deponiezone dürfen nur die auf dem vorgesehenen
Deponietyp zulässigen Abfälle gelagert werden.
2 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder
einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.
Art. 54 Materialabbauzone1
1 Die Materialabbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche usw.) bestimmten Flächen. Es können Bauten und Anlagen
errichtet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Kiesgewinnung stehen. 2 Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren
und ordnungsgemäss zu unterhalten.
Art. 55 Wintersportzone
1 Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports erforderliche Gelände.
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem kantonalen Recht.2
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 26. November 2006; von der Regierung des
Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. Februar 2020 (Prot. Nr. 58) genehmigt und in
Kraft gesetzt
2 Art. 39 Abs. 2 und 3 KRG
16 1.7.2020
3 Der Zutritt zur Ausübung des Wintersportes steht jedermann offen, wobei
eine temporäre Sperrung vorbehalten bleibt.
4 Die mechanische Präparierung von Pisten und Wegen ist zulässig, sofern
es die Schneelage erlaubt. Innerhalb des Zonengebietes ist die punktuelle Beschneiung gestattet. Die Flächenbeschneiung ist zulässig, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen ist.
5 Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit dem Wintersportgelände erwachsen (Freihaltung, Haftung, usw.), können ganz oder teilweise auf die interessierten oder begünstigten Personen (Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe,
Skischulen und dergleichen) überwälzt werden.
Art. 56 Weitere überlagerte Zonen
Für die folgenden Zonen gilt die Definition gemäss kantonalem Recht:
a) Schutzzonen (Naturschutzzone, Landschaftsschutzzone, Freihaltezone,
Archäologiezone, Grundwasser- und Quellschutzzone)1;
b) Gefahrenzonen2.
Art. 56a3 Gewässerraum
1 Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts.
2 Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts
errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften.
3 Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen,
richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den
gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden.
Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
4 Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5 Metern beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen
unterschritten werden kann.
5 Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei
Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde
anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung
dieser Fachbehörde erforderlich.
1 Art. 33 ff. KRG, Schutzzonenreglement der Stadt Chur
2 Art. 38 KRG
3 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons
Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt; diese Bestimmung wird aufgehoben (obsolet), sobald die Bestimmungen betreffend
Gewässerraumzonen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung erlassen sind
1.7.2020 17
Art. 56b1 Nutzungseinschränkung Lärm
1 In den Bereichen mit Nutzungseinschränkung Lärm sind Lärmempfindliche Räume nicht zulässig. Für die Definition von lärmempfindlichen Räumen
gilt das Bundesrecht2.
e) Zonenschema
Art. 57 Zonenschema
Das Mass der Nutzung in den Bauzonen richtet sich nach den dazugehörenden Bestimmungen und dem folgenden Zonenschema:
Zonentyp
Abkürzung
BauG Artikel
Ausnützungsziffer
(AZ)
Grenzabstand
hinten (m)
Grenzabstand
seitlich (m)
Grenzabstand
vorn (m)
Gebäudehöhe
maximal (m)
Grünflächenziffer
(GZ in %)
Mehrlängenzuschlag
Empfindlichkeitsstufe (ES)
Zentrumszonen
Altstadt ZA1 41 - Baulinie - Baulinie - - - III
ZA2 41 - Baulinie - Baulinie - - - II
City ZC 42 2.0 Baulinie 11 Baulinie 21 - - III
Bahnhof
offene Bauweise
ZB 43 1.2 5 7 13 21 - - III
Bahnhof
geschlossene
Bauweise
ZB 43 2.0 Baulinie 11 Baulinie 21 - - III
Chur West ZW 42 2.0 5 7 13 15 - - III
Wohnzonen W1 44 0.3 3 5 7 6 30 1/5 II
W2 44 0.4 3 5 7 7.5 30 1/5 II
W3 44 0.6 5 5 9 10.5 30 1/5 II
W4 44 0.8 7 5 11 13.5 30 1/5 II
W5 44 0.9* 5 7 13 17 30 - II
Gemischte Zonen G3 45 0.6 5 5 9 10.5 15/30 1/5 III
G4 45 0.8 7 5 11 13.5 15/30 1/5 III
Arbeitszonen A1 46 - 12** 5 12** 15 - - III
A2 46 - 5 5 5 15 - - IV
Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
ZöBA 47 - Art. 47 Art. 47 Art. 47 - - - II/
III
Campingzonen CA 48 - - - - - - - III
Grünzone GF 49 - - - - - - - III
Landwirtschaftszone
LW 52 - - - - - - - III
Übriges Gemeindegebiet
ÜG 52 - - - - - - - III
Materialabbauzone MA 54 - 5 5 5 15 - - IV
* GÜP Welschdörfli AZ 1.0 bzw. 1.2 (Bonus 0.2) gemäss RB 962 vom 25. Mai 1999; vgl. auch Art. 100 Abs. 2 BauG.
** Entspricht der Summe des vorderen und hinteren Grenzabstandes. Sie kann flexibel angewendet werden, wobei 5.0 m als
Minimalabstand einzuhalten sind.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons
Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt
2 Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV)
18 1.7.2020
f) Zonenordnung
Art. 58 Offene und geschlossene Bauweise
1 Offene und geschlossene Bauweise sind in allen Bauzonen gestattet.
2 Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden.
Art. 59 Ausnützungsziffer (AZ)
a) Grundsatz
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (GSF). Sie wird wie folgt berechnet:
anrechenbare Geschossfläche (GF)
Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Grundstücksfläche (GSF)
2 Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt.
Art. 60 b) anrechenbare GF
Als anrechenbare Geschossfläche innerhalb der Bauzonen gilt die Summe
aller Geschossflächen im Innenmass.
Art. 61 c) nicht anrechenbare GF
In die GF nicht eingerechnet werden:
a) das erste Dachgeschoss;
b) das erste Untergeschoss in der Zentrumszone City;
c) offene ein- und vorspringende Balkone; Wintergärten, die nicht beheizt und
durch Balkontüren abgetrennt sind und weniger als 15 % der Summe aller
anrechenbaren Geschossflächen ausmachen;
d) Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.;
e) Erschliessungsflächen wie Windfänge, Eingangshallen, Korridore, Treppen, Rampen und Lifte, sofern sie sich nicht innerhalb von einzelnen Nutzeinheiten (Wohnungen, Büros etc.) befinden;
f) Funktionsflächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorenräume von
Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle, Tankräume;
