---
title: "Öffentlichkeitsgesetz"
id: 78bf9f48-14e6-492a-89fc-22c00ad589f3
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "140.2"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/140.2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/78bf9f48-14e6-492a-89fc-22c00ad589f3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17215/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9388975813ad6e78350f469a05c2d0de0039a301ce0b66b0dd5f330815f0c8ea
provisions: 20
---

# Öffentlichkeitsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieser Erlass fördert die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die
Tätigkeit der öffentlichen Organe. Zu diesem Zweck regelt er die Information der
Öffentlichkeit durch die öffentlichen Organe und gewährleistet den Zugang zu
amtlichen Dokumenten.*
2 Öffentliche Organe sind Organe, Behörden und Dienststellen:
a) des Kantons;
b) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
c) der Gemeinden;
d) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;
e) von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
3 Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.
1 ABl 2013, 1474 ff. (Titel von Botschaft und Entwurf der Regierung: Informationsgesetz).
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt OeffG. Vom Kantonsrat erlassen am 16. September 2014; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. November 2014; in Vollzug ab 18. November
2014.
nGS 2015-003
140.2
Art. 1a* abis) Kantonsrat und Gemeindeparlament
1 Kantonsrat und Gemeindeparlament regeln im Geschäftsreglement4 für sich und
ihre Organe die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Dieser Erlass gilt sachgemäss, soweit das Geschäftsreglement keine Regelung enthält.
Art. 1b* ater) Zuständigkeit
1 Nach dem vorliegenden Erlass handelt:
a) für den Kantonsrat und seine Organe: die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste;
b) für das Gemeindeparlament und seine Organe: die im Geschäftsreglement bezeichnete Stelle;
c) für die Regierung: die Staatskanzlei;
d) im Übrigen das öffentliche Organ nach Massgabe der in Gesetz, Reglement
oder Organisationsvorschriften festgelegten Zeichnungsberechtigung.

## Art. 2 {#art_2}

b) Ausnahmen
1 Dieser Erlass wird in Verfahren der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsrechtspflege einschliesslich Schlichtungs-, Schieds- und Rechtshilfeverfahren nicht angewendet.
2 Der Zugang zu Personendaten nach Art. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes vom
20. Januar 20095 richtet sich nach jenem Gesetz.
3 Die Veröffentlichung von und der Zugang zu statistischen Daten und Informationen richten sich nach dem Statistikgesetz vom 16. November 20106.
4 Dieser Erlass verschafft keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Verhandlungen öffentlicher Organe.

## Art. 3 {#art_3}

c) Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen kantonaler Gesetze, welche:
a) die Geheimhaltung von bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten vorschreiben;
b) den Zugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten regeln.
4 Geschäftsreglement des Kantonsrates, sGS 131.11; Art. 60 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2.
5 sGS 142.1.
6 sGS 146.1.
140.2
2 Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind rechtsetzende Erlasse von Gemeinden im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20097.

## Art. 4 II. Informationsverbreitung (2.) {#art_4}

Informationspflicht
1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeit, soweit diese
von allgemeinem Interesse ist.
2 Es stellt sicher, dass alle Personen Zugang zur Information haben.
III. Informationszugang (3.)
1. Öffentlichkeitsprinzip (3.1)

## Art. 5 {#art_5}

Recht auf Informationszugang
1 Jede Person hat, ohne dass sie ein besonderes Interesse geltend machen muss,
nach Massgabe dieses Erlasses ein Recht auf:
a) Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs;
b) Zugang zu amtlichen Dokumenten.

## Art. 6 {#art_6}

Einschränkungen
a) öffentliche oder schützenswerte private Interessen
1 Das öffentliche Organ informiert und gewährt Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.8
2 Ein öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information:
a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte;
b) die Stellung des öffentlichen Organs in Verhandlungen schwächen könnte;
c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte;
d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen
könnte;
e) einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.
3 Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist:
a) Persönlichkeitsrechte Dritter zu beeinträchtigen;
7 sGS 151.2.
8 Art. 60 Abs. 1 KV, sGS 111.1.
140.2
b) Immaterialgüterrechte zu verletzen;
c) gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen.
Art. 7 b) besondere Fälle
1 Vom Recht auf Informationszugang ausgenommen sind Informationen und Dokumente:
a) über die inhaltliche Bearbeitung von hängigen Geschäften;
b) über nicht öffentliche Verhandlungen, insbesondere Sitzungsunterlagen und
Aufzeichnungen;
c) soweit das Gemeinwesen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und
nicht hoheitlich handelt.
2 …*
2. Information über die Tätigkeit öffentlicher Organe (3.2)

## Art. 8 {#art_8}

Gegenstand
1 Das öffentliche Organ erteilt auf Anfrage Auskunft über seine Tätigkeit. Es erteilt
diese mündlich, auf elektronischem Weg oder schriftlich.

## Art. 9 {#art_9}

Ablehnung der Auskunftserteilung
a) Mitteilung
1 Lehnt das öffentliche Organ die Erteilung der Auskunft ab, teilt es dies der anfragenden Person mit kurzer Begründung mit.
2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich, wenn die anfragende Person das Auskunftsbegehren schriftlich eingereicht hat. Das öffentliche Organ weist auf das Recht hin,
eine Verfügung zu verlangen.
3 Die anfragende Person kann die Anfrage schriftlich einreichen, nachdem das öffentliche Organ die Auskunft mündlich oder auf elektronischem Weg abgelehnt
hat.

