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title: "Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz"
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provisions: 13
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# Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am
Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz.

## § 2 {#par_2}

Information
1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungsstand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis.
2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjährigen Schülerinnen und Schüler.
2. Beurteilung
2.1 Zeugnis

## § 3 {#par_3}

Beurteilungszeitpunkt
1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt jeweils am Ende des Schuljahrs.
1) BGS 111.1
GS 2025/030 1
414.136

## § 4 {#par_4}

Inhalt
1 Das Zeugnis enthält:
a) den Promotionsentscheid;
b) Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
c) die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern;
d) den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Schuljahr;
e) den Vermerk über einen Ein- oder Austritt während des Schuljahrs;
f) Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz.
2 Auf Bemerkungen zur Persönlichkeit oder zur Arbeitshaltung ist im Zeugnis zu verzichten.
3 Für Leistungen werden folgende ganze oder dazwischen liegende halbe
Noten erteilt:
a) 6 = sehr gut
b) 5 = gut
c) 4 = genügend
d) 3 = ungenügend
e) 2 = schwach
f) 1 = sehr schwach
2.2 Zwischenzeugnis

## § 5 {#par_5}

Grundsatz
1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis ist
nicht promotionswirksam.

## § 6 {#par_6}

Zwischenzeugnis
1 Die Klassenkonferenz erfasst den Leistungsstand der Schülerinnen und
Schüler sowie der Klasse und erhebt allfälligen Handlungsbedarf.
2 Über die Zusammensetzung und Organisation der Klassenkonferenz entscheidet die Schulleitung.
3 Die Erhebung des Leistungsstands aller Schülerinnen und Schüler mittels
Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs.
414.136
3. Promotion
3.1 Promotionskonferenz

## § 7 {#par_7}

Aufgaben und Zusammensetzung
1 Die Promotionskonferenz nimmt die summative Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über:
a) die Promotion;
b) die Repetition;
c) die Wegweisung von der Schule.
2 Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind:
a) das zuständige Mitglied der Schulleitung;
b) die Klassenlehrperson;
c) die Fachlehrperson der obligatorischen Fächer.

## § 8 {#par_8}

Entscheide und Organisation
1 Entscheide der Promotionskonferenz werden mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmengleichheit liegt der
Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
2 Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Paragraphen 10-13 abweichen.
3 Die Schulleitung lädt zu den Promotionskonferenzen ein und regelt deren
Organisation.
3.2 Promotionsfächer

## § 9 {#par_9}

Promotionsfächer
1 Die Promotionsfächer sind:
a) 1. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik,
Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst, Musik;
b) 2. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Chemie, Physik, Geschichte,
Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach;
c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Geografie, Bildende
Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach;
414.136
d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Physik, Geschichte, Bildende Kunst oder
Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach, Akzentfach.
3.3 Promotionsbedingungen

## § 10 {#par_10}

Promotion
1 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn:
a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

## § 11 {#par_11}

Repetition
1 Die Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Klasse müssen das Schuljahr
repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht
erfüllt sind.
2 Die Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, sind zu den Maturitätsprüfungen zugelassen.
3 Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen kann die 4. Klasse mit den
Maturitätsprüfungen einmal wiederholt werden, auch wenn bereits einmal
eine Repetition erfolgt ist.
4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.

## § 12 {#par_12}

Freiwillige Repetition
1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmitglied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen.
2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführungen eines bisher besuchten Fachs.

## § 13 {#par_13}

Wegweisung von der Schule
1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen
nicht erfüllen.
414.136
2 Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schule weggewiesen, wenn
sie zum zweiten Mal repetieren müssten, vorbehältlich der speziellen Regelung bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen (§ 11). Dies gilt auch bei
freiwilliger Repetition.
3 Muss eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen oder entscheidet sie oder er sich, die Schule zu verlassen, kann das zuständige Schulleitungsmitglied ein Hospitium gewähren. Das Hospitium dauert maximal ein
Semester.
414.136
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.05.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/030
414.136
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.05.2025 01.08.2025 Erstfassung GS 2025/030