g) Holzschöpfe, Gartenhäuschen, Kleintierställe und dergleichen;
h) überdeckte offene Dachterrassen;
i) Waschküchen;
j) Estrich-, Keller, Lagerräume, Gemeinschaftsräume;
1.7.2020 19
k) vorgeschriebene Schutzplätze und -räume;
l) private Hallenbäder, Saunen, Dampfbäder, Fitnessräume, Kegelbahnen.
Art. 62 d) anrechenbare Grundstücksfläche
Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die zusammenhängende Fläche
der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke
oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich bestehende oder projektierte
Verkehrsflächen und Trottoirs, die nicht der privaten Erschliessung dienen.
Art. 63 Nutzungsübertragungen und Parzellierung
Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder
bloss durch Feinerschliessungen, Hecken oder Bäche getrennten Grundstücken
innerhalb der gleichen Bauzone zu, sofern eine entsprechende Vereinbarung
zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vorliegt. Die von der Baubehörde genehmigten Nutzungsübertragungen sind im
Grundbuch anzumerken.
Art. 64 Bauabstände
a) Gebäude
1 Als Grenzabstand gilt bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze.
2 Der vordere Grenzabstand ist von der Hauptfassade aus zu ermitteln. Die
Hauptfassade bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Haupträume und im
Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen
Lage.
3 Zwischen Gebäuden ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten.
Art. 65 b) An- und Nebenbauten
1 An- und Nebenbauten von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht
für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, dürfen in allen Bauzonen mit
einem Grenzabstand von 2.50 m errichtet werden.
2 Zwischen Haupt- und Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück muss
der Gebäudeabstand vorbehältlich der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht
eingehalten werden.
Art. 66 Grenzbau
Die Baubehörde kann unter Beachtung des Mehrlängenzuschlages das Zusammenbauen auf der Grenze gestatten.
20 1.7.2020
Art. 67 Gebäudehöhe
1 Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Zonenvorschriften (Zonenschema) bestimmt.
2 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom
gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Attikageschossen wird die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung gemessen.
3 Bei Gebäuden am Hang (≥ 10% Hangneigung) darf auf der Talseite die
zulässige Gebäudehöhe um maximal 2.0 m überschritten werden.
4 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens
3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.
5 Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu
messen.
Art. 68 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
1 Als Gebäudelänge gilt die grösste, waagrecht gemessene Seitenlänge des
kleinsten das Hauptgebäude begrenzenden Rechteckes.
2 Die einzuhaltenden Mehrlängenzuschläge sind im Zonenschema festgelegt. Es handelt sich dabei um den Zuschlag zum Grenzabstand bezogen auf
eine Mehrlänge ab 15.0 m Gebäudelänge. Der maximal einzuhaltende Zuschlag
beträgt 10.0 m. Bei rechtsgültigen Baulinien entfällt der Mehrlängenzuschlag.
Art. 69 Terrassenhäuser
Die Erstellung von Terrassenhäusern ist in den Wohnzonen unter Einhaltung der folgenden Vorschriften zulässig:
a) mit Ausnahme der Brüstungen darf kein Gebäudeteil höher als 7.0 m bei
einer Geländeneigung von weniger als 30% und 8.50 m bei einer Geländeneigung von mehr als 30% über dem gewachsenen Boden liegen. Bei besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde unter Berücksichtigung des zukünftigen Terrainverlaufs und des Gesamteindruckes
der Baute von diesen Massen geringfügige Abweichungen bewilligen.
b) Weist das Terrassenhaus insgesamt mehr als zwei Ebenen auf, ist jede
darüber liegende Ebene um mindestens 3.0 m horizontal zu versetzen.
c) Der Mehrlängenzuschlag ist bei Seitenfassaden nicht einzuhalten.
Art. 70 Hochhäuser
1 Die Erstellung von Hochhäusern richtet sich nach dem Generellen Gestaltungsplan und ist nur bei Vorliegen eines Quartierplans zulässig.
1.7.2020 21
2 Als Hochhaus gilt jedes Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als
21.0 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen Zone gemäss Zonenschema.
3 Der Bau von Hochhäusern verlangt städtebaulich sowie verkehrstechnisch
geeignete Standorte und eine gute architektonische Gestaltung. Die Bauherrschaft hat auf Verlangen der Baubehörde ein Gutachten beizubringen, welches
insbesondere die städtebauliche Gesamtwirkung, die Ausnützung des Grundstückes, den Schattenwurf, den Aussichtsentzug, die Grenz- und Gebäudeabstände,
die Gestaltung der Freiflächen, die Verkehrserschliessung etc. zu beurteilen hat.
Art. 71 Abgrenzung der Zonen
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützung und
die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil
des Gebäudes liegt.
Art. 72 Lagerplätze
Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in
Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder stark störende Bauvorhaben
zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
D. Genereller Gestaltungsplan
Art. 73 a) Inhalt
1 Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) kann Schutz-, Erhaltungs- und
Freihaltebereiche festlegen. Er bezeichnet geschützte und erhaltenswerte Bauten
und Anlagen sowie die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte, Hecken und
Feldgehölze. Im Generellen Gestaltungsplan können Baulinien, Niveaulinien,
Baugestaltungslinien und Strassenbebauungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen oder Aussichtslagen können Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden.
2 Freihaltebereiche dienen dem Aussichtsschutz und der Siedlungsgliederung. Sie sind von Hochbauten freizuhalten und in der Regel begrünt.
3 Vernetzungselemente dienen der ökologischen Vernetzung von Lebensräumen und der Durchgrünung des Siedlungsgebietes. Sie weisen naturnahe
Strukturen auf und sind wenn möglich frei von baulichen Hindernissen zu halten. 4 Geomorphologische Elemente sind zu erhalten. Schädigende Bewirtschaftung und Terrainveränderungen sind nicht zulässig.
22 1.7.2020
Art. 74 b) Planung
Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet innerhalb der Bauzone Gebiete,
in denen vor der Überbauung eine Generelle Gestaltungsplanung (Teilgebiet),
