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title: "Kantonaler Richtplan Glarus 2018 - Text"
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# Kantonaler Richtplan Glarus 2018 - Text

## Art. 1 {#art_1}

RPG bei jeder einzelnen
Gemeinde erfüllt ist.
- Die notwendigen Auszonungen sind bis zu einer Auslastung von mindestens 95% im
Rahmen der laufenden Nutzungsplangesamtrevisionen innert dreier Jahren nach der
Genehmigung des kantonalen Richtplans vorzunehmen.
- Die Gemeinde, in welcher die Auszonung erfolgt, ist verpflichtet, Massnahmen zu
ergreifen, die eine Überbauung der potenziellen Auszonungsflächen verhindern, die
zur Erreichung einer gesamtkantonalen Auslastung von 100% nötig sind.
- Auszonungen sind an ungeeigneten Lagen vorzunehmen. Als solche gelten Lagen:
- die schwer erschliessbar und / oder überbaubar sind,
- die im Konflikt mit dem Ortsbild oder dem Natur- und Landschaftsschutz stehen,
- die aufgrund von Immissionsbelastungen ungeeignet sind,
- Randlagen mit Parzellen, die nicht verfügbar sind oder sich nicht mobilisieren lassen
- die verkehrlich ungenügend erschlossen sind,
- die von Naturgefahren bedroht sind.
S4.1-B/3 Bedingungen an Ein- und Umzonungen von bzw. in WMK
- Einzonungen sind innerhalb des Siedlungsgebietes gemäss kantonalem Richtplan
vorzunehmen.
- Solange die kantonale Auslastung unter 100% liegt, sind Einzonungen kommunal
oder überkommunal flächengleich zu kompensieren.
- Der Bedarf ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG festzulegen und die Kriterien nach
Art. 15 Abs. 4 RPG sind nachzuweisen (insbesondere der Nachweis der weitgehenden Mobilisierung innerer Nutzungsreserven).
- Ein- und Umzonungen erfolgen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Verkehrsinfrastrukturen. Im Siedlungsraum-Typ Haupttal muss dabei im vorgesehenen Gebiet
mindestens eine ÖV-Güteklasse C sichergestellt werden. Im Siedlungsraum-Typ
Landschaft muss das Gebiet mit dem ÖV erschlossen sein (Basiserschliessung, nach
Möglichkeit ÖV-Güteklasse D).
- Werden Fruchtfolgeflächen eingezont, sind die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1bis
RPV zu erfüllen.
- Bei Ein- und Umzonungen in WMK sind auf den Ort bezogen geeignete Mindestdichten festzulegen und deren Realisierung ist sicherzustellen. Im Siedlungsraum-Typ
Haupttal ist bei einer ÖV-Güteklasse A bis C eine, auf den Ort bezogen, erhöhte
Dichte festzulegen.
- Bei Umzonungen ist nachzuweisen, dass dadurch andere Entwicklungsziele nicht
gefährdet werden (z.B. Wirtschaftsentwicklung, Standorte für öffentliche Bauten und
Anlagen). Nicht zulässig sind Umzonungen, die absehbar dazu führen, dass dadurch
an anderer Stelle wieder Einzonungen erforderlich sind.
Stand: 3.12.2021 S / 15
S4.1-C/1
Der Kanton erarbeitet eine Grundlage zur Ermittlung der Bauzonenkapazität und der
Bauzonenauslastung in den Gemeinden und stellt diese den Gemeinden zur Verfügung.
Die Ermittlung der Kapazitäten und Auslastungen erfolgt auf der Basis des aktuellen
Überbauungsstandes der Gemeinde.
Er führt ein Monitoring über den Stand der WMK und deren Auslastung und erstattet
darüber alle 4 Jahre Bericht gemäss Art. 9 Abs. 1 RPV.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S4.1-C/2
Die Gemeinden erfassen alle 4 Jahre den Überbauungsstand auf der Basis der rechtskräftigen Nutzungsplanung. Dieser dient bei Nutzungsplanrevisionen als Grundlage für
die Ermittlung der Bauzonenkapazität und der Bauzonenauslastung durch den Kanton.
S4.1-C/3
Die Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd überprüfen ihre Nutzungsplanung hinsichtlich der Dimensionierung der Bauzone (WMK) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Richtplans.
Liegt die Auslastung unter 95%, reduzieren sie ihre WMK im erforderlichen Ausmass
oder begründen, weshalb der Zielwert nicht erreicht werden kann.
S4.1-C/4
Die Gemeinden sichern mit entsprechenden baulichen Mindestdichten (oder vergleichbar
wirkenden Bestimmungen) die Nutzungsdichte im Sinne eines Zielwertes (EW + AP / ha)
in der entsprechenden Zone. Tiefere Dichten können in Ausnahmen dann vorgesehen
werden, wenn dies aus gestalterischen, ortsbaulichen oder planungsrechtlichen Gründen
gerechtfertigt erscheint.
Die Gemeinden sichern baurechtlich, dass die festgelegte bauliche Dichte zu mindestens
80% ausgeschöpft wird.
Stand: 3.12.2021 S / 16
S4.1-C/5
Zur Mobilisierung der bestehenden Bauzonen- und Nutzungsreserven treffen die Gemeinden zweckmässige Massnahmen in ihrer Nutzungsplanung. Dazu stehen u.a.
folgende Instrumente zur Verfügung:
- Sicherstellung der Verfügbarkeit bzw. der Überbauung durch Verträge (nach Art. 33
RBG) oder Kaufrecht der Gemeinde (Art. 33a RBG)
- Festlegung von Mindestdichten
- Entwicklungsplanungen für unternutzte oder brachliegende Flächen.
Stand: 3.12.2021 S / 17
S4.2 Arbeitszonen und Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP)
Entwicklungsschwerpunkte
Die Bereitstellung attraktiver Gebiete für die Wirtschaft ist eine Voraussetzung für die
Entwicklung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen und ein wichtiges
Element jeder kantonalen Wirtschaftsentwicklung. Die Aufgabe der Richtplanung besteht
darin, die bestgeeigneten Gebiete fürs Arbeiten zu bezeichnen und die generellen Anforderungen zur planerischen Aufbereitung und Entwicklung dieser Standorte festzulegen.
Nebst den Aspekten der Erschliessung, der effizienten Bodennutzung und der Gestaltung
geht es auch um deren Nutzungsausrichtung. Im Richtplan werden daher auch Aussagen
zu den Standortprofilen verschiedener Gebiete gemacht.
Als Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) bezeichnet der Richtplan die Standorte
mit den besten Voraussetzungen für die Wirtschaft und mit den besten Entwicklungspotenzialen. Dabei handelt es sich um Standorte, die bereits einer Bauzone zugewiesen
sind, aber auch um solche, wo die Bauzone langfristig je nach Nachfrage noch zu
erweitern ist. Die Standorte verfügen in Bezug auf die angestrebte Nutzungsausrichtung
über hohe Erschliessungs- oder Lagequalitäten. Die Konzentration auf diese Standorte
erfolgt mit Blick auf eine bestmögliche Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturen und
der optimalen Abstimmung von Siedlung und Verkehr.
Im Richtplan als ESP bezeichnet werden diejenigen Standorte, in welchen eine planerische Aufbereitung erforderlich ist. Die Standorte, die aus Sicht des Kantons von besonderer Bedeutung sind, werden als strategische Entwicklungsschwerpunkte bezeichnet.
Weitere wichtige Arbeitsgebiete (z.B. Standort Eternit) sind daher im Richtplan nicht
speziell bezeichnet und sind nicht Inhalt des kantonalen Richtplans. Für alle weiteren
Arbeitsstandorte gelten die kommunalen Richtpläne.
Verbundaufgabe Gemeinde und Kanton
Eine erfolgreiche Standortentwicklung beruht auf einem optimalen Zusammenspiel
verschiedener Akteure. Je nach Stand der Gebietsentwicklung sind unterschiedliche
Akteure gefragt und die Rollen der Projektbeteiligten seitens der Behörden wie auch
seitens der Privaten können unterschiedlich sein und sind zu Beginn eines Entwicklungsprozesses zu klären. Die im Richtplan bezeichneten ESP sind daher stets als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden zu entwickeln.
Arbeitszonenmanagement
Gemäss Art. 30a Abs. 2 RPV setzt die Ausscheidung neuer Arbeitszonen voraus, dass
der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung bzw. ein Arbeitszonenmanagement einführt, welches die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet.
Das Arbeitszonenmanagement umfasst nebst der Übersicht über die Reserven auch
Informationen zum Entwicklungs- und Erschliessungsstand, zur Verfügbarkeit und zum
Stand der Umsetzung der Planungsziele. Mit diesen Informationen kann auf die Abstimmung von Nachfrage und Angebot eingewirkt werden.
Stand: 3.12.2021 S / 18
S4.2-B/1 Nutzungsausrichtung der ESP
- Die angestrebte Nutzungsausrichtung (Standortprofil) erfolgt nach den Kriterien der
Lage (Erreichbarkeit, Einzugsgebiet), der verkehrlichen Anbindung (ÖV, MIV), der
Emissionen, der benachbarten Nutzungen (Synergien, Betriebsumfeld). Nutzungen,
welche die Gebietsattraktivität im Sinne der angestrebten Nutzungsausrichtung vermindern oder andere unerwünschte Entwicklungen auslösen, sind zu vermeiden.
S4.2-B/2 Zonierung der ESP
- Die ESP sind gemäss ihrem Standortprofil zu entwickeln. Sowohl bei Erneuerungsvorhaben wie auch bei Erweiterungen ist eine flächensparende Bodennutzung zu
sichern. Zur Optimierung der Standorte können flächengleiche Verlagerungen auch
über Gemeindegrenzen hinweg vorgesehen werden (Einzonung in A bei gleichzeitiger
Auszonung in B).
- Einzonungen von Arbeitsgebieten erfolgen prioritär an den ESP gemäss kantonalem
Richtplan und können bei ausgewiesenem Bedarf und bei Erfüllung der erforderlichen
Erschliessungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Als erforderlich gilt:
- bei Nutzungen mit hoher Arbeitsplatzdichte mindestens ÖV-Güteklasse C, bei
anderen Nutzungen mindestens ÖV-Güteklasse D;
- bei strassenorientierten Nutzungen ein möglichst direkter Anschluss an eine
Kantonsstrasse oder die Nähe eines Autobahnanschlusses. Die Auswirkungen auf
das Strassennetz sind darzulegen.
- Einzonungen können vorgenommen werden, wenn 80% der bestehenden Arbeitszone
innerhalb des ESP konsumiert sind, oder wenn dies aufgrund der Grösse eines Vorhabens erforderlich ist.
- Umzonungen von ESP oder Teilen davon sind nur möglich, wenn sich das betreffende
Gebiet oder ein Teilgebiet für die angestrebte Nutzungsausrichtung nicht mehr eignet,
der Bedarf andernorts im Kanton längerfristig abgedeckt ist und dies mit dem kommunalen Richtplan vereinbar ist.
S4.2-B/3 Strategische ESP
- Die strategischen ESP sind Kernelemente der kantonalen Standortförderung. Sie
haben erste Entwicklungspriorität und sind in enger Zusammenarbeit zwischen
Standortgemeinde und Kanton zu entwickeln.
S4.2-B/4 Weitere kommunale Arbeitsgebiete
- Weitere kommunale Arbeitsgebiete sind für die wirtschaftliche Entwicklung in den
Gemeinden wichtig. Einzonungen für Betriebserweiterungen sind im Grundsatz
möglich, wenn der Bedarf ausgewiesen, 80% der bestehenden Arbeitszone an diesem
Standort konsumiert sind und keine für den Betrieb gleichwertige Lösung innerhalb
der bestehenden Bauzone möglich ist.
Stand: 3.12.2021 S / 19
S4.2-C/1
Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung die spezifische Nutzungsausrichtung
(Standortprofil) der ESP fest. Der Kanton überprüft diese zusammen mit den Gemeinden
periodisch und passt sie bei Bedarf an.
Bei einem Überbauungsstand von über 80% in den ESP sorgt der Kanton zusammen
mit der Gemeinde dafür, dass die Innenentwicklungspotentiale geprüft und allfällige
Erweiterungsfragen frühzeitig abgeklärt werden.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S4.2-C/2
Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Arbeitszonenmanagement.
Dieses umfasst die ESP gemäss kantonalem Richtplan sowie die weiteren Arbeitszonen
der Gemeinden. Das Arbeitszonenmanagement ist so auszugestalten, dass daraus
konkrete Handlungen ableitbar sind. Hinsichtlich der Bewirtschaftung ist es mit dem
Monitoring zur Siedlungsentwicklung zu koordinieren.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S4.2-C/3
Die Gemeinden setzen die Festlegungen zur Nutzungsausrichtung in ihrer Nutzungsplanung um. Bei Bedarf können sie die Nutzungsausrichtung präzisieren oder teilräumlich
differenzieren.
Die Standortgemeinde sorgt für eine planerische Aufbereitung der ESP gemäss Standortprofil. Diese umfasst soweit erforderlich die Gestaltung, die Erneuerung und Umstrukturierung, die Parzellierung, das Erschliessungs- und Bebauungskonzept, die Etappierung
und die Verfügbarkeitsregelung.
Die Gemeinden sichern in der Nutzungsplanung eine flächensparende Nutzung an
diesen Standorten. Im Grundsatz sind mehrgeschossige Bauten mit flächensparenden
(idealerweise unterirdischen) Parkierungsanlagen vorzusehen. Davon abgewichen
werden kann, wenn dies aus betrieblichen oder anderen zwingenden Gründen nicht
zumutbar ist.
S4.2-C/4
Bei den strategischen ESP unterstützt der Kanton die Gemeinde und die Eigentümer bei
der erforderlichen planerischen Aufbereitung und der Vermarktung des Standortes aktiv.
Die öffentliche Hand prüft dabei die Sicherung von Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechten an Liegenschaften.
Stand: 3.12.2021 S / 20
D-1 Strategische Entwicklungsschwerpunkte (ESP)
Objekt-Nr. Gemeinde Standort /
Gebiet
Nutzungsausrichtung (Standortprofil)
Weitere Festlegungen
Massgebliche Defizite Erschliessung
KS
S4.2.01 Glarus Nord Ziegelbrücke /
Niederurnen
- arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleistungen)
- keine emissionslastigen Betriebe
- Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich
- kein Detailhandel
- Strassenanbindung ans Hochleistungsnetz
verbessern
S4.2.02 Glarus Nord Bahnhofsgebiet Näfels /
Mollis
- arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleistungen)
- keine emissionslastigen Betriebe
- Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich
- Keine
S4.2.03 Glarus Nord Flugplatz
Mollis
- Arbeitsnutzungen mit Bezug zur Aviatik
(Aviatik-Cluster)
- Strassenanbindung an das übergeordnete
Netz ungenügend (Dimensionierung bestehende Strasse und Ergänzung über ESP
Grosszaun)
- ungenügende ÖV-Erschliessung
S4.2.04 Glarus Bahnhofsgebiet Glarus
- arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleistungen)
- keine emissionslastigen Betriebe
- Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich
- keine
D-2 Entwicklungsschwerpunkte (ESP)
Objekt-Nr. Gemeinde Standort /
Gebiet
Nutzungsausrichtung (Standortprofil) /
Weitere Festlegungen
Defizite Erschliessung
KS
S4.2.05 Glarus Nord Biäsche - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, Industrie, Logistik)
- emissionslastige Betriebe
- kein Detailhandel
- keine Zunahme der bisherigen Emissionsbelastung, keine Ausdehnung der Bauzone
- ungenügende ÖV-Erschliessung;
Zufahrt miV je nach Nutzung ungenügend
Stand: 3.12.2021 S / 21
Objekt-Nr. Gemeinde Standort /
Gebiet
Nutzungsausrichtung (Standortprofil) /
Weitere Festlegungen
Defizite Erschliessung
KS
S4.2.06 Glarus Nord Bilten - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, Industrie, Logistik)
- emissionslastige Betriebe
- kein Detailhandel
- keine
S4.2.07 Glarus Grosszaun
Netstal
- flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, Industrie)
- emissionslastige Betriebe
- kein Detailhandel
- Verbesserung Strassenanbindung an das
übergeordnete Netz
- Verbesserung öV-Erschliessung
S4.2.08 Glarus Süd Tschachen
Schwanden /
Mitlödi
- flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, Industrie)
- emissionslastige Arbeitsnutzungen
- Dienstleistungen soweit Gewerbe / Industrie
nicht beeinträchtigt wird
- kein Detailhandel
- keine
Übersicht Standorte ESP
Karten Einzelstandorte siehe Erläuterungsbericht
Strategischer Entwicklungsschwerpunkt
Entwicklungsschwerpunkt
Stand: 3.12.2021 S / 22
S4.3 Zonen öffentliche Nutzungen (ZöBA) und Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter
Zonen öffentliche Nutzungen
Für den Bedarf an öffentlichen Bauten und Anlagen sind frühzeitig Flächen zu sichern.
Öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sind zentral für
die Versorgung und die Versorgungsqualität eines Ortes. Angesprochen sind Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Schul- und Sporteinrichtungen, Sozialeinrichtungen wie
Tagesstrukturen, aber auch Sakralbauten, Friedhöfe oder militärische Einrichtungen.
Die Zonen für öffentliche Nutzungen umfassen 181 ha (Stand 31. Dezember 2017). Von
den 181 ha sind 139 ha überbaut und 42 ha nicht überbaut. Die heutige Grösse der
Zonen für öffentliche Nutzungen ist noch ein Abbild der alten Gemeinden vor der Fusion
und entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht den Versorgungsplanungen in den drei neuen
Gemeinden. Auch haben sich die Versorgungsstrukturen und -aufgaben teils stark geändert. Mit der Neuorganisation von Schulen und weiterer öffentlicher Dienste (z.B. Verwaltung, Werkbetriebe) ist in den Gemeinden ein Überangebot an Zonen für öffentliche
Nutzungen entstanden.
Der Umgang mit zu grossen Zonen für öffentliche Nutzungen ist situationsbedingt zu
klären. Ist der Bedarf nicht gegeben, ist eine anderweitige Nutzung bzw. Umzonung oder
eine Auszonung zu prüfen.
Weitere Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter
Nebst dem Bedarf an eigentlichen Zonen für öffentliche Nutzungen gibt es noch weitere
Nutzungen, die einem öffentlichen Charakter gleichzustellen sind. Dazu gehören im
Sinne des Richtplans zum Beispiel weitere Sportnutzungen oder Nutzungen der Erholung
und des Tourismus soweit sie feste Bauten und Anlagen bedingen. Zu Nutzungen mit
öffentlichem Charakter gehören aber auch Nutzungen im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt im Freien, die zweckmässigerweise z.B. einer Grünzone oder Freihaltezone
zugewiesen werden.
Der Bedarf an Zonen für solche Nutzungen ergibt sich aus Festlegungen im kantonalen
Richtplan oder in den kommunalen Richtplänen.
S.4.3-B/1 Dimensionierung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA)
- Gestützt auf die Bedarfsüberlegungen von Kanton und Gemeinden wird die ZöBA
entsprechend dimensioniert und ist im Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen.
- Ausgehend von den Bedarfsüberlegungen und den Konzepten nach Kap. S5 des
Richtplans wird die Lage und die Grösse der ZöBA überprüft. Ist die ZöBA falsch
gelegen oder überdimensioniert, sind Verlagerungen innerhalb der Gemeinde,
Umzonungen oder Auszonungen zu prüfen.
- Umzonungen sind möglich, wenn der Bedarf am ZöBA weiterhin gedeckt ist und die
Umzonung mit den Entwicklungsabsichten des kommunalen Richtplans übereinstimmt.
- Eine Auszonung wird dann erforderlich, wenn weder eine Verlagerung noch eine
Umzonung zu einer bedarfsgerechten Dimensionierung führt.
Stand: 3.12.2021 S / 23
S.4.3-B/2 Anbindung der ZöBA
- Für bestehende Einrichtungen wie auch für künftige Vorhaben ist ausgerichtet auf
die konkrete Nutzung eine optimale Abstimmung mit dem Verkehr sicherzustellen.
Dies betrifft insbesondere die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und dem
Langsamverkehr.
S.4.3-B/3 Sport- und Intensiverholungszonen
- Die Ausscheidung von neuen Zonen für Sport- und Erholungseinrichtungen erfolgt auf
der Basis eines vorgängig zu erstellenden Konzepts. Darin sind das Vorhaben
aufzuzeigen und Aussagen zum Bedarf zu machen. Abhängig von der Nutzung sind
stufengerechte Aussagen zur Erschliessung und Bebauung und der Berücksichtigung
der massgebenden Umweltanliegen zu machen.
S.4.3-C/1
Die Gemeinden prüfen die Lage und Grösse der ZöBA aufgrund der Bedarfsüberlegungen der Gemeinde und des Kantons und aufgrund der Konzepte gemäss
Kap. S5 des Richtplans.
Bei falsch gelegenen ZöBA oder überdimensionierter ZöBA treffen sie Massnahmen zu
Verlagerung, Umzonung oder Auszonung.
Stand: 3.12.2021 S / 24
S5 Versorgung
S5.1 Öffentliche Einrichtungen und Ausstattung
Öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Gesundheits- und Sozialversorgung, Kultur sowie Verwaltung und Sicherheit haben einen erheblichen Einfluss auf
die Siedlungs- und Verkehrsstruktur und deren Weiterentwicklung. Die einstige Struktur
mit vielen kleineren Dörfern hat zu einer ursprünglich dezentralen und sehr kleinräumigen
Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen geführt. Aufgrund der neuen
Gebietseinteilung wie auch aufgrund gestiegener Anforderungen an die öffentlichen
Dienste, ist die bisherige Versorgungsstruktur im Wandel. Dabei geht es nicht zwingend
um die Frage der Konzentration dieser Einrichtungen, sondern um deren Abstimmung auf
die angestrebte Versorgungsstruktur innerhalb des gesamten Kantons.
Die öffentlichen Dienste werden vor allem von Gemeinden und Kanton bereitgestellt, dies
in unterschiedlichen Rollen und Kompetenzen. Der Grossteil der öffentlichen Dienste wird
durch die öffentliche Hand selbst bereitgestellt, ebenso tragen auch Private zur
Versorgungsqualität bei (z.B. Ärzte, private Schulen, Kultureinrichtungen).
Die Versorgungsqualität von Räumen rückt vor allem dann ins Bewusstsein, wenn
diese nicht mehr gegeben ist oder droht schlechter zu werden. Mit der Planung und
Realisierung derartiger Einrichtungen werden Impulse zur Entwicklung der Siedlungsstruktur gesetzt. Diese Vorhaben sind folglich mit der erwünschten räumlichen
Entwicklung abzustimmen.
S5.1-B/1 Planung mit der Siedlungsstruktur abstimmen
- Die Planung und Realisierung von Vorhaben öffentlicher Einrichtungen orientiert sich
an der erwünschten Siedlungsstruktur und zielt auf:
a) die Stärkung der Zentren gemäss der Richtplanung von Kanton und Gemeinden
b) die bestmögliche Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen im Gesamtkanton.
S5.1-B/2 Koordination der Sachbereiche
- Die Standortkonzepte in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Verwaltung, öffentliche
Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen werden auf die erwünschte räumliche Entwicklung abgestimmt und soweit erforderlich mit kantonal bedeutenden Infrastrukturen
des Verkehrs und der Ver- und Entsorgung koordiniert.
- Kanton und Gemeinden nutzen die Möglichkeiten, um über ihre eigenen Vorhaben
auch positive ortsbauliche Impulse zu geben.
S5.1-B/3 Erschliessungsanforderungen
- Kantonale Versorgungseinrichtungen sind gezielt an Standorten einzurichten, welche
mit dem öffentlichen Verkehr gut oder sehr gut erreichbar sind (ÖV-Güteklasse A - C).
Stand: 3.12.2021 S / 25
S5.1-C/1
Der Kanton überprüft die Standortkonzepte seiner Einrichtungen in Bezug auf die angestrebte Siedlungsstruktur und die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Versorgung im
gesamten Kanton. Er prüft dabei auch Möglichkeiten dezentraler Konzepte. Er sichert bei
Bedarf erforderliche Standorte oder Erweiterungsoptionen bei bestehenden Standorten.
Bei neuen Vorhaben und umfassenden Erneuerungen nutzt er die Gelegenheit, über
qualitätssichernde Verfahren auch ortsbaulich einen positiven Impuls zu setzen.
Er koordiniert seine Sachplanungen mit derjenigen der Standortgemeinde.
Federführung: Zuständiges Departement
S5.1-C/2
Die Gemeinden legen in ihren Richtplänen die Standortkonzepte ihrer kommunalen öffentlichen Einrichtungen fest und koordinieren diese mit den kantonalen Einrichtungen.
Sie sichern bei Bedarf erforderliche Standorte oder Erweiterungsoptionen bei bestehenden Standorten.
Bei neuen Vorhaben und umfassenden Erneuerungen nutzen sie die Gelegenheit, über
qualitätssichernde Verfahren auch ortsbaulich einen positiven Impuls zu setzen.
Objekt-Nr. Gemeinde Ausstattung (kantonale Einrichtungen) Hinweis / Bemerkung KS
S5.11 Glarus Nord
Weiterführende Bildung (Ziegelbrücke)
Kultur (Näfels)
Sport (Näfels)
--- FS
S5.12 Glarus
Verwaltung
Justiz
Gesundheit (Spital)
Weiterführende Bildung
Kultur
Sport
--- FS
S5.13 Glarus Süd Verwaltung (Strassenverkehrsamt)
Sozialeinrichtung (glarnersteg) --- FS
keine
Stand: 3.12.2021 S / 26
S5.2 Publikumsintensive Einrichtungen (PE)
Als publikumsintensive Einrichtungen (PE) werden im Richtplan grosse Versorgungseinrichtungen im kommerziellen Bereich wie Einkaufszentren oder Fachmärkte, Freizeiteinrichtungen sowie Freizeitanlagen (z. B. Sportzentren) bezeichnet. Diese Einrichtungen
erzeugen viel Verkehr und haben Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus. Bei
Einkaufseinrichtungen kommt hinzu, dass diese auch die Versorgungsstruktur im
kommerziellen Kern eines Ortes in unerwünschter Weise beeinflussen können.
Die Planung von publikumsintensiven Einrichtungen hat daher auf einer übergeordneten
Ebene zu erfolgen.
Grundsätzlich zeigen Analysen, dass die heutige Versorgung durch den Detailhandel im
Kanton Glarus in etwa der Nachfrage entspricht. Es haben jedoch bereits Verlagerungen
aus den Zentren an die Siedlungsränder stattgefunden, was zu einer Schwächung der
Zentren sowie zu Verkehrszunahmen und zu Zwangsmobilität führt.
Um die Koordination der Standorte für publikumsintensive Einrichtungen über die Kantonsgrenze hinaus zu gewährleisten, hat der Kanton Glarus in Zusammenarbeit mit den
Kantonen St. Gallen und Schwyz ein Standortkonzept für PE-Versorgungseinrichtungen
im Linthgebiet erarbeitet. Demnach verzichten die drei Kantone an den potenziellen
Standorten in Schänis und Mollis (Biäsche) auf neue solche Einrichtungen (Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2012).
