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title: "Privater Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena»"
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# Privater Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena»

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Der private Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena» schafft
die Voraussetzungen für die Realisierung und den mit der Umgebung verträglichen Betrieb eines Eishockey-Stadions für höchstens 12 000 Zuschauende sowie Trainingshalle und Zusatznutzungen samt zugehörigen Aussen- und Infrastrukturanlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Der private Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Diese Vorschriften gelten für das im Plan bezeichnete
Gebiet zwischen Vulkanstrasse und Bernerstrasse Süd.

## Art. 4 {#art_4}

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die
Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 und der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4 keine Anwendung, soweit nicht nachfolgend darauf
verwiesen wird.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem
Planungs- und Baugesetz (PBG)5 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 818 vom 4. Oktober 2017.
3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Zweck
Bestandteile
Geltungsbereich
Verhältnis zu
übrigem Recht

## Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_5}

1 Im Geltungsbereich sind folgende Nutzungen zulässig:
a. Kernnutzung: Sport- und Veranstaltungsnutzungen mit zugehörigen Neben- und Infrastrukturnutzungen wie Gastronomie und Verkaufsstellen sowie Verwaltungs- und Betriebseinrichtungen;
b. Zusatznutzungen mit Bezug zu Sport und Freizeit: mässig
störende Handels-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Bildungs-
und Medizinnutzungen sowie von Sport- und Veranstaltungsnutzungen gemäss lit. a unabhängige Gastronomienutzungen;
c. Infrastrukturen für die Energieversorgung des Quartiers.
2 Im Geltungsbereich sind publikumsintensive Verkaufsnutzungen (insbesondere Einkaufszentren, Warenhäuser und dergleichen), die einen dauernden intensiven motorisierten Verkehr
auslösen, sowie sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig.

