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title: "Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Steuerhoheit – Staat
1 Der Staat erhebt eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Steuerhoheit – Gemeinden
1 Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben.
2 Entscheide über die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gleichermassen
für die Zusatzabgabe verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich – Steuer
1 Die Steuer wird erhoben, wenn:
a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz im Kanton hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte daran unter Lebenden
oder durch Erbgang übertragen werden.
2 Auf der Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss Absatz 1 Bst. a und b am Wohnsitz
der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin oder des Schenkers
erhoben.
3 Im internationalen Verhältnis erfolgt eine Besteuerung ferner bei unentgeltlicher Übertragung von im Kanton gelegenen beweglichen Vermögenswerten, die nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen werden.
4 In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Geltungsbereich – Gemeinde-Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe wird der Gemeinde geschuldet, in der die Erblasserin
oder der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte oder in der der Erbgang eröffnet worden ist, bzw. der Gemeinde, in der die Schenkerin oder der Schenker
zum Zeitpunkt der Zuwendung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hatte.
2 Handelt es sich um eine unter umfassender Beistandschaft stehende oder
durch eine vorsorgebeauftrage Person vertretene Person, wird die Zusatzabgabe der Gemeinde geschuldet, in der sie ihren letzten tatsächlichen Wohnsitz hatte, wobei der letzte Aufenthaltsort nicht massgebend ist, sofern sich
dieser letzte Wohnsitz im Kanton befindet.
3 Beinhaltet eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Zuwendung ein
Grundstück, so wird die Gemeinde-Zusatzabgabe nach der Vorschrift über
die Steuerausscheidung nach Artikel 23 verhältnismässig jener Gemeinde geschuldet, in der das Grundstück liegt.

## Art. 5 {#art_5}

Steuerobjekt – Im Allgemeinen
1 Der Erbschaftssteuer unterliegt die Übertragung von Eigentum in gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vermögenswidmung an
eine Stiftung von Todes wegen, Ersatzverfügung oder Nacherbeneinsetzung
sowie Schenkung von Todes wegen.
2 Der Schenkungssteuer unterliegen die Zuwendungen unter Lebenden, durch
die die Empfängerinnen und Empfänger bereichert werden, ohne dass sie eine entsprechende Gegenleistung erbringen, wie die Zuwendung von Vermögensgütern zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung,
ein Verpfründungs- oder Leibrentenvertrag, der Erwerb gewisser beschränkter dinglicher Rechte oder persönlicher Rechte.
3 Einer Schenkung gleichgestellt sind Erbabfindungen und Auskaufsbeträge,
Vermögensabtretungen und sonstige Verfügungen unter Lebenden im Hinblick auf eine künftige Erbschaft, die erbvertragliche Zuwendung unter
Lebenden sowie der entgeltliche Erbverzicht (Erbauskauf).

## Art. 6 {#art_6}

Steuerobjekt – Im Besonderen
1 Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen:
a) die Begründung von Nutzniessungs- oder Wohnrechten sowie die Begründung und die Abtretung von Baurechten;
b) der Erlass von Schulden gegenüber einer solventen Schuldnerin oder einem solventen Schuldner;
c) die Last zugunsten einer Drittperson, wenn sie eine Zuwendung unter
Lebenden oder von Todes wegen begründet;
d) der unentgeltliche Erwerb durch eine Veränderung in der personellen
Zusammensetzung einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder durch
eine Änderung der Anteile der Personen, die diese Gemeinschaft bilden,
namentlich bei einer Teilung;
e) die einmaligen oder periodischen Versicherungsleistungen, die im Todesfall ausgezahlt oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers
fällig werden, sofern sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen;
f) alle Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung der Erhebung der Steuer und
der Zusatzabgabe durchgeführt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Steuerobjekt – Gemischte Schenkung
1 Ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wird für die Wertdifferenz
zwischen den beiderseitigen Leistungen einer Schenkung gleichgesetzt, wenn
diese Wertdifferenz einer Schenkungsabsicht entspricht.