Standorte für publikumsintensive Einrichtungen sind mit der Siedlungsentwicklung und
der Verkehrserschliessung, insbesondere auch durch den öffentlichen Verkehr und den
Langsamverkehr, abzustimmen. Eine weitere Verlagerung von Einkaufsnutzungen an die
Peripherie und eine damit einhergehende Schwächung der Zentren ist nicht erwünscht
und zu vermeiden.
S5.2-B/1 Publikumsintensive Einrichtungen (PE)
- Unter PE fallen Einkaufszentren, Fachmärkte und vergleichbare Versorgungseinrichtungen sowie dauernd intensiv genutzte Freizeitanlagen (z.B. Sportstadien). Einrichtungen mit nur temporär anfallendem grossem Verkehrsaufkommen wie Talstationen
von Bergbahnen oder unregelmässige Grossveranstaltungen fallen nicht darunter.
- Basierend auf Schwellenwerten werden folgende Typen unterschieden (bei Einrichtungen mit mehreren Geschäften gilt die gesamte Verkaufsfläche):
Typ Verkaufsfläche Parkplätze
A: Grosse PE: > 3’000 m2 > 300 PP
B: Mittelgrosse PE: 800 – 3’000 m2 60 – 300 PP
C: Kleine PE: < 800 m2 < 60 PP
S5.2-B/2 Standortkriterien für neue und die Erweiterung bestehender PE
- Standorte für PE (alle Typen) sind so zu wählen, dass sie die Versorgungsstruktur in
einem Ort positiv beeinflussen und zur Stärkung des kommerziellen und funktionalen
Kerns eines Ortes beitragen. Standorte ohne Bezug zum kommerziellen Kern sind zu
vermeiden.
Stand: 3.12.2021 S / 27
- Neue grosse PE (Typ A) sind ausschliesslich innerhalb des Siedlungsraum-Typs
Haupttal und mit Bezug zum kommerziellen Kern anzusiedeln. Angrenzende Wohngebiete sind vor übermässiger Belastung zu schonen. Der Standort muss den Schutz
des Orts- und Landschaftsbildes und die Minimierung der Umweltbelastung gewährleisten.
- Bestehende PE (alle Typen), welche peripher und ohne Bezug zum kommerziellen
Kern des Ortes liegen, können nur dann erweitert werden, wenn dies in der Ortsplanung ausdrücklich und mit Hinweis zur Grösse vorgesehen ist. Die Abstimmung
mit der Zentrumsentwicklung der Gemeinde und die gute Erschliessung mit dem
öffentlichen Verkehr sind nachzuweisen.
S5.2-B/3 Erschliessungsanforderungen
- Strasse: Die ausreichenden Strassen- und Knotenkapazitä ten sind nachzuweisen.
Allfällige notwendige Massnahmen sind planungsrechtlich zu sichern.
- Parkraumbewirtschaftung: Sofern das Verkehrsaufkommen zu negativen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz (Stausituationen) oder auf das Siedlungsgebiet (Belastung
der Wohnquartiere) führt, ist eine wirksame kostenpflichtige Parkraumbewirtschaftung
oder eine vergleichbar wirkende Massnahme zur Beschränkung des Verkehrsaufkommens zu treffen.
- Öffentlicher Verkehr: Eine angemessene Erschliessung durch den ÖV ist sicherzustellen (mindestens ÖV-Güteklasse C gemäss VSS-Norm SN 640 290).
- Langsamverkehr: Sichere und möglichst direkte Wege für den Fuss- und Radverkehr
sowie gedeckte Zweiradabstellplä tze sind vorzusehen.
S5.2-B/4 Verfahrensanforderungen
- Grosse PE (Typ A) bedingen eine Festlegung im Richtplan. Für das Richtplanverfahren ist der Nachweis der Raum- und Umweltverträglichkeit zu erbringen.
- Mittelgrosse PE (Typ B) bedingen eine Festlegung im kommunalen Richtplan. Liegen
sie ausserhalb der Zentrums- und Kerngebiete, ist die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung der Gemeinde aufzuzeigen.
- Kleine PE (Typ C) bedingen kein Richtplanverfahren. Liegen sie ausserhalb der
Zentrums- und Kerngebiete, ist die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung im
Nutzungsplanverfahren der Gemeinde aufzuzeigen.
S5.2-C/1
Der Kanton legt die Standorte für grosse publikumsintensive Einrichtungen im Richtplan fest.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S5.2-C/2
Die Gemeinden legen in ihren Richtplänen das Konzept für publikumsintensive Einrichtungen fest und stimmen dieses mit der beabsichtigten Entwicklung der kommerziellen
Kerne in den Ortschaften ab.
Bei Standorten für grosse PE (Typ A) erlassen sie eine Überbauungsplanpflicht und
planen frühzeitig die erforderliche Erschliessung.
Stand: 3.12.2021 S / 28
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Hinweis / Bemerkung KS
S5.21 Glarus Nord Näfels / Fachmarktcenter Krumm bestehend FS
S5.22 Glarus Nord Näfels / Sportzentrum Lintharena
SGU bestehend FS
S5.23 Glarus Netstal / Wiggispark bestehend FS
- Publikumsintensive Einrichtungen im Linthgebiet, Schlussbericht 2011
Stand: 3.12.2021 S / 29
S6 Ortsbilder und Kulturdenkmäler
Ziel des Erhalts von besonderen Ortsbildern ist, einzigartige Orte und besonders wertvolle Beispiele regionaltypischer Siedlungen oder Siedlungsteile zu bewahren und als
Kulturerbe weiterzugeben. Diese Orte sind Zeugen von sozialen, wirtschaftlichen,
politischen oder baukünstlerischen Epochen und charakteristische Elemente der
historischen Kulturlandschaften. Die Charakteristik eines Ortes ergibt sich aus der
Bebauung sowie aus dem Bezug der Bauten untereinander und zur Umgebung.
Somit sind nicht nur die Baukörper, sondern auch Aussenräume wie Vorbereiche,
Gärten, Strassen und Platzräume Teil dieser Orte.
Der Bundesrat hat das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
erlassen. Dieses gilt auch für den Kanton Glarus.
In geschützten Ortsbildern stellt die Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach
innen besonders hohe Anforderungen. Die Nutzung der Potenziale ist in qualitativer als
auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele abzustimmen. Dabei stellen die heute
geänderten Nutzeransprüche oder die heutige Gebäudebautechnik grosse Herausforderungen dar.
Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) ist als Bundesinventar die
massgebende Grundlage betreffend den Umgang mit schützenswerten historischen
Verkehrswegen und wegbegleitenden Elementen (Distanzsteine, Kapellen, Wegkreuze,
Gasthäuser etc.). Das IVS wird im Teil Siedlung behandelt, weil die Umsetzung des IVS
auf ähnliche Weise erfolgen kann wie beim ISOS.
Nebst den Ortsbildern und Verkehrswegen gibt es Kulturdenkmäler, archäologische und
historische Stätten als weitere Zeugen kultureller Entwicklungen und ausserordentlicher
baulicher Leistungen (z.B. Kirchen, Kapellen, Rats-, Bauern- und Arbeiterhäuser oder
Verkehrs- und Infrastrukturanlagen). Sie sind wichtig für das kulturelle Selbstverständnis
wie auch für den Tourismus. Die Erhaltung und Pflege solcher Bauten und Anlagen ist
aus historischer, ästhetischer und touristischer Sicht wichtig und trägt wesentlich zur
Kulturwertschaffung und zur Identitätsstiftung bei.
Inventare und Verzeichnisse
Gemäss kantonaler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung hat der Kanton Verzeichnisse
und Inventare u. a. zu den Ortsbildern, den historischen Stätten und zu Kultur- und Baudenkmälern zu erarbeiten (Art. 9 kNHG). Er erstellt Verzeichnisse der schützenswerten
Objekte von regionaler, d.h. kantonaler Bedeutung, die Gemeinden erstellen Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung. Die Gemeinden sichern den
Schutz der Objekte von regionaler Bedeutung und soweit in ihrem Ermessen diejenigen
von lokaler Bedeutung in der Nutzungsplanung.
Bei der Umsetzung der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestehen
teilweise Defizite. Mit Blick auf die Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen und
insbesondere auch in Bezug auf die angestrebte Revitalisierung der Ortskerne ist eine
rasche Bereinigung und Umsetzung der Schutzinventare notwendig.
Stand: 3.12.2021 S / 30
S6-B/1 Schützenswerte Ortsbilder
- Im Richtplan werden die schützenswerten Ortsbilder von nationaler und regionaler
Bedeutung festgelegt.
- Schützenswerte Ortsbilder sind wie andere Siedlungsteile weiter zu entwickeln. Diese
Weiterentwicklung erfolgt unter Bezugnahme auf die besonderen Qualitäten des Ortes
und unter Rücksichtnahme auf den historischen Bestand.
- Die Bezeichnung der Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes bezieht sich auf den massgebenden gesamten Siedlungsteil. Der erforderliche Schutz als Ganzes, d.h. der
typischen Bebauungs- und Aussenraumstruktur erfolgt in erster Linie durch Massnahmen in der Nutzungsplanung.
- Abgestützt auf das Inventar und das Verzeichnis sind die das schützenswerte
Ortsbild besonders prägenden Einzelbauten und Gebäudegruppen sowie auch die
entsprechenden Aussenräume und Umgebungen durch Massnahmen in der
Nutzungsplanung zu sichern.
S6-B/2 Historische Verkehrswege
- Das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) ist eine zu berücksichtigende
Grundlage im Umgang mit schützenswerten historischen Verkehrswegen und den
wegbegleitenden Elementen. Diese Zeugnisse der Verkehrsgeschichte der Schweiz
werden angemessen erhalten.
S6-B/3 Kulturdenkmäler
- Das Kulturdenkmal und seine Umgebung sind als Ganzes zu betrachten. Nebst dem
integralen Schutz des Denkmals ist auch dessen massgebende Umgebung zu sichern.
S6-C/1 Schützenswerte Ortsbilder und Einzelobjekte
Die Gemeinden berücksichtigen die schützenswerten Ortsbilder und Einzelobjekte von
nationaler, regionaler und kommunaler Bedeutung durch geeignete Festlegungen und
Vorschriften in ihren Nutzungsplanungen.
S6-C/2 Historische Verkehrswege
Die Gemeinden berücksichtigen das Inventar der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung in ihren Nutzungsplanungen und sichern dieses Kulturerbe durch
geeignete Festlegungen in ihren Nutzungsplanungen.
Stand: 3.12.2021 S / 31
S6-C/3 Fundstelleninventar der Archäologie
Die Gemeinden integrieren die räumlichen Abgrenzungen des kantonalen Fundstelleninventars in ihren Zonenplänen und sorgen dafür, dass die erforderliche Koordination bei
Bauvorhaben frühzeitig erfolgt.
D-1 Ortsbilder von nationaler Bedeutung
S6.01 Glarus Nord Mollis
Art. 5 Natur und Heimatschutzgesetz
des Bundes und Art. 9 Abs. 1 kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz
S6.02 Glarus Nord Näfels FS
S6.03 Glarus Nord Ziegelbrücke FS
S6.04 Glarus Ennenda FS
S6.05 Glarus Glarus FS
S6.06 Glarus Süd Adlenbach FS
S6.07 Glarus Süd Diesbach FS
S6.08 Glarus Süd Rüti FS
S6.09 Glarus Süd Elm FS
S6.10 Glarus Süd Steinibach FS
D-2 Ortsbilder von regionaler Bedeutung
S6.11 Glarus Nord Bilten
Inventarobjekte nach Art. 9 Abs. 1
kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz
S6.12 Glarus Nord Filzbach FS
S6.13 Glarus Nord Obstalden FS
S6.14 Glarus Nord Mühlehorn FS
S6.15 Glarus Nord Niederurnen FS
S6.16 Glarus Nord Oberurnen FS
S6.17 Glarus Netstal FS
S6.18 Glarus Ennetbühls FS
S6.19 Glarus Süd Mitlödi FS
S6.20 Glarus Süd Schwanden FS
S6.21 Glarus Süd Schwändi FS
S6.22 Glarus Süd Sool FS
S6.23 Glarus Süd Nidfurn FS
S6.24 Glarus Süd Haslen FS
S6.25 Glarus Süd Luchsingen FS
S6.26 Glarus Süd Hätzingen FS
S6.27 Glarus Süd Bertschwanden FS
S6.28 Glarus Süd Linthal FS
S6.29 Glarus Süd Engi FS
Stand: 3.12.2021 S / 32
S6.30 Glarus Süd Matt FS
D-3 Einzelobjekte von nationaler Bedeutung
Glarus Nord
Objekte gemäss
Schweizerischem
Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
Objekte gemäss
Verzeichnis der
Denkmäler, Ensembles und archäologischen
Stätten von nationaler Bedeutung
- Art. 5 Natur und Heimatschutzgesetz des Bundes
- Geschützte Objekte nach Art.
15 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung
Glarus FS
Glarus Süd FS
D-4 Einzelobjekte von regionaler Bedeutung
Glarus Nord
Objekte gemäss
Schweizerischem
Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
Objekte gemäss
Verzeichnis der
Denkmäler, Ensembles und archäologischen
Stätten von regionaler Bedeutung
- Inventarobjekte nach Art. 9 Abs.
1 kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz
- Geschützte Objekte nach Art.
15 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung
Glarus FS
Glarus Süd FS
Siehe Erläuterungsbericht Kap. 4.2.8 sowie 4.4 Systematik der Verzeichnisse und Inventare
- Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS
- Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz, IVS
Stand: 3.12.2021 S / 33
- Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
- Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischer Stätten von nationaler
Bedeutung (Bundesamt für Kultur)
- Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischer Stätten von regionaler
Bedeutung (Bundesamt für Kultur)
Stand: 3.12.2021 S / 34
S7 Stand- / Durchgangsplätze für Fahrende
Das Raumplanungsgesetz (Art. 3 Abs. 3 RPG) hält fest, dass die Siedlungen nach den
Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind; darin eingeschlossen sind die
spezifischen Bedürfnisse der Schweizer Fahrenden. Die rund 2500 aktiv reisenden
Schweizer Fahrenden sind aufgrund ihrer Lebens- und Wirtschaftsweise auf Stand- und
Durchgangsplätze angewiesen.
Im Bericht des Bundesrats über die Situation der Fahrenden in der Schweiz vom Oktober
2006 ist festgehalten, dass bei der Genehmigung von kantonalen Richtplanungen die
Kantone vom Bund ersucht werden, die Raumbedürfnisse der Fahrenden zu berücksichtigen. Im 2015 aktualisierten Standbericht «Fahrende und Raumplanung» sind die räumlichen Bedürfnisse der Fahrenden schweizweit dargestellt. Im Kanton Glarus sind heute
keine Stand- oder Durchgangsplätze vorhanden. Für ein ausreichendes Netz von Plätzen
wird gemäss Standbericht in der Region Glarus Nord ein fest eingerichteter Durchgangsplatz im Umkreis der Hauptroute der Fahrenden benötigt.
Durchgangsplätze dienen dem kurzfristigen Aufenthalt von bis zu einem Monat, vor allem
während der sommerlichen Reisetätigkeit. Sie sollten mit einer Infrastruktur für die täglichen Bedürfnisse ausgestattet sein. Standplätze dienen dem stationären Aufenthalt,
insbesondere im Winter und als ganzjährige Basis.
B Richtungsweisende Festlegung / Beschluss
S7-B/1 Durchgangsplatz im Einzugsbereich der Hauptroute A3
- Für die Schweizer Fahrenden steht entlang der Hauptroute A3 ein Durchgangsplatz
mit angemessener Infrastruktur zur Verfügung.
- Der Kanton Glarus unterstützt die Standortgemeinde bei der Errichtung und dem
Betrieb des Durchgangsplatzes.
S7-C/1
Der Kanton evaluiert in Zusammenarbeit mit der Standortgemeinde sowie den benachbarten Gemeinden und Kantonen bis 2020 mögliche Standorte für Durchgangsplätze im
Einzugsbereich der A3.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S7-C/2
Die Gemeinde sichert den/die Standorte in der Nutzungsplanung und stellt die
erforderliche Infrastruktur bereit.
Stand: 3.12.2021 S / 35
S7.01 Glarus Nord --- - Durchgangsplatz entlang der
Durchgangsroute A3
- Standortevaluation in Koordination
mit Nachbargemeinden/-kantonen
--
- Fahrende und Raumplanung, Standbericht 2015, ERR Raumplaner AG, St. Gallen,
Dezember 2016
- Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten
(SR 0.441.1)
Stand: 17.08.2022 V / 1
V Verkehr
V1 Gesamtverkehr
V1.1 Konzept Gesamtverkehr
V1.2 Intermodale Schnittstellen
V2 Öffentlicher Verkehr
V2.1 Bahnverbindung Ziegelbrücke – Linthal, Rückgrat der
ÖV-Erschliessung
V2.2 Bus-System
V2.3 Erschliessung Braunwald
V3 Strassenverkehr
V4 Fuss- und Veloverkehr
V5 Zivilluftfahrt
V5.1 Flugplatz Mollis
V5.2 Gebirgslandeplätze
V6 Schifffahrt und Bootsliegeplätze
Stand: 17.08.2022 V / 2
V1 Gesamtverkehr
V1.1 Konzept Gesamtverkehr
Verkehrliche Entwicklungen
Das Verkehrsvolumen ist trotz teilweise rückläufiger Bevölkerung im gesamten Kanton
angestiegen. Mittelfristige Prognosen rechnen mit einem weiteren Anstieg der Gesamtmobilität. Weitere Frequenzzunahmen sind im nördlichen Hauptsiedlungsraum zu erwarten. Gleichzeitig dürfte auch die Nachfrage von Binnenpendlern zwischen Glarus Süd
und dem Hauptsiedlungsraum sowie für Wege mit touristischem Zweck zunehmen.
Auf dem Strassennetz sind verschiedentlich die Kapazitäts- und Belastungsgrenzen
erreicht, insbesondere im Raum Glarus - Näfels. Die Folgen sind überlastete Strassen,
steigende Verkehrsimmissionen und zunehmende Störungen, die zu sinkender
Siedlungsqualität und Beeinträchtigungen des motorisierten wie des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs führen.
Betrachtung Gesamtmobilität
Das Verkehrssystem wird als Gesamtsystem über alle Verkehrsträger hinweg betrachtet
und mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt. Motorisierter Individualverkehr (MIV),
öffentlicher Verkehr (ÖV) sowie der Fuss- und Veloverkehr werden im Sinne der
Verbesserung der Gesamtmobilität weiterentwickelt.
Die Verkehrsnachfrage innerhalb und zwischen den Siedlungsräumen wird koordiniert
abgewickelt. Der öffentliche Verkehr, der Veloverkehr und die kombinierte Mobilität
werden gefördert. Der öffentliche Verkehr kann insbesondere an Lagen mit genügender
Nachfrage in einem dichteren Takt und mit schlanken Anschlüssen ausgebaut werden.
Neue öffentliche Anlagen sind an bereits gut erschlossenen Lagen zu erstellen oder mit
entsprechender Erschliessung auszustatten.
Lenkung auf die Hauptachsen
Der Hauptverkehr aller Verkehrsmodi wird auf den Hauptachsen abgewickelt und dorthin
gelenkt. Die Durchgangsstrassen und die Hochleistungsstrassen (Autobahn inkl. Zubringer) definieren die Hauptachse für den MIV. Beim ÖV ist die Hauptachse durch das
Bahntrassee Ziegelbrücke - Linthal gegeben. Die Hauptanschlusspunkte an das übergeordnete Verkehrsnetz bilden der Bahnhof Ziegelbrücke (ÖV) sowie die Autobahnanschlüsse Niederurnen, Bilten und Weesen (MIV). Im Bereich Veloverkehr dienen die
kantonalen Radrouten Bilten - Linthal und Niederurnen - Mühlehorn als Hauptachsen.
Agglomeration Glarus
Die Agglomeration Glarus, bestehend aus den beiden Gemeinden Glarus und Glarus
Nord, ist seit längerem mit Verkehrsproblemen konfrontiert. Mit den in jüngster Vergangenheit erarbeiteten kommunalen Richtplänen und verschiedenen Inhalten des
kantonalen Richtplans 2018 werden Ziele und Massnahmen zu einer abgestimmten
Siedlungs- und Verkehrsentwicklung festgehalten. Zur Erarbeitung und Eingabe eines
Agglomerationsprogramms fehlen jedoch noch verschiedene Grundlagen, so u.a.
Vorprojekte mit Zweckmässigkeits- und Machbarkeitsbeurteilungen sowie
Kosten-Nutzenschätzungen zu einzelnen Vorhaben.
Vgl. Kapitel R
Stand: 17.08.2022 V / 3
V1.1-B/1 Nachhaltigkeit im Verkehr
- Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur sind aufeinander abzustimmen. Die
Massnahmen der Mobilitätsvorsorge unterstützen die Ziele der kantonalen Siedlungs- und Raumentwicklungspolitik, senken die Umweltbelastung und befriedigen
die Mobilitätsbedürfnisse aller Bevölkerungskreise effizient und mit finanziell tragbarem Aufwand. Dadurch werden die Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit erfüllt.
V1.1-B/2 Funktionsfähigkeit der Hauptachsen
- Der Hauptverkehr aller Verkehrsmodi wird auf den entsprechenden Hauptachsen
abgewickelt und dorthin gelenkt.
- Kanton und Gemeinden sichern einen guten Verkehrsablauf auf den Hauptachsen
des MIV. Ausweichverkehr durch Wohnquartiere ist zu vermeiden.
- Die Bahnlinie Ziegelbrücke-Linthal dient als Rückgrat der ÖV-Erschliessung. Der
öffentliche Verkehr ist zu beschleunigen.
- Die kantonalen Radrouten von Bilten bis Linthal sowie von Niederurnen nach Mühlehorn
bilden die Hauptachsen des Veloverkehrs.
V1.1-C/1
Der Kanton und die Gemeinden verfolgen Massnahmen, welche die gesetzten Ziele mit
möglichst geringem Ressourceneinsatz erreichen. Die Zielerreichung und Wirkungen sowie Kosten von geplanten Vorhaben werden mit einem Bewertungsverfahren evaluiert
und im Sinne der Nachhaltigkeit optimiert.
Federführung:
Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt;
Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
V1.1-C/2
Der Kanton und die Gemeinden sichern eine ausreichende Erschliessung des Siedlungsraumes. Insbesondere verkehrserzeugende Bauten und Anlagen sind nur noch an Orten
zugelassen, die mit allen Verkehrsträgern gut erschlossen sind, oder die Erschliessung
ist als Bestandteil des Projektes zu gewährleisten.
Federführung:
Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt;
Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
V1.1-C/3
Der Kanton sowie die Gemeinden Glarus und Glarus Nord schaffen die Grundlagen zur
Erarbeitung eines Agglomerationsprogramms und prüfen eine Einreichung beim Bund.
Federführung:
Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt;
Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 4
V1.1.01 Schänis Bahnhof Ziegelbrücke
Bestehender Hauptanschlusspunkt an
das übergeordnete ÖV-Netz.
V1.1.02 Glarus Nord Autobahnanschluss Niederurnen
Bestehender Hauptanschlusspunkt an
das nationale Hochleistungsnetz (Autobahn)
V1.1.03 Glarus Nord Autobahnanschluss Bilten
Bestehender Hauptanschlusspunkt an
das nationale Hochleistungsnetz (Autobahn)
V1.1.04 Glarus Nord Autobahnanschluss Weesen
Bestehender Hauptanschlusspunkt an
das nationale Hochleistungsnetz (Autobahn)
- Strassenbauprogramm 2010 – 2019, Kanton Glarus
- Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
- Mobilitätskonzept Glarnerland, Kanton Glarus; Baudirektion (2006)
Stand: 17.08.2022 V / 5
V1.2 Intermodale Schnittstellen
Intermodale Schnittstellen sind Umsteigeknoten, Haltestellen von Bus und Bahn sowie
Parkierungsanlagen für Autos und Fahrräder. Die Anforderungen an die öffentlichen
Räume sind aufgrund der hohen Verkehrsaufkommen in allen Verkehrsmodi hoch.
Im Vordergrund steht nicht unbedingt die Vergrösserung der Verkehrsflächen, sondern
vielmehr eine ansprechende Gestaltung des öffentlichen Raums und eine gleichberechtigte Erfüllung der Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer.
Park + Ride / Bike + Ride
Aufgrund der Lage der Bahnlinie und den relativ kurzen Distanzen zwischen Siedlungsgebieten und Bahnhaltestellen haben Bike+Ride (B+R) - Anlagen ein grosses Potenzial.
Nahezu alle Bahnhöfe eignen sich für kleinere Anlagen, mit welchen die Siedlungsgebiete im Umkreis von bis zu 5 km mit dem Velo erschlossen werden können. Periphere
Orte können mit strategisch gut gelegenen Park+Ride (P+R) - Anlagen an das Bahnnetz
angebunden werden. P+R- sowie B+R - Anlagen werden jedoch nur benutzt, wenn die
Umsteigewege kurz und attraktiv sind. Bei Abstellanlagen für Fahrräder sind zudem ein
Witterungsschutz und die Diebstahlsicherheit wichtig. Mit einem P+R Konzept sollen die
Potenziale abgeschätzt und strategisch sinnvolle Anlagen unterstützt werden.
Multimodale Umsteigepunkte
Die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und der ausserkantonale Bahnhof Ziegelbrücke sind als multimodale Umsteigepunkte weiter auszubauen. Die Bahnhöfe mit
Anschluss an das Busnetz, P+R - Anlagen sowie Velostationen und guter fussläufiger
Anbindung an umliegende Siedlungsgebiete haben hohe Potenziale für verdichtetes
Bauen und die Umlagerung von Verkehrswegen auf den öffentlichen Verkehr sowie den
Fuss- und Veloverkehr.
Zur Attraktivitätssteigerung und Förderung des öffentlichen und des Veloverkehrs ist an
diesen Hauptknotenpunkten ein ansprechendes Dienstleistungsangebot anzustreben
(z.B. Tourismus-Information, Reisezentrum, Ladengeschäfte, Gastronomie und weitere
Dienstleistungen). Ziel ist es, attraktive Siedlungsräume zu schaffen, die als Verkehrsdrehscheiben funktionieren und ein Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer erlauben.
Durch die Umsteigebeziehungen im öffentlichen Verkehr, P+R, Velostationen und verdichtetes Bauen werden die Frequenzen erhöht und Potenziale für entsprechende zentrumsorientierte oder öffentliche Nutzungen geschaffen. In der näheren Umgebung der
ÖV-Hauptknoten sind gezielt Dienstleistungs- oder Versorgungsangebote anzusiedeln,
um den Siedlungsraum um die Bahnhöfe weiter zu stärken und zu beleben.
V1.2-B/1 Multimodale Umsteigepunkte
- Die Bahnhöfe Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden werden als multimodale Umsteigepunkte weiterentwickelt. Weitere Verbesserungen der Angebotsqualität im ÖV sowie im Fuss- und Veloverkehr werden angestrebt. Die Umsteigeverhältnisse werden wo nötig verbessert.
V1.2-B/2 Park + Ride
- An strategisch gut gelegenen Orten werden Park + Ride- und Bike + Ride-Angebote
erstellt.
Stand: 17.08.2022 V / 6
V1.2-C/1
Die Standortgemeinden schaffen im Rahmen ihrer Ortsplanung den planerischen Rahmen, um die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden als zentrale Ankunftsorte zu
multimodalen Umsteigepunkten, die mit allen Verkehrsträgern gut erschlossen sind, ausbauen zu können.
V1.2-C/2
Die Gemeinden erarbeiten Park+Ride - Konzepte zur Erstellung bzw. zum Ausbau von
strategisch gut gelegenen Park+Ride - Angeboten. Im Konzept zu behandeln sind namentlich auch Abstellanlagen für Fahrräder bei den Bahnhöfen.
V1.2.01 Schänis SG Bahnhof Ziegelbrücke
Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüpfung von Bus- und Bahnnetz (bestehend)
V1.2.02 Glarus Nord Bahnhof Näfels-
Mollis
Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüpfung von Bus- und Bahnnetz, Erstellung Park+Ride sowie Bike+Ride
V1.2.03 Glarus Bahnhof Glarus Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüpfung von Bus- und Bahnnetz, Erstellung
Park+Ride sowie Bike+Ride
V1.2.04 Glarus Süd Bahnhof Schwanden
Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüpfung von Bus- und Bahnnetz, Erstellung Park+Ride sowie Bike+Ride
V1.2.05 Glarus Süd Bahnhof Mitlödi Park+Ride - Angebot ZE
V1.2.06 Glarus Süd Bahnhof Nidfurn-
Haslen Park+Ride - Angebot ZE
V1.2.07 Glarus Süd Bahnhof Luchsingen-Hätzingen Park+Ride - Angebot ZE
V1.2.08 Glarus Süd Bahnhof Linthal-
Braunwaldbahn Park+Ride - Angebot ZE
V1.2.09 Glarus Süd Bahnhof Linthal Park+Ride - Angebot ZE
- Mobilitätskonzept Glarnerland, Kanton Glarus; Baudirektion (2006)
Stand: 17.08.2022 V / 7
V2 Öffentlicher Verkehr
V2.1 Bahnverbindung Ziegelbrücke - Linthal, Rückgrat der ÖV-
Erschliessung
Die Bahnstrecke Ziegelbrücke - Linthal ist das Rückgrat der ÖV-Erschliessung. Das
Busangebot sowie die Standseilbahn Braunwald ergänzen das Bahnangebot und
verbinden die Siedlungen mit dem Bahnnetz.
Die Anforderungen an den öffentlichen Verkehr im Kanton sind von unterschiedlichen
Nutzergruppen geprägt. In den Gemeinden Glarus und Glarus Nord wird aufgrund der
Siedlungsstruktur, der Dichte und von wirtschaftlichen Faktoren ein dichtes Angebot mit
guten Anschlüssen auf das übergeordnete Netz nachgefragt. Für Glarus Süd sind nebst
der Anbindung an den Hauptanschlusspunkt Ziegelbrücke auch die gute Erreichbarkeit
aus touristischer Sicht und die Erreichbarkeit der Ortschaften bedeutend. Der öffentliche
Verkehr ist ein wichtiger Faktor für die innere Vernetzung zwischen den einzelnen Ortschaften des Kantons.
Mit der Kombination einer schnellen Verbindung nach Zürich, der Beschleunigung der
Bahn innerhalb des Kantons und der Gewährleistung aller Anschlüsse am Taktknoten
Ziegelbrücke wird eine Verlagerung von Verkehrsaufkommen auf die Bahn unterstützt.
Ausrichtung auf den Taktknoten Ziegelbrücke
Im Rahmen des Konzepts öffentlicher Verkehr 2014 wird das bestehende ÖV-Angebot
gesamtheitlich evaluiert und ein Konzept zur gesamtheitlichen Verbesserung des ÖV-
Systems vorangebracht. Ziel sind nachfragegerechte Verbesserungen im ÖV-System innerhalb des Kantons sowie gute überregionale Anschlüsse am Bahnknoten Ziegelbrücke.
Der Bahnhof Ziegelbrücke ist der Anschlusspunkt des Kantons an die interregionalen und
nationalen Verbindungen. Der ÖV-Fahrplan orientiert sich an diesem Knotenpunkt und
stellt in Ziegelbrücke Anschlüsse in alle Richtungen sicher. Die Optimierung dieser
Anschlüsse in Ziegelbrücke ist ein wichtiger Inhalt des Raumkonzepts.
Verknüpfung Bus- und Bahnnetz
An den Bahnhöfen Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und Linthal wird die
Verknüpfung mit dem Busnetz sichergestellt. Die multimodalen Umsteigeknoten dienen
dabei als Hauptknoten des öffentlichen Verkehrs. Das Busnetz ergänzt das Bahnangebot
und stellt die Feinverteilung sicher. Das Ziel sind integrale Taktfahrpläne auf allen Achsen
mit schlanken Anschlüssen bei den multimodalen Umsteigepunkten und im Bahnhof
Ziegelbrücke.
Beschleunigung Bahnverkehr
Wegen einer fehlenden Kreuzungsstelle zwischen Schwanden und Linthal müssen gegenwärtig in Schwanden die Gegenzüge abgewartet werden, was unattraktive Wartezeiten zur Folge hat. Die Behebung dieses infrastrukturellen Engpasses ist eine Voraussetzung, um die Verbindung nach Süden bis Linthal gesamthaft attraktiver zu machen
und Glarus Süd besser an den Knoten Ziegelbrücke anzubinden. Weitere Verbesserungen sind ebenfalls zu prüfen.
Stand: 17.08.2022 V / 8
V2.1-B/1 Rückgrat öffentlicher Verkehr
- Die Bahnstrecke Ziegelbrücke - Linthal bildet das Rückgrat der ÖV-Erschliessung im
Kanton Glarus. Der Kanton verfolgt die Beschleunigung und die Systematisierung
(starre Taktfolge) der Verbindungen zwischen Ziegelbrücke und Linthal sowie attraktive Verbindungen an überregionale Zentren.
V2.1-B/2 Knoten Ziegelbrücke
- Im Bahnhof Ziegelbrücke werden die Anschlüsse aus dem Kanton Glarus an die
überregionalen Verbindungen im öffentlichen Verkehr sichergestellt. Das öffentliche
Verkehrssystem ist auf den Taktknoten Ziegelbrücke ausgerichtet. Es werden
schnelle Verbindungen von den Bahnhöfen Schwanden, Glarus und Näfels-Mollis
nach Ziegelbrücke mit schlanken Anschlüssen auf den Fernverkehr in alle Richtungen angestrebt.
V2.1-B/3 Abstimmung Bahn – Bus
- An den Bahnhöfen Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden wird der
Busfahrplan mit demjenigen der Bahn koordiniert. Das Ziel sind effiziente Reiseketten mit schlanken Anschlüssen.
V2.1-B/4 Öffentliche Bauten und Anlagen
- Kanton und Gemeinden richten ihre Standortkonzepte für öffentliche Einrichtungen
und ihre Planung von neuen öffentlichen Bauten und Anlagen auf eine gute
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr aus.
V2.1-C/1
Der Kanton verfolgt die Beschleunigung der Bahnverbindungen zwischen Ziegelbrücke
und Linthal und setzt sich für die Erstellung einer Kreuzungsstelle im Grosstal ein.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr
V2.1-C/2
Der Kanton setzt sich dafür ein, dass der Doppelspurausbau zwischen Mühlehorn und
Tiefenwinkel als Ausbauvorhaben in den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene,
aufgenommen wird.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt
V2.1-C/3 Öffentliche Bauten und Anlagen
Der Kanton und die Gemeinden sichern bei der Planung von neuen öffentlichen Bauten
und Anlagen die entsprechende Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt bzw. Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 9
V2.1.01 Glarus Nord; Glarus;
Glarus Süd
Bahnstrecke Ziegelbrücke - Linthal Rückgrat der öV-Erschliessung
im Kanton Glarus
V2.1.02 Glarus Süd Grosstal Erstellen einer Kreuzungsstelle
Bahnverkehr
V2.1.03 Glarus Nord Mühlehorn - Tiefenwinkel Doppelspurausbau VO
- Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene; Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
- Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Dep. Bau und Umwelt
Stand: 17.08.2022 V / 10
V2.2 Bus-System
Die Erschliessung im öffentlichen Verkehr durch die Bahn wird mit dem Bussystem
ergänzt. Im Vordergrund steht die nachfragegerechte und effiziente Erschliessung aller
Ortschaften. Die Optimierung der Transportkette und damit kürzere Reisezeiten erhöhen
die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr.
Der Anteil des öffentlichen Verkehrs nimmt dadurch zu.
Optimierung Busangebot
Im Rahmen des Konzepts öffentlicher Verkehr aus dem Jahr 2014 wird das Bussystem
evaluiert. Heute wird das Bussystem an den Bahnhöfen Näfels-Mollis, Glarus und
Schwanden sowie am Bahnhof Ziegelbrücke mit dem Bahnverkehr verknüpft.
Die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs wird nach Möglichkeit durch integrale Taktfahrpläne, schlanke Anschlüsse und schnelle Verbindungen erhöht. Die Ausrichtung am Taktknoten Ziegelbrücke und an den multimodalen Umsteigepunkten sowie die Forderung
nach einem nachfrageorientierten Ausbau erfordert möglicherweise Anpassungen im
Fahrplan, die im Rahmen der Überprüfung des Konzepts öffentlicher Verkehr erfolgen.
Touristische Linien
Nebst dem Pendlerverkehr ist die Erschliessung mit dem ÖV auch im Freizeitverkehr von
Bedeutung. Die vorwiegend touristisch genutzten Buslinien (Klausenpass, Obererbs, Kies,
Klöntal) sind saisonal möglichst gut und direkt an die übergeordneten Verbindungen anzuschliessen und sollen an den Umsteigepunkten für Besucher gut auffindbar sein. Mit guter
Touristeninformation und klarer Wegweisung sowie einfacher Handhabe von beispielsweise Rufbussen kann die Qualität des ÖV für Gäste verbessert werden.
V2.2-B/1 Busangebot
- Das Busangebot wird gebietsspezifisch und nachfrageorientiert angepasst. Ziel ist ein
Angebot mit integralem Takt und schlanken Anschlüssen, sofern eine entsprechende
Nachfrage besteht. Die Verknüpfung von Bus- und Bahnverkehr erfolgt in den Bahnhöfen Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und Ziegelbrücke.
V2.2-C/1
Der Kanton und die Gemeinden verfolgen die Optimierung der Erschliessung des
Siedlungsraumes mit dem Busverkehr. Angeboten werden Verbindungen zur Bahn mit
schlanken Anschlüssen.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr bzw. Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 11
V2.2-C/2
Der Kanton und die Gemeinden sorgen für schlanke Anschlüsse und eine gute Auffindbarkeit der vorwiegend touristisch genutzten Linien (Klausenpass, Kies, Klöntal, Obererbs).
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr bzw. Gemeinde
- Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
Stand: 17.08.2022 V / 12
V2.3 Erschliessung Braunwald
Die heutige Erschliessung von Braunwald erfolgt über die Standseilbahn Linthal - Braunwald. Dies gilt sowohl für den Personen- als auch den Warentransport. Die heutige
Trasseeführung besteht seit der Erstellung vor über hundert Jahren. Seit einigen Jahren
befasst sich die Braunwald-Standseilbahn AG mit dem Projekt «Neue Erschliessung
Braunwald». Aufgrund der bestehenden Naturgefahrenproblematik (Hangrutschung),
der betrieblichen Situation sowie offener Fragen bezüglich touristischer Erschliessung
wurden verschiedene Varianten und auch Bahntypen in Erwägung gezogen und geprüft.
Aus heutiger Sicht erscheint als Ersatz wieder eine Standseilbahn am zweckmässigsten.
Dabei gibt es drei mögliche Varianten:
1. Ersatz auf dem bisherigen Trassee
2. Ersatz auf dem bisherigen Trassee mit direkter Verlängerung des Trassees und
Ankunft bis Gebiet Schwändiberg
3. Ersatz auf dem bisherigen Trassee mit neuer Linienführung im oberen Teil und
Ankunft Hüttenberg
Ein abschliessender Variantenentscheid ist noch offen. Neben der Berücksichtigung von
bahnbetrieblichen Kriterien ist der Variantenentscheid in Abstimmung mit dem Konzept
zur künftigen Siedlungsentwicklung in Braunwald sowie der Weiterentwicklung der
touristischen Infrastrukturen zu treffen.
V2.3-B/1
- Der Kanton stellt die Erschliessung von Braunwald durch eine Bahnerschliessung
sicher. Diese richtet sich auf die Siedlungs- und Tourismusentwicklung von Braunwald aus, berücksichtigt die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung sowie der
Gäste und schont das Landschafts- und Ortsbild.
V2.3-C/1
Die weitere Planung einer allfälligen Neuerschliessung und der Variantenentscheid
erfolgen in einem partizipativen Planungsprozess zwischen Bahnbetreiberin, Gemeinde,
Kanton und Bund und den touristischen Leistungsträgern.
Federführung: Braunwald-Standseilbahn AG
Stand: 17.08.2022 V / 13
V2.3-C/2
Der Variantenentscheid ist auf das künftige Siedlungs- und Erschliessungskonzept der
Gemeinde und die künftigen touristischen Erschliessungen in Braunwald abzustimmen.
Federführung: Kanton (als Eigentümerin der Braunwald-Standseilbahn AG)
V2.3.01 Glarus Süd Braunwaldbahn
Linthal - Braunwald
Variantenentscheid allfällige Neuerschliessung noch offen. ZE
- Braunwald autofrei; Umsetzungskonzept, Februar 2016
- Realisierung neue öV-Erschliessung Braunwald; Bericht Vorstudien,
Edy Toscano AG, 8. Februar 2017
Stand: 17.08.2022 V / 14
V3 Strassenverkehr
Die Verkehrsbelastungen in den Siedlungsgebieten von Näfels, Netstal und Glarus haben
Werte erreicht, die zu grossen Immissionen in den Ortszentren und zu Behinderungen
des Verkehrsablaufes führen. Die Überlastungserscheinungen auf der Kantonsstrasse
beeinträchtigen auch die Erreichbarkeit der Gemeinde Glarus Süd sowie den strassengebundenen öffentlichen Verkehr. Diese Probleme dürften sich aufgrund des prognostizierten Wachstums in den nächsten Jahren noch verschärfen.
Umfahrungsstrassen
Die Planung von Umfahrungsstrassen im Kanton Glarus hat eine lange Geschichte. Über
die letzten Jahre wurden die Linienführungen der Umfahrungsstrassen in diversen
Studien und Projekten konkretisiert. Mit der geplanten Linienführung wird das Optimum
zwischen Entlastung, direkten Verbindungen und minimalen Eingriffen in die Siedlung
und Umwelt erreicht. Die Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glarus entlasten
das Siedlungsgebiet vom Durchgangsverkehr und sichern eine bessere Verbindung vom
Hinterland auf die Nationalstrasse A3.
Gemäss Netzbeschluss und Sachplan Verkehr des Bundes ist die Verbindung von der A3
bis zum Kantonshauptort Glarus eine Nationalstrasse (N17). Die Vorhaben für die Umfahrungen Näfels und Netstal liegen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Umfahrung Glarus ist grundsätzlich Sache des Kantons beziehungsweise bei einer Kombination
mit der Umfahrung Netstal ein gemeinsames Projekt mit dem Bund.
Neue Netzelemente
Nebst den Umfahrungsstrassen sind zur Entlastung der Siedlungsgebiete und zur
Verbesserung der Verkehrsabläufe weitere Netzelemente geplant:
- Anbindung Molliserstrasse direkt an den A3-Zubringer (‘Stichstrasse Näfels – Mollis’)
- Erstellung einer leistungsfähigen Verbindung in Netstal zwischen den Kantonsstrassen Netstal - Näfels und Netstal - Mollis («Spange Netstal»)
- Verbindung im Bereich Leimen - Ennenda zwischen der Kantonsstrasse und der
Linthbrücke (Holensteinstrasse).
Entlastung Siedlungsgebiete
Um die Entlastungswirkung der Umfahrungsstrassen sicherzustellen, werden die Strassenbauprojekte durch flankierende Massnahmen bei den heutigen Kantonsstrassen
begleitet. Die flankierenden Massnahmen sollen die Schadstoffemissionen senken, die
bestehenden Verkehrsachsen für den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr freispielen, attraktive Siedlungsräume schaffen und eine hohe Aufenthaltsqualität in
den Zentren sichern. Insbesondere sollen auch unerwünschte Verlagerungseffekte, die
durch den Bau von neuen Netzelementen auftreten, mit flankierenden Massnahmen unterbunden werden. Die Strassen müssen jedoch weiterhin als Ausweichrouten funktionieren, falls die Umfahrungen gesperrt werden müssen.
Stand: 17.08.2022 V / 15
Direkte Anbindung an das Hochleistungsnetz
Der motorisierte Verkehr soll auf der Hauptachse kanalisiert werden und wird über diese
ans Hochleistungsnetz (Autobahn) angeschlossen. Siedlungsgebiete sowie Entwicklungsschwerpunkte werden daher möglichst direkt an die Hauptachsen angeschlossen.
Gemäss dem Verkehrsmodell Glarus Nord ist mit der Erstellung der Stichstrasse zwischen A3-Zubringer und Molliserstrasse insbesondere auf der Achse Kanalstrasse -
Oberrütelistrasse - Baumgartenstrasse - Netstalerstrasse in Mollis mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen. Mit der geplanten Entwicklung im Bereich des Flugplatzes Mollis wird
dieser Druck weiter verstärkt. Eine zusätzliche Belastung im Bereich des Siedlungsgebietes als Folge der neuen Netzelemente ist mit entsprechenden flankierenden Massnahmen zu verhindern.
V3-B/1 Umfahrungen
- Der Kanton setzt sich dafür ein, in Zusammenarbeit mit dem Bund die Siedlungsgebiete von Näfels, Netstal und Glarus in 2-spurigen Tunnels im Westen zu umfahren.
V3-B/2 Stichstrassse Näfels - Mollis
- Die Verbindung zwischen A3-Zubringer nach Mollis und zum Industriegebiet von
Näfels wird über die oberirdische Stichstrasse zwischen A3-Zubringer und
Molliserstrasse hergestellt.
V3-B/3 Spange Netstal
- In Netstal wird zwischen den Kantonsstrassen Netstal - Näfels und Netstal - Mollis
eine Verbindung erstellt.
V3-B/4 Leimen Ennenda
- Im Bereich Leimen - Ennenda wird zwischen der Kantonsstrasse und der Linthbrücke
(Holensteinstrasse) eine Verbindung hergestellt.
V3-B/5 Flankierende Massnahmen
- Die Entlastungswirkung auf der heutigen Kantonsstrasse in Näfels, Netstal und Glarus wird durch flankierende Massnahmen langfristig gesichert. Die heutige Kantonsstrasse wird umgebaut und für den Fuss- und Veloverkehr attraktiv gestaltet.
- Die Verkehrsströme im Verkehrsnetz sind mit geeigneten Massnahmen so zu lenken,
dass die Entlastungswirkungen in den Zentren langfristig gesichert und die Verkehrsströme möglichst direkt auf die Hauptachse gelenkt werden.
Stand: 17.08.2022 V / 16
V3-C/1
Die Gemeinden sichern die Trassees der Umfahrungen Näfels, Netstal und Glarus in
ihren Nutzungsplanungen.
Federführung: Gemeinden
V3-C/2
Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrung Glarus ist grundsätzlich Sache des Kantons. Er klärt den Kostenteiler für eine allfällige Kombination mit der Umfahrung Netstal
und unterbreitet der Landsgemeinde eine Kreditvorlage bis 2026.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V3-C/3
Der Kanton realisiert eine oberirdische Strasse zwischen A3-Zubringer und der
Molliserstrasse.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V3-C/4
Der Kanton und die Gemeinde erarbeiten Projekte zur Verbindung zwischen den Kantonsstrassen Netstal - Näfels und Netstal – Mollis (Querspange) sowie zur strassenmässigen Erschliessung des Flugplatzes Mollis. Die Gemeinden sichern das Trassee für die
Verbindungsstrasse in ihren Nutzungsplanungen.
Federführung Projekterarbeitung Kantonsstrasse: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau;
Federführung Projekterarbeitung Erschliessungsstrasse: Gemeinde;
Federführung Nutzungsplanung: Gemeinde
V3-C/5
Der Kanton und die Gemeinde Glarus erarbeiten ein Projekt zur Verbindung zwischen
der Kantonsstrasse und der Linthbrücke (Holensteinstrasse). Die Gemeinde sichert das
Trassee für die Verbindungsstrasse in ihrer Nutzungsplanung.
Federführung Projekterarbeitung Kantonsstrasse: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau;
Federführung Nutzungsplanung: Gemeinde
V3-C/6
Der Kanton erarbeitet im Rahmen der Realisierung der Umfahrung Näfels zusammen mit
der Gemeinde ein Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in Näfels.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V3-C/7
Der Kanton erarbeitet im Rahmen der Realisierung der Umfahrung Netstal zusammen mit
der Gemeinde ein Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in Netstal.
Stand: 17.08.2022 V / 17
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V3-C/8
Der Kanton projektiert zusammen mit der Gemeinde die Umgestaltung der Hauptstrasse
im Ortszentrum Glarus.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V3-C/9
Der Kanton und die Gemeinden stellen mit geeigneten flankierenden Massnahmen die
Kanalisierung des Hauptverkehrs auf der Hauptachse und die Entlastungswirkung im
Siedlungsgebiet von neuen Netzelementen sicher.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V3.01 Glarus Nord Umfahrungsstrasse
Näfels
- Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrung Näfels ist Bundessache.
- Die räumliche Abstimmung mit Landschafts-, Naturschutz sowie landwirtschaftlichen Vorranggebieten und FFF
ist erfolgt. Ein rechtskräftig genehmigtes Projekt liegt vor.
V3.02 Glarus Nord Verbindungsstrasse
zwischen A3-Zubringer und der Molliserstrasse (Stichstrasse Näfels - Mollis)
- Die räumliche Abstimmung mit Landschafts-, Naturschutz sowie landwirtschaftlichen Vorranggebieten und
FFF ist erfolgt. Ein rechtskräftig genehmigtes Projekt liegt vor.
- Der Baubeginn ist erfolgt.
A
V3.03 Glarus Umfahrungsstrasse
Netstal
- Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrung Netstal ist Bundessache.
- Die räumliche Abstimmung mit Landschafts-, Naturschutz sowie landwirtschaftlichen Vorranggebieten und
FFF ist erfolgt.
V3.04 Glarus Umfahrungsstrasse
Glarus
- Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrung Glarus ist grundsätzlich
Sache des Kantons (in Abstimmung
mit dem Bund).
- Die räumliche Abstimmung mit Landschafts-, Naturschutz sowie landwirtschaftlichen Vorranggebieten und
FFF ist auf Stufe Vorprojekt erfolgt.
V3.05 Glarus Verbindungsstrasse
zwischen den Kantonsstrassen Netstal -
- Das Auflageprojekt liegt vor. FS
Stand: 17.08.2022 V / 18
Näfels und Netstal -
Mollis (Querspange
Netstal)
- Die räumliche Abstimmung mit Flugplatznutzung, Landschafts-, Naturschutz sowie landwirtschaftlichen
Vorranggebieten und FFF ist erfolgt.
V3.06 Glarus Verbindungsstrasse
im Bereich Leimen -
Ennenda zwischen
Kantonsstrasse und
Linthbrücke (Holensteinstrasse)
- Verbindungsstrasse zur Erschliessung der Arbeitsplatzgebiete in
Ennenda und zur Entlastung des
Dorfkerns von Ennenda.
VO
Aus der Sicht der heutigen Aufgabenverteilung im Bereich Strassenwesen sind grundsätzlich zwei Gruppen von Massnahmen zu unterscheiden:
- Massnahmen, die durch den Kanton Glarus und durch die Gemeinden selbstständig realisiert und finanziert werden können.
- Massnahmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Dazu gehören die
Umfahrungsstrassen von Näfels und Netstal.
- Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss), in Kraft per
1.1.2020
- Auflageprojekt Umfahrung Näfels; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
- Auflageprojekt Umfahrung Netstal; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
- Vorprojekt Umfahrung Glarus; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
- Auflageprojekt Stichstrasse Näfels - Mollis; Kanton Glarus; Departement Bau und
Umwelt
- Auflageprojekt Querspange Netstal; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
- Projekt Kantonsstrasse Glarus: Betriebs- und Gestaltungskonzept
- Projekt Flankierende Massnahmen Näfels/Netstal
Stand: 17.08.2022 V / 19
V4 Fuss- und Veloverkehr
Der Ausbau und der Unterhalt des Fussweg- und Wanderwegnetzes sind im Wesentlichen Aufgaben der Gemeinden. Der Kanton setzt sich im Rahmen des Unterhalts und
des Ausbaus der Kantonsstrassen sowie im Rahmen seiner Oberaufsicht und Bewilligungspraxis für die Attraktivierung der Fusswege ein. Die Grundsätze für die Koordination der Fuss- und Wanderwege sind durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege aus dem Jahr 1985 vorgegeben.
Fusswegnetz
Das Fusswegnetz innerhalb der Siedlungsgebiete ist im Allgemeinen vorhanden und
relativ dicht. Wichtig sind die Verknüpfungen der Fusswege mit dem öffentlichen Verkehr.
Die Fusswege sind ein wichtiges Glied in der Transportkette. Die Verbesserung der
Wege und des Wetterschutzes an Haltestellen sind Teil der Attraktivitätssteigerung des
öffentlichen Verkehrs.
Wanderwege
Wanderwege sind wichtige Voraussetzungen für die Naherholung und den Sommertourismus im Glarnerland. Das Departement Bau und Umwelt hat die Oberaufsicht über
das Wanderwegnetz bzw. über die Landesfusswege. Der Kanton berücksichtigt bei
seiner Aufsichtstätigkeit die Interessen von Naherholung und Tourismus.
Velorouten
Das Veloroutennetz wird entsprechend dem Radroutengesetz schrittweise zu einem
sicheren und attraktiven Gesamtnetz ausgebaut. Anzustreben ist ein zusammenhängendes, auf die täglichen Bedürfnisse der Einwohner, der Erholung und des Tourismus
abgestimmtes Gesamtnetz. Die kantonale Radroute verfügt im Bereich des Pendlerverkehrs grosses Potenzial. Als Hauptachse im Veloverkehr wird eine schnelle und
möglichst direkte Verbindung zwischen den Siedlungsgebieten angestrebt. Wichtig ist die
optimale Verknüpfung des Velowegnetzes mit dem öffentlichen Verkehr. Beim Ausbau
des Velonetzes soll auch die Sicherheit, insbesondere für den Schülerverkehr, erhöht
werden. Die erforderliche Verbesserung der Feinerschliessung ist in erster Linie Aufgabe
der Gemeinden.