eine Arealplanung oder eine Quartierplanung durchzuführen ist.
Art. 75 Inventare
a) Geschützte und schützenswerte Bauten
1 Geschützte und als schützenswert bezeichnete Bauten, Bauteile, Anlagen
und Baugruppen dürfen nicht abgebrochen werden.
2 Bei Restaurierungen sind wertvolle Bauteile, Strukturen sowie Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale zu erhalten.
Art. 76 b) Erhaltenswerte Bauten
1 Erhaltenswerte Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen sind nach
Möglichkeit zu erhalten.
2 Bei Renovationen und Umbauten ist auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen. Ein
Abbruch ist nur zulässig, wenn überwiegende Interessen dafür sprechen, wobei
die Qualität der vorgesehenen Ersatzbauten bei dieser Interessenabwägung zu
berücksichtigen ist. Ersatzbauten für abgebrochene Bauten müssen erhöhten
gestalterischen Anforderungen genügen und deren städtebauliche Funktion
übernehmen oder verbessern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden,
nachdem der Stadt eine Dokumentation über die abzureissenden Bauten eingereicht worden ist.
Art. 77 c) Umgebung
In der Umgebung von geschützten, schützens- sowie von erhaltenswerten
Bauten und Baugruppen sind Bauten und Anlagen im Hinblick auf eine gute
Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten.
Art. 78 Schutzbereich Altstadt
1 Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet die Altstadt als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz.1 Dazu gehören insbesondere
Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Hinterhöfe sowie bedeutende Gärten
und Pflanzen.
2 Neu-, Um-, Anbauten, Renovationen und Terrainveränderungen sind hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende
Baustruktur oder an die Typologie der Bauten anzupassen. Sie haben sich har-
1 Art. 43, 74 KRG
1.7.2020 23
monisch in die Umgebung einzufügen und dürfen die wesentlichen Merkmale
des Stadt- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die architektonisch und
historisch bedeutende Bausubstanz ist auch im Innern des Gebäudes zu bewahren. 3 Flachdächer sind in der Altstadt verboten. Für An- und Nebenbauten können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 79 Erhaltungsbereich Gebiete mit besonderer Wohnqualität
1 Zur Erhaltung schützenswerter Wohnlagen werden Gebiete mit besonderer Wohnqualität ausgeschieden. Sie sind im Generellen Gestaltungsplan als
Erhaltungsbereiche bezeichnet.
2 In Gebieten mit besonderer Wohnqualität ist die gebietstypische Bau-,
Garten- und Freiraumstruktur sowie die Qualität des öffentlichen Raumes zu
erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern.
3 Der Gemeinderat erlässt im Anhang zum Baugesetz die Gestaltungsgrundsätze.
Art. 80 Bäume
Alleebäume, Baumgruppen, Obstgärten und markante Bäume sind wenn
möglich zu erhalten. Im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichnete Bäume und Alleen sind in ihrem Grundbestand langfristig zu erhalten. Der Ersatz
von Einzelbäumen ist möglich.
Art. 81 Historische Wege
Veränderungen an der Wegführung oder der baulichen Substanz, die über
die bisherige Nutzung und den Unterhalt hinausgehen, sind mit besonderer
Sorgfalt zu beurteilen und vorzunehmen.
Art. 82 Fliessgewässer
Die Fliessgewässer sind in ihrer Art nach Möglichkeit zu erhalten und als
gestalterische Elemente zu fördern.
E. Genereller Erschliessungsplan
Art. 83 Genereller Erschliessungsplan (GEP)
1 Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen
und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund-
und Groberschliessung für das gesamte Stadtgebiet.
24 1.7.2020
2 Er kann Erschliessungsetappen, Baulinien und weitere Erschliessungsanlagen enthalten.
3 Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen
Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung.
Art. 84 Ver- und Entsorgung
Der Ausbau der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen erfolgt nach Massgabe der entsprechenden kommunalen Vorschriften und unter Beachtung des
übergeordneten Rechts.
Art. 85 Werkleitungen
1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet und innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.
2 Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen, Schächte, Hydranten usw. auf ihrem Boden gegen angemessene
Entschädigung zu dulden.
3 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Stadt zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des
Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.
Art. 86 Fusswegnetz
1 Dem Fusswegnetz gehören alle Fuss-, Spazier- und Wanderwege an, die
im Sinne des Gemeingebrauchs begangen werden.
2 Fusswege sind Weganlagen für den Fussgänger im Siedlungsgebiet.
3 Spazier- und Wanderwege sind Weganlagen, die meist ausserhalb des engeren Siedlungsraumes liegen. Sie sind im Allgemeinen belagsfrei und mit
Hecken besäumt.
4 Fuss-, Spazier- und Wanderwege führen in die Erholungsräume und sind
innerhalb der Quartiere frei untereinander verbunden.
5 Bei Neuanlagen sind Wegränder und Böschungen mit einheimischen
Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
6 Das bestehende Fusswegnetz ist in seinem Verlauf und Aussehen samt
Hecken und Bäumen zu erhalten.
Art. 87 Erschliessungsprogramm
1 Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms.
2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der
Stadt während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Stadt und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffent-
1.7.2020 25
lichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
F. Folgeplanungen
Art. 881 Grundsätze
1 In den in der Grundordnung bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung
(Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur
bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn
sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben
nicht entgegenstehen.
2 Die in der Grundordnung festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist
für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im
Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern
sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3 Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Grundordnung durchgeführt werden, wenn sich
eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder
zweckmässig erweist.
4 Bietet die Folgeplanung Gewähr für eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander,
