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title: "Richtlinien über die Ausrichtung der städtischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe"
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provisions: 5
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# Richtlinien über die Ausrichtung der städtischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe

## Art. 1 {#art_1}

Die Stadt Schaffhausen richtet an alle Einwohner, die eine kantonale
Ergänzungsleistung zur AHV oder IV erhalten, auf begründetes Gesuch hin eine städtische Zulage aus. 2)

## Art. 2 {#art_2}

Antragsberechtigt sind:
- Kantonsbürger nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer in der
Stadt Schaffhausen von fünf Jahren,
- übrige Schweizer, wenn sie zehn Jahre in Schaffhausen wohnhaft
sind
- und Ausländer, wenn sie zwanzig Jahre in Schaffhausen wohnhaft
sind.
2 Für Stadtbürger besteht keine Karenzfrist.
3 Ehemalige Stadt- und Kantonsbürgerinnen, die durch Heirat das
Stadt- und Kantonsbürgerrecht verloren haben, wenn sie verwitwet,
geschieden oder gerichtlich getrennt sind, werden wie Stadt- bzw.
Kantonsbürger behandelt.

## Art. 3 {#art_3}

Die Bezugsberechtigung entfällt, wenn das Vermögen bei
 Einzelpersonen Fr. 15'000.–
 Ehepaaren Fr. 20'000.–
übersteigt. Nicht oder nur schwer realisierbare Vermögenswerte
werden zu einem Drittel angerechnet.
Richtlinien über städtische Beihilfen 870.2

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2 {#art_4}

1 Die Zulage beträgt:
für Einzelpersonen pro Jahr Fr. 1'000.–
für Ehepaare pro Jahr Fr. 1'500.–
für Kinder und Jugendliche, die im
gleichen Haushalt leben, bis zum
vollendeten 16. Altersjahr oder bis
zur Beendigung ihrer Berufsausbildung, längstens aber bis zum
25. Altersjahr pro Jahr Fr. 800.–
2 Die Auszahlung erfolgt jährlich jeweils im Herbst durch die Zentralverwaltung. 2)

## Art. 5 {#art_5}

Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten:
1 Volksabstimmung vom 10. Juni 1956 und 1960. Beschlüsse
Stadtrat vom 4. August 1981 / 23. Juni 1987 / 9. Juni 1990.
2 Beschluss Grosser Stadtrat vom 15. September 2015. In Kraft
gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 auf den
1. Januar 2016.