Freizeitnutzung Fuss- und Veloverkehr
Nebst den Bedürfnissen im Berufsverkehr haben die Fuss- und Velowege eine zunehmende Bedeutung bei Freizeitnutzungen (Walken, Joggen, Skaten, Mountainbiken, Radfahren und Reiten). Insbesondere das Velofahren hat für Tourismus und Freizeitaktivitäten an Attraktivität gewonnen. Die Veloroute Linthal−Ziegelbrücke ist Bestandteil der
Alpen-Panoramaroute Nr. 4 von Schweizmobil. Am Walensee vorbei führt die Seen-
Route Nr. 9. Für das Erholungsgebiet Walensee ist das Walenseenetz von Bedeutung.
V4-B/1
- Das Veloroutennetz ist periodisch den neuen Anforderungen von Pendlerverkehr sowie Freizeit- und Tourismusnutzungen anzupassen. Das Velowegnetz ist zusammenhängend, direkt, schnell und sicher zu gestalten. Schwachstellen sind zu beheben.
Stand: 17.08.2022 V / 20
V4-B/2
- Fuss- und Velowege sind an den öffentlichen Verkehr und an bedeutende Zielorte
anzuschliessen.
V4-B/3
- An Bahnhöfen und bei publikumsintensiven Einrichtungen sind genügend öffentlich
zugängliche, diebstahlsichere und überdachte Fahrradabstellplätze zur Verfügung zu
stellen.
V4-B/4
- Der Kanton berücksichtigt bei eigenen Planungs- und Bauvorhaben sowie im Rahmen seiner Genehmigungstätigkeit bei Nutzungsplanungen die Anliegen für ein
attraktives und sicheres Fuss- und Velowegenetz im Siedlungsraum.
V4-C/1
Die Gemeinden stellen sicher, dass an den Bahnhöfen und publikumsintensiven Einrichtungen genügend öffentlich zugängliche, sichere und überdachte Fahrradabstellplätze
erstellt werden.
V4-C/2
Die Gemeinden überprüfen die Qualität ihres Fuss- und Velowegnetzes im Siedlungsraum sowie ihres Wanderwegnetzes. Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen zur
Förderung von Attraktivität und Sicherheit.
V4.01 Glarus Nord,
Glarus, Glarus Süd
Route von Linthal bis
Bilten und Niederurnen
bis Mühlehorn
Kantonale Radroute A
- Kantonale Radrouten; Kanton Glarus
- Wanderwegnetz; Kanton Glarus
Stand: 17.08.2022 V / 21
V5 Zivilluftfahrt
V5.1 Flugplatz Mollis
Nach dem Rückzug der Luftwaffe im Jahr 2007 hat der Kanton Glarus die Umnutzung
des Militärflugplatzes in ein privates ziviles Flugfeld initiiert. Nach der Übernahme des
Flugplatzes Mollis durch die Gemeinde Glarus Nord lag die Federführung des Umnutzungsverfahrens in den vergangenen Jahren bei der Gemeinde.
Mitte 2017 hat der Bundesrat das Objektblatt Flugplatz Mollis des Sachplans Infrastruktur
der Luftfahrt (SIL) erlassen. Im Objektblatt werden die Zweckbestimmung, die betrieblichen Rahmenbedingungen, der Flugplatzperimeter sowie verschiedene umweltrechtliche
Rahmenbedingungen verankert. Momentan wird das Umnutzungsverfahren (Erteilung
Umnutzungsbewilligung durch das BAZL) durchgeführt. Die grundeigentümerverbindlichen raumplanerischen Festlegungen werden letztlich im Zonenplan der Gemeinde
Glarus Nord vorgenommen.
V5.1-B/1
- Die zivile Nutzung des Flugplatzes Mollis ist für den Kanton von grosser wirtschaftlicher Bedeutung und stellt einen wichtigen Standortfaktor dar. Der Kanton unterstützt
die Umnutzung des Flugplatzes in eine zivile Nutzung.
V5.1-C/1
Die Gemeinde Glarus Nord schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
nichtmilitärische Nutzung des Flugplatzes Mollis.
V5.1.01 Glarus Nord Flugplatz Mollis Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes zu zivilaviatischer Nutzung
- Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)/Teil IIIC/12. Serie - Objektblatt GL-1, 28.
Juni 2017
- Flugplatz Mollis: Weiterbetrieb ehemaliger Militärflugplatz als Zivilflugplatz (Umnutzungsverfahren); Genehmigungsdossier, November 2017
Stand: 17.08.2022 V / 22
V5.2 Gebirgslandeplätze
Gebirgslandeplätze sind Landestellen auf über 1100 m ü. M., die Ausbildungs-, Übungs-
und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken
dienen. Sie verfügen über keine Infrastruktur. Im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)
Teil III B6a - Gebirgslandeplätze sind auf Kantonsgebiet die folgenden Gebirgslandeplätze erwähnt:
- Gebirgslandeplatz «Glärnischfirn»
- Gebirgslandeplatz «Limmerenfirn»
- Gebirgslandeplatz «Vorabgletscher»
- Gebirgslandeplatz «Clariden-Hüfifirn»
Die Gebirgslandeplätze sind für den Kanton von unterschiedlicher touristischer
Bedeutung. Eine Analyse der Landebewegungen oder touristische Nutzungskonzepte
liegen nicht vor. Für Heli-Skiing kann gemäss SIL nur der Landeplatz Vorabgletscher
angeflogen werden.
Zunehmend zeigen sich bei einzelnen Gebirgslandeplätzen Nutzungskonflikte. An Orten
mit Zielkonflikten zwischen erhöhter Landefrequenz, anderen touristischen Nutzungen
und Naturschutz ist eine Abwägung der Interessen zu erstellen. Während die Landeplätze Vorabgletscher und Clariden-Hüfifirn touristische Potenziale aufweisen, ist für die
Landeplätze Glärnischfirn und Limmerenfirn mittelfristig eine Stilllegung in Betracht zu
ziehen.
V5.2-B/1
- Die negativen Auswirkungen der Gebirgslandeplätze sind im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu minimieren.
V5.2-C/1
Der Kanton überprüft die Landebewegungen der Gebirgslandeplätze und erarbeitet ein
Konzept zu deren touristischen Nutzung.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt
Stand: 17.08.2022 V / 23
V5.2.01 Glarus Gebirgslandeplatz
Glärnischfirn
SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS
V5.2.02 Glarus Süd Gebirgslandeplatz
Limmerenfirn
SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS
V5.2.03 Glarus Süd Gebirgslandeplatz
Vorabgletscher
SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS
V5.2.04 Glarus Süd Gebirgslandeplatz
Clariden-Hüfifirn
SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS
- SIL Teil III B6a - Gebirgslandeplätze; Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation, 24. Oktober 2015
Stand: 17.08.2022 V / 24
V6 Schifffahrt, Bootsliegeplätze
Am Walen- und am Klöntalersee bestehen folgende Bootshäfen für Segelyachten und
Motorboote:
- Mühlehorn: ca. 200 Liegeplätze (plus 8-10 Trockenplätze)
- Gäsi (Filzbach): ca. 124 Liegeplätze
- Seerüti-Martiberg (Glarus): 40 Plätze, 40 Seilplätze (Bojen)
- Kanal Vorauen (Glarus): 40 Anlegeplätze
Total sind im Kanton Glarus 577 Schiffe registriert (Klöntaler- und Walensee, Stand Januar 2017). Diese verteilen sich auf Trockenplätze, Liegeplätze, Bojen und Domizilboote.
Beim Neubau, Ausbau oder dem Betrieb von Hafenanlagen und Bootsplätzen ist eine
umfassende Interessenabwägung mit den Anliegen des Gewässerschutzes, des Immissionsschutzes, des Biotopschutzes, des Landschaftsschutzes, der Fischerei, des Wasserbaus, des Tourismus und der Schifffahrt nötig. Um negative Auswirkungen möglichst zu
reduzieren, sind Bootsplätze in zentralen Anlagen zu konzentrieren. Dabei muss auch auf
die dafür notwendige Infrastruktur wie die Erschliessung und Parkierung, die Ver- und
Entsorgung, WC-Anlagen, usw. geachtet werden. Grössere Anlagen sind planungspflichtig. Standorte sind im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung festzulegen.
V6-B/2
- Neue Wasserplätze für Boote sind in zentrale Anlagen, welche mit entsprechender
Infrastruktur ausgerüstet sind, zu integrieren.
V6-C/1
Allfällige Veränderungen bezüglich Bootsliegeplätze sind mit der Seeuferplanung Walensee des Kantons St.Gallen abzustimmen.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau
V6.01 Glarus Nord Mühlehorn Bootshafen FS
V6.02 Glarus Nord Gäsi (Filzbach) Bootshafen FS
V6.03 Glarus Seerüti-Martiberg Bootshafen / Amphibienlaichgebiet
von nationaler Bedeutung
V6.04 Glarus Kanal Vorauen Bootshafen FS
Stand: 17.08.2022 V / 25
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee
(Stand vom 5. Mai 1985) (Walenseegesetz)
- Seeuferplanung Walensee (1999) des Kantons St.Gallen
- Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schifffahrt; Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stand: 3.12.2021 N / 1
N Natur und Landschaft
N1 Landschaftsqualität
N2 Vorranggebiete Natur und Landschaft
N3 Landwirtschaft
N3.1 Vorranggebiete für die Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen
N3.2 Intensivlandwirtschaftszonen
N4 Wildruhezonen, Wildtierkorridore und Jagdbanngebiete
N5 Gewässer
N6 Wald
N7 Naturgefahren
Stand: 3.12.2021 N / 2
N1 Landschaftsqualität
Die Landschaft umfasst den gesamten Raum wie ihn Menschen im Alltag wahrnehmen
und erleben. Die durch den Menschen geprägten Siedlungs- und Kulturräume sind
ebenso Teil der Landschaft wie von der Natur geformte, wenig berührte Gebirgsräume.
Strategien zur Landschaftsentwicklung haben sich daher auf die Landschaft in ihrer
Gesamtheit zu beziehen.
Die Landschaft erfüllt vielfältige Funktionen. Sie erbringt Leistungen für den Menschen,
etwa zur Erholung, zur Stärkung der Identität und als kulturelles Erbe, als Wirtschafts-
und Standortfaktor (Grundlage für den Tourismus) sowie als räumliche Basis für die
Biodiversität und die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen. Landschaften
haben daher auch Einfluss auf die Lebensqualität.
Im Kanton Glarus bildet die wenig berührte Hochgebirgs- und Gebirgslandschaft eine
eindrückliche Kulisse für die vom Menschen gestalteten Kulturlandschaften im Talboden
und an vielen Hanglagen. Die naturnahen Gebirgslandschaften und die Kulturlandschaften lassen auf den Werdegang des Kantons schliessen und tragen dazu bei,
Wissen zu vermitteln. Die Landschaft wird so auch zu einem räumlichen Gedächtnis:
Die spektakuläre Geologie gibt Aufschluss über die Entstehung der Alpen und über die
der Gebirgsbildung zu Grunde liegenden Prozesse (erdgeschichtliche Zeugen). Die
Gletscher und Gletschervorfelder lassen die glazialen Prozesse und die Klimaveränderung erkennen.
Die vielen gut erhaltenen historischen Industriekomplexe mit dazugehörigen Bauten und
Anlagen prägen noch heute die Tallandschaft und die Siedlungsstruktur. Sie zeugen
davon, dass der Kanton Glarus schweiz- und europaweit zu den Pionieren der Industrie
gehörte.
Trotz der zunehmenden Mechanisierung und Intensivierung der Landwirtschaft sind noch
Flächen mit vielen Kleinstrukturen (Hecken, Trockensteinmauern) und weiträumige
Sömmerungsgebiete erhalten. Der Landwirtschaft kommt im Kanton nach wie vor ein
wichtiger Stellenwert zu.
Aufgrund der Nähe des Kantons Glarus zum Grossraum Zürich birgt die abwechslungs-
und erlebnisreiche Landschaft ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial. Sie bietet
Rückzugs- und Erholungsorte für Städter und schafft für Ortsansässige attraktive
Möglichkeiten für Aktivitäten im Freien.
Während bei den besonders erhaltenswerten naturnahen Landschaften der Schutz vor
menschlichen Einflüssen in der Regel oberste Priorität hat, stehen bei den Kulturlandschaften insbesondere die Verbesserung der Landschaftsqualität sowie die Vernetzung
der Lebensräume und eine hohe Biodiversität im Vordergrund (Landschaftspflege und
Landschaftsplanung).
Stand: 3.12.2021 N / 3
N1-B/1 Landschaftsqualität
Die Qualität der Landschaft im Kanton Glarus wird erhalten und wo möglich gesteigert.
Der Wert der Landschaft für die ortsansässige Bevölkerung wie auch für Gäste in Bezug
auf Wohlbefinden, räumliche Identifikation, Standortattraktivität und weiterer Leistungen
nimmt zu. Elemente zur Zielerreichung sind:
- Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt standortgerecht
unter Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeit sowie des öffentlichen Interesses an hochwertigen Nahrungsmitteln und an einer identitätsstiftenden Kulturlandschaft. Landwirtschaftliche Vorranggebiete werden für die nachhaltige Nutzung
in ihrer Ausdehnung und Qualität gesichert.
- Kleinstrukturen wie Hecken, Bäume, Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen o.a.
prägen die Landschaft wesentlich und stellen Lebensräume für Tiere und Pflanzen
dar. Sie werden erhalten, aufgewertet (Sanierung von Trockensteinmauern o.a.)
oder neu geschaffen (Pflanzung von Hecken, Hochstammobstbäumen o.a.).
- Die Gewässer werden als Lebensadern der Landschaft aufgewertet und erhalten
Raum und die Möglichkeit, einen naturnahen Zustand zu erreichen.
- Die Sömmerungsgebiete sollen als Grundlage für eine funktionierende Alpwirtschaft
mit hochwertigen regionalen Produkten sowie als naturnahe und ökologisch wertvolle
Erholungsräume erhalten bleiben.
- Die Gestaltung der Siedlungen nimmt auf das Bedürfnis nach Erholung, Bewegung
und Begegnung Rücksicht und lässt Freiräume. Die Landschaftsqualität in der
Wohnumgebung wird beibehalten und wenn möglich verbessert.
- Neue Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, werden sie landschaftsschonend realisiert. Nicht mehr benötigte Bauten werden, wenn immer, möglich zurückgebaut.
- Die Wälder werden nachhaltig gepflegt. Besonders naturnahe und artenreiche
Wälder werden gefördert.
- Die Hochgebirgslandschaften bleiben weitgehend unberührt.
- Die Erlebbarkeit der Landschaft mit ihrer natur- und kulturräumlichen Geschichte wird
verbessert und in Wert gesetzt.
- Besonders erhaltenswerte Gebiete für Natur und Landschaft werden unter Schutz
gestellt und objektspezifische Schutz- und Aufwertungsziele definiert.
N1-B/2 Vorranggebiete
- Im kantonalen Richtplan werden besonders wertvolle Gebiete für die Landschaft
(Vorranggebiete Natur und Landschaft) sowie besonders geeignete Gebiete für die
Landwirtschaft (Vorranggebiete Landwirtschaft) bezeichnet.
N1-B/3 Schonende Landschaftsentwicklung
- Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben für eine schonende
Entwicklung von Natur und Landschaft ein.
Planungen zielen auf das Sichern, Wiederherstellen und Schaffen von Landschaftsqualitäten.
Stand: 3.12.2021 N / 4
N1-C/1
Als strategische Grundlage für die gesamtkantonale Landschaftsentwicklung wird bis
2022 eine Landschaftskonzeption erarbeitet.
N1-C/2
Die Landwirtschaft als wichtigste Gestalterin der Kulturlandschaft orientiert sich am
öffentlichen Interesse an einer identitätsstiftenden, schönen Kulturlandschaft und fördert
Landschaftsqualitäten gezielt. Anreize der Agrarpolitik zur Schaffung von Landschaftsqualitäten (Landschaftsqualitätsbeiträge) und zur Erhaltung sowie Vernetzung von Biotopen werden ausgeschöpft. Das im Kanton bereits eingeleitete Landschaftsqualitätsprojekt wird weitergeführt.
Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Landwirtschaft
N1-C/3
Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von erhaltenswerten Kulturlandschaften und
Biotopen. Er unterstützt die Gemeinden und Grundeigentümer bei der qualitativen
Aufwertung von Landschaften und Biotopen durch Beratung und im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten durch finanzielle Beiträge.
Federführung: Zuständiges Departement
N1-C/4
Die Gemeinden sichern die Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie besonders
geeignete Gebiete für die Landwirtschaft (Vorranggebiete Landwirtschaft) in ihren
Nutzungsplänen.
Die Gemeinden prüfen die Erarbeitung von Konzepten zur Verbesserung der Landschaftsqualität (Landschaftsentwicklungskonzepte und Landschaftsqualitätsprojekte) in
Naherholungsgebieten und in der Wohnumgebung. Sie formulieren unter Einbezug der
Bevölkerung Massnahmen zur qualitativen Aufwertung von Landschaften im Bereich der
Siedlungen und Naherholungsräume (Förderung von Kleinstrukturen mit Hecken, Bachläufen, Baumgruppen und anderer Strukturelemente). Sie prüfen die Schaffung von
angepassten ökologischen Ausgleichsflächen und Vernetzungsprojekten.
Stand: 3.12.2021 N / 5
N2 Vorranggebiete Natur und Landschaft
Als Vorranggebiete Natur und Landschaft werden die in Bezug auf Natur und Landschaft
besonders erhaltenswerten Landschaften, Naturdenkmäler, Lebensräume (Biotope) und
Geotope bezeichnet. Diese Objekte sind in Verzeichnissen der schützenswerten Objekte
von regionaler und von lokaler Bedeutung gemäss Art. 12 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung zu erfassen. Besonders erhaltenswerte Objekte werden in kantonale Inventare nach Art. 9 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz
aufgenommen. Bestandteil der kantonalen Inventare sind auch die Objekte der Bundesinventare von nationaler Bedeutung.
Im kantonalen Richtplan werden die Vorranggebiete in Naturschutzgebiete (Biotope) und
Landschaftsschutzgebiete unterschieden. Im kantonalen Richtplan werden Objekte von
nationaler und kantonaler Bedeutung festgelegt. Die grundeigentümerverbindliche Sicherung dieser Objekte erfolgt in der kommunalen Nutzungsplanung durch die Gemeinden.
Die in der Regel relativ kleinflächigen Naturschutzgebiete dienen dazu, die Lebensräume
der standorttypischen Tiere und Pflanzen langfristig zu sichern und wo möglich zu verbessern. Um dies zu erreichen, sind diese schutzwürdigen Flächen wie Auen, Moore und
Trockenwiesen zu erhalten, ökologisch aufzuwerten und die Biotope miteinander zu vernetzen. Dadurch kann die natürliche Dynamik vermehrt gefördert werden. Ökologische
Pflege-, Aufwertungs- und Vernetzungsmassnahmen führen häufig auch zu visuellästhetischen Mehrwerten, z.B. durch die Schaffung von Kleinstrukturen oder eine artenreiche Magerwiesenflora infolge einer extensiven Bewirtschaftung.
Landschaftsschutzgebiete sind oft grossflächig und umfassen Landschaften, die aus
verschiedenen Gründen als besonders wertvoll und daher als schützenswert erachtet
werden, zum Beispiel aufgrund ihrer Ursprünglichkeit, der Vielfalt der Schönheit oder
ihrer natur- und kulturgeschichtlichen Bedeutung. Die Gründe für die Ausscheidung einer
Landschaft als Landschaftsschutzgebiet sowie die deren spezifischen Schutz- und
Entwicklungsziele sind den Verzeichnissen und Inventaren zu entnehmen.
Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiete), Moorlandschaften sowie das UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona (Geotop-Landschaft von internationaler Bedeutung) entsprechen speziellen Formen von Landschaftsschutzgebieten, welche durch Verordnungen auf Bundesebene bzw. durch eine internationale Konvention geschützt sind. Sie bedürfen jedoch
zusätzlicher kantonaler bzw. kommunaler Schutzbestimmungen. Für das UNESCO-
Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona besteht unter den beteiligten Gemeinden eine
Vereinbarung, welche die Entwicklungsplanung für das Gebiet sowie erwünschte,
zulässige und unerwünschte Nutzungen regelt.
N2-B/1 Erhaltenswerte Biotope
- Besonders erhaltenswerte Biotope werden erhalten, räumlich gesichert und wo
möglich ökologisch aufgewertet. Die Biotope werden untereinander vernetzt und die
natürliche Dynamik gefördert. Mit diesen Massnahmen wird zur Erhaltung der Vielfalt
an Arten und Lebensräumen beigetragen.
Stand: 3.12.2021 N / 6
- Besonderen Schutz verdienen Lebensräume von seltenen und bedrohten Arten und
Lebensgemeinschaften. Die Schutz- und Entwicklungsziele (Schutz- und Pflegemassnahmen am Objekt, allfälliger Umgebungsschutz und Pufferbereich) richten sich
nach den Verzeichnissen und Inventaren.
N2-B/2 Erhaltenswerte Landschaftsräume und Naturdenkmäler
- Besonders erhaltenswerte Landschaftsräume und Naturdenkmäler werden erhalten,
räumlich gesichert und bei bestehenden Beeinträchtigungen wo möglich aufgewertet.
Der besondere Charakter dieser Landschaftsräume und Naturdenkmäler bleibt erhalten. Die Schutz- und Entwicklungsziele (Schutz- und Pflegemassnahmen am Objekt,
allfälliger Umgebungsschutz und Pufferbereich) richten sich nach den Verzeichnissen
und Inventaren.
- Bestehende Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten können unterhalten,
massvoll erneuert und wenn notwendig ausgebaut werden. Erforderliche Ausbauten
sind landschaftsverträglich und umweltschonend durchzuführen.
- Landschaftsschutzgebiete sind von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten.
Ausgenommen sind standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Infrastrukturen
(Trinkwasserversorgung), die zum Schutz der Bevölkerung (Gefahrenabwehr) oder
für die Bewirtschaftung und Pflege des Gebietes erforderlich sind. Diese Bauten und
Anlagen nehmen in Bezug auf Lage und Gestaltung Rücksicht auf den Charakter der
Landschaft.
- Der Unterhalt und der landschaftsschonende Ausbau von Wanderwegen, die zum
Erleben dieser Landschaften beitragen, sind möglich, wenn sie den Schutzabsichten
nicht entgegenstehen.
N2-B/3 UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona
- Innerhalb des Perimeters des UNESCO-Weltnaturerbes «Tektonikarena Sardona»
richten sich die Schutz- und Nutzungsziele vorbehältlich weitergehendem
übergeordnetem Recht nach dem Beschluss des UNESCO-Welterbekomitees und
der Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden über den gemeinsamen
Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes.
N2-C/1
Der Kanton sorgt für den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler und
kantonaler Bedeutung sowie den Unterhalt der landwirtschaftlich genutzten Biotopflächen
von kommunaler Bedeutung. Er führt das kantonale Biotopverzeichnis, aktualisiert dieses
periodisch, überprüft dabei die objektspezifischen Schutz- und Entwicklungsziele und
passt diese gegebenenfalls an. Neue Objekte werden in Rücksprache mit den
Gemeinden dem Regierungsrat zur Aufnahme in die Inventare vorgeschlagen.
Der Kanton berücksichtigt die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz-
und Entwicklungsziele bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten. Er trifft weitere Massnahmen, welche zu Schutz, Aufwertung und Vernetzung der Biotope beitragen (z.B. Planung
und Festlegung der ökologischen Infrastruktur; Umsetzung von Vernetzungskonzepten).
Stand: 3.12.2021 N / 7
N2-C/2
Die Gemeinden sorgen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von kommunaler
Bedeutung. Die Gemeinden führen ein kommunales Biotopverzeichnis. Dessen Inhalt
richtet sich nach den Vorgaben des NHG und NHV. Sie aktualisieren dieses periodisch,
überprüfen die objektspezifischen Schutz- und Entwicklungsziele regelmässig und
passen diese gegebenenfalls an.
Die Gemeinden scheiden die Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung in ihrer
Nutzungsplanung aus. Biotope von kommunaler Bedeutung werden in Abwägung der
weiteren Interessen im Rahmen der kommunalen Richtplanung der Gemeinde ebenfalls
ausgeschieden und in der Nutzungsplanung gesichert.
Sie berücksichtigen die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und
Entwicklungsziele bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten. Sie können weitere Massnahmen treffen, welche zu Schutz, Aufwertung und Vernetzung der Biotope beitragen
(z.B. Umsetzung von Vernetzungskonzepten).
N2-C/3
Der Kanton sorgt für den Schutz und den Unterhalt der Landschaften von nationaler und
kantonaler Bedeutung. Er führt das kantonale Landschaftsverzeichnis, aktualisiert das
Verzeichnis periodisch und überprüft die Ziele bezüglich Erhaltung und Aufwertung
regelmässig. Neue Inventarobjekte werden in Rücksprache mit den Gemeinden dem
Regierungsrat zur Aufnahme in die Inventare vorgeschlagen.
Er berücksichtigt die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und
Entwicklungsziele bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten. Er trifft weitere Massnahmen,
um den speziellen Charakter dieser Landschaften zu wahren und wo möglich zu verbessern. Dazu gehören besondere Bewirtschaftungs- und Gestaltungsmassnahmen.
Der Kanton berücksichtigt die Bestimmungen gemäss dem Beschluss des UNESCO-
Welterbekomitees und der Vereinbarung über den Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes
bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten.
N2-C/4
Die Gemeinden scheiden die Landschaftsschutzgebiete sowie die sinngemässen
Schutzgebiete für Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung in ihrer
Nutzungsplanung aus. Landschaften von kommunaler Bedeutung werden in Abwägung
der weiteren Interessen im Rahmen der kommunalen Richtplanung der Gemeinde ebenfalls ausgeschieden und in der Nutzungsplanung gesichert. Sie berücksichtigen die in
den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und Entwicklungsziele bei ihren
raumwirksamen Tätigkeiten.
Die Gemeinden berücksichtigen die Bestimmungen gemäss dem Beschluss des
UNESCO-Welterbekomitees und der Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des
UNESCO-Weltnaturerbes bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten und sichern diese in der
Nutzungsplanung.