können darin Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften in folgenden Bereichen festgelegt werden:
a) die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper sind nach architektonischen Kriterien frei bestimmbar;
b) Ausnützungsbonus von bis zu 20% der maximal zulässigen AZ.
5 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren
einbezogen sind, gelten die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände.
6 Im Anhang zum Baugesetz können Rahmenbedingungen zu einzelnen
Gebieten mit Folgeplanungspflicht definiert werden.
IV. Baubewilligungsverfahren, Einsprachen
Art. 89 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht.2
2 Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten in einer Ausführungsverordnung.
1 Fassung von Abs. 6 gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des
Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in
Kraft gesetzt
2 Art. 85 ff. KRG, Art. 40 ff. KRVO
26 1.7.2020
Art. 90 Gebühren
a) Bewilligungs- und Kontrollgebühren
1 Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren im
Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten Gebühren.
Die Gebühr beträgt maximal 3‰ der amtlichen Schätzung (Neuwert).1 Wo
keine solche erfolgt, dienen die Baukosten als Bemessungsgrundlage. Die minimale Gebühr beträgt Fr. 200.-.
2 Die Bearbeitungsgebühren für Planungen (z.B. amtliche Quartierplanung)
betragen zwischen Fr. -.50 und Fr. 2.-/m2 Landfläche.
3 Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie
Grundbuchkosten sind zusätzlich zu vergüten. Dasselbe gilt für Leistungen der
Stadt im Rahmen von Folgeplanungen.
4 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung.
Art. 91 b) Benützungsgebühren
1 Für die temporäre und länger dauernde Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes durch Baugerüste, Baracken, Bau- und Gerüstmaterial,
Reklamen, Vordächer, Aussenisolationen usw. ist eine Grundgebühr je nach
Aufwand der Kontrollorgane zwischen Fr. 60.- bis Fr. 200.- und eine Benützungsgebühr von maximal Fr. 40.- ∕ m2 pro Monat zu entrichten.
2 Der Stadtrat erlässt eine Gebührenverordnung.
Art. 92 c) Einsprachen
Für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung von Einspracheentscheiden können von der Baubehörde Amtskosten bis zu maximal Fr. 5'000.-
erhoben werden. Die unterliegende Partei kann zudem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet
werden.
V. Vollzugsbestimmungen
Art. 93 Verantwortlichkeit
Die Baukontrollen entlasten Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung
von Bauvorhaben beauftragten Personen nicht von der Verantwortlichkeit.
1 Gesetz über die amtlichen Schätzungen vom 30. August 2006 (SchG; BR 850.100); Verordnung über die amtlichen Schätzungen vom 19. Dezember 2006 (SchV; BR 850.110)
1.7.2020 27
Art. 94 Zuständigkeit
1 Für Bussen ist der Stadtrat zuständig. Bussen bis Fr. 1'000.- werden durch
Verfügung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des zuständigen Departements
ausgesprochen.1
2 Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizeiliche Vorschriften werden von der
Feuerpolizei mit Busse bestraft.
Art. 95 Anmerkungen im Grundbuch
Die Baubehörde ist berechtigt, sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich auf das Baugesetz abstützen, im Grundbuch anmerken
zu lassen. Sie ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung befugt.
Art. 96 Rechtsmittel
1 Beschlüsse der Stadt über Erlass oder Abänderung der Grundordnung sowie Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde aufgrund dieses Gesetzes
oder der darauf beruhenden Erlasse können gemäss den jeweils geltenden kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden.
2 Verfügungen und Anordnungen des Bauamtes und der Feuerpolizei bei
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen
Departements angefochten werden. Verfügungen und Anordnungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Stadtrat angefochten werden.
3 Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln
sowie eine Begründung zu enthalten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97 Zuständigkeit
1 Der Erlass und die Änderung des Baugesetzes und des Zonenplanes sowie
der Generellen Gestaltungspläne unterliegen der Volksabstimmung.
2 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplanes.
3 Arealpläne werden vom Stadtrat erlassen.
Art. 98 Vollzug
1 Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufga-
1 Art. 95 KRG
28 1.7.2020
ben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen
Obliegenheiten.
2 Der Stadtrat erlässt die notwendigen Verordnungen und Reglemente.
Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der
Stadt mit sämtlichen bisherigen Änderungen aufgehoben:
a) Baugesetz der Stadt Chur vom 7. Februar 1960 inkl. Zonenplan mit sämtlichen bisherigen Änderungen;
b) Gesetz über die Bauweise in der Altstadt vom 7. Oktober 1962 inkl. Anhang Teil-Zonenplan Altstadt;
c) Gesetz über den Bau von Hochhäusern vom 7. Februar 1960;
d) Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 14-17, Art. 23 des Gesetzes über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980.
e) Genereller Erschliessungsplan (GEP, Teilbereich Verkehr) vom 13. Juni
1999 und Verkehrserschliessungsplan Araschgen vom 15. März 1992.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der
Stadt wie folgt geändert:
Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980
Art. 1 Abs. 1
1 Die Stadt Chur erhebt an die Kosten ihrer Verkehrsanlagen Abgaben der
Grundeigentümer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 6 Abs. 1
1 Beiträge sind durch den Grundeigentümer zu entrichten. Bei Baurechtsparzellen werden die Beiträge vom Bauberechtigten, bei Stockwerkeigentum von der Eigentümergemeinschaft erhoben.
Art. 24
Für die Perimeterbeiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art.
130 ff. EG zum ZGB.
Art. 100 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen dieses Baugesetzes und darauf ergangene Erlasse sind
auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des
Baugesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt sind.
2 Die unter bisherigem Recht ergangenen Gesamtüberbauungspläne (GÜP)
bleiben in Rechtskraft. Für Aufhebungen, Ergänzungen oder Änderungen gelten
sinngemäss die neuen Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Quartierplanung.
3 Für die gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes
rechtskräftig verfügten Parkplatzersatzabgaben besteht kein Rückforderungsrecht.
1.7.2020 29
Art. 101 Schutzverfügungen
Die bisher ergangenen Schutzverfügungen für Bauten, Bauteile und Anlagen behalten nach wie vor ihre umfassende Gültigkeit.
Art. 102 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Baugesetzes nach
Annahme durch das Volk und nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung.1
1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 3. Juli 2007 (Prot. Nr.
813) genehmigt. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 10. September 2007 (SRB 598) auf den
15. September 2007 in Kraft gesetzt.
30 1.7.2020
Anhang Erhaltungsbereiche / Gebiete mit besonderer
Wohnqualität
Beschlossen vom Gemeinderat am 5. Oktober 2006
Erhaltungsbereiche
Für die folgenden Erhaltungsbereiche gilt als Planungszweck die quartierspezifische Qualitätssicherung und Strukturerhaltung von Gebieten mit besonderer
Wohnqualität.
Es gelten über die Bestimmungen in Art. 79 hinaus die folgenden Planungsgrundsätze:
 Überdurchschnittliche Wohnqualität sichern und Wohngebiet vor Übernutzung sowie Nutzungsumwandlung schützen
 Gebietstypische Baustruktur sichern
 Neubauten ordnen sich in die vorhandene Quartierstruktur ein
 Hohen Grünanteil und charakteristische Grünstruktur sichern und ergänzen
 Gebietspezifischen Charakter des öffentlichen Raumes pflegen
 Parkierung im Strassenraum anbieten, um Parkierung auf privatem Grund
zu minimieren
 Quartierdurchlässigkeit verbessern
Für jedes Gebiet mit besonderer Wohnqualität stehen im Sinne von Leitbildern
Studien zur Verfügung, die jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter haben.
Für die Wohnanteile findet die Regelung über Ausnützungstransporte sinngemäss Anwendung.
1.7.2020 31
Gebiet Brandis
Planungszweck Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden
Drucks auf die Wohnnutzung
Erhalten der feinkörnigen Baustruktur mit einem hohen
Durchgrünungsgrad
Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%)
Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten
Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung
keine Anwendung
Gestaltungsgrundsätze Baustruktur
Erhalten einer Baustruktur mit örtlich homogenen Baugruppen (ausgerichtete Gebäudeanordnung entlang Quartierstrasse) und von Wohnbauten mit gemeinsamen
Merkmalen
Allfällige Neubauten respektieren die Quartierstruktur und
die Gebäudetypologie
Grünstruktur
Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der
Versiegelung
Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen
Öffentlicher Raum
Gestalterisches Einbinden der Alexanderstrasse in das
Quartier und Visualisieren der Einfahrt in das Quartier
Der Ottoplatz soll zur Begegnungszone umgestaltet werden
Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als
öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel,
Erschliessung, Parkierung)
Erhalten, Ergänzen und Wiederherstellen von Abschlüssen
des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem
öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen
(Hecken, Zaun, Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit
Toren schliessen)
Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs
innerhalb des Quartiers
Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv
entgegenzuwirken
Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle
zuordnen
32 1.7.2020
Gebiet Gäuggeli
Planungszweck Erhalten einer gewachsenen heterogenen Baustruktur mit
hoher architektonischer Qualität
Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden
Drucks auf die Wohnnutzung
Nutzungsart und -mass Wohnen im Quartierinnern (minimaler Wohnanteil 60%)
Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten
Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung
keine Anwendung
Gestaltungsgrundsätze Baustruktur
Erhalten der bestehenden Baustruktur mit ihren kompakten, turmartigen und herrschaftlichen Wohngebäuden, die
in lockerer räumlicher Beziehung zu einander stehen
Allfällige Neubauten als mehrgeschossige Einzelbauten
respektieren die Quartierstruktur und Gebäudetypologie
Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind
nicht zulässig
Allfällige Neubauten entlang der Oberen Plessurstrasse
sind entlang der Strassenflucht auszurichten, um damit
einen Freiraum zum Plessurufer zu gewährleisten.
Die quartiertypische Massivbauweise mit verputzten Oberflächen soll beibehalten werden. Die Farbigkeit des Gebäudes soll sich ins Quartier integrieren
Grünstruktur
Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der
Versiegelung
Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils
an hochstämmigen Bäumen
Öffentlicher Raum
Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten
Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen
Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Staketen-, Lattenzaun, Mauern, Hecken, Öffnungen in Einfriedungen mit
Toren schliessen)
Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als
öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel,
Erschliessung, Parkierung)
Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers
Aufwerten von Strassengabelungen als Quartierplätze
Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs
innerhalb des Quartiers
Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv
entgegenzuwirken
1.7.2020 33
Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle
zuordnen
Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit und Anschlüsse an
Nachbarquartiere für Fussgänger und Radfahrer
34 1.7.2020
Gebiet Loë
Planungszweck Struktursicherung und -ergänzung des begehrten Wohnquartiers in Hanglage
Erhalten und Ergänzen des stark durchwachsenen, parkähnlichen Grünraumes, in welchem die Gebäude eingebettet sind
Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%)
Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten
Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung
keine Anwendung
Gestaltungsgrundsätze Bebauungsstruktur
Erhalten der bestehenden Baustruktur mit ihren kompakten
dreigeschossigen Stadthäusern, die in die Hanglage eingepasst sind und in lockerer räumlicher Beziehung zueinander stehen
Neubauten als mehrgeschossige Einzelbauten respektieren
die Quartierstruktur und Gebäudetypologie
Grünstruktur
Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der
Versiegelung
Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils
an hochstämmigen Bäumen
Schutz der Baumallee entlang der Loëstrasse
Öffentlicher Raum
Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten
Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen
Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Staketen-, Lattenzaun, Mauern, Hecken, Öffnungen in Einfriedungen mit
Toren schliessen)
Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als
öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel,
Erschliessung, Parkierung)
Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs
innerhalb des Quartiers
Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv
entgegenzuwirken
Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle
zuordnen
Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger
1.7.2020 35
Gebiet Rheinquartier
Scalettastrasse
Planungszweck Erhalten der Einheit der zusammenhängenden, rasterförmigen Einfamilienhausstruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad
Nutzungsart und -mass Wohnquartier (minimaler Wohnanteil 60%)
Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten
Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung
keine Anwendung
Gestaltungsgrundsätze Baustruktur
Erhalten der rasterartigen Quartierstruktur mit würfelförmigen Einzelbauten
Grünstruktur
Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der
Versiegelung
Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils
an hochstämmigen Bäumen
Fördern der Hecken entlang Parzellengrenzen
Öffentlicher Raum
Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten
Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen
Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun,
keine Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren
schliessen)
Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als
öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel,
Erschliessung, Parkierung)
Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers
Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs
innerhalb des Quartiers
Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv
entgegenzuwirken
Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle
zuordnen
Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger
36 1.7.2020
Gebiet Rheinquartier
Untere Plessurstrasse
Planungszweck Erhalten der lockeren Einheit der rasterförmigen Quartierstruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad
Nutzungsart und -mass Wohnquartier (minimaler Wohnanteil 60% in der Wohnzone)
Gestaltungsgrundsätze Baustruktur
Erhalten der abwechslungsreichen Quartierstruktur mit
würfelförmigen Einzelbauten
Erhalten und Schutz des einheitlichen Einfamilienhausquartiers mit einer zusammenhängenden, regelmässigen
Rasterstruktur
Grünstruktur
Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der
Versiegelung
Fördern der Hecken entlang der Parzellengrenzen
Einbezug des Plessurraumes in die Strassenraumgestaltung
der Unteren Plessurstrasse (Beziehung Strassen- und Flussraum) und aufwerten als Teil eines eigenständigen bandartigen Erholungsraumes
Öffentlicher Raum
Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers
Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als
öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel,
Erschliessung, Parkierung)
Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten
Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen
Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun,
keine Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren
schliessen)
Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs
innerhalb des Quartiers
Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv
entgegenzuwirken
Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle
zuordnen
Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger und
Velos
1.7.2020 37
Gebiet Stampagarten
Planungszweck Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden
Drucks auf die Wohnnutzung
Erhalten der feinkörnigen Baustruktur mit einem hohen
Durchgrünungsgrad
Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%)
Gestaltungsgrundsätze Baustruktur
Erhalten einer ausgewogenen Quartierstruktur von Einfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit einer homogenen Gesamterscheinung
Neubauten respektieren die bestehende Quartierstruktur
und Gebäudetypologie
Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind
nicht zulässig
Grünstruktur
Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der
Versiegelung
Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils
an hochstämmigen Bäumen
Öffentlicher Raum
Gestalterisches Einbinden der Stampastrasse in das Quartier und Visualisieren der Einfahrt in das Quartier
Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als
öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel,
Erschliessung, Parkierung)
Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten
Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen
Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun,
Mauern (nur entlang Masanserstrasse), Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen
Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs
innerhalb des Quartiers
Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv
entgegenzuwirken
Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle
zuordnen
Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger
38 1.7.2020
Anhang Rahmenbedingungen zu einzelnen Gebieten mit
Folgeplanungspflicht
Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 20161
Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana
Das Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana befindet sich auf der Parzelle
Nr. 2729 und ist im Generellen Gestaltungsplan ausgewiesen. Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Arealplanung zu berücksichtigen:
 Die Nutzungs-, Gestaltungs- und Erschliessungsvorschriften sind so auszugestalten, dass dem Ruhebedürfnis des Spitalbetriebs und der angrenzenden
Wohnzonen angemessen Rechnung getragen wird.
 Dächer und Aufbauten von neuen Bauten dürfen die Höhe von 686 m.ü.M.
nichtüberragen. Ausgenommen sind gesetzlich zulässige Dachdurchbrüche
sowie Kamine und installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (z.B.
Liftschacht, Treppenhaus).
 Maximale Wohnanteile sind festzulegen.
 Generell wird eine qualitativ hochstehende Bebauung in Bezug auf Siedlungsstruktur, Architektur, Einfügung in die Umgebung und Erschliessung