## Art. 8 {#art_8}

Befreiung von der Steuerpflicht
1 Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Staat Freiburg und seine Anstalten;
c) die Gemeinden, die Gemeindeverbindungen und ihre Anstalten;
d) die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten juristischen Personen des Kirchenrechts sowie die übrigen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten;
e) die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der
eingetragene Partner;
f) Verwandte in gerader Linie.
2 Ebenfalls nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind:
a) die juristischen Personen, die nach Artikel 97 Abs. 1 Bst. g und h des
Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) 1)
aufgrund der öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecke, die sie
verfolgen, von der Steuer befreit sind;
b) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2);
c) Personenunternehmungen und juristische Personen für den Vermögenserwerb bei Umstrukturierung im Sinne der Artikel 8 Abs. 3 und 24 Abs.
3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) 3);
d) Verwandte für den Vermögenserwerb, der einer vollständigen oder teilweisen Teilung gleichkommt oder deren Folge ist, sofern Vermögenswerte aus gerader Linie übertragen werden. Die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind
ebenfalls von der Steuerpflicht befreit, wenn sie an solchen Rechtsgeschäften beteiligt sind;
e) die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte und die Partnerin oder der Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
wenn Vermögenswerte im Sinne von Buchstabe d auf der Grundlage eines Scheidungs- oder Auflösungsurteils erworben werden;
f) die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsrechten, denen die
Eigenschaft von natürlichen Personen zukommt, für den Erwerb von
Grundstücken einer Immobiliengesellschaft im Verhältnis ihrer Rechte
und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft;
g) die Begünstigten bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit
Bodenverbesserungen, die vom Amt, das nach der Gesetzgebung über
die Bodenverbesserungen in diesem Bereich zuständig ist 4), visiert
wurden, oder bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit katastertechnisch begründeten Grenzbereinigungen von geringer Bedeutung;
h) die Begünstigten von Baurechten in Form einer Dienstbarkeit, die von
einem Gemeinwesen für eine sportliche, kulturelle oder soziale Tätigkeit abgetreten werden und Subventionen gleichgesetzt werden können;
1) SGF 631.1
2) SR 831.40
3) RS 642.14
4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur.
i) die Begünstigten in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.
3 Die nach Absatz 2 Bst. a von der Steuer befreiten juristischen Personen werden steuerpflichtig, wenn die Zuwendung innert zehn Jahren nach der Übertragung eine andere Zweckbestimmung erhält.
4 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie im Sitzkanton
steuerbefreit sind oder nach diesem Gesetz von der Steuer befreit werden
könnten.
5 Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Absatz 2 Bst. a von der Steuerpflicht befreit sind. Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schreiben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt zu werden.

## Art. 9 {#art_9}

Steuererleichterung
1 Die teilweise oder vollständige Übertragung eines Unternehmens, das geschäftsmässig betrieben wird, kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden, wenn der Erwerber
seinen steuerlichen Wohnsitz im Kanton hat und das Unternehmen den Interessen der Freiburger Wirtschaft dient.
2 Werden die Auflagen für die Steuererleichterung nicht eingehalten, so kann
diese rückwirkend auf den Zeitpunkt, an dem sie gewährt wurde, widerrufen
werden.
3 Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständige Direktion 5) entscheidet endgültig, nachdem sie die Stellungnahmen der Direktion, die für
die Wirtschaftsförderung zuständig ist 6), und der Gemeinde, der die Zusatzabgabe geschuldet wird, eingeholt hat.
4 Das Gesuch hemmt den Lauf der Einsprachefrist nicht.

## Art. 10 {#art_10}

Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner
1 Die Steuer und die Zusatzabgabe schuldet, wer:
a) eine Zuwendung unter Lebenden erhält;
b) eine Zuwendung aus Erbschaft oder Vermächtnis erhält;
c) eine Zuwendung aus Vor- oder Nacherbschaft erhält;
d) ein beschränktes dingliches Recht oder ein persönliches Recht erhält;
5) Heute: Finanzdirektion.
6) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
e) als begünstigte Drittperson in den Genuss von Versicherungsleistungen
kommt.
2 Stirbt die steuerpflichtige Person, so haften ihre Erbinnen und Erben für die
geschuldeten Steuern und Zusatzabgaben solidarisch bis zum Betrag ihrer
Erbanteile.
2 Steuerbemessung

## Art. 11 {#art_11}

Im Allgemeinen
1 Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel der Verkehrswert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.

## Art. 12 {#art_12}

Im Besonderen – Grundstücke
1 Für Grundstücke gilt als Bemessungsgrundlage der Steuerwert, der in Anwendung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern 7) nach dem Wert
des Grundstücks am Ende der letzten Steuerperiode festgesetzt wurde. Vorbehalten bleibt der Mehrwert ab Beginn der laufenden Steuerperiode bis zum
Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.

## Art. 13 {#art_13}

Im Besonderen – Bewegliche Vermögenswerte
1 Für die beweglichen Vermögenswerte des Geschäftsvermögens ist der
Buchwert massgebend.
2 Der gängige Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.

## Art. 14 {#art_14}

Im Besonderen – Forderungen und Beteiligungen
1 Als Bemessungsgrundlage für kotierte Forderungen und Beteiligungen gilt
ihr Kurswert zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.
2 Für die Bemessungsgrundlage der nicht kotierten Forderungen und Beteiligungen gilt Artikel 57 Abs. 2 und 3 DStG sinngemäss.