## Art. 6 {#art_6}

1 Es werden folgende Betriebszustände unterschieden:
Veranstaltungsbetrieb und Normalbetrieb.
2 Unter Veranstaltungsbetrieb werden diejenigen Betriebstage
verstanden, an denen publikumsintensive Veranstaltungen in
der Haupthalle oder/und auf der Terrasse stattfinden.
3 Die übrigen Betriebstage gelten als Normalbetrieb.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die maximal zulässige Baumasse im Sinne von
§ 254 Abs. 2 in Verbindung mit § 258 PBG6 beträgt insgesamt
540 000 m3.
2 Innerhalb der Baumasse gemäss Abs. 1 ist eine anrechenbare
Geschossfläche für Nutzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b in allen Geschossen von insgesamt höchstens 7500 m2 zulässig.
Art. 8 1 Gebäude sind innerhalb der Baubegrenzungslinien
anzuordnen.
2 Vorbehältlich der Baulinienbereiche dürfen folgende Gebäudeteile höchstens 3 m über die Baubegrenzungslinien hinausragen:
a. Dachvorsprünge;
b. Einzelne oberirdische Vorsprünge wie Vordächer, Erker,
Balkone und dergleichen, jedoch höchstens auf einem
6 LS 700.1
Nutzweise
Betriebszustände
Baumasse,
Ausnützung
Baubegrenzungslinie
Drittel der betreffenden Fassadenlänge und nur sofern sie
einen Vertikalabstand von mindestens 5 m ab gestaltetem
Terrain einhalten;
c. Technische Anlagen wie Kamine, Zu-/Abluftrohre, Absturzsicherungen, Anlagen zur Fassadenreinigung, Sende- und
Empfangsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Beschriftungen,
Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer
Energie und dergleichen.
Art. 9 1 Vorbehältlich der Baulinienbereiche sind besondere
Gebäude im Sinne von § 273 PBG7 auch ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig.
2 Ausserhalb der Baubegrenzungslinien darf die Gebäudegrundfläche von besonderen Gebäuden insgesamt 500 m2 nicht überschreiten.
Art. 10 1 Untergeschosse sind innerhalb der Baubegrenzungslinien zulässig.
2 Vorbehältlich der Baulinienbereiche sind Untergeschosse auch
ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig, aber nur im Umfang von höchstens 500 m2.
Art. 11 1 Die zulässige maximale Gebäudehöhe ist als Gebäudehöhenkote im Plan in m ü. M. festgelegt.
2 Im Rahmen der im Plan definierten Gebäudehöhenkote ist ein
Hochhaus zulässig.
Art. 12 1 Es sind nur Flachdächer zulässig.
2 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines
Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo
Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu
begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 13 1 Über die tatsächliche Gebäudehöhe hinaus sind
nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Lüftungsrohre,
Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gebäudesicherung (wie Blitzableiter), Anlagen
zur Fassadenreinigung sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen zulässig. Für Anlagen zur
Gewinnung von erneuerbarer Energie gilt eine maximale Höhe
von 1,20 m.
2 In den Bereichen mit den maximal zulässigen Gebäudehöhenkoten von 412,00 und 417,00 m ü. M. sind über die tatsächliche
7 LS 700.1
Besondere
Gebäude
Untergeschosse
Gebäudehöhenkote
Dachgestaltung
Dachaufbauten
Gebäudehöhe hinaus neben den in Abs. 1 genannten Aufbauten
folgende Anlagen zulässig: Liftaufbauten, Treppenhäuser, Fahnenmasten, Überdachungen sowie Beleuchtungsanlagen.
3 Anlagen zur Fassadenreinigung dürfen im Ruhezustand aus
dem Projektperimeter vom Niveau des gestalteten Terrains nicht
in Erscheinung treten.
Art. 14 1 Die Zahl der anrechenbaren Geschosse ist im Rahmen des PBG8 frei.
2 Dachgeschosse sind nicht zulässig.
Art. 15 1 Es darf auf die Baubegrenzungslinien gebaut werden.
2 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände arealintern unterschritten werden.
Art. 16 1 An den zur Baubegrenzungslinie orientierten Fassaden zwischen den Koordinatenpunkten 05, 01, 02 und 06 sind
Abgrabungen bis höchstens 1,5 m unter das gewachsene Terrain zulässig.
2 Ansonsten sind nur geringfügige Abgrabungen zulässig.
3 Im ganzen Geltungsbereich sind zwecks Ausgleich der Geländeunebenheiten Aufschüttungen bis zur Kote von 397,00 m ü. M.
zulässig. Zusätzlich erlaubt sind Anrampungen aus verkehrlichen Gründen.
C. Freiraum
Art. 17 1 Die Gestaltung sowie die zweckmässige Ausstattung
und Ausrüstung der Freiräume hat nach einem Gesamtkonzept
zu erfolgen, das mit dem Baugesuch einzureichen ist. Das Gesamtkonzept hat die unterschiedlichen Ansprüche von Normal-
und Veranstaltungsbetrieb sowie adäquate Übergänge zu den
Nachbargrundstücken sicherzustellen.
2 Für den Normalbetrieb sind attraktive Begegnungsorte mit Aufenthaltsqualität und Baumstandorten in angemessenem Umfang
zu schaffen. Zwischen ZSC Lions Arena und Vulkanstrasse ist
ein Ort mit Platzcharakter nachzuweisen.
3 Für den Veranstaltungsbetrieb sind die funktionalen und verkehrlichen Bedürfnisse zu erfüllen und die entsprechenden Anlagen zulässig.
Art. 18 Die Versiegelung von Flächen ist auf das notwendige
Minimum zu beschränken.
8 LS 700.1
Geschosszahl
Abstände
Abgrabungen