angestrebt. Dies ist mit einem qualifizierten Verfahren (Testplanung, Studienauftrag oder ähnliches) zu erreichen.
 Die Verkehrserschliessung des Gebietes erfolgt grundsätzlich über die
Lürlibadstrasse, sowie allenfalls über die Böschenstrasse. Eine Erschliessung der Hauptnutzung über die Brändligasse ist ausgeschlossen.
 Eine Anbindung ans Fernwärmenetz der Fernwärme Chur AG ist anzustreben.
1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr.
513) genehmigt und in Kraft gesetzt
1.7.2020 39
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................... 1
A. Grundlagen ..................................................................................... 1
Art. 1 Gegenstand ................................................................. 1
B. Zuständige Organe .......................................................................... 1
Art. 2 Baubehörde ................................................................. 1
Art. 3 Baukommission .......................................................... 1
a) Zusammensetzung ............................................................... 1
Art. 4 b) Aufgaben ................................................................ 2
Art. 5 Bauamt........................................................................ 2
II. Instrumente der Planung .................................................................... 2
Art. 6 Richtplan..................................................................... 2
Art. 7 Sachpläne, Inventare ................................................... 2
Art. 8 Vorsorgliche Schutzmassnahmen ............................... 3
III. Grundordnung .................................................................................. 3
A. Allgemeines ..................................................................................... 3
Art. 9 Grundordnung............................................................. 3
B. Bauvorschriften ............................................................................... 3
a) Bauvoraussetzungen .................................................................... 3
Art. 10 Baubewilligung........................................................... 3
a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde ................... 3
Art. 11 b) Bewilligungen Departement ................................... 3
Art. 12 c) Bewilligungen Feuerpolizei .................................... 4
b) Gestaltung von Bauten und Anlagen ........................................... 4
Art. 13 Dachnorm ................................................................... 4
Art. 14 Dachdurchbrüche ........................................................ 4
Art. 15 Attikageschosse .......................................................... 5
Art. 16 Stacheldrahtzäune ....................................................... 5
Art. 17 Reklamen und Hinweistafeln ...................................... 5
Art. 18 Empfangs- und Sendeanlagen ..................................... 5
c) Verkehrsanlagen .......................................................................... 6
Art. 19 Verkehrssicherheit ...................................................... 6
Art. 20 Zu- und Ausfahrten ..................................................... 6
Art. 21 Abstellplätze für Personenwagen ................................ 6
a) Erstellungspflicht ................................................................. 6
Art. 22 b) Anzahl .................................................................... 7
Art. 23 c) Behindertenparkplätze ............................................ 7
Art. 24 d) Sonderfälle ............................................................. 7
Art. 25 e) Lage und Gestaltung ............................................... 7
Art. 26 f) Gemeinschaftsanlagen ............................................ 7
Art. 27 g) Grosse Anlagen ...................................................... 8
Art. 28 Abstellplätze für Fahrräder ......................................... 8
Art. 29 Übernahme von Privatstrassen .................................... 8
40 1.7.2020
d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen ..... 9
Art. 30 Energiehaushalt .......................................................... 9
Art. 31 Wohnhygiene .............................................................. 9
Art. 32 Kinderspielplätze ........................................................ 9
Art. 33 Meteorwasser und Schnee .......................................... 9
Art. 34 Dachwasser ................................................................. 9
e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum ..........................10
Art. 35 Grundsatz ...................................................................10
Art. 36 Benützung des öffentlichen Luftraumes ....................10
Art. 37 Öffentliche Einrichtungen .........................................10
C. Zonen .............................................................................................11
a) Allgemeines ................................................................................11
Art. 38 Zonenplan ..................................................................11
Art. 39 Hofstattrecht ..............................................................11
a) Grundsatz ............................................................................11
Art. 40 b) Verfahren...............................................................12
b) Bauzonen ....................................................................................12
Art. 41 Zentrumszone Altstadt ...............................................12
Art. 42 Zentrumszonen City und Chur West..........................12
Art. 43 Zentrumszone Bahnhof ..............................................12
Art. 44 Wohnzonen ................................................................12
Art. 45 Gemischte Zonen .......................................................13
Art. 46 Arbeitszonen ..............................................................13
Art. 47 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen..................13
Art. 48 Campingzone .............................................................13
Art. 49 Grünzone ...................................................................14

## Art. 49a {#art_49a}

Spezialzone Gesundheitsresort ..................................14
c) Zonen für Nicht-Baugebiete .......................................................14

## Art. 50 {#art_50}

Schrebergartenzone ...................................................14

## Art. 51 {#art_51}

Rebwirtschaftszone ....................................................15

## Art. 52 {#art_52}

Weitere Zonen für Nicht-Baugebiete .........................15
d) Überlagerte Zonen ......................................................................15

## Art. 53 {#art_53}

Deponiezone ..............................................................15

## Art. 54 {#art_54}

Materialabbauzone.....................................................15

## Art. 55 {#art_55}

Wintersportzone.........................................................15

## Art. 56 {#art_56}

Weitere überlagerte Zonen.........................................16

## Art. 56a {#art_56a}

Gewässerraum ...........................................................16

## Art. 56b {#art_56b}

Nutzungseinschränkung Lärm ...................................17
e) Zonenschema ..............................................................................17

## Art. 57 {#art_57}

Zonenschema .............................................................17
f) Zonenordnung .............................................................................18

## Art. 58 {#art_58}

Offene und geschlossene Bauweise ...........................18

## Art. 59 {#art_59}

Ausnützungsziffer (AZ) .............................................18
a) Grundsatz ............................................................................18
1.7.2020 41
Art. 60 b) anrechenbare GF ...................................................18
Art. 61 c) nicht anrechenbare GF ...........................................18
Art. 62 d) anrechenbare Grundstücksfläche ...........................19

## Art. 63 {#art_63}

Nutzungsübertragungen und Parzellierung ................19

## Art. 64 {#art_64}

Bauabstände ...............................................................19
a) Gebäude ..............................................................................19

## Art. 65 {#art_65}

b) An- und Nebenbauten ............................................19

## Art. 66 {#art_66}

Grenzbau....................................................................19

## Art. 67 {#art_67}

Gebäudehöhe .............................................................20

## Art. 68 {#art_68}

Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag .........................20

## Art. 69 {#art_69}

Terrassenhäuser .........................................................20

## Art. 70 {#art_70}

Hochhäuser ................................................................20

## Art. 71 {#art_71}

Abgrenzung der Zonen ..............................................21

## Art. 72 {#art_72}

Lagerplätze ................................................................21
D. Genereller Gestaltungsplan ...........................................................21

## Art. 73 {#art_73}

a) Inhalt......................................................................21

## Art. 74 {#art_74}

b) Planung..................................................................22

## Art. 75 {#art_75}

Inventare ....................................................................22
a) Geschützte und schützenswerte Bauten ..............................22

## Art. 76 {#art_76}

b) Erhaltenswerte Bauten ...........................................22

## Art. 77 {#art_77}

c) Umgebung .............................................................22

## Art. 78 {#art_78}

Schutzbereich Altstadt ...............................................22

## Art. 79 {#art_79}

Erhaltungsbereich Gebiete mit besonderer
Wohnqualität .............................................................23

## Art. 80 {#art_80}

Bäume ........................................................................23

## Art. 81 {#art_81}

Historische Wege .......................................................23

## Art. 82 {#art_82}

Fliessgewässer ...........................................................23
E. Genereller Erschliessungsplan .......................................................23

## Art. 83 {#art_83}

Genereller Erschliessungsplan (GEP) ........................23

## Art. 84 {#art_84}

Ver- und Entsorgung..................................................24

## Art. 85 {#art_85}

Werkleitungen ...........................................................24

## Art. 86 {#art_86}

Fusswegnetz ..............................................................24

## Art. 87 {#art_87}

Erschliessungsprogramm ...........................................24
F. Folgeplanungen..............................................................................25

## Art. 88 {#art_88}

Grundsätze .................................................................25
IV. Baubewilligungsverfahren, Einsprachen..........................................25

## Art. 89 {#art_89}

Verfahren ...................................................................25

## Art. 90 {#art_90}

Gebühren ...................................................................26
a) Bewilligungs- und Kontrollgebühren .................................26

## Art. 91 {#art_91}

b) Benützungsgebühren .............................................26

## Art. 92 {#art_92}

c) Einsprachen ...........................................................26
V. Vollzugsbestimmungen ......................................................................26

## Art. 93 {#art_93}

Verantwortlichkeit .....................................................26

## Art. 94 {#art_94}

Zuständigkeit .............................................................27
42 1.7.2020

## Art. 95 {#art_95}

Anmerkungen im Grundbuch ....................................27

## Art. 96 {#art_96}

Rechtsmittel ...............................................................27
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ............................................27

## Art. 97 {#art_97}

Zuständigkeit .............................................................27

## Art. 98 {#art_98}

Vollzug ......................................................................27

## Art. 99 {#art_99}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ............28

## Art. 100 {#art_100}

Übergangsbestimmungen ..........................................28

## Art. 101 {#art_101}

Schutzverfügungen ....................................................29

## Art. 102 {#art_102}

Inkrafttreten ...............................................................29
Erhaltungsbereiche .....................................................................................30
Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana ...............................................38
Inhaltsverzeichnis .......................................................................................39