## Art. 15 {#art_15}

Im Besonderen – Immaterielle Güter
1 Für die Bemessungsgrundlage der immateriellen Güter gilt Artikel 58 DStG
sinngemäss.

## Art. 16 {#art_16}

Im Besonderen – Versicherungsleistungen
1 Als Bemessungsgrundlage für Versicherungsleistungen gilt der Rückkaufswert oder die ausgerichtete Versicherungssumme.
7) SGF 631.1

## Art. 17 {#art_17}

Im Besonderen – Nacherbeneinsetzung
1 Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz erhalten werden muss, gilt als Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses.
2 Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, so ist
die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern werden zinslos angerechnet.
3 Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gilt der Wert des an die Vorerbin oder den Vorerben gehenden Vermögensanfalls als Bemessungsgrundlage.
4 Im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist, gilt bei der Nacherbeneinsetzung – ob auf den Überrest beschränkt oder nicht – der Wert des an die
Nacherbin oder den Nacherben gehenden Vermögensanfalls als Bemessungsgrundlage.

## Art. 18 {#art_18}

Im Besonderen – Nutzniessung, Wohnrecht und periodische
Leistungen
1 Als Bemessungsgrundlage für Nutzniessung, Wohnrecht und periodische
Leistungen gilt der kapitalisierte Wert dieser Leistungen; dabei erfolgt die
Kapitalisierung nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen.
Werden unbefristete Rechte an eine juristische Person übertragen, so erfolgt
die Kapitalisierung wie für eine ewige Rente.
2 Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts darf drei
Viertel des massgebenden Werts der belasteten Vermögenssubstanz nicht
übersteigen.
3 Der Staatsrat setzt die erforderlichen Kapitalisierungssätze fest.

## Art. 19 {#art_19}

Im Besonderen – Baurecht
1 Als Bemessungsgrundlage für das Baurecht gilt der Steuerwert des Grundstücks, auf dem ein Baurecht besteht und der nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen und zu dem vom Staatsrat festgesetzten
Satz vermindert wurde.

## Art. 20 {#art_20}

Im Besonderen – Subsidiäre Bemessungsgrundlage
1 Ist es nicht möglich, eine Bemessungsgrundlage nach den oben stehenden
Grundsätzen zu bestimmen, so setzt die Veranlagungsbehörde die Steuer
nach eigenem Ermessen fest; die Schuldnerin oder der Schuldner wird vorher
angehört; falls nötig wird eine Expertise durchgeführt.

## Art. 21 {#art_21}

Gemischte Schenkung
1 Bei einer gemischten Schenkung dienen folgende Werte als Bemessungsgrundlage:
a) bei der Übertragung von Liegenschaften aus dem Privatvermögen der
oder des Abtretenden: der Steuerwert nach Abzug der vereinbarten
Leistungen;
b) bei der Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Vermögenswerts aus dem Geschäftsvermögen der oder des Abtretenden: der Buchwert, der für die direkte Steuer massgebend ist, nach Abzug der vereinbarten Leistungen;
c) bei Übertragung von Beteiligungen einer Handelsgesellschaft: entweder
der für die Bemessung der direkten Steuer massgebende verhältnismässige Anteil am Eigenkapital oder der nach Artikel 14 bestimmte Wert
der Beteiligungen, wobei immer der tiefere Wert gilt; die vereinbarten
Leistungen werden vorgängig abgezogen.

## Art. 22 {#art_22}

Sachliche Abzüge
1 Von der Erbschaft können für die Steuerberechnung abgezogen werden:
a) Erbschaftsschulden einschliesslich Hypothekarschulden und die angemessene Entschädigung nach den Artikeln 334 und 334bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) 8);
b) Erbgangsschulden wie die Beerdigungskosten bis zu einem vom Staatsrat festgesetzten Höchstbetrag, die Erbgangskosten, die Unterhaltsansprüche nach Artikel 606 ZGB 9) und die Erziehungskosten nach Artikel
631 Abs. 2 ZGB 10). Davon ausgeschlossen sind die Kosten in Zusammenhang mit der Erbteilung;
c) Vermächtnisse.
2 Von der Zuwendung können die der Vermächtnisnehmerin oder dem Vermächtnisnehmer und der beschenkten Person auferlegten Schulden abgezogen werden.
3 Lastet auf den übertragenen Vermögenswerten eine Nutzniessung, ein
Wohn- oder Baurecht oder ist mit ihnen die Pflicht verbunden, periodische
Leistungen auszurichten, so kann der kapitalisierte Wert dieser Lasten abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden kann der wirtschaftliche Wert
der Lasten und Auflagen, die die Bereicherung der Empfängerin oder des
Empfängers einer Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen schmälern.
8) SR 210
9) SR 210
10) SR 210
4 Wird bei der Übertragung der belasteten Vermögenswerte eine Nutzniessung, ein Wohn- oder Baurecht errichtet, so kann der kapitalisierte Wert dieser Lasten vom Vermögenswert abgezogen werden.

