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title: "Gebührentarif im Bauwesen"
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provisions: 15
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# Gebührentarif im Bauwesen

## § 1 <strong>*</strong> Grundgebühr {#art_1}

1
Die Grundgebühr für die Prüfung des Baugesuchs für Neu-, Um-, An- und Aufbauten inkl. Rohbaukontroll- und Abnahmegebühren (vorbehältlich § 11 dieses Tarifs) und für den Entscheid über das Baugesuch wird wie folgt erhoben:
Baukosten
Baukosten Total
Ansatz &permil;
Gebühren Total
CHF 0.– bis CHF 200'000.–
CHF 0.– bis CHF 200'000.–
4.0
CHF 250.– bis CHF 800.–
für die weiteren CHF 800'000.–
CHF 200'000.– bis CHF 1'000'000.–
3.0
CHF 800.– bis CHF 3'200.–
für die weiteren CHF 2'000'000.–
CHF 1'000'000.– bis CHF 3'000'000.–
2.0
CHF 3'200.– bis CHF 7'200.–
für die restlichen Baukosten
Über CHF 3'000'000.–
1.5
CHF 7'200.– bis CHF 40'000.–
2
Massgeblich für die Berechnung der Grundgebühr sind die Baukosten, welche die Gebäudekosten (gemäss Baukostenplan BKP 2) und die Kosten für die Umgebung (BKP 4) umfassen.
3
Wenn die effektiven Baukosten den Betrag von CHF 250'000.– gegenüber den angegebenen Baukosten gemäss Baugesuchseingabe überschreiten, wird eine Nachgebühr in Rechnung gestellt.

## § 2 Gebührensatz für Gebühren nach Aufwand {#art_2}

1
Soweit dieser Gebührentarif für die Berechnung der Gebühr nach Aufwand abstellt, ist ein durchschnittlicher Stundenansatz von CHF 110.– geschuldet[1].
2
Innerhalb der in diesem Gebührentarif vorgesehenen Minimal- und Maximalansätze bemisst sich die konkrete Gebühr nach dem massgeblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip und dem Grundsatz der Äquivalenz).

## § 3 Nutzungsänderungen {#art_3}

1
Als Nutzungsänderungen gelten nur baubewilligungspflichtige Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen ohne bauliche Massnahmen. Die Gebühr beträgt CHF 250.– bis CHF 1'000.–.

## § 4 Kleinbauten, untergeordnete Bauten und Anlagen {#art_4}

1
Für Kleinbauten im Sinne der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG, BGS 721.111) und untergeordnete Bauten und Anlagen (z.B. Pergola, Unterstände, Beleuchtungsanlagen) beträgt die Gebühr CHF 250.– im Sinne einer Fallpauschale. Carports und Garagen sind davon ausgenommen und werden nach § 1 beurteilt. *

## § 5 Änderungspläne {#art_5}

1
Für nachträgliche Änderungen von bereits bewilligten Bauten und Anlagen, welche keine neue öffentliche Auflage erfordern, beträgt die Gebühr CHF 250.– bis CHF 2'000.–.

## § 6 Schriftliche Bauanfragen, Vorabklärungen {#art_6}

1
Für umfangreichere Abklärungen kann eine Gebühr nach Aufwand bis maximal CHF 2'000.– verrechnet werden.

## § 7 Bebauungspläne / Quartiergestaltungspläne {#art_7}

1
Die Gebühr wird nach Aufwand verrechnet, mindestens CHF 3'000.–.

## § 8 Reduktion der Gebühren {#art_8}

1
Bei geringem Aufwand kann die Grundgebühr um 0.5&permil; gesenkt werden.

## § 9 Gebührenzuschläge {#art_9}

1
Bei Mehraufwand wird die Grundgebühr um den effektiven Aufwand erhöht, insbesondere bei:
a)
Bearbeitung von unvollständigen oder nicht bewilligungsfähigen Unterlagen
b)
Mehraufwand für baurechtliche Prüfungen
2
Externe Kosten für Expertisen, spezielle Abklärungen, Kanalisationsnachführungen, Brandschutzkontrollen etc. werden separat in der Höhe der tatsächlichen Kosten verrechnet.

## § 10 Verlängerung der Baubewilligung {#art_10}

1
Pro Verlängerung CHF 250.–.

## § 11 Rückzug Baugesuch / Verfahrensabbruch {#art_11}

1
Es wird eine dem Bewilligungsverfahrensstand entsprechende Gebühr nach Aufwand verrechnet.

## § 12 Baukontrolle {#art_12}

1
Die erste Rohbaukontrolle ist in der Grundgebühr inbegriffen. Die weiteren Kontrollen werden nach dem effektiven Aufwand verrechnet.

## § 13 Baustopp {#art_13}

1
Für den Erlass eines Baustopps wird eine Gebühr von CHF 250.– in Rechnung gestellt.

## § 14 <strong>*</strong> Plankopien, Akteneinsicht {#art_14}

1
Bis zu zehn A4-Dokumente werden unentgeltlich kopiert. Jede weitere Kopie wird wie folgt verrechnet: *
a)
A4-Seite schwarzweiss: CHF 0.20 (einseitig) bzw. CHF 0.30 (doppelseitig)
b)
A3-Seite schwarzweiss: CHF 0.50 (einseitig) bzw. CHF 0.80 (doppelseitig)
c)
A4-Seite in Farbe: CHF 1.– (einseitig) bzw. CHF 1.50 (doppelseitig)
d)
A3-Seite in Farbe: CHF 2.– (einseitig) bzw. CHF 3.– (doppelseitig)
2
Plankopien, erstellt durch Dritte, werden in der Höhe der tatsächlichen Kosten weiterverrechnet.
3
Die Akteneinsicht im üblichen Umfang in einem laufenden Bewilligungsverfahren erfolgt unentgeltlich. Die Bereitstellung von Archivunterlagen wird nach Aufwand verrechnet.

## § 15 Übergangsrecht {#art_15}

1
Der Gebührentarif im Bauwesen findet Anwendung auf alle seit dem Inkrafttreten eingereichten Planungen, Gesuche und Anfragen.
