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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (Fassung"
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provisions: 34
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (Fassung

## § 1 I. Grundlagen {#par_1}

Unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (nachfolgend Institut) errichten und betreiben der Kanton und die Stadt
Zürich gemeinsam eine Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

## § 2 {#par_2}

Das Institut hat den Betrieb eines kriminaltechnisch-wissenschaftlichen Kompetenzzentrums zum Zweck.

## § 3 {#par_3}

1 Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich folgende Dienstleistungen:
a. spurenkundliche Tätigkeiten am Ereignisort;
b. standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Gegenstände (Asservate, Beweisgegenstände);
c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen
gemäss der Strafprozessordnung2;
d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und
Unfalltechnik;
e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schulung;
f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustellen, dass es seine Dienstleistungen als kriminaltechnisch-wissenschaftliches Kompetenzzentrum gemäss
2 vom 5. Oktober 2007, StPO, SR 312.0.
Errichtung und
Rechtsform
Zweck
Aufgaben
3Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich
§ 2 auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
erbringen kann.
2 Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich beziehen diese Leistungen beim Institut.
3 Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die
Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich.
4 Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die
anderen Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.

## § 4 {#par_4}

1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich erteilen
dem Institut gemeinsam jeweils für eine vierjährige Periode (Leistungsauftragsperiode) einen Leistungsauftrag3. Dieser steht unter
dem Vorbehalt der Bewilligung der Kostenbeiträge gemäss § 15.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich gemäss § 3 Abs. 1;
b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton
und die Stadt Zürich.
3 Der Verteilschlüssel bestimmt sich auf der Grundlage der von
der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich in der vorangegangenen Leistungsauftragsperiode bezogenen Leistungen. Die
separat abzurechnenden Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 werden
dabei nicht berücksichtigt.
4 Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsauftragsperiode geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung
es erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht
werden können.
II. Organisation

## § 5 A. Institutsrat {#par_5}

1 Der Institutsrat umfasst vier Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus:
a. den Kommandantinnen oder Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich;
3 vom 7. Juni / 23. Juni / 7. Juli 2021, AS 551.601.
Leistungsauftrag
Zusammensetzung
4Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich
b. je einem von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements der
Stadt Zürich bezeichneten Angehörigen des Kommandos
bzw. Mitglied der Geschäftsleitung der Kantonspolizei und
der Stadtpolizei Zürich.
2 Der Vorsitz steht alternierend für jeweils ein Jahr der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei und
der Stadtpolizei Zürich zu. Die oder der Vorsitzende vertritt den
Institutsrat gegen aussen.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Institutsrat selbst.

## § 6 {#par_6}

1 Der Institutsrat ist das oberste Führungsorgan. Er bestimmt die strategische Ausrichtung und übt die Aufsicht über
das Institut aus.
2 Der Institutsrat
a. ernennt die Direktorin oder den Direktor und die übrigen
Mitglieder der Geschäftsleitung;
b. bezeichnet die Stellen, die durch abkommandierte Korpsangehörige der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich
zu besetzen sind;
c. erlässt das Personalreglement4 und das Finanzreglement5
unter Vorbehalt der Genehmigung6 durch den Regierungsrat;
d. erlässt das Organisationsreglement7 und die Gebührenordnung8, die festlegt, dass den Bezügerinnen und Bezügern
von Dienstleistungen des Instituts dafür marktübliche und
wettbewerbsfähige, mindestens kostendeckende Tarife verrechnet werden;
e. genehmigt die Geschäftsordnung9 der Geschäftsleitung;
f. beschliesst das Budget und verabschiedet die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie
die Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und
des Stadtrates von Zürich;
g. konkretisiert den Leistungsauftrag.
4 vom 26. Mai 2021, LS 551.65.
5 vom 26. Mai 2021, LS 551.64.
6 vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
7 vom 11. Juni 2021, LS 551.61.
8 vom 11. Juni 2021, LS 551.63.
9 vom 15. Juni 2021, LS 551.62.
Funktion und
Aufgaben
5Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

## § 7 {#par_7}

1 Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Kommt kein Beschluss zustande, wird das Geschäft der Vorsteherin oder dem
Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der
Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements
der Stadt Zürich unterbreitet.
3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Institutsrates teil. Sie oder er hat beratende Stimme
sowie ein Antragsrecht.

## § 8 B. Geschäftsleitung {#par_8}

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des
Instituts. Ihr steht die Direktorin oder der Direktor vor.
2 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung durch den Institutsrat bedarf. Diese regelt die
Kompetenzverteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie die
übrigen organisatorischen Belange.