und Aufschüttungen
Gesamtkonzept
Freiraum
Versiegelung
Art. 19 Bei der Erstellung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Flächen und Räume ist den Sicherheitsbedürfnissen der
Bevölkerung Rechnung zu tragen.
D. Gestaltung
Art. 20 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtungen.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 21 1 Die Erschliessung für den Fuss- und Radverkehr ist
auf die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und auf das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz auszurichten.
2 Für eine öffentliche Passerelle für den Fuss- und Radverkehr
über die Autobahn A1 zur Bernerstrasse Nord darf im Geltungsbereich der südliche Fusspunkt erstellt werden.
3 Im Bereich zwischen östlicher Geltungsbereichsgrenze und
östlicher Baubegrenzungslinie ist zwischen Vulkanstrasse und
Bernerstrasse Süd jederzeit eine angemessen dimensionierte
öffentlich nutzbare Arealquerung für Fuss- und Radverkehr
sicherzustellen.
Art. 22 1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr darf an den im Plan bezeichneten Bereichen ab Bernerstrasse Süd und Vulkanstrasse erfolgen, wobei die östliche
Erschliessung an die Bernerstrasse Süd nur für den Verkehr im
Zusammenhang mit der ZSC Lions Arena und unter Rücksichtnahme auf die öffentlich nutzbare Arealquerung zur Verfügung
steht.
2 Solange auf der Bernerstrasse Süd das Einbahnverkehrsregime stadteinwärts gilt, darf die östliche Erschliessung an
diese nur zur Ausfahrt und nur im Veranstaltungsbetrieb mit
mehr als 6000 bereitgestellten Besucherplätzen (einschliesslich
Auf- und Abbau) benutzt werden. Eine freie Durchfahrt zwischen
Vulkan- und Bernerstrasse Süd ist zu verhindern.
Art. 23 1 Im Normalbetrieb sind im Geltungsbereich mindestens
280 sichere und gut zugängliche Abstellplätze für Fahrräder anzubieten.
Sicherheit
Gestaltung
Erschliessung
Fuss- und
Radverkehr
Erschliessung
motorisierter
Individualverkehr
Parkierung
für Fahrräder
AL8211
AL7925
AL7708
AL7750
AL8272
AL7924
430.00
412.00
Punkt 07
Punkt 04
Punkt 03
Punkt 01
Punkt 05
Punkt 08
ERZ Kanal
Vulkanstrasse
394.80
*
Rechtsverbindlich ist der Originalplan Mst. 1:1000 vom 30.08.2017, der Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses war.
417.00
430.00
412.00
Verkehrsbaulinie
Gebäudehöhenkoten
AL7655
AL6632
AL8552
AL8708
AL8553
AL7926
AL8505
AL7582
AL7583
AL8445
417.00
Punkt 06
Punkt 02
Bernerstrasse Nord
Bernerstrasse Süd
0m 10m 20m 50m
04.09.2012 1
Privater Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena»
Zürich – Altstetten
Plan im Massstab 1:1000 (Format A3)
Die Baurechtnehmerin
ZSC Lions Arena Immobilien AG Zürich, ……………………....……………..…..
c/o ZLE Betriebs AG
Siewerdtstrasse 105, 8050 Zürich
…………………………………………………. ……………………………………………….….
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. …………………. vom ………………….…….
Im Namen des Gemeinderats
Die Präsidentin / Der Präsident: ………………………………………………….
Die Sekretärin / Der Sekretär: …………………………………………………..
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ………………. vom …………………..……
Für die Baudirektion …………………………………………………..
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom ………………….. auf den …………………...…..
Vor-Entwurf vom 23.11.2016
04.09.2012
Privater Gestaltungsplan «ZS
Zürich – Altstetten
Plan im Massstab 1:1000 (Format A3)
Die Baurechtnehmerin
ZSC Lions Arena Immobilien AG
c/o ZLE Betriebs AG
Siewerdtstrasse 105, 8050 Zürich
………………………………………………….
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr
Im Namen des Gemeinderats
Die Präsidentin / Der Präsident:
Die Sekretärin / Der Sekretär:
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV
Für die Baudirektion
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom …
N
Verfasserangaben
Caruso St John Architects
Binzstrasse 38
CH - 8045 Zürich
Koordinatenpunkte (LV95)
Orientierender Inhalt
Erschliessung motorisierter
Individualverkehr
gezeichnet am 30.08.2017
Festlegungen
Bereich Fusspunkt Passerelle (Lage
schematisch)
Erschliessung für Fuss- und Radverkehr
tiefster Punkt des gewachsenen Terrains
in m.ü.M.
öffentlich nutzbare Arealquerung für Fuss-
und Radverkehr (Lage schematisch)
Bereich Fusspunkt Passerelle (Lage
schematisch)
Ort mit Platzcharakter (Lage schematisch)
Geltungsbereich
Baubegrenzungslinie
Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Gebäudehöhenkote
maximale Gebäudehöhenkote in m.ü.M.
Kataster-Nummer
bestehende Bauten
Verkehrsbaulinien
ERZ Kanal
eingedolter Albisrieder Dorfbach
Nr.01
Nr.02
Nr.03
Nr.04
Nr.05
Nr.06
Nr.07
Nr.08
430.00
394.80
*
Kanton Zürich, Zürich - Altstetten
AL8211
E: 2'678'599.732 | N: 1'250'010.516
E: 2'678'703.295 | N: 1'249'972.825
E: 2'678'637.648 | N: 1'249'812.259
E: 2'678'534.753 | N: 1'249'851.583
E: 2'678'586.968 | N: 1'249'979.295
E: 2'678'688.901 | N: 1'249'937.619
E: 2'678'650.391 | N: 1'249'843.427
E: 2'678'548.458 | N: 1'249'885.102
2 Im Veranstaltungsbetrieb sind für Eishockeyveranstaltungen im
Geltungsbereich mindestens 150 sichere und gut zugängliche