Stand: 3.12.2021 N / 8
D-1 Objekte nach NHG
D-1.1 Biotope von nationaler Bedeutung gemäss Art. 18a NHG
Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung) KS
N2.1 Glarus Nord Niederriet GL2 Niederriet FS
N2.52 Glarus Nord Walenberg GL17 Walenberg FS
N2.94 Glarus Nord Talalpsee GL18 Talalpsee FS
N2.110 Glarus Nord Feldbach GL47 Feldbach FS
N2.167 Glarus Schletter GL20 Klöntalersee Nordostufer FS
N2.176 Glarus Klöntalersee Nordostufer GL20 Klöntalersee Nordostufer FS
N2.181 Glarus Klöntalersee Vorauen GL96 Klöntalersee Vorauen FS
N2.244 Glarus Süd Oberblegisee GL37 Oberblegisee FS
Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung) KS
N2.2 Glarus Nord Gäsi / Linth Delta 348 - Linth Delta FS
N2.185 Glarus Hinter Klöntal 109 - Hinter Klöntal; Delta FS
N2.261 Glarus Süd Bruch 216 - Chrauchbach, Haris;
Fliessgewässer FS
N2.388 Glarus Süd Oberstafelbach 1302 - Oberstafelbach; Alpine
Schwemmebene FS
Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung) KS
N2.01 Glarus Nord Niderriet 1834 Niderriet FS
N2.11 Glarus Nord Lachen 1550 Lachen (auch Kanton SZ) FS
N2.20 Glarus Nord Blossen 3697 Blossen FS
N2.57 Glarus Nord Scheidegg 1838 Scheidegg (auch Kanton SZ) FS
N2.65F Glarus Nord Gross Moos 1840 Gross Moos im Schwändital FS
N2.83F Glarus Nord Boggenberg 1845 Boggenberg FS
N2.102 Glarus Nord Türliboden 1846 Türliboden FS
N2.64 Glarus Nord Meur bei Britteren 627 Meur bei Britteren FS
N2.125F Glarus Nord Grossi Friiz 1918 Mürtschen FS
N2.141 Glarus Nord Ober Mürtschen 1919 Ober Mürtschen FS
N2.219 Glarus Süd Gnappetriet 1932 Gnappetriet FS
N2.246 Glarus Süd Stäfeli 1868 Längriet FS
N2.248F Glarus Süd Längriet 1868 Längriet FS
N2.250 Glarus Süd Ochsenbüel 1869 Rossweid FS
Stand: 3.12.2021 N / 9
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung) KS
N2.274F Glarus Süd Garichti 1876 Garichti FS
N2.289F Glarus Süd Matt 1877 Matt FS
N2.310 Glarus Süd Werbenrüsli 1882 Werbenrüsli FS
N2.301F Glarus Süd Etzelhüsli 1858 Etzelhüsli FS
N2.382 Glarus Süd Unter Jetz 1894 Unter Jetz FS
Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung) KS
N2.65H Glarus Nord Gross Moos 245 Gross Moos im Schwändital FS
N2.83H Glarus Nord Boggenberg 246 Boggenberg FS
N2.125H Glarus Nord Grossi Friiz 441 Mürtschen FS
N2.290 Glarus Süd Wyssriet 248 Grotzenbüel FS
N2.301H Glarus Süd Etzelhüsli 247 Ethelhüsli FS
N2.289H Glarus Süd Matt 427 Matt oberhalb Stausee Garichti FS
N2.274H Glarus Süd Garichti 422 Garichti FS
N2.248H Glarus Süd Längriet 492 Längriet FS
Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung
 Diese Objekte werden nur in der Richtplankarte dargestellt.
D-1.2 Moorlandschaften gemäss Art. 23b NHG
Bundesinventar der Moorlandschaften von bes. Schönheit u. nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung) KS
N2.M01 Glarus Nord Schwändital 55 FS
N2.M02 Glarus Süd Urnerboden 357 (auch Kanton Uri) FS
D-1.3 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (BLN)
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis
(Bundesbezeichnung)
KS
N2.B01 Glarus Nord
/Glarus Süd
Murgtal-Mürtschental 1602 (auch Kanton SG) FS
N2.B02 Glarus Silberen 1601 (auch Kanton SZ) FS
N2.B03 Glarus Süd Lochseite bei Schwanden 1611 FS
Stand: 3.12.2021 N / 10
D-2 Objekte UNESCO
UNESCO Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona
N2.U01
Glarus Nord
/ Glarus /
Glarus Süd
UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena
Sardona
Auch Kantone Graubünden und
St. Gallen FS
D-3 Kantonale Verzeichnisse
Objekte kantonales Landschaftsverzeichnis
N2.L01 Glarus Nord Seeflechsen Mollis, Filzbach FS
N2.L02 Glarus Nord Burg Oberurnen FS
N2.L03 Glarus Nord Nüen-Britteren Mollis FS
N2.L13.1 Glarus Nord Nieder- und Oberurnertal Nieder-/Oberurnen FS
N2.L13.2 Glarus Nord
/ Glarus Wiggis Oberurnen, Näfels, Netstal, Riedern, Glarus FS
N2.L13.11 Glarus Nord
/ Glarus Mürtschenstock Mühlehorn, Obstalden, Filzbach,
Ennenda FS
N2.L04 Glarus Ennetrösligen Ennenda FS
N2.L13.3 Glarus /
Glarus Süd Glärnisch
Glarus, Mitlödi, Schwändi,
Schwanden, Nidfurn, Leuggelbach, Luchsingen
N2.L13.10 Glarus /
Glarus Süd Schilt Ennenda, Mitlödi, Sool FS
N2.L05 Glarus Süd Linthlandschaft Mitlödi Mitlödi FS
N2.L06 Glarus Süd Schönau Diesbach, Hätzingen, Haslen FS
N2.L07 Glarus Süd Diestal Diesbach FS
N2.L08 Glarus Süd Diesbachfälle Diesbach, Betschwanden FS
N2.L09 Glarus Süd Linthlandschaft Linthal Linthal FS
N2.L10 Glarus Süd Spicher Engi FS
N2.L11 Glarus Süd Mühlibachtal Engi FS
N2.L12 Glarus Süd Weissenberge Matt, Engi FS
N2.L13.4 Glarus Süd Tödi Linthal FS
N2.L13.5 Glarus Süd Limmeren Linthal FS
N2.L13.6 Glarus Süd Kärpf Linthal, Rüti, Betschwanden, Diesbach, Hätzingen, Haslen, Schwanden, Engi, Matt, Elm
N2.L13.7. Glarus Süd Hausstock Elm FS
N2.L13.8 Glarus Süd Segnes Elm FS
N2.L13.9 Glarus Süd Chrauchtal Matt, Engi, Elm FS
Stand: 3.12.2021 N / 11
Die Abgrenzung der national bedeutsamen Objekte (Objekte der Objektlisten D-1) basiert
auf der kantonalen Detailkartierung im kantonalen Biotopverzeichnis.
- Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
- Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung
- Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung
- Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung
- Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
- Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
- Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
- Verzeichnis der Landschaften von regionaler Bedeutung im Kanton Glarus (Kantonales Landschaftsverzeichnis); Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, 16. Januar 1996
- Managementplan für das UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona; IG UNESCO-
Welterbe, Sargans, 30. September 2010
- Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes «Glarner
Hauptüberschiebung», 31. Oktober 2001
Stand: 3.12.2021 N / 12
N3 Landwirtschaft
N3.1 Vorranggebiete für die Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen
Die Landwirtschaft hat einen multifunktionalen Auftrag. Neben der Produktion von
Lebensmitteln nimmt sie bei der Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft eine zentrale
Rolle ein. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Schönheit der Landschaft und hat
grossen Einfluss auf die Entwicklung der Ökologie. Dabei entsteht die Kulturlandschaft
nicht nur aus der Koppelproduktion, sondern wird durch gezielte Massnahmen zur
Schaffung von Landschaftsqualitäten bewusst gepflegt und aufgewertet. Sowohl die
landwirtschaftlichen Produkte als auch die Kulturlandschaft leisten einen Beitrag zur
Identifikation mit dem Glarnerland.
Die Alpwirtschaft im Kanton Glarus geniesst traditionell einen hohen Stellenwert. Der
Anteil der alpwirtschaftlichen Fläche an der gesamten Bewirtschaftungsfläche beträgt
rund zwei Drittel. Während die Herausforderung auf alpwirtschaftlicher Stufe darin
besteht, eine Bestossung und Nutzung zu erhalten, gehören der anhaltende Kulturlandverlust infolge der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und der fortschreitenden
Zersiedelung zu den grössten Schwierigkeiten im Talgrund. Um die ertragsreichen
Flächen und damit eine ausreichende Bewirtschaftungsgrundlage für die Landwirtschaft
zu sichern, wurden im kantonalen Richtplan schon im Jahr 1988 Vorranggebiete für die
Landwirtschaft festgelegt. Bei der Festlegung der aktuellen Vorranggebiete von rund
4782 Hektaren bei einem Total von 7000 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche wird
die Hangneigung, die Höhenlage und die Exposition berücksichtigt. Für die Erfüllung
ihres Leistungsauftrags ist die Landwirtschaft im Kanton Glarus auf die Bewirtschaftung
dieser Flächen angewiesen.
Ergänzend zu den Vorranggebieten für die Landwirtschaft sind auch die Fruchtfolgeflächen (FFF) im gemäss Bundessachplan erforderlichen Umfang (200 ha) festzulegen. Die
FFF umfassen das qualitativ bestgeeignete ackerfähige Kulturland. Im Rahmen der im
Jahr 2010 abgeschlossenen Bodenkartierung wurden fruchtfolgeflächenfähige Böden
evaluiert, die den Bundeskriterien für FFF entsprechen. Der Kanton Glarus verfügt gemäss der Bodenkartierung und der FFF-Ausscheidung über 169 ha FFF in der Kategorie
der bestgeeigneten Ackerböden. Hinzu kommen 81 ha bedingt geeignete FFF z.B. in
Baugebiet, in Schattenlage oder aufgrund anderweitig ungünstiger Einflussgrössen.
Weitere 19 ha sind in der Bodenkartierung als aufwertbare Flächen ausgewiesen.
N3.1-B/1 Landwirtschaftliche Vorranggebiete
- Zur langfristigen Sicherung der Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft und zwecks
Beitrag zur Ernährungssicherheit werden genügend Flächen an geeignetem Kulturland erhalten. Die hochwertigen Böden werden gesichert und die Nutzung erfolgt
standortgerecht unter Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeiten.
- Die landwirtschaftlichen Vorranggebiete berücksichtigen die Multifunktionalität der
Landwirtschaft und sind langfristig zu erhalten. Sie bilden zusammen mit den Fruchtfolgeflächen die wirtschaftliche Basis für eine funktionierende und nachhaltig
Stand: 3.12.2021 N / 13
produzierende Landwirtschaft. Die langfristige Bewirtschaftung der Vorranggebiete
trägt zum Erhalt einer attraktiven Kulturlandschaft bei.
N3.1-B/2 Fruchtfolgeflächen (FFF)
- Der Mindestumfang an bestgeeignetem ackerfähigem Kulturland wird als FFF gemäss den Vorgaben des Bundessachplans im Richtplan gesichert. Die im Richtplan
festgelegten FFF werden in ihrer quantitativen und qualitativen Dimension erhalten.
- Bei Änderungen der Bauzonenabgrenzung sind die betroffenen FFF zwingend an
anderer Stelle zu kompensieren. Dies kann durch Bodenaufwertungen oder Auszonung von Bauzonen an fruchtfolgeflächenfähigen Standorten geschehen. Der
Kanton verfügt über ein Verwertungskonzept, welches zur Bereitstellung von weiteren FFF beitragen kann. Bei einer Beanspruchung von FFF erfolgt eine Interessenabwägung unter Anwendung folgender Kriterien sowie unter Berücksichtigung der
Anforderungen gemäss Art. 30 RPV:
- Nutzungseignungsklasse und Lage der betroffenen Böden
- Arrondierung und Zusammenhänge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
- Grösse und Qualität von Ersatzflächen und Aufwertungsmassnahmen
- Flächen mit ökologischem Aufwertungspotenzial.
N3.1-B/3 Ökologische Bewirtschaftung
- Mit einer umwelt- und standortgerechten Bewirtschaftung leistet die Landwirtschaft
einen wichtigen Beitrag zur Schönheit der Landschaft und zur Vielfalt und Funktionsfähigkeit der Natur. Sie schafft Mehrwerte für den Tourismus.
- Die ökologische Aufwertung der Landwirtschaftsflächen sowie die Schaffung und
Erhaltung ökologischer Ausgleichsflächen als Vernetzungselemente zwischen
naturnahen Landschaften werden gefördert.
N3.1-C/1
Der Kanton fördert die Land- und Alpwirtschaft nach den Vorgaben des kantonalen
Landwirtschaftsgesetzes. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für deren nachhaltige
Entwicklung und für eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung.
Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Landwirtschaft
N3.1-C/2
Der Kanton berücksichtigt die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen seiner
raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben.
Werden landwirtschaftliche Vorranggebiete durch Vorhaben im Bereich Siedlung und
Verkehr sowie Umwelt tangiert, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse und Funktionen der Landwirtschaft.
Federführung: Zuständiges Departement
Stand: 3.12.2021 N / 14
N3.1-C/3
Die Gemeinden berücksichtigen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen
ihrer raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben.
Die Gemeinden weisen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen der Nutzungsplanung soweit möglich der Landwirtschaftszone zu. Sie prüfen ergänzende Massnahmen zur langfristigen Sicherung des bestgeeigneten Ackerlands (z.B. durch Festsetzung von langfristig geltenden Siedlungsgrenzen o.a.).
Werden Vorranggebiete durch Vorhaben im Bereich Siedlung und Verkehr sowie Umwelt
tangiert, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse und Funktionen der Landwirtschaft.
Die Gemeinden weisen die festgelegten Fruchtfolgeflächen im Rahmen der Nutzungsplanung der Landwirtschaftszone zu.
Die Gemeinden fördern und unterhalten auf ihren eigenen Alpbetrieben eine zeitgemässe
Infrastruktur.
- Arcoplan (2010): Bodenkartierung Kanton Glarus 2006 – 2010. Erfassung der potenziellen Fruchtfolgeflächen FFF. Schlussbericht
- Arcoplan (2010): Fruchtfolgeflächen Glarus (FFF GL). Unterteilung der Fruchtfolgeflächen in Pakete: Erläuterungen
- Perspektiven zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kanton Glarus,
Projektunterlagen, Abt. Landwirtschaft, Januar 2017
Stand: 3.12.2021 N / 15
N3.2 Intensivlandwirtschaftszonen
Der landwirtschaftliche Strukturwandel ist seit längerem im Gang und wird weiter anhalten. Mit der Teilrevision des Raumplanungsrechts ermöglicht der Bund der Landwirtschaft
die neuen Herausforderungen besser bewältigen zu können. Der seit 1. September 2000
in Kraft gesetzte Art. 16a RPG sieht vor, dass Bauten und Anlagen, die über eine sogenannte innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können,
wenn der Kanton dieses Gebiet hierfür frei gegeben hat. Der Kanton Glarus legt abgestützt auf Art. 38 RPV die Grundsätze für die Ausscheidung der Intensivlandwirtschaftszonen im Richtplan fest. Intensivlandwirtschaftszonen werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung ausgeschieden und sind Teile der Landwirtschaftszone.
Bei der Ausscheidung der Intensivlandwirtschaftszonen sind die Ziele und Grundsätze
nach Art. 1 und 3 RPG massgebend. Bei den Kriterien zur Ausscheidung einer Intensivlandwirtschaftszone werden unterschieden:
- Voraussetzungen für die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen
- Anforderungen an den Standort
- Ausschlusskriterien.
Ein Standort wird nicht alle Kriterien gleichermassen erfüllen. Massgebend ist die gesamthafte Beurteilung. Diese ist im Rahmen der Standortabklärung nachvollziehbar
aufzuzeigen. Nicht möglich ist die Ausscheidung in einem Gebiet gemäss den
Ausschlusskriterien.
N3.2-B/1 Voraussetzung zur Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen
- Für Bauten und Anlagen die über die innere Aufstockung nach Art. 16a RPG
hinausgehen, kann die Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen Intensivlandwirtschaftszonen ausscheiden:
- wenn die Fläche für die vorgesehene Nutzung verfügbar ist.
- wenn bestehende Infrastrukturen genutzt werden können oder Infrastrukturanschlüsse
ohne erheblichen Aufwand möglich sind.
N3.2-B/2 Standortanforderungen an eine Intensivlandwirtschaftszone
- Für die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen sind Standorte geeignet:
- an denen Bauten und Anlagen zusammengefasst werden können (Konzentrationsprinzip),
- an denen die Bauten und Anlagen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einordnen
lassen, und wo die offene Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird,
- wo die Immissionen (Luft und Lärm) auf Wohngebiete möglichst gering ist,
- an denen qualitativ weniger hochwertiger Boden vorhanden ist.
Stand: 3.12.2021 N / 16
N3.2-B/3 Ausschlusskriterien zur Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen
- Intensivlandwirtschaftszonen können nicht ausgeschieden werden:
- in Schutzgebieten nach Bundesrecht und Schutzgebieten gemäss kantonalem
Richtplan,
- an Standorten wo ein Ortsbild gemäss Richtplan erheblich beeinträchtigt wird,
- in siedlungsgliedernden Freiräumen / Siedlungstrenngürteln,
- auf Fruchtfolgeflächen, sofern kein Ersatz geschaffen wird,
- in Wildtierkorridoren und Amphibienzugstellen, wenn sie deren Funktion
beeinträchtigen,
- in Gefahrengebieten,
- bei Gefährdung des Grundwassers.
N3.2-C/1
Bezeichnet die Gemeinde in der Nutzungsplanung Intensivlandwirtschaftszonen, ist im
Rahmen der Standortabklärungen nachvollziehbar aufzuzeigen, wieweit der Standort die
Voraussetzungen und die Anforderungen erfüllt. Es ist aufzuzeigen, dass der Ausscheidung keine Ausschlusskriterien entgegenstehen.
Scheidet die Gemeinde an mehreren Standorten Intensivlandwirtschaftszonen aus, ist
aufzuzeigen, wie dem Konzentrationsprinzip Rechnung getragen wird. Die Ausscheidung
von Intensivlandwirtschaftszonen für einen Betrieb ist räumlich zu konzentrieren.
- Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug,
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), September 2000
Stand: 3.12.2021 N / 17
N4 Wildruhezonen, Wildtierkorridore und Jagdbanngebiete
Wildruhezonen dienen dem Schutz wichtiger Wintereinstandsgebiete des Wildes vor
einer Störung durch den Menschen. Die Bezeichnung von Wildruhezonen bezweckt den
ausreichenden Schutz von wichtigen Lebensräumen von Tieren, wie Wintereinstandsgebieten und den für die Fortpflanzung wichtigen Gebieten (Brunftplätze und Setzgebiete
des Schalenwildes, Aufzuchtgebiete und Brutgebiete von Vögeln) vor Störung durch
Freizeitaktivitäten. Während der definierten Ruhe- und Schutzzeiten werden die Wildruhezonen mittels Zutrittsverbot abseits der erlaubten Wege (Typ A) oder mittels Betretens-
und Fahrerlaubnis nur auf Pisten, Loipen und eingezeichneten Wegen oder Routen
(Typ B) vor Störungen geschützt. Mit der Bezeichnung von Wildruhezonen und der
Information der Bevölkerung und der Gäste kann eine Sensibilisierung für das Thema
Wildschutz sowie eine effiziente Besucherlenkung erfolgen.
Wildtiere müssen für ihr nachhaltiges Gedeihen im Laufe des Tages und der Jahreszeiten zwischen den für Nahrung, Ruhe, Sozialkontakt und Fortpflanzung geeigneten
Lebensräumen je nach Tierart wenige Meter bis viele Kilometer weit zirkulieren können.
Zahlreiche dieser Korridore sind durch Strassen, Bahnlinien und Siedlungen beeinträchtigt oder gar unterbrochen. Insgesamt wurden für den Kanton Glarus 17 Korridore von
unterschiedlicher Bedeutung festgestellt.
Die drei eidgenössischen Jagdbanngebiete dienen der Sicherstellung einer nachhaltigen
Population der Wildtiere. In den Gebieten mit integralem Schutz können Regulationsmassnahmen nur mit Zustimmung des Bundes vorgenommen werden. In den partiell
geschützten Gebieten kann der Kanton über Regulationsmassnahmen selber entscheiden.
N4-B/1 Wildruhezonen
- In den Wildruhezonen werden wildlebende Tierarten während der massgebenden
Ruhezeiten vor menschlichen Störungen weitgehend geschützt.
N4-B/2 Wildtierkorridore
- Im Bereich der intakten Wildtierkorridore werden die ökologischen Qualitäten und die
Verbindungswege der Tiere erhalten.
- Die beeinträchtigten oder weitgehend unterbrochenen Wildtierkorridore werden mit
geeigneten Massnahmen aufgewertet (Trittsteine, Leitstrukturen) oder wiederhergestellt. Die Korridore von überregionaler Bedeutung sind dabei prioritär zu behandeln.
Stand: 3.12.2021 N / 18
N4-C/1
Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden für die Durchlässigkeit
der innerkantonalen Wildtierkorridore. Er gibt Anweisungen zum Unterhalt intakter und
zur Wiederherstellung beeinträchtigter oder weitgehend unterbrochener Wildtierkorridore.
Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Nachbarkantonen für die
Durchlässigkeit der interkantonalen Wildtierkorridore. Gemeinsam werden Anweisungen
zum Unterhalt intakter und zur Wiederherstellung beeinträchtigter oder weitgehend unterbrochener Wildtierkorridore erlassen. Aktuell sind es folgende Massnahmen:
- Der Kanton prüft in Zusammenarbeit mit Bund (ASTRA) und dem Kanton St. Gallen
den Bau des wildtierspezifischen Bauwerkes über die A3 (Korridor GL 06).
- Der Kanton schafft im Bereich der Korridore eine ökologische Aufwertung der Linthebene durch Strukturen wie Hecken und Feldgehölze.
- Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kanton St. Gallen für die Umsetzung der
Massnahmen im Wildtierkorridor GL 06.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Jagd und Fischerei
N4-C/2
Die Gemeinden weisen die festgelegten Wildtierkorridore im Rahmen der Nutzungsplanung einer zweckmässigen Schutzzone zu.
D-1 Wildruhezonen
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet
(Nr. Klammer gemäss Nr.
Karte Verordnung)
Bemerkung / Hinweis KS
Typ Zutrittseinschränkung
N4.Z01 Glarus Nord Äschwald - Hämmerliberg-
Schwändiwald (1) Typ B 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z02 Glarus Nord Büelserwald (18) Typ B 21. Dez. - 30 Juni FS
N4.Z03 Glarus Nord Muesalp (2) Typ B 21. Dez. - 31 März FS
N4.Z04 Glarus Nord Hinteres Schwändital (3) Typ B 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z05 Glarus Nord Mittlerer Nüen (19) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z06 Glarus Nord Firzwald (20) Typ B 21. Dez - 30. Juni FS
N4.Z07 Glarus Nord Fliessenwald (21) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z08 Glarus Nord Meerenalp (4) Typ B 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z09 Glarus Nord
Glarus
Mürtschen (10) Typ B 21. Dez. - 30 April FS
N4.Z10 Glarus Sturmigerrus (5) Typ A 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z11 Glarus Äugstenwald (30) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS
N4.Z12 Glarus
Glarus Süd
Gruebenwald - Driangel (6) Typ A 21. Dez. - 31. März FS
Stand: 3.12.2021 N / 19
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet
(Nr. Klammer gemäss Nr.
Karte Verordnung)
Bemerkung / Hinweis KS
Typ Zutrittseinschränkung
N4.Z13 Glarus Süd Hohwald (22) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z14 Glarus Süd Bünt-Steinschlag (7) Typ B 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z15 Glarus Süd Niderental - Wartstalden (9) Typ A 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z16 Glarus Süd Pulsterenwald (11) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
N4.Z17 Glarus Süd Gulderstock Saumen (12) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
N4.Z18 Glarus Süd Büelstock (8) Typ A 21. Dez. - 31. März FS
N4.Z19 Glarus Süd Sedel (29) Typ A 1. April - 30. Juni FS
N4.Z20 Glarus Süd Zindelchopf -
Hübeliplanggen (23)
Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z21 Glarus Süd Rossweid - Waldibach (24) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z22 Glarus Süd Sülzli - Bruchrunenwald (13) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
N4.Z23 Glarus Süd Mittagshorn - Gschämmwald (28)
Typ A 1. April - 30. Juni FS
N4.Z24 Glarus Süd Chnügrat (15) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
N4.Z25 Glarus Süd Geisstal (31) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS
N4.Z26 Glarus Süd Bräch (16) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
N4.Z27 Glarus Süd Färispitz - Underem Fal (14) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
N4.Z28 Glarus Süd Plattenwald (25) Typ A 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z29 Glarus Süd Dachsenstein (26) Typ A 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z30 Glarus Süd Erbswald (27) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS
N4.Z31 Glarus Süd Durnagel (32) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS
N4.Z32 Glarus Süd Bärenboden (17) Typ B 21. Dez. - 30. April FS
D-2 Wildtierkorridore
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet
(Nr. Klammer gemäss Nr. Bund)
Bemerkung / Hinweis KS
Bedeutung Einstufung
N4.K01 Glarus Süd,
Spiringen
Klausen, Spiringen
(GL 01)
überregional «intakt» FS
N4.K02 Glarus,
Innerthal,
Muotathal
Pragelpass, Muotathal
(GL 02 / SZ 02)
überregional «intakt» FS
N4.K03 Glarus Süd, Au-Soolsteg-Warth,
Schwanden (GL 03)
überregional «beeinträchtigt» FS
N4.K04 Glarus Nord,
Glarus
Netstal (GL 04) überregional «beeinträchtigt» FS
N4.K05 Glarus,
Glarus Süd
Horgenberg (GL 05) überregional «beeinträchtigt» FS
N4.K06 Glarus Nord,
Schänis,
Weesen
(SG)
Biberlikopf, Mollis
(GL 06)
überregional «weitgehend
unterbrochen»;
Bauwerk in Planung bei ASTRA
N4.K07 Glarus Nord,
Reichenburg,
Benken,
Linthebene - Benknerbüchel
überregional Wildtierspezifische
Unterführung
Stand: 3.12.2021 N / 20
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet
(Nr. Klammer gemäss Nr. Bund)
Bemerkung / Hinweis KS
Bedeutung Einstufung
Gommiswald ,
Kaltbrunn
Schänis
(GL 07 / SG 02 / SZ 07) wurde realisiert
N4.K08 Glarus Nord,
Schänis (SG)
Linthebene - St. Sebastian (GL 07.1)
regional Gemäss Bericht
2010 «weitgehend unterbrochen»
N4.K09 Glarus Süd Durnagel (GL 08) regional «intakt» FS
N4.K10 Glarus Süd Rüti - Betschwanden
(GL 09)
regional «intakt» FS
N4.K11 Glarus Süd Diesbach - Hätzingen (GL
10)
regional «beeinträchtigt» FS
N4.K12 Glarus Süd Haslen – Nidfurn -
Leuggelbach (GL 11)
regional «beeinträchtigt» FS
N4.K13 Glarus Süd Hörliegg Engi (GL 12) regional «intakt» FS
N4.K14 Glarus Süd Mattsiten Engi (GL 13) überregional «intakt» FS
N4.K15 Glarus Süd Brummbach - Strit (GL 14) regional «intakt» FS
N4.K16 Glarus Süd Linthal Süd (GL 15) regional «intakt» FS
N4.K17 Glarus Süd Obmoos - Wichlen (GL
16)
regional «intakt» FS
N4.K18 Glarus Süd Chalchofen (GL 17) regional «beeinträchtigt» FS
D-3 Eidgenössische Jagdbanngebiete
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet
(Nr. Klammer gemäss Nr. Bund)
Bemerkung / Hinweis KS
N4.J01 Glarus Nord Rauti - Tros (14) Gebiet mit integralen (I) Schutzbestimmungen
N4.J02 Glarus,
Glarus Süd
Schilt (13) Gebiet mit integralen (I) und partiellen (II) Schutzbestimmungen
sowie Wildschadenperimeter (III)
N4.J03 Glarus Süd Kärpf (12) Gebiet mit integralen (I) und partiellen (II) Schutzbestimmungen
sowie Wildschadenperimeter (III)
- Wildruhezonenverordnung, Regierungsratsbeschluss vom 25. Oktober 2016
- Korridore für Wildtiere in der Schweiz, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326 Wildtierkorridore; BAFU 2001
- Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung: Objektbeschreibungen; BAFU 1.
