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title: "Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung"
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provisions: 13
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# Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen:
a) den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
b) den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

## Art. 2 {#art_2}

Ausrichtung der Zuschüsse
1 Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden:
a) zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bundes;
b) zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des
Bundes.
2 Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht
rückzahlbar.
Art. 3 * Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen
1 Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen
nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den
Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
845.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner1) die Voraussetzungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusicherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.

## Art. 4 {#art_4}

Umfang der Zuschüsse
1 Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich:
a) 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr;
b) 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr;
c) 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.
2 Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich
0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausgerichtet. *

## Art. 5 {#art_5}

Kostentragung *
1 Der Kanton und die Bezirke tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

## Art. 6 {#art_6}

Bezug der Zuschüsse *
1 Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die
Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend
zu senken.

## Art. 7 {#art_7}

Rahmenkredit
1 Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festgelegt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen
werden.

## Art. 8 {#art_8}

Verteilung nach Prioritäten
1 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert:
a) die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich
Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;
b) die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;
c) der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 845.010
2 Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.

## Art. 9 {#art_9}

Verweigerung von Zuschüssen
1 Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

## Art. 10 {#art_10}

Pflicht zur Rückerstattung
1 Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn:
a) sie zu Unrecht ausbezahlt werden;
b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse. *

## Art. 11 {#art_11}

Anwendung von Bundesrecht
1 Soweit diese Verordnung und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmen, wird die Bundesgesetzgebung über die
Wohnbau- und Eigentumsförderung sinn- und sachgemäss angewendet.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzug
1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und
Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört
die Bezirke an. *
2 Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch
anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.

## Art. 14 Art. 13 * … {#art_14}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.
845.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 845.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.06.1992 22.06.1992 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 aufgehoben -
845.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.06.1992 22.06.1992 Erstfassung -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -
Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -
Art. 10 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 13 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -
