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title: "Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz"
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provisions: 15
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# Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

## § 1 Allgemeines {#par_1}

1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Verfahren nach dem Anwaltsgesetz2 bilden die Schwierigkeit des Falles,
der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der
gesuchstellenden Partei.
2 In den Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die
Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.

## § 2 Anwaltsprüfung {#par_2}

1 Die Staatsgebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung
des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.
2 Bei der Festsetzung der Staatsgebühr ist den entstandenen
Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
3 Mussten Teile der Prüfung wiederholt werden, kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht
werden.
4 Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuchs und bei
Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen
Zehntel herabgesetzt werden.

## § 3 Eignungsprüfung {#par_3}

1 Die Staatsgebühr für die Eignungsprüfung gemäss Art. 31
und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss
Art. 32 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.
2 Für jede Wiederholung der Eignungsprüfung beträgt die Staatsgebühr die Hälfte bis drei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.
3 Die weiteren Bestimmungen von § 2 gelten analog.
215.12 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

## § 4 Bewilligungen {#par_4}

1 Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss § 5 des Anwaltsgesetzes2 (Venia) beträgt Fr. 500 bis 800.
2 Für Verlängerungen der Bewilligung kann die Staatsgebühr bis
auf die Hälfte herabgesetzt werden.

## § 5 Disziplinarverfahren {#par_5}

1 Die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und für Entscheide

## § 6 betreffend den Entzug des Anwaltspatentes ( {#par_6}

Anwaltsgesetz2) beträgt
Fr. 1000 bis 5000.
2 In besonders umfangreichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis
auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.
3 In Ausnahmefällen kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte der
Mindestgebühr gemäss Abs. 1 herabgesetzt werden.
Verzicht und
Wiedererteilung Anwaltspatent
§ 6. In Verfahren betreffend Verweigerung der Entgegennahme
des Verzichts auf das Anwaltspatent und betreffend Wiedererteilung
desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500.
Entbindung

## § 7 vom Berufsgeheimnis {#par_7}

Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1000.

## § 8 Eintragungen {#par_8}

1 Für Verfahren betreffend Eintragung in das Anwaltsregister und die Liste gemäss Art. 28 BGFA3 sowie für strittige Eintragungen in das Verzeichnis gemäss § 16 Abs. 1 Anwaltsgesetz2 beträgt die
Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1000.
2 Wird bei Löschungen ein Disziplinarverfahren durchgeführt, ist
die Staatsgebühr nach § 5 zu bemessen.
3 Verfügt die Präsidentin oder der Präsident die Löschung, beträgt
die Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 200.

## § 9 Zeugnisse {#par_9}

Für die Ausstellung eines Disziplinarzeugnisses beträgt die
Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 100.

## § 10 Begutachtungen {#par_10}

Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Obergerichts, insbesondere gemäss § 21 Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz2, werden
keine Staatsgebühren erhoben.
B. Kostenbezug

## § 11 Grundsatz {#par_11}

Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden
nach den Vorschriften des § 37 Anwaltsgesetz2 auferlegt.
Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen 215.12

## § 12 Vorschuss {#par_12}

Die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung
sind vorzuschiessen.

## § 13 Erlass {#par_13}

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbemittelten Personen die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung ganz oder teilweise erlassen.
C. Parteientschädigungen

## § 14 Parteientschädigung {#par_14}

In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz2 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
D. Schlussbestimmung

## § 15 Inkrafttreten {#par_15}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 349.
2 LS 215.1.
3 SR 935.61.