Dezember 2012
- Konzept Wildtierkorridore 2010; Jagd- und Fischereiverwaltung Kt. Glarus, Mai 2004
- Eidgenössische Jagdbanngebiete
Stand: 3.12.2021 N / 21
N5 Gewässer
Gewässer sind Bestandteil und prägende Elemente der Landschaft. Sie bilden vielfältige
Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie wichtige Erholungsräume für den Menschen.
Dadurch tragen Gewässer wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
bei. Um diese Aufgabe zu erfüllen, brauchen sie Raum und die Möglichkeit, einen naturnahen Zustand zu erreichen. Die Sicherung dieses Raumes erfolgt über die Festlegung
des Gewässerraums.
Die Wasserqualität in den Oberflächengewässern des Kantons kann generell als gut
bezeichnet werden. Die Ausnahme bilden wenige Fliessgewässer im Glarner Unterland
mit Regenwasserentlastungen. Ein grosses Defizit bezüglich der Renaturierung besteht
in verschiedenen Fliessgewässern im Talgrund des Haupttals. Die meisten Gerinne hier
sind naturfern angelegt und weisen deshalb einen erheblichen Renaturierungsbedarf auf.
Die Forderungen nach genügend Raum für die Fliessgewässer, nach effizientem Hochwasserschutz, nach der Erhaltung der Gewässerqualität und nach der Nutzung von
Wasserkraft (siehe Kap. E2-5) verlangen ein koordiniertes Vorgehen. Der Kanton
verfügt in diesem Zusammenhang über umfangreiche Grundlagen (Gefahrenkarten,
Hochwasserschutzprojekte, Ökomorphologiekartierung) und spezifische Planungen
(Gewässerrevitalisierungsplanung).
N5-B/1 Renaturierung
- Die Gewässer sind als Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie als Erholungsräume für Menschen aufzuwerten. Die grundlegenden Funktionen der Gewässer, wie
die natürliche Gewässerdynamik, die Lebensräume für Pflanzen und Tiere und die
Vernetzung von naturnahen Flächen sind zu gewährleisten.
- Eingedolte oder sonst in ihrer Natürlichkeit wesentlich eingeschränkte Gewässer sind
unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen aufzuwerten und möglichst naturnah
auszugestalten.
N5-B/2 Gewässerraum
- Der Raumbedarf zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des
Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung wird gesichert.
Stand: 3.12.2021 N / 22
N5-C/1
Der Kanton sorgt für die Revitalisierung der Gewässer gemäss seiner Revitalisierungsplanung. Er bezeichnet die potenziellen Gewässerstrecken für die Projekte der Priorität 1
gemäss Gewässerrevitalisierungsplanung im Richtplan und sorgt für die Umsetzung der
Projekte mit Priorität 1.
N5-C/2
Die Gemeinden prüfen und realisieren Massnahmen zur Revitalisierung weiterer, nicht
in der Revitalisierungsplanung erfasster, eingedolter oder in ihrer Natürlichkeit stark
eingeschränkter Gewässer.
D Objekte Gewässerrevitalisierung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Prio. Bemerkung / Hinweis KS
N5.01 Glarus Nord Näfels 1 Villägenbach 1 FS
N5.02 Glarus Nord Näfels 1 Kleinlinthli 2 FS
N5.03 Glarus Nord Näfels 1 Kleinlinthli 4 FS
N5.04 Glarus Nord Mollis 1 Bodenwaldbach 1 FS
N5.05 Glarus Nord Mollis 1 Bodenwaldbach 2 FS
N5.06 Glarus Nord Mollis 1 Rütelibach 3 FS
N5.07 Glarus Nord Mollis / Filzbach 1 Seegraben 1 FS
N5.08 Glarus Nord Niederurnen 1 Schwarzgraben 1 FS
N5.09 Glarus Nord Mollis 1 Innerer Flechsengraben 1 FS
N5.10 Glarus Nord
/ Glarus
Netstal / Näfels 1 Mühlebach 1 FS
N5.11 Glarus Nord
/ Glarus
Netstal / Näfels 1 Erlenkanal 1 FS
N5.12 Glarus Netstal - Schlatt 1 Linth Abschnitt 5 FS
N5.13 Glarus Netstal - Rollengut 1 Linth Abschnitt 11/12 FS
N5.14 Glarus Ennenda - Allmeind /
Holenstein
1 Linth Abschnitt 23/24 FS
N5.15 Glarus Ennenda - Bleiche /
Fischligen
1 Linth Abschnitt 26/27 FS
N5.16 Glarus Süd Mitlödi - Hüsliguet 1 Linth Abschnitt 33 FS
N5.17 Glarus Süd Mitlödi - Mühli 1 Linth Abschnitt 34/35 FS
N5.18 Glarus Süd Leuggelbach 1 Linth Abschnitt 57-61 FS
N5.19 Glarus Süd Diesbach - Allmeind 1 Linth Abschnitt 66 FS
N5.20 Glarus Süd Rüti - Cotlan 1 Linth Abschnitt 79/80 FS
N5.21 Glarus Süd Schwanden - Herren 1 Sernf Abschnitt 2 FS
N5.22 Glarus Süd Nidfurn 1 Nidfurnerbach 1 FS
N5.23 Glarus Süd Elm 1 Untertalbach 1 FS
Stand: 3.12.2021 N / 23
N5.24 Glarus Süd Rüti 1 Marglenbach 1 FS
- Revitalisierung Fliessgewässer, Strategische Planung, Schlussbericht, Abt. Umweltschutz und Energie, 19. Dezember 2014
- Strategische Planung «Renaturierung der Gewässer», Regierungsratsbeschluss vom
15. September 2015
- Richtlinie Festlegung Gewässerraum in der Ortsplanung, Bau und Umwelt,
30. September 2014
Stand: 3.12.2021 N / 24
N6 Wald
Der Wald bildet einen wichtigen Bestandteil der Landschaft. Er ist Lebensraum für
Pflanzen und Tiere, bietet Siedlungen und Infrastrukturanlagen Schutz vor
Naturgefahren, ermöglicht Erholung in natürlicher Umgebung, reguliert den Wasserhaushalt und ist Holzlieferant. Dadurch trägt er wesentlich zur Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen bei.
Die Waldfläche nimmt im Kanton Glarus oberhalb von rund 600 Meter über Meer jährlich
um rund 43 ha zu. Die Zunahme erfolgt mehrheitlich in Form von Gebüschwald auf
unproduktiven Vegetationsflächen in höheren Lagen. Diese Entwicklung ist natürlich und
vorwiegend klimatisch bedingt. Daneben ist das Einwachsen von alpwirtschaftlich nicht
mehr genutzten Flächen eine wichtige Quelle der Waldflächenzunahme. Diese Entwicklung zeugt von Veränderungsprozessen der Alpwirtschaft und führt zu einer Veränderung
der Berglandschaft. Allerdings bewirkt der Waldeinwuchs auch einen Verlust an land-
oder alpwirtschaftlicher Produktionsfläche. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene
Instrumente, insbesondere Beiträge der Land- und Forstwirtschaft zur Offenhaltung der
alpwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Pflege der Waldränder.
Der kantonale Waldplan ist im Jahr 2014 in Kraft getreten. Er ist die Grundlage für die
Waldentwicklung und die Bewirtschaftung der Wälder im Kanton und ist die verbindliche
Grundlage für die forstlichen Betriebs- und Jahresplanungen. Die Umsetzung der kantonalen Waldplanung erfolgt durch die Forstdienste der Gemeinden. Der kantonale Waldplan regelt die Bereiche Bewirtschaftung, Holznutzung, biologische Vielfalt, Erholung,
Grund- und Trinkwasserschutz, Wald/Wild, Wald entlang von Strassen und Anlagen,
Walderschliessung, Waldschutz, Schutzwald und Waldreservate.
Für die Richtplanung als flächendeckendes und umfassendes Abstimmungsinstrument ist
der kantonale Waldplan massgebend. Mit einer Abstimmung zwischen Richtplan und
kantonalem Waldplan wird zum einen ein zweckmässiges Vorgehen in den gegenseitigen
Einflussbereichen sichergestellt und zum anderen kann mit Massnahmen der Raumplanung die Erhaltung und Förderung der verschiedenen Waldfunktionen unterstützt werden.
N6-B/1 Waldnutzung
- Der Kanton fördert die Waldbewirtschaftung mit dem Ziel, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft erhalten wird und dass er seine Funktionen, namentlich
die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.
N6-B/2 Waldfunktionen
- Die räumliche Verteilung der Waldfläche wird erhalten. Der Wald ist insbesondere im
Bereich der Talsohle flächenmässig derart zu erhalten, dass seine bisher ausgeübten
Funktionen verbessert oder zumindest erhalten werden können.
- Die Waldzunahme auf Kosten der land- und alpwirtschaftlichen Nutzflächen soll
verhindert werden.
Stand: 3.12.2021 N / 25
N6-B/3 Waldbewirtschaftung
- Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt funktionengerecht und zielgerichtet.
Die Waldbewirtschaftungskonzepte orientieren sich an den Vorgaben des kantonalen
Waldplans.
N6-C/1
Der kantonale Waldplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf überarbeitet oder
angepasst.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Wald und Naturgefahren
N6-C/2
Die Gemeinden stimmen ihre Planungen mit dem kantonalen Waldplan, den Biotopverzeichnissen und dem Waldbiodiversitätskonzept ab.
- Kantonaler Waldplan 2014
- Waldflächen im Kanton Glarus 2016
Stand: 3.12.2021 N / 26
N7 Naturgefahren
Im Gebirgskanton Glarus bestehen seit jeher Bedrohungen durch Lawinen, Murgänge,
Hochwasser, Überschwemmungen sowie Rutsch- und Sturzbewegungen von Erd- und
Felsmassen. Ein grosser Teil der Siedlungen und Infrastrukturen im Kanton sind durch
solche Naturgefahren bedroht. Naturgefahren führen vor allem im engen, besiedelten und
durch den Menschen genutzten Talboden zu hohen Personen- und Sachrisiken. Insgesamt sind im Kanton knapp die Hälfte der Gebäude, Strassen und Bahnanlagen von
Naturgefahren bedroht. Eine Abwehr aller Naturgefahren ist vielerorts nicht möglich, auch
bei raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen verbleibt ein Restrisiko.
Mit der Massnahmenplanung 2016 hat der Kanton seine Naturgefahrenziele festgelegt
(Naturgefahren im Kanton Glarus, Massnahmenplanung Fachstelle Naturgefahren, Inkrafttreten 1. Juni 2016). Ein wesentlicher Pfeiler darin sind die Gefahrengrundlagen,
welche vom Kanton grösstenteils erarbeitet sind. Die Umsetzung in der Nutzungsplanung
ist noch nicht flächendeckend erfolgt.
N7-B/1 Naturgefahrenvorsorge
- Der Kanton fördert Massnahmen zur Sicherung jener Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind. Menschen und Sachwerte werden vor bestehenden oder
sich neu abzeichnenden Naturgefahren angemessen und in Berücksichtigung der
Risiken geschützt.
- Das Schadenpotenzial wird im Sinne der Gefahrenprävention und -vorsorge minimiert.
N7-C/1
Der Kanton handelt entsprechend den Schutzzielen zum Schutz vor Naturgefahren.
Er sorgt für die Erfüllung folgender Aufgaben:
- Sicherung der Gefahrengebiete
- Koordination der Frühwarndienste
- Erarbeitung der Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrenhinweiskarte, Risikokarte, Schutzdefizitkarte, Interventionskarte, Ereigniskataster, Schutzbautenkataster)
- Sicherstellung der Berücksichtigung der Gefahrengrundlagen bei allen raumwirksamen
Tätigkeiten
- Prüfung von Bauvorhaben in Gefahrengebieten.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Wald und Naturgefahren
Stand: 3.12.2021 N / 27
N7-C/2
Die Gemeinden legen basierend auf den Gefahrenkarten des Kantons Gefahrenzonen in
der Nutzungsplanung fest und führen diese bei Neubeurteilungen der Gefahrenkarte
nach. Die Gemeinden erlassen Vorschriften für Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen in
ihren Baureglementen.
- Wegleitung zur Berücksichtigung der Naturgefahren in der Nutzungsplanung und im
Baubewilligungsverfahren, DBU Juni 2009
- Naturgefahren im Kanton Glarus, Massnahmenplanung Fachstelle Naturgefahren,
Mai 2016
- Gefahrenkarten
- Bericht Waldfläche im Kanton Glarus
Stand: 17.08.2022 T / 1
T Tourismus und Freizeit
T1 Konzept Tourismus
T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert)
T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert)
T4 Golfsport
Stand: 17.08.2022 T / 2
T1 Konzept Tourismus
Der Tourismus im Glarnerland weist heute einen im Vergleich zu anderen Alpenregionen
eher geringen Stellenwert auf. Dies obschon beachtliche Potenziale und Chancen für einen Tourismus im Kanton Glarus vorhanden sind. Hierzu zählen zum einen die vielseitig
erlebbare Kultur- und Naturlandschaft, inklusive einem UNESCO Weltnaturarbe als Ressource für den Tourismus sowie die gute Erreichbarkeit aus dem Grossraum Zürich als
spezifischer Standortvorteil. Zum anderen schaffen die besondere Kultur (Industriegeschichte, Landsgemeinde, Brauchtum), verschiedene schweizweit bekannte Geschichten
und Ereignisse rund um das Glarnerland (z.B. Bergsturz von Elm, Prozess um Anna
Göldi, Feldzug des General Suworow), Infrastrukturprojekte wie die Kraftwerke Linth–
Limmern sowie die typischen Glarner Produkte interessante Bezugspunkte für einen
auch kulturbezogenen Tourismus. Der Kanton Glarus verfügt somit grundsätzlich über
weitreichende Potenziale für verschiedene touristische Angebote, die in der Summe einen nicht unwesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Kantons leisten
können. Folglich besteht ein Leitgedanke der kantonalen Raumentwicklungsstrategie darin,
die touristischen Potenziale des Kantons Glarus verstärkt auszuschöpfen (vgl. Kap. R).
In verschiedener Hinsicht besteht im Bereich des Tourismus aus heutiger Sicht ein
Nachhol- und Optimierungsbedarf. Zu den Schwächen zählen die dezentrale Verteilung
der Anlagen und Angebote bzw. die teils ungenügende räumliche und organisatorische
Vernetzung derselben, die teilweise überalterte Infrastruktur bei der Beherbergung und
den touristischen Transportanlagen sowie das wenig diversifizierte und eher geringe
Beherbergungsangebot.
Einige Gebiete im Kanton Glarus sind für den Tourismus von besonderer Bedeutung.
Diese sind sehr unterschiedlich ausgeprägt:
- Braunwald und Elm: Die beiden Gebiete gehören zu den «klassischen» alpinen Tourismusorten mit Bergbahnen, verschiedenartigen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie einem Freizeitangebot während der Sommer- und Wintersaison.
Die beiden Destinationen sind die touristischen Aushängeschilder des Kantons und
zur Auslastung des Angebots auf eine grössere Gästezahl angewiesen. Hier sind
die Potenziale für einen wertschöpfungsintensiven Übernachtungstourismus am
grössten. In diesen Gebieten ist der Betriebs- und Investitionsaufwand beträchtlich.
- Kerenzerberg: Der Kerenzerberg ist ein Erholungsgebiet mit einem touristischen
Angebot und einer grösseren Sport- und Seminarinfrastruktur mit spezifischen
seminartouristischen Dienstleistungen. Das Sportzentrum leistet einen gewichtigen
Beitrag zur touristischen Wertschöpfung. Die Sesselbahn Habergschwänd ist
Ausgangspunkt für Wanderungen und sportliche Aktivitäten.
- Klöntal / Klöntalersee: Das Gebiet erfreut sich bei guter Witterung und in der warmen
Jahreszeit bei Tagestouristen und der ortsansässigen Bevölkerung grosser Beliebtheit. Die Erlebbarkeit der Landschaft steht hier im Vordergrund.
- Glarus: Der Hauptort bietet ein städtisches Flair mit Einkaufsmöglichkeiten und einem
kleinen aber feinen Kulturangebot.
Stand: 17.08.2022 T / 3
Neben diesen fünf touristischen Orten existieren im Kanton eine Vielzahl weiterer touristisch relevanter Einzeleinrichtungen wie der Landesplattenberg oder Einzelbahnen wie
die Luftseilbahn Niederurner Täli, die Aeugstenbahn oder die verschiedenen Bahnen in
Glarus Süd, die für die touristische Angebotsbildung und die touristische Erschliessung
ebenfalls von Bedeutung sind. Die vielen Berggasthäuser und Berghütten wie auch die
agrotouristischen Angebote und die Campingplätze runden das touristische Angebot ab.
Die touristischen Angebote und Infrastrukturen sind nicht nur für Gäste von ausserhalb
des Kantons, sondern auch für die ortsansässige Bevölkerung von Bedeutung. Die
Tourismus- und Freizeitinfrastrukturen sind als Teil der Naherholung zu betrachten und
tragen zur Wohnattraktivität bei.
Eine Angebotslücke im Bereich der Tourismus- und Freizeitinfrastrukturen besteht heute
u.a. beim Golfsport. Die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Golfplatzes sind
aufgrund der schönen landschaftlichen Umgebung sowie der guten Erreichbarkeit grundsätzlich gegeben. Mit einem Golfangebot kann ein neues Gäste- und Besuchersegment
angesprochen werden, zudem bestehen Synergien mit der Entwicklung anderer Sport-
und Freizeiteinrichtungen.
Aufgaben des Richtplans im Bereich Tourismus
Touristische Bauten und Anlagen haben Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung
des Raums. Namentlich bei grösseren touristischen Vorhaben, welche zu einer flächigen
Inanspruchnahme des Raums führen, ist eine Koordination mit den Interessen des Natur-
und Landschaftsschutzes, der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, der Alp- und Landwirtschaft und der Forstwirtschaft unabdingbar. Der Richtplan dient der Koordination
solcher Vorhaben, indem er raumbezogene Entwicklungsstrategien definiert und
behördenverbindlich sichert, und indem er nicht gelöste Interessenkonflikte offenlegt. Er
schafft damit längerfristig räumlich abgestimmte Rahmenbedingungen für Investitionen.
Touristisch relevante Inhalte sind auch in anderen Kapiteln des Richtplans behandelt.
So sind intakte Ortsbilder, gut erhaltene historische Industriebauten oder Freizeit- und
Sporteinrichtungen auch aus touristischer Sicht wichtig. Diese Themen sind Inhalt des
Kapitels Siedlung. Touristisch relevant sind ebenfalls Aspekte der Natur- und Kulturlandschaften (Inhalte Kapitel N) oder der Erschliessung (Inhalte Kapitel V).
Mit Blick auf die Imagewirkung nach aussen als Wohnstandort und Tourismusdestination
ist der zukünftige Marketingauftritt des Kantons von zentraler Bedeutung. Der Kanton
steht auch in der Verantwortung die Träger von Tourismus und Freizeit so zusammen zu
bringen, dass ein attraktives Gesamtangebot entsteht und eine übergeordnete Vermarktung aufgebaut werden kann.
T1-B/1 Konzept Tourismus
Der Kanton setzt sich für gute Rahmenbedingungen für den Tourismus ein. Der Tourismus als wirtschaftliches Standbein des Kantons wird gestärkt, indem vermehrt auf die Eigenheiten und Besonderheiten sowie auf innovative und qualitativ ansprechende Angebote
gesetzt wird. Zentrale Handlungsfelder zur Schärfung des touristischen Profils sind:
- Der Sommertourismus wird gefördert und gestärkt.
- Die drei touristischen Gebiete Elm, Braunwald und Kerenzerberg werden gemäss
ihren spezifischen Stärken und Potenzialen als alpine Destinationen weiterentwickelt
und die subregionale Differenzierung wird vorangetrieben (Positionierung).
Stand: 17.08.2022 T / 4
- Das Klöntal wird als touristischer Attraktionspunkt mit Ausstrahlung in Richtung
Glarus und in den Kanton Schwyz (Pragel / Muothatal) positioniert.
- Bestehende Angebote mit touristischem Potenzial entlang der Dienstleistungskette
werden überprüft und verbessert.
- Neue und innovative Angebote (lokal und kantonal) werden kreiert und untereinander
sowie mit bestehenden Angeboten gebündelt und vernetzt. Die vielen Geschichten
rund um das Glarnerland werden in Wert gesetzt (Industriekultur, Themenwege,
Ausstellungen, Land Art u.a.).
- Das Tourismusbewusstsein in der Glarner Bevölkerung und die Gastfreundschaft
und das Qualitätsbewusstsein bei den touristischen Leistungsträgern werden
verbessert.
- Die Innenstadt von Glarus wird auch aus einer touristischen Sicht heraus gestärkt
und attraktiver gestaltet (Förderung der Kultur und Ausgeh-Angebote)
- Schlechtwetterprogramme werden gefördert. Die Umnutzung alter Industriebauten
für neue Freizeitangebote wird ermöglicht und gefördert.
- Der Aufbau eines Golfangebots zur Ergänzung bestehender Sport- und Freizeitangebote wird angestrebt.
- Das Tourismusangebot wird auch auf die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung ausgerichtet. Bei der Planung von Sport- und Freizeitinfrastrukturen werden auch die
Anforderungen und Bedürfnisse des Tourismus berücksichtigt.
T1-C/1
Der Kanton entwickelt zusammen mit den touristischen Leistungsträgern und den Gemeinden eine kantonale Strategie für den Tourismus und überprüft diese regelmässig.
Die Strategie setzt grundsätzlich auf eine verbesserte Vermarktungs- und Innovationskraft, die Schaffung neuer und die Weiterentwicklung bestehender Angebote für Tourismus,
Sport und Freizeit, eine verbesserte Kooperationsbereitschaft unter den Leistungsträgern und
eine Schärfung des touristischen Profils des Glarnerlands nach innen und aussen.
Der Kanton setzt seine kantonale Tourismusstrategie schrittweise um. Der Kanton fördert
die nachhaltige Entwicklung von Tourismus- und Erholungsgebieten und setzt sich für die
Vernetzung der Angebote und für die Schaffung optimaler Dienstleistungen ein.
Innovative Tourismusprojekte, welche der Tourismusstrategie entsprechen und in der
Wertschöpfung nachhaltig sind, werden gefördert und unterstützt. Im Richtplan werden
die notwendigen Festlegungen und Koordinationsmassnahmen getroffen.
Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Kontaktstelle für Wirtschaft
Stand: 17.08.2022 T / 5
T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert)
Touristische Intensiverholungsgebiete sind Gebiete, die mit touristischen Transportanlagen erschlossen und/oder mit grösseren Freizeitanlagen ausgestattet sind. Sie
werden während der Winter- und Sommersaison zur Ausübung von Freizeitaktivitäten
(z.B. Schneesport, Wandern, Mountainbike, Veranstaltungen) genutzt, verfügen über
hohe Besucherfrequenzen und werden grossflächig beansprucht. Im Kanton Glarus gibt
es mit Elm und Braunwald zwei Gebiete, die im Sinne des kantonalen Richtplans als
touristische Intensiverholungsgebiete bezeichnet werden.
In der Richtplankarte teils nicht dem Intensiverholungsgebiet zugewiesen ist die Basiserschliessung der Intensiverholungsgebiete. Sie wird als touristische Transportanlage
ausgewiesen. Im Fall des Intensiverholungsgebietes Elm ist diese Basiserschliessung
gegeben und neue Erschliessungen ins Intensiverholungsgebiet in Elm sind nicht in
Planung. Eine Überlegung besteht indes hinsichtlich einer neuen Direktverbindung von
Elm ins Gebiet Vorab der Destination Flims Laax Falera (Weisse Arena). Dieses
Vorhaben besteht als Projektidee. Nebst den technischen und umweltrechtlichen
Abklärungen ist hier namentlich auch noch die konzeptionelle Abstimmung mit den
bestehenden touristischen Erschliessungen und Ausrichtungen von Elm vorzunehmen.
In Braunwald steht im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung im Gebiet Orenplatte eine weitere Basiserschliessung ab dem Talboden zur Diskussion. Ein konkreteres
Vorhaben besteht noch nicht. Über den Richtplan soll gesichert werden, dass eine allfällige neue Erschliessung dieses Gebietes mit dem Konzept der touristischen Transportanlagen in Braunwald sowie der Erschliessung mit der Standseilbahn abgestimmt erfolgt.
Die Intensiverholungsgebiete sind bezüglich des Angebots, Betriebs und Komforts an die
sich verändernden Gästebedürfnisse auszurichten und laufend zu optimieren (Bereitstellung zeitgemässer Anlagen, beschneite Pisten, optimierte Einstiegsmöglichkeiten,
Infrastrukturen für Sommerangebote). Wird aus strategischen Überlegungen eine
künftige Erweiterung der Intensiverholungsgebiete in Betracht gezogen, sind die dafür
geeigneten Gebiete im Richtplan zu sichern. Eine Erschliessung neuer Geländekammern
hat möglichst raum- und umweltverträglich zu erfolgen und soll einen möglichst grossen
regionalwirtschaftlichen Nutzen erbringen.
T2-B/1 Touristische Intensiverholungsgebiete
- Die touristischen Intensiverholungsgebiete bilden die Grundlage für einen wertschöpfungsintensiven, auf eine grössere Gästezahl ausgerichteten Tourismus. Die Weiterentwicklung der Gebiete zielt auf eine höhere Angebotsqualität, eine verbesserte
Auslastung der Infrastrukturen und eine Erhöhung der regionalen Wertschöpfungswirkung. Das Beherbergungsangebot in diesen Gebieten wird ausgebaut, diversifiziert und gezielt auf die wichtigen touristischen Angebote (Bergbahnen) ausgerichtet.
- Durch eine laufende Weiterentwicklung und Optimierung des Angebots sowie eine
klare Positionierung bleiben diese Gebiete langfristig attraktiv und national konkurrenzfähig.
Stand: 17.08.2022 T / 6
T2-B/2 Touristische Bauten und Anlagen
- Touristische Infrastrukturanlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
konzentrieren sich auf die touristischen Intensiverholungsgebiete und den Siedlungsraum im Talboden.
- Touristische Bauten und Anlagen werden unter Berücksichtigung des für den Tourismus wichtigen Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger Schutzgebiete in die Landschaft eingeordnet (Standortwahl, Gestaltung der Bauten und Anlagen). Die Festlegung gilt für neue Bauten und Anlagen wie auch für Ersatzbauten bzw. -anlagen.
T2-B/3 Erschliessung Tourismusgebiete
- Die Gebiete für einen anlagengebundenen Tourismus werden gut an den öffentlichen
Verkehr angebunden (Hauptzubringer). Es werden Anreize für eine vermehrte
Anreise mit dem öffentlichen Verkehr geschaffen.
