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title: "Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die
Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.
2 Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen:
a. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein,
b. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffizienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein,
c. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach
Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar
sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen,
d. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.

## § 3 {#par_3}

Staatsanleihen
1 Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme
von Staatsanleihen.
2 Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen
vor.
3 Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme
von Staatsanleihen.
1) SGS 310, GS 29.492
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
2 310.12

## § 4 {#par_4}

Richtlinien
1 Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und
Schuldenbewirtschaftung.
2 Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien.
3 Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die
Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnahme bzw. Schuldenamortisation.

## § 5 {#par_5}

Informationspflicht der Direktionen
1 Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt,
dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten
Form übermittelt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
3 310.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.086
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
4 310.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.086
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