## § 9 {#par_9}

Die Geschäftsleitung
a. setzt den Leistungsauftrag um;
b. führt den Finanzhaushalt und erstellt das Budget, die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht
sowie die Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates.

## § 10 C. Direktorin / Direktor {#par_10}

Die Direktorin oder der Direktor
a. vertritt das Institut gegen aussen;
b. ist Anstellungsinstanz für die zivilen Mitarbeitenden und zuständig für alle Personalangelegenheiten;
c. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ
übertragen sind.
Beschlussfassung
Funktion und
Organisation
Aufgaben
Aufgaben
6Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

## § 11 III. Personal {#par_11}

Das Institutspersonal setzt sich aus Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, die ins Institut abkommandiert werden, sowie aus zivilen Mitarbeitenden
zusammen.

## § 12 {#par_12}

1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich kommandieren die für die Besetzung der Stellen gemäss § 6 Abs. 2 lit. b
notwendigen Polizistinnen und Polizisten ab.
2 Die Personalkosten der Polizistinnen und Polizisten werden für
die Dauer ihrer Abkommandierung vom Institut getragen.

## § 13 {#par_13}

1 Alle nicht gemäss § 6 Abs. 2 lit. b aufgelisteten Stellen
werden durch zivile Mitarbeitende besetzt.
2 Auch die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden sind
öffentlich-rechtlich.
3 Es gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von diesen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

## § 14 {#par_14}

1 Die zivilen Mitarbeitenden werden bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert.
2 Die bei der Errichtung des Instituts übernommenen zivilen Mitarbeitenden bleiben bei der bisherigen Pensionskasse versichert.

## § 15 IV. Finanzen {#par_15}

Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich bewilligen mit dem Budget jährlich Kostenbeiträge für die Erfüllung des
Leistungsauftrages gemäss § 4.

## § 16 {#par_16}

Die weiteren Leistungen zugunsten der Kantonspolizei
und der Stadtpolizei Zürich sowie die Leistungen zugunsten Dritter gemäss § 3 Abs. 3 und 4 sind mindestens kostendeckend in
Rechnung zu stellen.

## § 17 {#par_17}

Der Kanton Zürich beziehungsweise die Stadt Zürich stellen dem Institut die für seinen Betrieb notwendigen Räumlichkeiten zu kostendeckenden Mietzinsen zur Verfügung.
Angehörige
des Instituts
Polizistinnen
und Polizisten
Zivile
Mitarbeitende
Berufliche
Vorsorge
Kostenbeiträge
Abgeltung weiterer Leistungen
Räumlichkeiten
7Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

## § 18 {#par_18}

Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben, die nicht über die Kostenbeiträge nach § 15 gedeckt werden können, kann das Institut beim Kanton und bei der Stadt
Zürich Investitionsbeiträge beantragen.

## § 19 {#par_19}

1 Das Institut ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 200610 und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Das vom Institutsrat erlassene Finanzreglement11 kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Instituts erfordern. Die kantonalen Vorschriften mit
Bezug auf die Konsolidierung müssen eingehalten werden.

## § 20 V. Aufsicht {#par_20}

Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich üben
die parlamentarische Kontrolle beziehungsweise Oberaufsicht
über das Institut in gegenseitiger Absprache aus und genehmigen jeweils auf Antrag des Regierungsrates bzw. des Stadtrates
von Zürich die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

## § 21 {#par_21}

1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich üben die
allgemeine Aufsicht über das Institut aus.
2 Sie verabschieden die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und leiten diese
an den Kantonsrat bzw. den Gemeinderat von Zürich weiter.

## § 22 {#par_22}

Das Institut untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen
Finanzkontrolle. Diese teilt das Ergebnis ihrer Kontrolle dem Institut, dem Regierungsrat, dem Stadtrat von Zürich, der Finanzkommission des Kantonsrates und der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderates von Zürich mit.

## § 23 {#par_23}

1 Für das Institut ist die kantonale Ombudsperson zuständig.
2 Die Stadt Zürich hat hierfür keinen Beitrag an die Kosten gemäss § 94 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) zu leisten.