T2-C/1
Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Nutzungsplanung mit entsprechenden Zonenzuweisungen und allfälligen ergänzenden Bestimmungen dafür, dass in den touristischen
Intensiverholungsgebieten eine Weiterentwicklung im Sinne der Festlegungen erfolgen
kann.
Die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Planungen insbesondere auch dafür, dass die
für die Angebotsbildung wichtigen, aber nicht standortgebundenen Bauten und Anlagen,
welche eine Bauzone bedingen, nach einem Konzept geplant werden.
T2-C/2
Bei der Konzipierung von Neu- und von Ersatzanlagen sind die Möglichkeiten einer
Ganzjahresnutzung konsequent zu berücksichtigen. Neu- und Ersatzanlagen sind auf der
Grundlage eines Konzepts zu planen.
Federführung: Interessenz
Intensiverholungsgebiete
T2.01.1 Glarus Süd Braunwald - Koordination mit Vorhaben Ersatz
Standseilbahn (V.2.3.01)
T2.01.2 Glarus Süd Braunwald -
Erweiterung
- Koordination mit Vorhaben Ersatz
Standseilbahn (V.2.301)
- Auch Standort für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 RPG
Stand: 17.08.2022 T / 7
T2.02 Glarus Süd Elm - Jagdbanngebiet Kärpf
- TWW-Objekte Bischofbach
Erschliessung
T2.03 Glarus Süd Diesbach / Betschwanden
- touristische Erschliessung Gebiet
Orenplatte
- Koordination mit Vorhaben Ersatz
Standseilbahn (V.2.3.01)
- Abstimmung mit dem Konzept der
touristischen Transportanlagen im
Intensiverholungsgebiet.
T2.04 Glarus Süd Elm - Verbindungsbahn Elm - Gebiet
Weisse Arena (Gebiet Vorab)
- Bedürfnisabklärungen und Konzept
zur Abstimmung mit dem Betrieb
der bestehenden Bahnen sind noch
auszuarbeiten
- Generelle Machbarkeit mit Voruntersuchung UVB sind noch auszuarbeiten (mögliche Konflikte mit UNESCO-
Welterbe Tektonikarena Sardona).
VO
Stand: 17.08.2022 T / 8
T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert)
Kapitel muss gemäss Auflage im Rahmen der Genehmigung des kantonalen Richtplans überarbeitet werden.
Allgemein
Der naturnahe Tourismus mit seinen vielfältigen Facetten und Formen bildet einen
wichtigen Bestandteil der kantonalen Tourismusstrategie. Ein naturnaher oder «sanfter»
Tourismus stützt sich auf die lokalen Ressourcen (Landschaft, Kultur, Kulinarik u.a.) und
ist nicht oder nur in untergeordnetem Mass auf touristische Transportanlagen und
grössere Einrichtungen angewiesen. Im Mittelpunkt stehen naturorientierte Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbike oder Klettern. Dadurch bildet der naturnahe Tourismus
einen Gegenentwurf bzw. eine Ergänzung zum anlagenbasierten Intensivtourismus, er
steht jedoch nicht in Konkurrenz zu diesem. In strukturschwächeren alpinen Regionen mit
noch intakter Natur- und Kulturlandschaft vermag der naturnahe Tourismus spürbare
regionalwirtschaftliche Impulse zu setzen.
Folgende Gebiete gelten im Sinne des Richtplans als nicht-anlagenorientiert: Kerenzerberg, Klöntal, Weissenberge, Niederurner Täli, Garichti-Stausee, Skigebiet Schilt.
Für eine bessere Erschliessung des Tourismusraumes Kerenzerberg sieht die Gemeinde
Glarus Nord im kommunalen Richtplan zwecks Verknüpfung touristischer Angebote am
Berg und am See die Erstellung einer Verbindungsbahn vom Gäsi nach Filzbach vor.
Agrotourismus
Der Agrotourismus ist eine besondere Form eines naturnahen Tourismus. Er umfasst touristische Angebote auf landwirtschaftlichen Betrieben und Alpen, die auf das authentische
Erleben der Landwirtschaft ausgerichtet sind (Übernachtungsmöglichkeiten, Gästebewirtung, Organisation von Veranstaltungen und Erlebnisangeboten). Im Kanton Glarus werden bereits vereinzelte agrotouristische Leistungen angeboten.
Aus richtplanerischer Sicht ergeben sich einerseits Fragen im Zusammenhang mit der Integration agrotouristischer Angebote (Gastronomie- und Übernachtungsangebote) in einen Alp- oder Landwirtschaftsbetrieb. Andererseits bedarf der Umgang mit ehemaligen,
nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Alpbetrieben einer richtplanerischen Koordination,
insbesondere wenn diese einer touristischen Nutzung zugeführt werden sollen und zu
diesem Zweck wesentliche Um- und Ausbauvorhaben vorgesehen sind.
Bezüglich Umnutzung von Alpbauten oder anderen landwirtschaftlichen Bauten zu touristischen Zwecken stehen Fragen nach der Art der Umnutzung und den dafür geeigneten
Standorten und Gebieten im Zentrum. Im Richtplan werden keine Standorte bestimmt. Es
werden jedoch Festlegungen und Handlungsanweisungen erlassen, welche bei konkreten Vorhaben zu berücksichtigen sind.
UNESCO Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona
Die faszinierende Gebirgslandschaft um den Piz Sardona im Grenzgebiet der Kantone
St. Gallen, Glarus und Graubünden lässt tektonische Prozesse auf anschauliche, weltweit einzigartige Weise im Gelände beobachten. Das 300 km2 grosse Gebiet besitzt daher grossen pädagogischen und wissenschaftlichen Wert und ein entsprechendes Potenzial für den Aufbau eines naturnahen Tourismusangebots, insbesondere für natur- und
bildungsaffine Zielgruppen. Dabei kann der Kanton Glarus bei der Vermarktung und
Stand: 17.08.2022 T / 9
Inwertsetzung der Tektonikarena von der weltweiten Ausstrahlung des UNESCO-Labels
profitieren. Bezüglich Schutz und räumlicher Sicherung der Tektonikarena Sardona wird
auf das Kapitel N2 verwiesen.
T3-B/1 Naturnaher Tourismus
- Die vorhandenen Potenziale im Bereich des naturnahen Tourismus im Kanton Glarus
werden verstärkt genutzt. Durch gute Rahmenbedingungen vermag diese Form des
Tourismus vermehrt zur Wertschöpfung beizutragen.
T3-B/2 Agrotourismus
- Die teilweise Umnutzung von Alpbauten sowie weiterer Landwirtschaftsbauten zu
touristischen Zwecken (Agrotourismus) erfolgt hinsichtlich Intensität und Umfang in
Abstimmung mit der räumlichen Umgebung (anlagenorientierte bzw. nicht anlagenorientierte Gebiete).
- Vorhaben im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung von aufgegebenen Alp-
bzw. Landwirtschaftsbetrieben erfüllen folgende Anforderungen:
- keine Neuerschliessung oder kein wesentlicher Ausbau der Erschliessung
- keine Erstellung von Parkierungsanlagen
- gute Lage in Bezug auf das Wanderweg- und Mountainbikenetz
- Bewahrung der architektonischen Qualität bezüglich Gestalt und Materialisierung
sowie Sicherung der Bausubstanz.
T3-B/3 Tourismus in der Tektonikarena Sardona
- Das Gebiet der Tektonikarena Sardona und seine Naturschönheiten werden soweit
dies mit der Erhaltung der Geotope, der Biotope und der Landschaft vereinbar ist,
Besuchern zugänglich gemacht. Es wird eine nachhaltige, angepasste Nutzung des
Gebiets angestrebt.
Die Errichtung von touristischen Transportanlagen innerhalb des Perimeters ist nicht
zulässig.
- Kanton und Gemeinden fördern Angebote und Produkte, welche zur touristischen
und wirtschaftlichen Inwertsetzung der UNESCO Tektonikarena Sardona beitragen
(touristische Angebote, Bildungsangebote für Schulklassen und Gruppen, Forschung).
T3-B/4 Tourismus in Schutzgebieten
- Touristische Angebote dürfen die Schutzziele von tangierten Schutzobjekten und -
gebieten nicht gefährden.
T3-C/1
Der Kanton fördert und unterstützt den Aufbau und die Weiterentwicklung naturnaher
Tourismusangebote im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er unterstützt namentlich den
Aufbau und Austausch von Wissen und Kompetenzen im Bereich des naturnahen und
Stand: 17.08.2022 T / 10
nachhaltigen Tourismus und schafft Rahmenbedingungen für die Umsetzung attraktiver
Angebote.
Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Kontaktstelle für Wirtschaft
T3-C/2
Die Umnutzung von Alpgebäuden bzw. Landwirtschaftsbetrieben zu agrotouristischen
Zwecken sind auf der Grundlage eines Konzepts zu planen. In diesem sind der Zusammenhang mit dem weiterhin agrarwirtschaftlich genutzten Teil und die massgebenden betrieblichen Aspekte des agrotouristischen Teils aufzuzeigen.
Federführung: Interessenz
T3.01 Glarus Nord Filzbach - Verbindungsbahn Gäsi - Filzbach
(Verknüpfung der Angebote am
Berg und am See
- Bedürfnisabklärungen und Konzeptionen sind noch auszuarbeiten
- Mögliche Konflikte mit Auengebiet
von nationaler Bedeutung «Linth
Delta» (Objekt Nr. 348 gemäss
Bundesinventar der Auengebiete
von nationaler Bedeutung) sowie
Waldreservat «Gäsi-Kundertriet-
Landgüetli».
Stand: 17.08.2022 T / 11
T4 Golfsport
Die Beliebtheit des Golfsports ist in jüngerer Vergangenheit stark gestiegen. Die Anzahl
Golfer in der Schweiz nimmt weiterhin zu. Golf wird gemäss Studie des Bundesamts für
Sport aus dem Jahr 2014 häufig von Personen mit einem überdurchschnittlichen Haushaltseinkommen betrieben.
Mit Ausnahme der Driving Range in Nidfurn und der Pitch&Putt-Anlage (Golf-Kurzplatz)
in Engi bestehen im Kanton Glarus keine Angebote für den Golfsport. Eine Nachfrage
nach einer frei zugänglichen Golfanlage scheint vorhanden. Die Rahmenbedingungen für
den Betrieb eines Golfplatzes sind aufgrund der schönen landschaftlichen Umgebung
sowie der guten Erreichbarkeit aus dem Grossraum Zürich grundsätzlich gegeben.
Mit einem Golfangebot kann ein neues einkommenskräftiges Gäste- und Besuchersegment angesprochen werden. Zudem bestehen Synergiemöglichkeiten mit anderen Sport-
und Freizeiteinrichtungen. Ebenso besteht im Zusammenhang mit dem Golfangebot die
Chance, mehr Logiernächte in der Hotellerie des Glarnerlands zu generieren. Zudem
kann mit einer Golfanlage auch ein für die Region weiteres Arbeitsangebot geschaffen
werden.
T4-B/1 Golfanlage
- Die Bestrebungen zur Schaffung einer attraktiven Golfanlage im Kanton Glarus werden unterstützt. Es werden Synergien mit anderen Freizeit- und Tourismusangeboten
angestrebt. Der Golfplatz bettet sich landschaftlich und ökologisch in die Umgebung
ein und trägt zur Stärkung des Sommertourismus bei.
T4-C/1
Für die Festsetzung eines Golfplatzstandortes im Richtplan ist der Bedarf, die Raumverträglichkeit (Landschaft, Verkehr, Umwelt), die betriebsseitige Machbarkeit sowie die
Verfügbarkeit der Grundstücke nachzuweisen.
Federführung: Interessenz
T4.01 Glarus Süd Braunwald - Gebiet
Orenplatte
- siehe Handlungsanweisungen
- Koordination mit T2.01.2 (Erweiterung Intensiverholungsgebiet) und
T2.03 (touristische Erschliessung
Orenplatte)
T4.0302 Glarus Süd Engi Golf-Kurzplatz FS
Stand: 17.08.2022 T / 12
Stand: 3.12.2021 E / 1
E Übrige Raumnutzungen
E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung
E2 Energie
E2.1 Energieplanung
E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom
E2.3 Versorgung mit Erdgas
E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien
E2.5 Wasserkraft
E2.6 Windenergie
E3 Mobilfunkanlagen
E4 Abfallwesen und Deponien
E5 Abbau mineralischer Rohstoffe
E6 Schiessanlagen
E6.1 Militärische Schiessanlagen
E6.2 Zivile Schiessanlagen
E7 Technische Gefahren (Störfallvorsorge)
Stand: 3.12.2021 E / 2
E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung
Als Folge der Gemeindefusion 2011 haben die Gemeinden Generelle Wasserversorgungsprojekte (GWP) erarbeitet, welche zu vermehrten Vernetzungen der Wasserversorgungen der alten Gemeinden führen sollen. Damit können die Versorgungssicherheit
erhöht, die Nutzung ungenügender Quellen vermieden, die Bewirtschaftung der
vorhandenen Ressourcen und die Qualität verbessert werden.
Der grösste Teil des Abwassers des Kantons Glarus (zuzüglich dasjenige der Gemeinden Amden, Weesen und Schänis) wird in Anlagen des Abwasserverbandes Glarnerland
gereinigt. Der Anschluss des Abwasserverbandes Sernftal erfolgte im Herbst 2016, ein
Anschluss des Abwasserverbandes Mühlehorn, Obstalden, Murg, Filzbach (AMOMF)
wird zurzeit geprüft. Die Anlagen der Kläranlage Glarnerland werden zwischen 2017 und
2022 erneuert und erweitert.
E1-B/1 Wasserversorgung
- Die Bevölkerung sowie Industrie und Gewerbe werden ausreichend mit qualitativ einwandfreiem Trink- und Brauchwasser versorgt. Die Grund-, Quell- und Seewasservorkommen werden geschützt und die natürliche Grundwasseranreicherung wird
sichergestellt. Die Werterhaltung der Wasserversorgungsinfrastruktur wird dauerhaft
gesichert. Die Trinkwasserversorgung wird auch in Notzeiten sichergestellt.
E1-B/2 Abwasseranlagen
- Die Abwasseranlagen werden im Sinne der Werterhaltung unterhalten und erneuert.
E1-C/1
Die von der Regierung erlassenen, im kantonalen Richtplan sowie in den regionalen
Wasserversorgungsplänen enthaltenen Grundwasserschutzareale werden durch die
Gemeinden in der Nutzungsplanung umgesetzt. Für alle im öffentlichen Interesse
liegenden Grund- und Quellwasserfassungen werden Schutzzonen ausgeschieden.
Rechtskräftige Grundwasserschutzzonen und -areale siehe Richtplankarte.
- Gewässerschutzkarte (Gewässerschutzbereiche, Grund-/Quellwasserschutzzonen,
Grundwasserschutzareale)
Stand: 3.12.2021 E / 3
E2 Energie
E2.1 Energieplanung
Der Energieverbrauch des Kantons betrug im Jahr 2016 knapp 1300 GWh. Davon entfielen etwa 60% auf fossile Treib- und Brennstoffe, etwa 30% auf Elektrizität und knapp
10% auf erneuerbare Energien (ohne Wasserkraft) wie Holz, Umgebungswärme oder
KVA-Abwärme. Der Energieverbrauch im Kanton Glarus liegt etwas höher als im schweizerischen Durchschnitt, was wohl auf den hohen Industrieanteil zurückzuführen ist.
Aufgrund seiner naturräumlichen Gegebenheiten und dem noch nutzbaren Potenzial
steht im Kanton Glarus insbesondere die stärkere Nutzung von Holz, KVA-Abwärme,
Industrie-Abwärme, Umgebungswärme und Wasserkraft im Vordergrund.
Der Anteil an alten Gebäuden (Baujahr vor 1919) ist im Kanton Glarus fast doppelt so
hoch wie im Schweizer Durchschnitt. Aus diesem Grund bestehen im Gebäudebereich
ein grosser Nachholbedarf und ein grosses Effizienzpotenzial.
Die Fortschreibung des Energiekonzeptes von 2012 (Ziele bis 2020 festgelegt) sieht vor,
dass bis im Jahre 2035 verglichen mit 2010 die CO2-Emissionen pro Einwohner aus
Brennstoffen und Elektrizität um 40% vermindert, der Elektrizitätsverbrauch pro Kopf um
7.5% vermindert und die Menge an erneuerbaren Energie (ohne Wasserkraft) auf
6000 kWh/Einwohner vergrössert wird.
E2.1-B/1 Energieversorgung und Energienutzung
- Der Kanton gewährleistet die wirtschaftliche Versorgung mit Energie, fördert die sparsame und rationelle Energieverwendung sowie die umweltverträgliche Ausschöpfung
der erneuerbaren Energiepotenziale. Zu diesem Zweck:
- unterstützt er die Nutzung von Holzenergie und bestimmt das im Kanton noch
verfügbare Potenzial für eine nachhaltige Nutzung,
- fördert er die Nutzung von Solarenergie und von Energie aus Biomasse,
- fördert er die Abwärmenutzung aus Industriebetrieben und aus der Kehrichtverbrennungsanlage,
- prüft er grundeigentümerverbindliche Vorschriften zur Umsetzung der energieplanerischen Ziele,
- unterstützt er Gebäudesanierungen im Hinblick auf eine bessere Energie-Effizienz.
E2.1-B/2 Energieeffizienz und erneuerbare Energie
- Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch umfassende Gebäude-sanierungen und den effizienten Elektrizitätseinsatz werden gefördert. Die Möglichkeiten vorhandener Instrumente zur Förderung einer effizienten Energienutzung und
der Nutzung erneuerbarer Energien sind auszuschöpfen. Der Kanton nimmt bezüglich des Energieverbrauchs von Bauten und Anlagen eine Vorbildfunktion ein.
Stand: 3.12.2021 E / 4
E2.1-B/3 Gebäudeenergie
- Der Kanton führt neue Bauten nach dem Minergie-Standard P oder A oder einem
vergleichbaren Standard aus. Bei Umbauten von kantonalen Liegenschaften wird der
Minergie-Standard P oder A oder ein vergleichbarer Standard angestrebt, sofern dies
technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. Gemeindebauten sind nach denselben Kriterien auszuführen.
E2.1-B/4 Erneuerbare Energie und Abwärme
- Der Kanton schafft die raumplanerischen Voraussetzungen für einen raum- und umweltverträglichen Einsatz erneuerbarer Energien und der Abwärme. Er stimmt die
Energiepolitik und die Raumordnungspolitik aufeinander ab.
E2.1-C/1
Der Kanton überprüft seine Energieplanung regelmässig auf ihre Zielsetzung und Wirksamkeit und passt sie bedarfsweise und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden an. Er
legt die Massnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen fest und setzt sich für eine zielorientierte und termingerechte Umsetzung des energiepolitischen Massnahmenprogramms
ein.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle
E2.1-C/2
Die Möglichkeiten vorhandener Instrumente zur Förderung einer effizienten Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien sind auszuschöpfen. Insbesondere sind
Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch umfassende Gebäudesanierungen und den effizienten Elektrizitätseinsatz zu fördern. Dazu koordiniert der Kanton Glarus die verfügbaren Fördermittel so, dass eine optimale Wirkung erreicht wird.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle
E2.1-C/3
In Abstimmung mit der kantonalen Energieplanung erarbeiten die Gemeinden eigene
Energieplanungen. Zu berücksichtigen sind dabei die Ziele der kantonalen Energiepolitik,
die Prioritäten der Energieversorgung sowie die Koordination der Nutzungsplanung mit
der kantonalen Energieplanung.
Stand: 3.12.2021 E / 5
E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom
Die Elektrizitätsversorgung im Kanton Glarus ist gut ausgebaut. Mit den drei grossen
Wasserkraftwerkanlagen in Linthal, Schwanden und Netstal, dem Pumpspeicherwerk
Limmern sowie mit mehreren mittleren und kleineren Anlagen an der Linth und ihren
Zuflüssen verfügt der Kanton über eine grössere Anzahl an Produktionsanlagen. Der
Kanton verfügt weiter über ein zuverlässiges und stabiles Verteilnetz, welches von drei
Netzbetreibern (Technische Betriebe) betrieben wird. Zudem produziert die Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen elektrischen Strom.
Die Produktionsanlagen sind generell auf einem hohen technischen Stand. Die Netze auf
den Netzebenen 5 und 7 sind weitgehend gut ausgebaut, ausreichend verknüpft und gut
unterhalten. In den Jahren 2014 bis 2016 wurden zwischen Schwanden und Linthal und
im Raum Luchsingen/Hätzingen dringend nötige Netzverbindungen geschaffen. Es sind
in diesem Bereich keine kantonalen Massnahmen vorgesehen.
Die elektrischen Übertragungsleitungen im Höchstspannungsbereich (Netzebene 1)
sowie die Übertragungsleitungen der Bahnen sind im Sachplan Übertragungsleitungen
(SÜL) geregelt. In der Richtplankarte werden bestehende oder geplante Kraftwerke
>10 MW, sowie Hochspannungsleitungen (Netzebene 3) und Höchstspannungsleitungen
(Netzebene 1) bezeichnet.
Der Verbrauch an Elektrizität beläuft sich auf etwa 352 GWh (2017). Die Netto-Produktion (ohne Einfluss von Pumpturbinen) beträgt in einem Durchschnittsjahr etwa 940 GWh,
wovon mehr als 90% auf Wasserkraft entfällt.
E2.2-B/1 Elektrizitätsversorgung
- Eine sichere Versorgung mit Elektrizität wird gewährleistet.
E2.2-B/2 Immissionen Elektrizität
- Die Auswirkungen von Übertragungs- und Verteilleitungen auf Bevölkerung, Siedlung, Landschaft und Umwelt sind möglichst gering zu halten. Bestehende Mittel- und
Niederspannungsleitungen sind bei sich bietender Gelegenheit als Kabelleitungen
auszuführen, sofern dies technisch und betrieblich machbar ist und keine unverhältnismässigen Kosten entstehen.
E Erläuterungen
Stand: 3.12.2021 E / 6
E2.3 Versorgung mit Erdgas
Die Erdgasversorgung im Haupttal bis Schwanden ist recht gut ausgebaut. Angeschlossen sind die Ortschaften Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Glarus,
Riedern, Ennenda sowie Mitlödi und Schwanden (2017).
Der Absatz an Erdgas hat sich zwischen 2001 und 2017 auf 238 GWh mehr als vervierfacht, vor allem durch die Nutzung von Erdgas in energieintensiven Industriebetrieben.
In diesen Betrieben wurde vor allem Heizöl und Schweröl durch Erdgas ersetzt. Dadurch
wurden insgesamt die Emissionen an NOx, SO2 und CO2 deutlich vermindert. Die Versorgung mit Erdgas stellt einen wichtigen Standortfaktor für Industriebetriebe dar.
E2.3-B/1 Erdgasversorgung
- Der Anteil von Erdgas an der Wärmeversorgung wird in erster Linie in bereits gasversorgten Gebieten durch eine Erhöhung der Anschlussdichte weiter vergrössert. Der
Anschluss weiterer Gebiete an die Erdgasversorgung erfolgt in Koordination mit
leitungsgebundenen und/oder erneuerbaren Energien und gemäss Prioritäten.
E2.3-B/2 Wärmeversorgung
- Für die Wärmeversorgung von Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in bereits
gasversorgten Gebieten gelten folgende Prioritäten der Energieversorgung:
1.) Ortsgebundene hochwertige Abwärme (Abwärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen
und Industrieabwärme, die ohne Hilfsenergie direkt verteilt und genutzt werden kann).
2.) Ortsgebundene niederwertige Abwärme und Umweltwärme (Abwärme aus
Abwasserreinigungsanlagen und Industrie sowie Umweltwärme aus Flüssen, Seen
und Grundwasser, die vor der Nutzung mittels Wärmepumpen auf ein höheres
Temperaturniveau gebracht werden).
3.) Erneuerbare Energieträger (Einsatz von einheimischem Energieholz, Biogas oder
Biomasse in Einzelanlagen, Anlagen für Grossverbraucher oder Quartierheizzentrale).
4.) Leitungsgebundene fossile Energieträger (Gasversorgung für Siedlungsgebiete mit
hoher baulicher Dichte oder industrieller Nutzung; für grössere Bezüger ist der Einsatz von gasbetriebenen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) anzustreben. Falls
Auswahl besteht, ist den Energienetzen, die mit Fernwärme aus erneuerbaren
Quellen arbeiten, der Vorzug zu geben vor dem mit Erdgas versorgten Netz.)
5.) Örtlich ungebundene Umweltwärme (Umweltwärme aus der Umgebungsluft, der
Sonnenenergienutzung und der Geothermie).
6.) Frei verfügbare fossile Energieträger (konventionelle Wärmeerzeugung mit Heizöl).
- Für die Wärmeversorgung von Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in nicht
gasversorgten Gebieten hat die Nutzung von örtlich ungebundener Umweltwärme
oder Sonnenenergie eine höhere Priorität als Erdgas.
Stand: 3.12.2021 E / 7
E2.3-B/3 Erweiterung Gasversorgung
Bei der Weiterentwicklung der Gasversorgung gelten folgende Grundsätze:
- In den bereits mit Erdgas versorgten Orten wird ein Ausbau der Gasversorgung
durch den Anschluss von Siedlungsgebieten mit hoher baulicher Dichte oder industriellen Nutzungen (Feuerungen für Prozesswärme o.a.) angestrebt. Die Massnahmen
werden über die kommunale Energieplanung koordiniert.
- Die Gemeinden treffen in ihren kommunalen Energieplanungen die planerischen
Festlegungen für die Gebiete, in denen die Versorgung mit Gas die zukünftige
Nutzung des Abwärmepotenzials der im Richtplan bezeichneten Abwärmequellen
konkurrenziert. Dabei sind die Prioritäten der Energieversorgung in gasversorgten
Gebieten zu berücksichtigen. Bei den Gebietsausscheidungen ist die bestehende
Infrastruktur der Gasversorgung angemessen zu berücksichtigen.
- Vor dem Anschluss weiterer Gebiete an die Erdgasversorgung sind durch die betroffenen Gemeinden zeitgerecht Gebietsausscheidungen vorzunehmen, welche
die Prioritäten der Energieversorgung für nicht gasversorgte Gebiete angemessen
berücksichtigen.
- Bei der Erweiterung der Erdgasversorgung ist der Risikokataster der Störfallvorsorge
zu berücksichtigen.
E2.3-C/1
Kanton, Gemeinden sowie die Werke mit öffentlichen Aufgaben wenden die Prioritäten
bei der Wärmeversorgung an. Dies insbesondere bei:
- der Ausarbeitung ihrer Energieplanungen,
- der Wahl der Energieversorgung in ihren eigenen Bauten und Anlagen,
- der Festlegung von Gebieten mit kollektiver Wärmeversorgung,
- der Erschliessung der Bauzonen,
- sowie der Bezeichnung von Gebieten mit Sondernutzungsplanpflicht.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle; Gemeinde
Stand: 3.12.2021 E / 8
E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien
Pro Einwohner liegt der Verbrauch an erneuerbarer Energie (ohne Wasserkraft) bei etwa
3000 kWh pro Jahr. Der Anteil der Energieproduktion aus Kleinwasserkraftwerken
(bis 10 MW Leistung) betrug im Mittel der Jahre 2000-2016 etwa 144 GWh. Für das Jahr
2020 beträgt die Produktionserwartung der Kleinwasserkraftwerke etwa 180 GWh. In den
Jahren 2011 bis 2017 wurden vom Kanton folgende Fördermittel für eine vermehrte
Nutzung erneuerbarer Energien eingesetzt (in 1000 Fr.):
2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
255 252 35 270 613 631 462
Biomasse
Für eine energetische Nutzung sind die nachwachsenden Mengen an Brennholz und
anderen Holzqualitäten des Waldes, Feldgehölze sowie das Restholz aus holzverarbeitenden Betrieben zu berücksichtigen. Dieser einheimische und nachwachsende
Energieträger ist sowohl aufgrund der waldgesetzlichen Zielsetzungen als auch im Sinne
der Prioritäten für die Energieversorgung von Siedlungen vermehrt zu nutzen.
Die Kehrichtverbrennungsanlage KVA Linth hat immer noch ein grosses standortgebundenes Abwärmepotenzial. Im Jahre 2017 wurde eine zusätzliche Fernleitung in Richtung
Niederurnen (Eternit) gebaut. Weitere Verlängerungen in Richtung Näfels werden vorbereitet. Das noch nicht genutzte Potential für Wärmeproduktion in der Heizperiode beträgt
etwa 85 GWh pro Jahr.
Weitere wesentliche standortgebundene Abwärmepotenziale befinden sich bei diversen
Industrie- und Kraftwerksbetrieben.
Solarenergie
Die Nutzung der Sonnenenergie für Photovoltaik beziehungsweise für die thermische
Nutzung hat seit dem Jahre 2000 stark zugenommen. Insgesamt sind Ende 2017 294
Photovoltaikanlagen mit einer gesamten Leistung von 4300 kW und etwa 550 Anlagen
zur Nutzung von Sonnenwärme zur Warmwasserproduktion in Betrieb. Die Zahl der
Photovoltaikanlagen hat sich vor allem seit Inkrafttreten der Kostendeckenden Einspeisevergütung im Jahre 2006 stark vergrössert. Im Jahre 2014 wurde ein flächendeckender
Solarkataster veröffentlicht, welcher für jedes Dach im Kanton das Potenzial zur Nutzung
der Sonnenergie aufzeigt. Das verfügbare Potenzial an für Solarstrom geeigneten Dachflächen ist noch gross und wird im erwähnten Solarkataster dargestellt. In erster Priorität
sollen für den Ausbau der Solarstromproduktion die Dach- und Fassadenflächen von
Gebäuden verwendet werden.
Umgebungswärme
Die Nutzung von Umgebungswärme z.B. Grundwasser, Oberflächenwasser, Erdsonden
mit Hilfe von Wärmepumpen zum Heizen oder Kühlen ist sinnvoll und ermöglicht die
Nutzung einer erneuerbaren Energiequelle. Die Nutzung wird durch Vorgaben der
Gewässerschutzgesetzgebung in einzelnen Bereichen eingeschränkt oder nicht zugelassen. Mittelfristig müssen das noch verfügbare Potenzial an nutzbarem Grundwasser in dicht
besiedelten Gebieten ermittelt und allenfalls Nutzungseinschränkungen festgelegt werden.
Stand: 3.12.2021 E / 9
E2.4-B/1 Förderung erneuerbarer Energien
- Der Anteil erneuerbarer Energien wird erhöht.
- Der Kanton Glarus hat zum Ziel, die Kriterien der Nachhaltigkeit, insbesondere die
vermehrte Nutzung erneuerbarer Energieträger und der sparsame Einsatz nicht
erneuerbarer Ressourcen, umzusetzen. Dabei setzt sich der Kanton Glarus das Ziel,
bis zum Jahr 2035 durch Ausbau und Effizienzsteigerung den Anteil erneuerbarer
Energie ohne Wasserkraft am Endenergieverbrauch auf 6000 kWh pro Einwohner
zu erhöhen.
- Der Einsatz von Energieholz soll sich in erster Linie auf nicht mit Gas erschlossene
Siedlungsgebiete mit geringerer baulicher Dichte konzentrieren oder es sind Verbundanlagen zu erstellen.
E2.4-C/1
Nutzung von Grundwasser und Geothermie
Der Kanton bezeichnet Gebiete, in denen die Nutzung von Grundwasserwärmepumpen
und Erdwärmesonden ermöglicht wird. Diese Gebiete werden als Positivgebiete bezeichnet. Er legt Grundsätze für das Bewilligungsverfahren zur Nutzung von Grundwasser oder
Erdwärme als Energiequelle fest und koordiniert deren Nutzung. Dazu führt er ein Register
der bewilligten Bohrungen und in Betrieb stehenden Anlagen.
Positivgebiet Wärmenutzung aus Grundwasser
Das im Richtplan bezeichnete Gebiet beinhaltet alle Gebiete mit vermutetem oder erhärtetem Grundwasservorkommen, welche sich nicht innerhalb von Grundwasserschutzzonen befinden.
Positivgebiet Wärmenutzung mit Erdsonde
Das Gebiet umfasst alle durch die Gemeinden festgelegen Bauzonen (Wohn- und Mischzonen sowie Gewerbe- und Industriezonen), welche sich nicht innerhalb der Ausschlussgebiete gemäss Erdsondenausschlusskarte, der Grundwasserschutzzonen oder in
rutschgefährdeten Gebieten gemäss den Gefahrenkarten befinden.
Ausschlussgebiete
Da in Grundwasserschutzzonen keine Wärmenutzung aus dem Untergrund zulässig ist,
sind realisierte, provisorische und geplante Grund- und Quellwasserschutzzonen in der
Richtplankarte bezeichnet.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle
Stand: 3.12.2021 E / 10
E2.5 Wasserkraft
Die Wasserkraftnutzung im Kanton Glarus hat seit Beginn der Industrialisierung eine
grosse Bedeutung. Heute wird diese Energie intensiv genutzt. Die Gesamtproduktion von
elektrischer Energie aus Wasserkraft im Kanton Glarus beträgt in einem Durchschnittsjahr (Mittelwert 2000–2017) rund 864 GWh. In den Kleinwasserkraftwerken (Anlagen < 10
MW) wurde im Durchschnitt (2010–2017) eine Stromproduktion von 152 GWh erzielt.
Leistungsklasse (MW) Anzahl Netto-Jahresproduktion (GWh)
Über 100 1 390
Total 864
10 – 100 4 316
1 – 10 8 92
Unter 1 45 66
Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Wasserkraftbereich ist in nächster Zeit eine gewisse Zurückhaltung bei der Erneuerung bestehender Kraftwerke und
dem Bau neuer Kraftwerke zu erwarten, ausser wenn sie über externe Finanzierungen
wie KEV oder Grosswasserkraft-Subventionierung finanziert werden.
Im Energiegesetz des Bundes ist festgehalten, dass die Elektrizitätsproduktion aus Wasserkraft bis im Jahr 2035 auf 37 400 GWh (+5,6% verglichen mit 2012) ansteigen muss.
Übertragen auf den Kanton Glarus würde das bedeuten, dass bis 2035 ungefähr 50 GWh
Produktionskapazität in Wasserkraft zusätzlich bereitgestellt werden muss. Mit den
Vorgaben aus dem Energiekonzept von 2012 wird diese Zielsetzung schon 2020 erfüllt.
Der Neu- und Ausbau von Wasserkraftwerken kann zu einer Beeinträchtigung der Landschaft oder der Gewässerlebensräume führen. Konflikte sind bei neuen Vorhaben in zunehmendem Masse zu erwarten. Aus diesem Grund sollen keine neuen Wasserentnahmen aus Schutzgebieten mehr möglich sein (Hochmoore, Flachmoore, Auenwälder und
Amphibienlaichgebiete, Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Weltnaturerbe
Tektonikarena Sardona). In anderen Gebieten (kantonale Landschaftsschutzobjekte) soll
eine Nutzung nur möglich sein, wenn das Projekt den Schutzzielen nicht widerspricht.
Die Linth und der Sernf sind bezüglich des Lebensraumes Wasser und seiner Bedeutung
für Wasserlebewesen und im speziellen für die Fische von grosser Bedeutung. Beide
Gewässer werden heute schon intensiv genutzt. Bei neuen Kraftwerken und Ausbauten
bestehender Kraftwerke an diesen Gewässern sollen erheblich höhere Restwassermengen verlangt werden als die Mindestrestwassermenge nach dem Gewässerschutzgesetz.
E2-5-B/1 Wasserkraftnutzung
- Die Wasserkraft wird nachhaltig genutzt und gefördert. Beim Bau oder Ausbau von
Anlagen zur Energiegewinnung durch Wasserkraft sind die Interessen der Energiewirtschaft, der Versorgungssicherheit und der Netzoptimierung mit den Interessen
des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie weiterer Schutz- und Nutzungsinteressen abzustimmen.
Stand: 3.12.2021 E / 11
- In national bedeutsamen Biotopen und Moorlandschaften ist der Bau neuer Wasserkraftwerke nicht zulässig (Ausschlussgebiete).
- Bei bestehenden Wasserfassungen in den übrigen Vorranggebieten Natur und Landschaft soll im Falle von Umbauten oder Konzessionserneuerungen die Restwassermenge nicht reduziert werden.
- Dasselbe gilt für die Gewässerstrecken, die durch eine rechtskräftige Schutz- und
Nutzungsplanung mit einem Nutzungsverzicht belegt sind.
- In allen Gebieten zulässig sind Wasserkraftanlagen zur Selbstversorgung von Hütten
ohne Netzanschluss (Leistung von maximal 10 kW).
E2-5-C/1
Bei der Erteilung von Konzessionen für Wasserkraftanlagen, insbesondere für die Nutzung neuer Wasserstrecken an Linth und Sernf, werden in der Abwägung nach
Art. 33 GSchG die Anforderungen an die Fischgängigkeit hoch gewichtet. Der Kanton
bestimmt die Anforderungen.
E2.5.01 Glarus Süd Elm / Aeschen - Projektabklärungen zur Wasserkraftnutzung Sernf
- Präzisierung des Vorhabens und
Abklärungen Umweltauswirkungen
VO
-
Stand: 3.12.2021 E / 12
E 2.6 Windenergie
Windenergieprojekte (Grosswindanlagen) sind Vorhaben mit gewichtigen räumlichen
Auswirkungen und bedürfen einer Festlegung im kantonalen Richtplan. Eine «Festsetzung» des Vorhabens resp. des Standorts ist erforderlich, um das Projekt auf den nachgeordneten Planungsebenen (Nutzungsplanung; Baubewilligung) umsetzen zu können.
Bei der Planung von Windenergieprojekten sind verschiedene Bundesinteressen, z.B. im
Zusammenhang mit der Flugsicherheit, der Landesverteidigung oder dem staatlichen
Wetterdienst sowie auch Interessen des Kantons zu berücksichtigen. Für die Beurteilung
eines Vorhabens auf Stufe Richtplan ist daher mindestens ein Vorprojekt mit Voruntersuchung der Umweltauswirkungen und Pflichtenheft gemäss Art. 8 UVPV (bei UVP-Pflicht
gemäss Anhang UVPV) vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit
aufzuzeigen. Für eine Festsetzung im Richtplan bedarf es bei Windenergieprojekten
insofern bereits relativ umfangreicher Vorarbeiten.
E2.6-B/1 Standortvoraussetzungen
- Windenergieanlagen sind räumlich auf wenige Standorte im Kanton zu konzentrieren.
- Windenergieanlagen in und zwischen Siedlungsgebieten sind zu vermeiden.
- Neuerschliessungen von Standorten für Windenergieanlagen mit einem ungünstigen
Verhältnis zwischen erwarteter Energieproduktion und negativen Auswirkungen des
zu tätigenden Eingriffs auf die Landschaft und die Ökosysteme sind zu vermeiden.
- Die Netzanbindung für die Stromabnahme muss mit verhältnismässigem Aufwand
bewerkstelligt werden können.
E2.6-B/2 Voraussetzungen für eine Festsetzung
- Für eine Festsetzung eines Standortes sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Wirtschaftlichkeit (gestützt auf empirische Ergebnisse der Windmessung)
- Abstimmung mit Bundesinteressen ist erfolgt (schriftlicher Nachweis) und es
bestehen keine Ausschlussgründe (Koordination via «Guichet Unique»)
- Erschliessung für Schwertransporte und Installation ist geregelt und die Einspeisemöglichkeit ins Netz gegeben
- Umweltverträglichkeit gemäss Voruntersuchung der Umweltauswirkungen und
Pflichtenheft (Nachweis der Umweltverträglichkeit auf Stufe Voruntersuchung)
- Ermittlung Kollisionsgefahr (Vögel und Fledermäuse) sowie Beeinträchtigung
weiterer störungssensibler Arten. Sofern ein Konfliktpotenzial vorhanden ist, sind
Massnahmen zur Konfliktentschärfung aufzuzeigen.
- Einhaltung der Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV
unter Berücksichtigung eines Impulsgehalts von 2 dB(A).
- Schattenwurf.
Stand: 3.12.2021 E / 13
E2.6-C/1
Der Kanton prüft ein Vorhaben hinsichtlich der Konformität mit den Anforderungen des
kantonalen Richtplans. Sind die Anforderungen erfüllt, legt der Kanton den Standort für
Windenergieanlagen mit einer Interessenabwägung als Festsetzung fest.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
E2.6-C/2
Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung regelt die Gemeinde nachfolgende Aspekte und legt diese in der Berichterstattung im Sinne von Art. 47 RPV dar:
- Lage und Dimensionen der Windenergieanlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen (Zufahrtswege; Leitungen; Erschliessungspisten; Installationsplätze; Bauten
zu Informationszwecken);
- Nutzungsart (weitere Zone nach Art. 18 RPG; überlagerte «Zone für Windenergieanlagen» oder ähnlich);
- Gestaltung der Bauten und Anlagen (Farbgebung; Glanz; Befeuerung; Massnahmen
zur Reduktion der Sichtbarkeit);
- Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung;
- Strassenerschliessung für Bau und Betrieb.
Im Rahmen der Baubewilligung regelt die Gemeinde:
- ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach NHG.
- flankierende Massnahmen (z.B. allfällige Betriebseinschränkungen; Umweltbaubegleitung; Besucherlenkung).
- Schutzmassnahmen nach GSchG, JSG, NHG, USG, WaG.
- den Rückbau Windenergieanlagen und Nebenanlagen inkl. Finanzierung;
- Wiederaufforstung und Regelung Rekultivierung nach Rückbau.
E2.6-C/3
Das Leitverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für allfällige Rodungsverfahren ist das Nutzungsplanverfahren. Im Rahmen der Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich sämtliche umweltrelevanten Auswirkungen des
Vorhabens abschliessend aufzuzeigen.
Standort für Windenergieanlagen
E2.4.01 Glarus Süd Vorab - Vereinbarkeit mit Zielen UNESCO-
Weltnaturerbe klären
- Koordination mit Richtplanung
Graubünden vornehmen
Stand: 3.12.2021 E / 14
- Konzept Windenergie, ARE, 28. Juni 2017
Stand: 3.12.2021 E / 15
E3 Mobilfunkanlagen
Mobilfunkanlagen gehören zur Siedlungsinfrastruktur und sind grundsätzlich im Baugebiet unterzubringen. Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung von Bauzonen die
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu beachten.
E3-B/1 Mobilfunkversorgung
- Der Kanton koordiniert die räumliche Verteilung von Sende-, Empfangs- und Übertragungsanlagen. Er ersucht die Konzessionäre um eine Koordination untereinander
zwecks Minimierung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild
(Mitbenutzung bestehender Anlagen durch mehrere Betreiber).
E3-B/2 Ausbau Mobilfunkanlagen
- Bei der Planung von Mobilfunkanlagen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Sicherung Rückbau durch die Betreiber bei allfälliger Nutzungsaufgabe
- Optimierung des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts-und
Landschaftsbild (Alternativen aufzeigen, bedarfsweise mit Visualisierungen)
- Bevorzugung von mehreren kleinen Anlagen im Siedlungsgebiet gegenüber
wenigen grossen Antennen im Siedlungsgebiet.
E3-C/1
Die Gemeinden berücksichtigen bei der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen die Grundsätze gemäss kantonalem Richtplan.
Stand: 3.12.2021 E / 16
E4 Abfallwesen und Deponien
Der Kanton ist gemäss Art. 4 der eidgenössischen Abfallverordnung (VVEA) verpflichtet,
eine Abfallplanung zu erstellen. Darin sind der künftige Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen sowie der Bedarf an Deponievolumen
aufzuzeigen. Ebenso sind die Standorte von Deponien zu planen. Die vorgesehenen
Standorte von Deponien sind gemäss Art. 5 VVEA in der Richtplanung auszuweisen. In
der Abfallverordnung wird in Abhängigkeit der Abfallart zwischen verschiedenen Typen
von Deponien unterschieden:
- Deponien Typ A: Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial
- Deponien Typ B: Inertstoffe (Glas, Beton, Ziegel u.a.)
- Deponien Typ C: Schlacke aus der Kehrichtverbrennung, Material aus Altlastensanierung u.a.
Der Kanton Glarus verfügt über keine Deponie des Typs C. Die in der Kehrichtverbrennungsanlage anfallende Schlacke wird derzeit im Rahmen eines langjährigen Vertrages
in der Deponie Attinghausen (Kanton Uri) entsorgt. Der Kehrichtzweckverband ist an der
Projektierung einer Schlackendeponie im Kanton Schwyz (Tuggen) beteiligt.
Auf Richtplanebene besteht somit kein Handlungsbedarf.
Im Bereich der Typ-B Materialien besteht für die nächsten 25 Jahre kein Handlungsbedarf. In der im Richtplan festgelegten Deponie Ardega unterhalb von Filzbach wird ein
Kompartiment von 200 000 m3 für den Kanton Glarus reserviert.
Handlungsbedarf besteht beim Typ A. Die Menge an abzulagerndem Aushub ist abhängig von einzelnen Bauvorhaben und von der Sicherstellung eines haushälterischen
Umgangs mit mineralischen Abfällen und Aushub. Im Sinne einer lokalen Entsorgung
dieses Materials muss jede Gemeinde mindestens einen Standort des Typs A aufweisen.
B Richtungsweisende Festlegungen
E4-B/1 Abfall- und Deponieplanung
- Der Kanton legt die vorgesehenen Standorte von Deponien in der Richtplanung fest.
Er koordiniert seine Abfallplanung mit den Nachbarkantonen.
- Für die Ablagerung von Materialien des Typs A wird mindestens ein Standort pro
Gemeinde festgelegt. Für die Ablagerung von Materialien des Typs B genügt ein
Standort im Kanton.
- Die Abfallbewirtschaftung des Kantons wird laufend optimiert.
E4-C/1
Der Kanton erstellt eine Abfallplanung gemäss Art. 4 der Abfallverordnung.
Stand: 3.12.2021 E / 17
Bei der Planung von Deponiestandorten berücksichtigt er die regionale Entsorgung
(Vermeidung langer Transportwege), die Interessen von Natur- und Landschaftsschutz
sowie von Wald und Landwirtschaft.
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS*
E4.01 Glarus Nord Ardega Typ A / Typ B FS
E4.02 Glarus Nord Krähberg Typ A FS
E4.03 Glarus Allmeind Typ A FS
E4.04 Glarus Mettlen Typ A FS
E4.05 Glarus Süd Däniberg Typ A; nutzungsplanerisch nicht festgelegt ZE
E4.06 Glarus Süd Erbs Typ A; nutzungsplanerisch nicht festgelegt ZE
*als Festsetzung bezeichnet werden in diesem Fall Objekte, die in der Nutzungsplanung bereits umgesetzt sind.
- Abfall- und Deponieplanung Kanton Glarus, Regierungsrat, 16. Januar 2018
Stand: 3.12.2021 E / 18
E5 Abbau mineralischer Rohstoffe
Im Kanton Glarus werden verschiedene mineralische Rohstoffe abgebaut. In Netstal liegt
die einzige Kalkfabrik der Schweiz, welche den überwiegenden Anteil des schweizerischen Bedarfes nach Kalkprodukten deckt. Daneben werden verschiedenste Körnungen
wie Blocksteine, Schotter, Betonkies, Belagskies, Sand und anderes hergestellt und im
Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten verkauft. Der Abbau mineralischer
Rohstoffe ist meistens mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, Landschaft und
den Raum verbunden.
Die gut nutzbaren Rohstoffvorkommen sind begrenzt und standortgebunden. Im Sinne
einer nachhaltigen Rohstoffnutzung ist mit dem Abbau haushälterisch umzugehen und
mineralische Abfälle müssen soweit sinnvoll rezykliert werden. Abbaustellen sind, wenn
immer möglich zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub (Typ A Material) zu nutzen.
Im Kanton Glarus bestehen mit den Standorten Haltengut (Mollis) und Kalkfabrik (Netstal)
zwei grössere Abbaugebiete. Beide Standorte verfügen über bewilligte Reserven von
mehreren Jahren Abbauzeit. Daneben wird auch Material aus Gewässern wie im Tierfehd
(Linthal), im Wyden (Schwanden) und bei der Mündung des Escherkanals in den
Walensee entnommen. Im Zuge der Sanierung des Geschiebehaushaltes müssen diese
Flussentnahmen überprüft werden.
E5-B/1 Materialabbau
- Der Kanton strebt einen haushälterischen Umgang mit mineralischen Rohstoffen an.
Er legt die bestehenden sowie künftig vorgesehenen Standorte für den Materialabbau
in der Richtplanung fest und bemüht sich um das Recycling mineralischer Abfälle.
E5-B/2 Interessenabwägung Materialabbau
- Die Planung neuer Abbaustandorte sowie die Erweiterung bestehender Abbaustandorte erfolgt unter sorgfältiger Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen.
Bestandteil der Planung ist eine Endgestaltung (Rekultivierung, Etappierung)
der Abbaustandorte.
E5-C/1
Der Kanton erarbeitet ein Abbaukonzept und passt es regelmässig an.
Stand: 3.12.2021 E / 19
E5-C/2
Die Gemeinden legen die Abbaugebiete in ihrer Nutzungsplanung fest. Bei Erweiterungen sowie Änderungen bestehender Abbaugebiete erfolgt die Interessenabwägung und
räumliche Abstimmung im Rahmen der Nutzungsplanung.
E5.01 Glarus Nord Haltengut, Mollis Erweiterung geplant ZE
E5.02 Glarus Nord Kiesentnahme
Gäsi --- FS
E5.03 Glarus Kalkfabrik Netstal
Erweiterungen Elggis Süd und Gründen im Rahmen der Gesamtrevision
der Nutzungsplanung Glarus
E5.04 Glarus Süd Matt / Bitzi --- FS
- Abbaukonzept Kanton Glarus, in Überarbeitung (Regierungsrat, Nov. 2018)
Stand: 3.12.2021 E / 20
E6 Schiessanlagen
E6.1 Militärische Schiessanlagen
Im Sachplan Militär vom 8. Dezember 2017 sieht der Bund die Nutzung der zwei Schiessplätze Walenberg (Mollis) und Wichlen (Elm) vor. Bei diesen Anlagen wird die militärische
Nutzung im bisherigen Rahmen weitergeführt. In den militärisch genutzten Gebieten ist
eine beschränkte Nutzung für Forst-, Alp- und Landwirtschaft sowie der Wander- und
Landesfusswege möglich.
E6.1-B/1 Militärische Anlagen
- Der Kanton stimmt seine Planungsinstrumente mit dem Sachplan Waffen- und
Schiessplätze sowie dem Sachplan Militär ab.
E6.1.01 Glarus Nord Walenberg Mollis --- FS
E6.1.02 Glarus Süd Wichlen Elm --- FS
Grundlagen
- Sachplan Militär 2017, Programmteil, VBS, 8. Dezember 2017
Stand: 3.12.2021 E / 21
E6.2 Zivile Schiessanlagen
Das Schiesswesen in der Schweiz hat eine lange Tradition, die historisch in der engen
Verbindung mit dem Milizsystem der Armee gründet. Aufgrund von Bundesvorgaben

## Art. 3 {#art_3}

Schiessanlagen-Verordnung) hat jede Gemeinde eine 300 Meter-Anlage zur
Verfügung zu stellen oder den Zugang zu einer auswärtigen Anlage vertraglich sicherzustellen. Als Folge der Gemeindefusion ist die Zahl der notwendigen Anlagen gesunken.
Die neuen Gemeinden haben bereits verschiedene Anlagen (Näfels, Netstal, Sool,
Schwändi) stillgelegt.
Eine weitere Konzentration der Schiessanlagen ist aufgrund ihrer Umwelteinwirkungen
(Lärm- und Bodenbelastung), ihres Flächenbedarfs aber auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen anzustreben.
E6.2-B/1 Zivile Schiessanlagen
- Die zivilen Schiessaktivitäten werden auf wenige geeignete Standorte im Kanton
reduziert. Langfristig ist pro Gemeinde ein Standort zu betreiben.
E6.2-C/1
Die Gemeinden legen den langfristig zu betreibenden Standort in ihrer Planung fest und
sichern die räumlichen Voraussetzungen in der Ortsplanung.
E6.2.01 Glarus Nord Niederurnen --- ZE
E6.2.02 Glarus Nord Mollis (Feldbach) --- ZE
E6.2.03 Glarus Glarus (Allmeind) --- ZE
E6.2.04 Glarus Riedern (Schlettli) --- ZE
E6.2.05 Glarus Süd Schwanden (Matt) --- ZE
E6.2.06 Glarus Süd Linthal --- ZE
E6.2.07 Glarus Süd Elm (Wichlen) --- ZE
Stand: 3.12.2021 E / 22
E7 Technische Gefahren (Störfallvorsorge)
Der Umgang mit chemischen Stoffen wie der Transport, die Lagerung oder die Verarbeitung ist für die Wirtschaft und die Gesellschaft notwendig, aber mit Risiken verbunden.
Die Risiken können mit technischen Vorgaben reduziert werden, sind aber nicht vollständig eliminierbar. Unfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die
Umwelt werden als Störfälle bezeichnet.
Verkehrswege wie Eisenbahnlinien und Autobahnen sowie stationäre Betriebe wie
Industrieanlagen unterstehen der Störfallverordnung. Die relevanten stationären Betriebe
sind in einem Verzeichnis der Abteilung Umweltschutz und Energie aufgeführt.
Die massgebenden Gesetzesvorgaben verpflichten die Inhaber von stationären Anlagen
und von Verkehrswegen, das Risiko ihrer Betriebe auf ein tragbares Mass zu reduzieren.
Nutzungsänderungen im Bereich solcher Anlagen / Verkehrswege können bisher
tragbare Risiken erhöhen, so dass sie nicht mehr tragbar sind.

## Art. 11a {#art_11a}

Störfallverordnung). Der Kanton
bezeichnet für die massgeblichen Anlagen / Verkehrswege die Konsultationsbereiche.
E7-B/1 Störfallvorsorge
- Innerhalb der Konsultationsbereiche berücksichtigen Gemeinden in ihren Planungen
die Gefahrenpotenziale von Störfällen
E7-C/1
Der Kanton bezeichnet die Konsultationsbereiche entlang von Verkehrswegen und
stationären Anlagen und überprüft diese regelmässig.
