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title: "Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik»"
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# Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik»

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Programm «Jugend und Musik» (J+M) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung ganzheitlich zu fördern.
2 Es sollen insbesondere musikalische Aktivitäten gefördert werden, die sich an Kinder und Jugendliche richten, deren Zugang zur musikalischen Bildung erschwert ist.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Bund kann folgende Förderbereiche mit Finanzhilfen unterstützen:
a. die Aus- und Weiterbildung von J+M-Leiterinnen und -Leitern;
b. die Durchführung von Musiklagern und Musikkursen (J+M-Angebote) für Kinder und Jugendliche;
c. die Umsetzung von Begleitmassnahmen zur Bekanntmachung des Programmes J+M.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

## Art. 3 Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter {#art_3}

1 Für den Erhalt eines Zertifikats als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter muss eine Ausbildung erfolgreich absolviert werden, die mindestens die folgenden Bereiche umfasst:
a. allgemeine Informationen zum Programm J+M;
b. Musikpädagogik.
2 Personen können vom Teil der Ausbildung im Bereich Musikpädagogik (Abs. 1 Bst. b) befreit werden, sofern eine gleichwertige Ausbildung oder die entsprechende Erfahrung vorliegt. Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt fest, welche Ausbildungen als gleichwertig gelten.
3 Das BAK legt die Anforderungen an die Organisationen, welche die Ausbildung durchführen, sowie an den Inhalt und die Dauer der Ausbildung fest.

## Art. 4 Ausbildungsvoraussetzungen {#art_4}

1 Eine Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter können Personen absolvieren, die:
a. volljährig sind oder im Kalenderjahr der Ausbildung volljährig werden;
b. einen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder über eine gültige Grenzgängerbewilligung verfügen; und
c. zur Leitung von J+M-Angeboten geeignet sind.
2 Das BAK legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person zur Leitung von J+M-Angeboten als geeignet gilt, insbesondere in Bezug auf musikalische Kompetenzen und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

## Art. 5 Verfahren für die Zulassung zur Ausbildung {#art_5}

1 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter und über eine allfällige Befreiung vom Teil der Ausbildung im Bereich Musikpädagogik. Zur fachlichen Beurteilung kann die Geschäftsstelle J+M-Expertinnen und -Experten beiziehen.
2 Gesuche um Zulassung zur Ausbildung als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter können laufend beim BAK eingereicht werden.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen zu belegen.

## Art. 6 Weiterbildung {#art_6}

1 J+M-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
2 Das BAK legt die Anforderungen an die durchführenden Organisationen und an den Inhalt und die Dauer der Weiterbildung fest.

## Art. 7 Finanzhilfe für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsangeboten {#art_7}

1 Das BAK kann Organisationen mit einer einmaligen Finanzhilfe für den Aufbau von J+M-Ausbildungen und J+M‑Weiterbildungen unterstützen.
2 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

## Art. 8 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung {#art_8}

1 Die Geschäftsstelle J+M kann Leistungsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen. Diese müssen eine vom BAK festgelegte Anzahl von J+M‑Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote anbieten, welche die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 erfüllen.
2 Das BAK entschädigt die Organisationen mit einem Beitrag pro Kurstag und pro J+M-Teilnehmerin und -Teilnehmer. Es legt die Höhe der Finanzhilfen fest.
3 Aus- und Weiterbildungsangebote, die von der Geschäftsstelle J+M durchgeführt werden, sind für die J+M-Leiterinnen und J+M‑Leiter kostenlos.

## Art. 9 Sistierung und Entzug des Zertifikats {#art_9}

Die Geschäftsstelle J+M kann das Zertifikat von J+M-Leiterinnen und -Leitern sistieren oder entziehen, wenn:
a. die betreffende Person gegen die Pflicht zur Absolvierung einer Weiterbildung nach Artikel 6 Absatz 1 verstösst;
b. die Eignung der betreffenden Person als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter in Frage gestellt ist.

## Art. 10 Dauer und Durchführungsort {#art_10}

1 Als J+M-Angebot gilt eine Unterrichtssequenz von 5 bis 20 Lektionen, in denen hauptsächlich aktiv musiziert wird.
2 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 Das BAK kann für Angebote, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Betreuungsbedarf oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen teilnehmen, im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
4 J+M-Angebote finden in der Schweiz oder in Liechtenstein statt. Die Geschäftsstelle J+M kann Ausnahmen bewilligen.

## Art. 11 Finanzierung {#art_11}

1 Finanziell unterstützt wird die Teilnahme an J+M-Angeboten von Jugendlichen, die:
a. einen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind; und
b. im Jahr der Durchführung des J+M-Angebotes höchstens 25 Jahre alt werden.
2 An einem J+M-Angebot müssen mindestens fünf Kinder oder Jugendliche teilnehmen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

## Art. 12 Trägerschaft {#art_12}

1 Wer J+M-Angebote anbieten will (Trägerschaft), muss:
a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein;
b. nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht konstituiert sein;
c. seinen Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben.
2 Musikschulen und Schulen können nur Finanzhilfen für J+M-Angebote erhalten, die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts stattfinden. Das BAK legt die Anforderungen hierzu fest.

## Art. 13 Betreuungsverhältnis {#art_13}

1 Zur Durchführung eines J+M-Angebotes braucht es mindestens eine volljährige zertifizierte J+M-Leiterin oder einen volljährigen zertifizierten J+M-Leiter vor Ort.
2 Das BAK legt die Anzahl der weiteren volljährigen Betreuungspersonen fest.

## Art. 14 Verfahren {#art_14}

1 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
2 Die Trägerschaften müssen die Gesuche um Finanzhilfen beim BAK einreichen. Die Geschäftsstelle J+M legt die Eingabefristen fest.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.
4 Das BAK legt die Beiträge der Finanzhilfen fest. Es kann eine Höchstzahl an gutheissenden Entscheiden pro Trägerschaft und Kalenderjahr festlegen.
5 Die Finanzhilfen dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Trägerschaften und Dritter höchstens die Kosten der Angebote decken.

## Art. 15 Prioritätenordnung {#art_15}

Übersteigen die Gesuche der Trägerschaften die verfügbaren Finanzmittel, so erstellt das BAK eine Prioritätenordnung.

## Art. 16 {#art_16}

1 Als Begleitmassnahmen gelten Präsentationen, Veranstaltungen, Schulungen, Beratungsangebote sowie weitere Kommunikationsmassnahmen, die zur Bekanntmachung des Programmes J+M in der breiten Öffentlichkeit oder bei potenziell interessierten Organisationen beitragen.
2 Das BAK entscheidet über die geeigneten Begleitmassnahmen. Diese werden von der Geschäftsstelle J+M umgesetzt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Das BAK bestimmt die Geschäftsstelle J+M in Anwendung des Beschaffungsrechts des Bundes.
2 Es schliesst mit der Geschäftsstelle J+M einen Dienstleistungsvertrag ab.

## Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_18}

Die Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderkonzept zum Programm «Jugend und Musik» wird aufgehoben.
[AS 2020 5943]

## Art. 19 Übergangsbestimmung {#art_19}

Für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.

## Art. 20 Inkrafttreten {#art_20}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