## § 24 {#par_24}

Für das Institut ist die oder der kantonale Beauftragte für
Datenschutz zuständig.
10 vom 9. Januar 2006, CRG, LS 611.
11 vom 26. Mai 2021, LS 551.64.
Investitionsbeiträge
Finanzhaushalt
und Rechnungsführung
Parlamentarische Kontrolle
beziehungsweise Oberaufsicht
Allgemeine
Aufsicht
Finanzaufsicht
Ombudsperson
Datenschutzbeauftragte
8Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

## § 25 VI. Haftung und Rechtspflege {#par_25}

1 Die Haftung des Instituts sowie die Verantwortlichkeit
seiner Organe und des Institutspersonals richten sich nach dem
Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1).
2 Reicht das Vermögen des Instituts zur Deckung für Schäden
Dritter nicht aus, haften der Kanton und die Stadt Zürich für den
Ausfall nach Massgabe des im Leistungsauftrag festgelegten
Verteilschlüssels, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gilt.

## § 26 {#par_26}

1 Anordnungen der Geschäftsleitung und der Direktorin
oder des Direktors sind mit Rekurs beim Institutsrat anfechtbar.
2 Erstinstanzliche Anordnungen und Rekursentscheide des Institutsrats sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

## § 27 {#par_27}

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich
aus dieser Vereinbarung werden wenn möglich einvernehmlich
beigelegt.
2 Ist eine einvernehmliche Streiterledigung nicht möglich, so
entscheidet das Verwaltungsgericht im Verfahren der Klage
gemäss §§ 81 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

## § 28 VII. Schlussbestimmungen {#par_28}

Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, ist das
kantonale Recht anwendbar.

## § 29 {#par_29}

1 Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch den Regierungsrat des Kantons Zürich
beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich kündbar, erstmals auf das Ende der vierten Leistungsauftragsperiode.
2 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Vertragsparteien,
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich, über die finanziellen
Folgen.
Haftung und
Verantwortlichkeit
Rechtspflege
Streiterledigung
Subsidiäre Geltung des kantonalen Rechts
Kündigung
9Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

## § 30 {#par_30}

Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich bestimmen
im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens12 dieser Vereinbarung.

## § 31 VIII. Übergangsbestimmungen {#par_31}

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt das Institut anstelle des Kantons bzw. anstelle der Stadt Zürich als Vertragspartei in die das Institut betreffenden Verträge ein. Es übernimmt insbesondere den Vertrag über die Leistungen des FOR
im Bereich Sprengstoffe und Pyrotechnik sowie Ausweisschriften sowie die Leistungen zugunsten der Bundesanwaltschaft
und der Bundeskriminalpolizei zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Polizei
(fedpol) und die Bundesanwaltschaft (BA) und dem seinerzeit
noch nicht gegründeten Forensischen Institut (FOR), vertreten
durch die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Zürich vom
2./6./13./18. Dezember 2016.

## § 32 {#par_32}

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gehen die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei sowie des ehemaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
inklusive des ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienstes auf das Institut über, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
2 Die Modalitäten des Übergangs werden individuell aufgrund
einheitlicher Grundsätze geregelt. Dabei werden insbesondere
die bisherige Funktion berücksichtigt und die Dienstjahre angerechnet.

## § 33 {#par_33}

1 Sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der
Kantonspolizei und beim ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst
der Stadtpolizei Zürich inklusive dem ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst vorhandenen Mobilien wie Bürogeräte,
Laboreinrichtungen, Fahrzeuge usw. werden, soweit sich diese
im Eigentum des Kantons bzw. der Stadt Zürich befinden, dem
Institut zu einem einheitlich ermittelten Zeitwert übertragen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Institut vom Kanton und von der Stadt Zürich die Guthaben und
Schulden, welche die ehemalige Kriminaltechnische Abteilung
der Kantonspolizei sowie den ehemaligen Wissenschaftlichen
12 Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 638/2021).
Inkrafttreten
Übernahme von
Verträgen
Übergang
der Arbeitsverhältnisse
Übertragung
von Mobilien,
Guthaben und
Schulden
10Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich
Dienst der Stadtpolizei Zürich inklusive den ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst betreffen.
3 Allfällige Wertdifferenzen zwischen den vom Kanton und der
Stadt Zürich übernommenen Mobilien, Guthaben und Schulden
sind von der Partei, die unter Beachtung des Verteilschlüssels
gemäss § 34 weniger eingebracht hat, innert eines Jahres seit
Inkrafttreten dieser Vereinbarung auszugleichen.

## § 34 {#par_34}

Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode
werden die Kosten des Leistungsauftrages im Verhältnis der von
der Kantonspolizei und der Stadtpolizei in den vier der Gründung
vorangegangenen Jahren bezogenen Leistungen getragen.
Kostenverteilung während
der ersten
Leistungsauftragsperiode