## Art. 10 {#art_10}

b) Verfügung und Rechtsschutz
1 Die anfragende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des öffentlichen Organs den Erlass einer Verfügung verlangen.
2 Lässt sie die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie die gleiche Anfrage nicht erneut einreichen.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 19659.
9 sGS 951.1.
140.2
3. Zugang zu amtlichen Dokumenten (3.3)

## Art. 11 {#art_11}

Gegenstand
1 Das öffentliche Organ gewährt auf Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es
kann:
a) vor Ort Einsicht in ein amtliches Dokument gewähren;
b) Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments erteilen;
c) ein amtliches Dokument oder eine Kopie davon aushändigen oder zustellen.
Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
2 Ist das amtliche Dokument in einem amtlichen Publikationsorgan, im Amts-
oder Geschäftsbericht oder elektronisch veröffentlicht, gilt der Zugang als gewahrt.
3 Der Zugang zu archivierten Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die
Aktenführung und Archivierung vom 19. April 201110.

## Art. 12 {#art_12}

Amtliches Dokument
1 Als amtliches Dokument gilt jede Aufzeichnung, die:
a) auf einem beliebigen Datenträger enthalten ist;
b) sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder
dem sie mitgeteilt worden ist;
c) die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft;
d) nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

## Art. 13 {#art_13}

Verfahren
a) Gesuch
1 Wer Zugang zu einem amtlichen Dokument will, richtet ein schriftliches Gesuch
an das öffentliche Organ, welches das amtliche Dokument besitzt.
2 Elektronische Eingaben im Sinn von Art. 11bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196511 sind der Schriftlichkeit gleichgestellt.
3 Das Gesuch enthält:
a) Name und Vorname sowie Wohnadresse der gesuchstellenden Person;
b) die Bezeichnung des amtlichen Dokuments;
c) die verlangte Art des Informationszugangs und, bei verlangter Zustellung der
Kopie des amtlichen Dokuments, die Zustelladresse, wenn diese nicht mit der
Wohnadresse übereinstimmt.
10 sGS 147.1.
11 sGS 951.1.
140.2

## Art. 14 {#art_14}

b) Anhörung
1. betroffene Dritte
1 Zieht das öffentliche Organ die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in Betracht, hört es betroffene Dritte an, wenn diese ein schützenswertes privates Interesse gegen die Gewährung des Informationszugangs geltend machen
könnten.
2 Es gewährt den betroffenen Dritten eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
3 Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person die Durchführung der
Anhörung mit.
Art. 15 2. andere öffentliche Organe
1 Das öffentliche Organ, bei dem ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument gestellt wurde, das im Besitz mehrerer öffentlicher Organe ist, hört die
anderen öffentlichen Organe an, soweit diese bekannt sind, und gewährt ihnen
eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
2 Macht ein öffentliches Organ geltend, dem Zugang zum amtlichen Dokument
stehen öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegen, teilt es dies jenem Organ mit, welches das Gesuch bearbeitet.

## Art. 16 {#art_16}

c) Stellungnahme
1 Das öffentliche Organ informiert in der Regel innert 30 Tagen die gesuchstellende und, soweit eine Anhörung erfolgt ist, die angehörte Person oder das angehörte öffentliche Organ schriftlich, ob und in welcher Art dem Gesuch entsprochen wird.
2 Lehnt das öffentliche Organ einen Antrag der gesuchstellenden oder der angehörten Person ab, begründet es seine Stellungnahme kurz und weist auf das Recht
hin, eine Verfügung zu verlangen.

## Art. 17 {#art_17}

d) Verfügung
1 Die gesuchstellende Person und die angehörte Person können innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Stellungnahme den Erlass einer Verfügung verlangen.
2 Lässt die gesuchstellende Person die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie das
gleiche Gesuch nicht erneut einreichen.
140.2

## Art. 18 {#art_18}

e) Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 196512.
2 Die Rechtsmittelinstanz hat Zugang zum amtlichen Dokument, das Gegenstand
des Gesuchs ist.
4. Kosten (3.4)

## Art. 19 {#art_19}

Gebühr
1 Für das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 16 dieses Erlasses können Gebühren erhoben werden.
2 Gebühren werden erhoben für Verfügungen sowie Rekurs- und Beschwerdeentscheide nach Art. 10, 17 und 18 dieses Erlasses.
3 Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196513.

## Art. 20 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_20}

14

## Art. 21 {#art_21}

15

## Art. 22 {#art_22}

16
Art. 23 17
12 sGS 951.1.
13 sGS 951.1.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
140.2
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Erlasstitel geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 1, Abs. 1 geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 1a eingefügt 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 1b eingefügt 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2014 18.11.2014 Erlass Grunderlass 2015-003
14.06.2022 01.07.2023 Erlasstitel geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 1, Abs. 1 geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 1a eingefügt 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 1b eingefügt 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2023-037
