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title: "Jugendhaus Mehrzweckraum Dachgeschoss, Reglement"
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# Jugendhaus Mehrzweckraum Dachgeschoss, Reglement

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www.mauren.li
Reglement zur Nutzung des
Mehrzweckraumes Dachgeschoss Jugendhaus
Benützungsreglement und Hausordnung
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Oberaufsicht über alle Gemeinderäumlichkeiten liegt beim Gemeinderat bzw. bei
der Gemeindevorstehung.
2. Der Gemeinderat bestellt den Hauswart. Die Benützer haben den Anweisungen des
Hauswartes im Sinne dieses Reglements Folge zu leisten.
3. Die Verwaltung der Schlüssel obliegt der Liegenschaftsverwaltung bzw. beim Hauswart.
Die Schlüsselempfänger haben eine entsprechende Bestätigung zu unterzeichnen und
haften für die Schlüssel persönlich.
4. Die regelmässige Bewirtung, d.h. der Verkauf von Getränken und Esswaren ist nicht
gestattet.
5. Es gilt generelles Rauchverbot.
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B. Benützungsbewilligung
1. Die Zuteilung der Räumlichkeiten erfolgt über die Liegenschaftsverwaltung.
2. Bewilligungen werden nur an die Gemeinde selbst, Kommissionen der Gemeinde und
für spezielle Ausstellungen der Vereine aus Mauren erteilt.
3. Die Nutzung des Mehrzweckraumes ist auf Ausstellungen und Versammlungen
beschränkt.
4. Gesuche für die Benützung des Mehrzweckraums sind frühzeitig bei der
Liegenschaftsverwaltung zu beantragen.
C. Benützungszeiten
1. Der zugeteilte Raum steht den Berechtigten gemäss Punkt B/2 grundsätzlich jederzeit,
ausser während den Schulferien zur Verfügung. Die Benützungszeiten werden in der
Bewilligung festgehalten, damit eine Benützungsplanung und eine Kontrolle
vorgenommen werden kann.
2. Das Gebäude ist in der Regel um 22.00 Uhr zu verlassen.
D. Aufgaben und Haftung der Benützer
1. Die zur Verfügung gestellten Räume sind jederzeit in Ordnung zu halten und die
Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln.
2. Die jeweiligen Benutzer sind für jegliche Beschädigungen an Gebäude und
Einrichtungen sowie für allfällige Diebstähle gegenüber der Gemeinde bzw. dem Verein
in dessen Besitz die Einrichtungen sind, haftbar. Die Gemeinde trägt das
Versicherungsrisiko nur für das Gebäude und Einrichtungen, die in ihrem Besitz sind.
3. Fenster und Rollläden sind vor Verlassen der Räumlichkeiten zu schliessen.
4. Vereins- und Gruppenleiter bzw. die Schlüsselinhaber haben bei Verlassen der
Räumlichkeiten diese abzuschliessen und, sofern sich niemand mehr im Gebäude
befindet, auch die Haustüre abzuschliessen. Die Haupttüren sind in jedem Falle
spätestens um 22.00 Uhr abzuschliessen.
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5. Für Gegenstände, die der Benutzer selbst einbringt, übernimmt die Gemeinde keine
Haftung.
6. Verursachte Schäden, an Gebäude und Einrichtung, sind sofort dem Hauswart zu
melden.
7. Die Kosten für die Behebung von mutwilligen Beschädigungen werden dem Verursacher
bzw. dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
8. Die Grobreinigung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (wie z. B. kehren,
aufräumen, etc.) ist Aufgabe des Veranstalters.
Das Reglement wurde vom Gemeinderat Mauren in der Sitzung vom 9. Juli 2003 genehmigt
und tritt am 1. September 2003 in Kraft.
Mauren, im Juli 2003
Gemeindevorstehung Mauren
Freddy Kaiser
Gemeindevorsteher