## Art. 23 {#art_23}

Steuerausscheidung
1 Vererbt eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ausserhalb des Kantons
wohnhaft war, im Kanton gelegene Grundstücke, so wird die Steuer auf dem
Wert dieser Grundstücke abzüglich eines verhältnismässigen Anteils der Erbgangsschulden erhoben.
2 Werden ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke vererbt, so wird auf
ihrem Wert ein verhältnismässiger Anteil für die Begleichung der Erbgangsschulden abgezogen.
3 Diese Regel gilt auch, wenn die Zusatzabgabe mehrere Gemeinden des
Kantons betrifft.
3 Steuerberechnung

## Art. 24 {#art_24}

Persönlicher Abzug
1 Von den Zuwendungen kann jede Empfängerin und jeder Empfänger 5000
Franken abziehen.
2 Erhält jemand von der gleichen Person mehrfach Zuwendungen unter
Lebenden oder von Todes wegen, so wird der Abzug innert 5 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.

## Art. 25 {#art_25}

Steuersätze – Steuer
1 Die Steuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen:
a) Begünstigte des zweiten Stammes:
1. Geschwister: 5,25 %
2. Neffen und Nichten: 8,25 %
3. Grossneffen und Grossnichten: 10,50 %
4. Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten: 12,75 %
b) Begünstigte des dritten Stammes:
1. Onkel und Tanten: 8,25 %
2. Cousins und Cousinen: 12,75 %
3. Nachkommen von Cousins und Cousinen: 17,25 %
c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige:
1. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen: 7,75 %
2. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in
Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben: 8,25 %
3. Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte: 22,00 %
2 Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen
Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Unterbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der
Wohngemeinschaft erbringen.
3 Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke
verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind,
beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.

## Art. 26 {#art_26}

Steuersätze – Gemeinde-Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe darf 70 % der Steuer nicht übersteigen.
2 Anwendbar ist der Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Steueranspruch entsteht.
3 Die Gemeinden teilen dem für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständigen Amt den Satz ihrer Zusatzabgabe und jede Änderung dieses Satzes
sowie das jeweilige Datum des Inkrafttretens mit.
4 Vollzugsbehörden
Art. 27 ...

## Art. 28 {#art_28}

Staatsrat
1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.

## Art. 29 {#art_29}

Direktion
1 Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständige Direktion 11) (die
Direktion) sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes. Sie erteilt den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Verwaltungsorganen die nötigen Weisungen und kann Kontrollen durchführen.
2 Sie entscheidet über den Erlass der Steuern in den Fällen nach Artikel 56
sowie über die Steuererleichterungen in den Fällen nach Artikel 9.

## Art. 30 {#art_30}

Amt
1 Das für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständige Amt 12) (das Amt)
ist Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die Steuer und die Zusatzabgabe..
2 Es entscheidet:
a) über die Einsprachen in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen;
b) über die Befreiung von der Steuerpflicht in den Fällen nach Artikel 8;
c) über die Rückerstattungsgesuche.
3 Es verfügt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen
und zeigt der ordentlichen Strafrichterin oder dem ordentlichen Strafrichter
die Vergehen nach Artikel 68 Abs. 1 an.
4 Es zieht die Steuer, die Zusatzabgabe, die Verzugszinsen und die Bussen ein
und führt darüber Buch.
5 Es erhebt für den Staat eine Inkassoprovision, die auf dem Betrag der geschuldeten Zusatzabgabe zu einem vom Staatsrat festgesetzten Satz berechnet
wird.
6 Es ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Ratenzahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zuständig.
Art. 31 ...
5 Veranlagung

## Art. 32 {#art_32}

Recht auf Veranlagung
1 Der Steueranspruch entsteht:
a) bei Vermögensübergängen von Todes wegen im Zeitpunkt, in dem der
Erbgang eröffnet wird;
11) Heute: Finanzdirektion.
12) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
b) bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die
Vorerbschaft beendet ist;
c) bei Vermögensübergängen aus Schenkung oder einem anderen einer
Schenkung gleichgestellten Rechtsgeschäft unter Lebenden im Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen ist;
d) bei Vermögensübergängen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung erfüllt ist.
2 Verschollen erklärte Personen werden verstorbenen Personen gleichgestellt.

## Art. 33 {#art_33}

Erbschaftssteuer – Inventar
1 Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage eines amtlichen Nachlassinventars, das innert zwei Wochen nach dem Tod erstellt wird, und unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügungen. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2 Das Inventar enthält das Erbschaftsvermögen und vermerkt die Tatsachen,
die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind. Die Artikel 197–200
DStG sind anwendbar.

