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title: "Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer"
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provisions: 7
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# Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

## Artikel 1 {#art_1}

Stimmgemeinde
1 Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die
in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton.
Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.

## Artikel 2 {#art_2}

Stimmregister
1 Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.

## Artikel 3 {#art_3}

Aufgaben der Standeskanzlei: Grundsatz
1 Neben der Aufgabe, das zentrale Stimmregister zu führen, erfüllt die Standeskanzlei alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die politischen Rechte
der Auslandschweizer (SR 161.5) und die Verordnung (SR 161.51) dazu der
Stimmgemeinde überträgt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.1203 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Aufgaben der Standeskanzlei: im Besonderen
1 Die Standeskanzlei hat insbesondere:
a) den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläuterungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse
zuzustellen
b) die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen
c) das Ergebnis zu ermitteln
d) das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen
der Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen
e) das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern
für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen
2 Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten
der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.

## Artikel 5 {#art_5}

Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht
1 Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen,
richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.

## Artikel 6 {#art_6}

Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre
Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erfüllen.
2 Insbesondere haben sie der Standeskanzlei:
a) die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten
stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
mit allen erforderlichen Angaben zu melden
b) allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzuleiten

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes1).
2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1) Vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
Kanton Uri 2.1203
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung AB 11.12.2009
2.1203 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung AB 11.12.2009