Abstellplätze für Fahrräder anzubieten.
3 Für andere Veranstaltungen ist die Anzahl der anzubietenden
Abstellplätze für Fahrräder durch die Bewilligungsbehörde gemäss der PPV9 in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 festzulegen. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 8bis Abs. 4 PPV in der Fassung mit
Änderungen bis 16. Dezember 2015 Abweichungen von den ermittelten Werten zulassen.
Art. 24 1 Im Normalbetrieb sind im Geltungsbereich mindestens 20 Abstellplätze für Motorräder erforderlich und höchstens
35 zulässig.
2 Im Veranstaltungsbetrieb ist die Anzahl Abstellplätze durch
die Bewilligungsbehörde gemäss der PPV10 in der Fassung mit
Änderungen bis 16. Dezember 2015 festzulegen. Aus wichtigen
Gründen kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 8 Abs. 3
PPV in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 Abweichungen von den ermittelten Werten zulassen.
3 Die im Veranstaltungsbetrieb erforderlichen oder zulässigen
Abstellplätze für Motorräder, die zusätzlich zu den im Geltungsbereich angebotenen Abstellplätzen benötigt werden, dürfen
temporär durch Mehrfachnutzung von Anlagen ausserhalb des
Geltungsbereichs bereitgestellt werden.
Art. 25 1 Im Geltungsbereich müssen mindestens 185 und dürfen höchstens 370 Abstellplätze für Personenwagen erstellt werden.
2 Die Abstellplätze dürfen mehrfach genutzt werden und sind ab
der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften.
3 Die Anzahl, Lage und Ausgestaltung der behindertengerechten
Abstellplätze richtet sich nach der einschlägigen Norm für behindertengerechtes Bauen.
Art. 26 1 Im Normalbetrieb müssen im Geltungsbereich mindestens 185 und dürfen höchstens 210 Abstellplätze für Personenwagen angeboten werden.
2 Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen,
kann die Zahl der zulässigen Abstellplätze gemäss Abs. 1 um
höchstens 25 erhöht werden.
9 AS 741.500
10 AS 741.500
Parkierung für
Motorräder
Parkierung für
Personenwagen
a. Allgemein
b. Normalbetrieb
Art. 27 1 Im Veranstaltungsbetrieb (Eishockey und andere Veranstaltungen) sind höchstens 1050 Abstellplätze für Personenwagen zulässig. Davon dürfen höchstens 370 Abstellplätze im
Geltungsbereich angeboten werden.
2 Die im Veranstaltungsbetrieb erforderlichen oder zulässigen
Abstellplätze für Personenwagen, die zusätzlich zu den im Geltungsbereich angebotenen Abstellplätzen benötigt werden, dürfen temporär durch Mehrfachnutzung von Anlagen ausserhalb
des Geltungsbereichs bereitgestellt werden.
3 Im Veranstaltungsbetrieb für Spiele des Profi-Eishockeys wie
nationale oder internationale Meisterschafts-, Cup-, Länder- und
Freundschaftsspiele sind 1050 Abstellplätze für Personenwagen
anzubieten.
4 Für andere Veranstaltungen mit bis zu 3200 bereitgestellten
Besucherplätzen müssen mindestens 185 und dürfen höchstens 370 Abstellplätze für Personenwagen angeboten werden.
5 Für andere Veranstaltungen mit mehr als 3200 bereitgestellten Besucherplätzen sind bis höchstens 1050 Abstellplätze für
Personenwagen zulässig. Die jeweilige Anzahl Abstellplätze ist
durch die Bewilligungsbehörde gemäss der PPV11 in der Fassung
mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 festzulegen. Die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze darf jeweils das Minimum
gemäss der PPV in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 zuzüglich 20 Prozent nicht überschreiten.
6 Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde bei Spezialveranstaltungen gemäss Art. 8 Abs. 3 PPV in der Fassung
mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 zusätzliche Abstellplätze bewilligen.
Art. 28 1 Im Normalbetrieb sind im Geltungsbereich höchstens
drei Abstellplätze für Busse und Reisecars zulässig.
2 Die im Veranstaltungsbetrieb erforderlichen oder zulässigen
Abstellplätze für Busse und Reisecars, die zusätzlich zu den im
Geltungsbereich angebotenen Abstellplätzen benötigt werden,
dürfen temporär durch Mehrfachnutzung von Anlagen ausserhalb des Geltungsbereichs bereitgestellt werden.
3 Die Anzahl Abstellplätze für Busse und Reisecars im Veranstaltungsbetrieb ist durch die Bewilligungsbehörde bedarfsgerecht festzulegen.
11 AS 741.500
c. Veranstaltungsbetrieb
Parkierung
für Busse und
Reisecars
Art. 29 Als Grundlage für den Betrieb ist mit dem Baugesuch
ein Veranstaltungsverkehrskonzept einzureichen. Dieses regelt
unter anderem den Nachweis der ausserhalb des Geltungsbereichs liegenden Abstellplätze für Fahrräder, Motorräder, Personenwagen, Busse und Reisecars sowie den Einbezug des öffentlichen Verkehrs.
F. Umwelt
Art. 30 Der Geltungsbereich ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV)12 zugeordnet.
Art. 31 Bauten, Anlagen und Umgebung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)13 zu optimieren.
Art. 32 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 33 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung I (BBV I)14 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden

## Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von {#art_7des}

Bundesgesetzes über
den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)15
abzuleiten.
3 Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungskonzept einzureichen.
4 Schmutzwasser kann ausserhalb des Gebäudes direkt in den
durch den Geltungsbereich verlaufenden und beizubehaltenden
Kanal eingeleitet werden.
Art. 34 1 Neubauten müssen mindestens den Energiewerten
des Minergie-Standards16 entsprechen oder die Anforderungen
der Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 der Baudirektion
des Kantons Zürich um mindestens 20 Prozent unterschreiten.
Andere alternative Nachweise der energetischen Massnahmen
12 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
13 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
14 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
15 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Veranstaltungsverkehrskonzept
Lärmschutz
Ökologischer
Ausgleich
Abfälle
Entwässerung
Energie
sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Gesamtenergiebedarf (Wärme und Kälte) gegenüber dem Minergie-Standard auftritt.
2 Massgeblich sind in Bezug auf Abs. 1 die Standards des Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplans. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards
die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
3 Die Wärme- und Kälteversorgung hat durch einen Anschluss
an die geplante öffentliche Fernwärmeversorgung zu erfolgen.
Andere Energien sind zulässig, falls der Anschluss an die Fernwärmeversorgung nicht möglich ist. Anfallende Abwärme ist soweit als möglich zu nutzen – sei dies auf der Parzelle selber oder
durch Einspeisung in die Fernwärmeversorgung.
Art. 35 Wo eine Gefährdung durch Hochwasser besteht, ist
die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen
Schutzmassnahmen zu treffen.
G. Schlussbestimmungen
Art. 36 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Baudirektion in
Kraft.17
17 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 21. Juni 2018;
Inkraftsetzung auf den 15. Oktober 2018 (STRB Nr. 684/2018).
Hochwasserschutz
Inkrafttreten