## Art. 34 {#art_34}

Erbschaftssteuer – Auskunftspflicht
1 Die Empfängerinnen und Empfänger einer Zuwendung von Todes wegen
oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder die handelnden Organe müssen dem Amt über alle Verhältnisse Aufschluss erteilen, die für die
Feststellung der Steuerpflicht und des Steuerbetrags massgebend sind, und alle dafür relevanten Beweismittel vorlegen.
2 Dieselbe Pflicht haben auch die Notarinnen und Notare für alle Informationen und Beweismittel, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten und die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendig
sind.

## Art. 35 {#art_35}

Schenkungssteuer – Meldung und Information
1 Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage der Meldung an das Amt.
2 Wer eine Zuwendung unter Lebenden erhält, muss dies innert 30 Tagen seit
der Zuwendung melden. Meldepflichtig ist auch die zuwendende Person,
wenn die Empfängerin oder der Empfänger ausserhalb des Kantons wohnhaft
ist.
3 Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder handelnde Organe sind nach
Absatz 2 meldepflichtig.
4 Die Notarin oder der Notar muss die Empfängerin oder den Empfänger der
Zuwendung und gegebenenfalls die zuwendende Person, die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter oder das handelnde Organ über ihre
Meldepflicht informieren.

## Art. 36 {#art_36}

Schenkungssteuer – Auskunftspflicht
1 Jede an einem eine Zuwendung beinhaltenden Rechtsgeschäft beteiligte
Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder das
handelnde Organ müssen dem Amt über alle Verhältnisse Aufschluss erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht und des Steuerbetrags massgebend sind, und alle dafür relevanten Beweismittel vorlegen.
2 Dieselbe Pflicht haben auch die Notarinnen und Notare für alle Informationen und Beweismittel, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten und die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendig
sind.

## Art. 37 {#art_37}

Mitwirkung
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden
erteilen auf Ersuchen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden kostenlos alle für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Auskünfte. Sie können ihnen von sich aus die Fälle melden, bei denen sie eine
unvollständige Besteuerung vermuten.
2 ...

## Art. 38 {#art_38}

Veranlagung von Amtes wegen
1 Das Amt kann auf der Grundlage der bekannten Steuerfaktoren eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen, wenn trotz Mahnung
keine Auskunft erteilt oder keine Belege vorgewiesen wurden oder der Vorladung zu einer Befragung nicht Folge geleistet wurde.
2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

## Art. 39 {#art_39}

Frist und Form der Veranlagung
1 Die Veranlagung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen nach Eingang aller
für die Veranlagung relevanten Steuerfaktoren und Belege. Sind gewisse
Steuerfaktoren, auf die sich die Veranlagung stützt, noch nicht bekannt, so
kann eine Teilveranlagung vorgenommen werden.
2 Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung eröffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuersatz und der Betrag
der Steuer und der Zusatzabgabe aufgeführt sind. Weicht das Amt von der
Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Parteien gelieferten Steuerfaktoren ergibt, ab, so gibt es die wesentlichen Gründe dafür an. Handelt es
sich um eine Teilveranlagung, so wird dies auf der Rechnung vermerkt.
3 Die Rechnung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen und mit dem Hinweis auf die Folgen nach den Artikeln 50 und 51 sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Art. 40 ...
6 Rechtsmittel

## Art. 41 {#art_41}

Einsprache – Einsprachefähige Verfügungen
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann innert 30 Tagen nach Zustellung
der Steuerrechnung beim Amt Einsprache erheben.
2 Gegen Nachsteuerentscheide, Entscheide über eine Übertretung, eine Steuerrückerstattung, eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 8 oder über
Verzugs- oder Vergütungszinsen kann ebenfalls innert 30 Tagen Einsprache
erhoben werden.

## Art. 42 {#art_42}

Einsprache – Form und Inhalt
1 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden sowie
die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten.
2 Die Einsprachebehörde kann eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Begründung gewähren.
3 Fehlen Anträge oder eine Begründung, so wird auf die Einsprache nicht eingetreten.

## Art. 43 {#art_43}

Einsprache – Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den
Lauf des Verzugszinses nicht.

## Art. 44 {#art_44}

Einsprache – Instruktion und Entscheid
1 Die Einsprachebehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie beim Erlass
des angefochtenen Entscheids.
2 Sie überprüft den Entscheid als Ganzes, ohne dabei durch die Anträge der
Einsprecherin oder des Einsprechers gebunden zu sein; sie kann ihn auch zu
ihrem oder seinem Nachteil und ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum
Nachteil der Einsprecherin oder des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies
diesen Personen mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen
einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
3 Der Einspracheentscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

## Art. 45 {#art_45}

Beschwerde – Beschwerdefähige Entscheide
1 Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.

## Art. 46 {#art_46}

Beschwerde – Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 13); die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 47 {#art_47}

Beschwerde – Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den
Lauf des Verzugszinses nicht.

## Art. 48 {#art_48}

Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Sie oder er kann diese Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an eine Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegieren.
2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstinstanzliche Behörde.
3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
4 Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.
13) SGF 150.1

## Art. 49 {#art_49}

Revision
1 Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfahren nach den Artikeln 188, 189 und 190 DStG, die sinngemäss gelten, revidiert werden.
7 Bezug und Sicherung der Steuer

## Art. 50 {#art_50}

Zahlungsfrist und Verzugszins
1 Die Steuer und die Zusatzabgabe müssen innert 30 Tagen an das Amt entrichtet werden.
2 Auf der nicht fristgemäss bezahlten Steuer und Zusatzabgabe wird vom
Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen geschuldet.

## Art. 51 {#art_51}

Mahnung und Betreibung
1 Werden die Steuer und die Zusatzabgabe nicht innert 30 Tagen nach der
Fälligkeit entrichtet, so stellt das Amt der Schuldnerin oder dem Schuldner
eine Mahnung zu.
2 Erfolgt die Bezahlung nicht in der mit der Mahnung angesetzten Frist, so
kann die Betreibung eingeleitet werden.
3 Liegt der Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners nicht in der
Schweiz oder wurden alle oder ein Teil der Vermögensstücke mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
4 Die Inkassokosten gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.

## Art. 52 {#art_52}

Haftung
1 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile
für die gesamte Erbschaftssteuer und die Zusatzabgabe aus dem jeweiligen
Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern.
2 Bei Zuwendungen unter Lebenden haftet die Schenkerin oder der Schenker
solidarisch mit der beschenkten Person. Erfolgt eine Schenkung an mehrere
Personen gemeinsam, so haften diese solidarisch mit der Schenkerin oder
dem Schenker bis zum Betrag, der ihnen zufällt.

## Art. 53 {#art_53}

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Betrifft eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen ein Grundstück, dann wird die Bezahlung der Steuer, der Zusatzabgabe und der Verzugszinsen durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73
EGZGB).

## Art. 54 {#art_54}

Stundung und Ratenzahlung
1 Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer, der Zusatzabgabe oder der Busse
für die Schuldnerin oder den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so kann das Amt auf begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlungen gewähren. Die Verzugszinsen bleiben geschuldet.
2 Die Entscheide über Zahlungserleichterungen können nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

## Art. 55 {#art_55}

Hingabe an Erfüllungs statt
1 Mit Zustimmung des Staates und der Schuldnerin oder des Schuldners der
Steuer und der Zusatzabgabe kann die Steuerschuld ganz oder teilweise mit
kulturellen Gütern beglichen werden. In diesem Fall überweist der Staat die
Zusatzabgabe an die Gläubigergemeinde.
2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen von hohem künstlerischem,
historischem oder wissenschaftlichem Wert, wie Kunstgegenstände, Bücher,
Sammelgegenstände oder Dokumente. Die Bezahlung der Steuer mit Immobilien ist ausgeschlossen.
3 Die vorgeschlagenen Zahlungsmittel brauchen nicht aus der Erbschaft oder
Schenkung zu stammen, für die die Steuer geschuldet wird.
4 Der Staatsrat regelt das Verfahren.

## Art. 56 {#art_56}

Erlass
1 Ausnahmsweise können einer Schuldnerin oder einem Schuldner, die oder
der sich in einer Notlage befindet oder für die oder den die Bezahlung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, Steuer, Zusatzabgabe und Verzugszinsen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und zusammen mit den notwendigen Beweismitteln eingereicht werden.
3 Die Direktion entscheidet, nachdem sie gegebenenfalls die Stellungnahme
der Gemeinde eingeholt hat, der die Zusatzabgaben geschuldet werden.
4 Ein Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.

## Art. 57 {#art_57}

Nachsteuer
1 Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung, auch ohne Verschulden der
Schuldnerin oder des Schuldners, unvollständig geblieben, weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt das
Amt eine Nachsteuer auf der Steuer und der Zusatzabgabe.
2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

## Art. 58 {#art_58}

Rückforderung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann mit schriftlichem Antrag an das
Amt bezahlte Steuern, Zusatzabgaben, Verzugszinsen oder Bussen zurückfordern, wenn:
a) das der Steuer unterliegende Geschäft gerichtlich für nichtig erklärt
wird;
b) die Parteien bei Zuwendungen unter Lebenden das der Steuerpflicht unterliegende Geschäft rückgängig gemacht haben und die Schuldnerin
oder der Schuldner den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen
für einen gesetzlichen Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund erfüllt sind;
c) der Entscheid, auf Grund dessen die Zahlung erfolgt ist, infolge einer
Einsprache, einer Beschwerde oder einer Revision aufgehoben oder abgeändert wird;
d) sie oder er irrtümlicherweise einen nicht geschuldeten Betrag oder mehr
als den geschuldeten Betrag bezahlt hat;
e) die Voraussetzungen nach Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 14) erfüllt sind.
2 Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt, dass im
Rahmen des der Steuer unterliegenden Geschäfts vorsätzlich Steuern hinterzogen wurden.
3 Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden mit einem Vergütungszins zu den von
der Direktion festgelegten Bedingungen zurückerstattet, der ab dem Zeitpunkt der Bezahlung zu laufen beginnt.

## Art. 59 {#art_59}

…
8 Strafbestimmungen

## Art. 60 {#art_60}

Übertretungen – Missachtung von Ordnungsvorschriften
1 Wer trotz Mahnung und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig namentlich
den Pflichten im Zusammenhang mit der Inventaraufnahme (Art. 33 Abs. 2)
oder der Auskunftspflicht (Art. 34 und 36) nicht nachkommt, wird mit Busse
bis zu 1000 Franken bestraft.
2 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken.
14) SR 281.1

## Art. 61 {#art_61}

Übertretungen – Missachtung der Melde- oder Informationspflicht
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, ein der Steuer unterliegendes Geschäft nicht innert der gesetzlichen Frist meldet (Art. 35 Abs. 2 und 3),
wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich der Mitwirkung an einer Hinterziehung schuldig zu machen, die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger oder die Zuwendenden nicht über ihre Pflicht informiert, das der Steuer unterliegende Geschäft innert der gesetzlichen Frist zu melden (Art. 35
Abs. 4), wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
3 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken.

## Art. 62 {#art_62}

Übertretungen – Hinterziehung
a) Vollendete Hinterziehung
1 Mit Busse wird die steuerpflichtige Person bestraft, die vorsätzlich oder
fahrlässig:
a) bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, insbesondere
indem sie ein Geschäft oder das Eintreten einer Bedingung, die die
Steuererhebung begründet, nicht meldet oder dafür sorgt, dass eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beläuft sich auf höchstens den doppelten Betrag der hinterzogenen Steuer.
3 Bei Selbstanzeige wird die Busse in der Regel bis zur Hälfte des hinterzogenen Steuerbetrags ermässigt.
4 Die Steuer und die Zusatzabgabe werden zusätzlich zur Busse geschuldet.

## Art. 63 {#art_63}

Übertretungen – Hinterziehung
b) Versuch
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

## Art. 64 {#art_64}

Übertretungen – Hinterziehung
c) Anstiftung und Gehilfenschaft
1 Wer jemand anderen vorsätzlich zu einer Hinterziehung anstiftet oder dazu
vorsätzlich Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung
handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Schuldnerin oder des
Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken.
2 Ausserdem kann von der Person, die zur Hinterziehung angestiftet oder dabei Hilfe geleistet hat, die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuern
und Zusatzabgaben verlangt werden.

## Art. 65 {#art_65}

Übertretungen – Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) als Erbin oder Erbe, Erbenvertreterin oder -vertreter, Testamentsvollstreckerin oder -vollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte, zu deren
Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu
entziehen;
b) zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter
Begehung.

## Art. 66 {#art_66}

Übertretungen – Juristische Personen
1 Wurde eine Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so
wird diese mit Busse bestraft.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so gilt Artikel 64 für die juristische Person sinngemäss.
3 Die strafrechtliche Verfolgung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter der juristischen Person nach Artikel 64 bleibt vorbehalten.

## Art. 67 {#art_67}

Übertretungen – Verfahren
1 Das Amt informiert die des Verstosses gegen dieses Gesetz verdächtigte
Person über die Eröffnung des Verfahrens und fordert sie auf, ihre Bemerkungen einzureichen.
2 Es setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens und der Tatumstände sowie der persönlichen Verhältnisse der zuwiderhandelnden Person fest.
3 Es teilt der zuwiderhandelnden Person ihren Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

## Art. 68 {#art_68}

Steuervergehen – Gebrauch falscher Urkunden
1 Wer zum Zwecke der Hinterziehung von Steuern oder Zusatzabgaben gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird zu
einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt.
2 Die Bestrafung wegen Hinterziehung der Steuer und der Zusatzabgabe
bleibt vorbehalten.

## Art. 69 {#art_69}

Steuervergehen – Behörde und anwendbare Vorschriften
1 Für die strafbare Handlung nach Artikel 68 Abs. 1 ist die ordentliche Strafrichterin oder der ordentliche Strafrichter zuständig.
2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 15)
und das Justizgesetz 16) gelten unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen
in den Artikeln 75 und 76.
9 Verjährung und Verwirkung

## Art. 70 {#art_70}

Steuer und Zusatzabgabe – Veranlagung
1 Das Recht auf Veranlagung verjährt 5 Jahre, nachdem der Erbgang oder die
Zuwendung eröffnet wurde.
2 Dieses Recht ist 10 Jahre nach diesem Zeitpunkt verwirkt. Vorbehalten
bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.

## Art. 71 {#art_71}

Steuer und Zusatzabgabe – Nachsteuer
1 Das Recht auf Einforderung der Nachsteuer für Steuern und Zusatzabgaben
ist 10 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, verwirkt.
Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.

## Art. 72 {#art_72}

Steuer und Zusatzabgabe – Forderungen
1 Steuer- und Zusatzabgabenforderungen verjähren 5 Jahre nach Eintritt der
Fälligkeit.
2 Sie sind 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.
15) SR 311.0
16) SGF 130.1

## Art. 73 {#art_73}

Steuer und Zusatzabgabe – Rückforderung
1 Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.

## Art. 74 {#art_74}

Steuer und Zusatzabgabe – Stillstand und Unterbrechung der
Verjährung
1 Artikel 151 Abs. 2 und 3 DStG gilt sinngemäss für den Stillstand und die
Unterbrechung der Verjährung.

## Art. 75 {#art_75}

Widerhandlungen – Recht auf Strafverfolgung
1 Das Recht, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen nach den Artikeln
60 und 61 einzuleiten, ist 5 Jahre, nachdem die Widerhandlung begangen
wurde, verwirkt.
2 Dieses Recht ist für die Widerhandlungen nach den Artikeln 62–69 nach 15
Jahren verwirkt.

## Art. 76 {#art_76}

Widerhandlungen – Bussen
1 Die in Anwendung der Artikel 60–69 verfügten Bussen verjähren 5 Jahre,
nachdem sie rechtskräftig geworden sind. Der Artikel 74 ist anwendbar.
2 Sie sind 10 Jahre, nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, verwirkt.
10 Schlussbestimmungen

## Art. 77 {#art_77}

Übergangsrecht
1 Bei Erbgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind,
sowie Zuwendungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, werden die Steuer und die Zusatzabgabe weiterhin nach dem Gesetz betreffend
die Einregistrierungsgebühren und nach dem Tarif der Einregistrierungsgebühren erhoben.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Veranlagungs- und Steuerbezugsverfahren gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn der Erbgang vor seinem Inkrafttreten eröffnet worden ist oder die Zuwendung vor
diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
3 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Steuerwiderhandlungen werden nach altem Recht beurteilt, es sei denn, dass sie nach den neuen Bestimmungen milder bestraft werden.

## Art. 78 {#art_78}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 79 {#art_79}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Handänderungs-
und Grundpfandrechtssteuern
1 Das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 80 {#art_80}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes
1 Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der
Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 81 {#art_81}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren
(SGF 635.2.1);
b) der Tarif vom 4. Mai 1934 der Einregistrierungsgebühren (SGF
635.2.10);
c) die Weisung vom 24. Juni 2003 über die Anwendung von Artikel 16
Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.106).

## Art. 82 {#art_82}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 17)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
Genehmigung
Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
17) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 06.11.2007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.09.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_090
08.01.2008 Art. 45 geändert 01.01.2008 2008_001
07.03.2008 Art. 56 geändert 01.01.2008 2007_090a
31.05.2010 Art. 59 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 69 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 53 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 53 geändert 01.01.2013 2012_016
15.06.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_052
19.12.2014 Art. 33 geändert 01.07.2015 2014_103
16.06.2015 Art. 27 geändert 01.01.2016 2015_054
15.12.2015 Art. 45 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 56 geändert 01.01.2016 2015_147
11.10.2017 Art. 27 aufgehoben 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 28 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 29 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 30 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 31 aufgehoben 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 37 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 40 aufgehoben 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 41 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 50 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 51 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 54 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 67 geändert 01.01.2018 2017_086
11.10.2017 Art. 69 geändert 01.01.2018 2017_086
07.11.2018 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 01.01.2019 2018_099
05.11.2021 Art. 8 Abs. 2, g) geändert 01.01.2022 2021_144
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.09.2007 01.01.2008 2007_090
Art. 4 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 8 Abs. 2, g) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 8 Abs. 5 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 27 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054
Art. 27 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 28 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 29 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 30 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 31 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 33 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 37 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 40 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 41 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 45 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 45 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 50 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 51 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 53 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 53 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 54 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 56 geändert 07.03.2008 01.01.2008 2007_090a
Art. 56 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 59 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 67 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
Art. 69 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 69 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086
