---
title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden"
id: 793d4186-2b5b-418e-8547-e566956194c3
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "171.21"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/171.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/793d4186-2b5b-418e-8547-e566956194c3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13516/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c04f4604b01e9c6165578a303c14f97b8b1d229cca551cbca1ffe62ae4254f34
provisions: 11
---

# Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

## Art. 1 {#art_1}

Kontenplan
1. Gliederung
1 Der Kontenplan umfasst die Konti der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
der Investitionsrechnung.

## Art. 2 {#art_2}

2. Bilanz
1 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) und den Empfehlungen
des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen
Sektor (SRS-CSPCP)2).
2 Die ersten vier Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2
sind verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

3. Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung
1 Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sind nach der funktionalen
Gliederung des Bundes zu führen.
2 Die Gliederung der einzelnen Konti hat sich nach dem Kontenrahmen
HRM2 und den Empfehlungen SRS-CSPCP3) zu richten.
1) NG 171.2
2) www.srs-cspcp.ch
3) www.srs-cspcp.ch
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
171.21
3 Die ersten vier Stufen der funktionalen Gliederung des Bundes und die
ersten vier Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 sind
verbindlich.

## Art. 4 {#art_4}

Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung hat nach HRM2 sowie den Empfehlungen SRS-
CSPCP4) zu erfolgen.

## Art. 5 {#art_5}

Liegenschaften und Grundstücke
1 Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.
2 In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen:
1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;
2. die Fläche;
3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;
4. die Sachversicherungssummen;
5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;
6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;
7. die Zu- und Abgänge;
8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;
9. weitere relevante Informationen.
3 Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in
der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften
oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.
4 Die Finanzdirektion kann den Gemeinden für die jeweiligen Zonenkategorien Preisempfehlungen abgeben.

## Art. 6 {#art_6}

Abschreibungen
1. Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 50'000.–.
2 Der administrative Rat kann im Einzelfall mittels Beschluss Investitionen ab Fr. 20'000.– aktivieren.
4) www.srs-cspcp.ch
171.21

## Art. 7 {#art_7}

2. Nutzungsdauer
1 Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für:
1. Strassen, Brücken Friedhofanlagen inklusive Gemeinschaftsgräber: 40 Jahre;
2. Gemeindebootshäfen: 25 Jahre;
3. Wildbachverbauungen: 25 Jahre;
4. Strassenbeläge, Strassenbeleuchtungen und Spezialfahrzeuge:
10 Jahre;
5. Hochbauten: 25 Jahre;
6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre.
2 Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.
3 Für rückforderbare Investitionsbeiträge an Private, Gemeinden und
den Kanton richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten
Anlage.
4 Für nicht rückforderbare Investitionsbeiträge an Private beträgt die
Nutzungsdauer 10 Jahre.
5 Die Finanzdirektion legt die Nutzungsdauer für verursacherorientierte
Betriebe gestützt auf Empfehlungen von Fachorganisationen fest.
6 Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.

## Art. 8 {#art_8}

3. Methode bei verursacherorientierten Betrieben
1 Bei verursacherorientierten Betrieben haben die Gemeinden Abschreibungen auf dem Wiederbeschaffungswert der Sachanlagen vorzunehmen.
2 Der Wiederbeschaffungswert ist mindestens alle 5 Jahre neu zu ermitteln.
3 Die jeweilige Nutzungsdauer gemäss § 7 ist verbindlich.

## Art. 9 {#art_9}

Konsolidierung
1 Die Konsolidierung hat unter Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge zu erfolgen.
Umsätze zwischen zu konsolidierenden Einheiten können auf separate
Konti verbucht werden um eine Verrechnung zu erleichtern.
2 Die Bilanz ist auf drei Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens
HRM2 zu konsolidieren.
171.21
3 Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sind auf der Basis der funktionalen Gliederung des Bundes zweistufig und auf drei Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 zu konsolidieren.
4 Die Geldflussrechnung beziehungsweise der Geldflussplan ist ebenfalls zu konsolidieren.
Art. 10 * Veröffentlichung von Budget und Jahresrechnung
1 Budget und Jahresrechnung sowie die Konsolidierung der ersten Stufe
sind zumindest wie folgt zu veröffentlichen:
1. gestufter Erfolgsausweis;
2. funktionale Gliederung der Erfolgsrechnung: 3-stufig;
3. funktionale Gliederung der Investitionsrechnung: 3-stufig;
4. Bilanz zur Jahresrechnung: 3-stufig;
5. Geldflussrechnung;
6. Finanzkennzahlen;
7. Nachtragskredite.
2 Stimmberechtigte können die Zustellung eines detaillierten Budgets
und einer detaillierten Jahresrechnung verlangen.

## Art. 11 {#art_11}

Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen
1 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites
eines einzelnen Kontos, dass der bewilligte Kredit um mehr als 5 Prozent überschritten wird, ist ein Nachtragskredit entweder an der nächsten Gemeindeversammlung oder anlässlich der Genehmigung der
Jahresrechnung einzuholen.
2 Bei einer Überschreitung bis Fr. 10'000.– muss kein Nachtragskredit
eingeholt werden. *
3 Kreditüberschreitungen gemäss Art. 47 GemFHG sind für jedes einzelne Konto zu begründen, wenn diese Fr. 10'000.– übersteigen. *

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
171.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2183
24.06.2014 01.01.2015 Art. 10 totalrevidiert A 2014, 1235
24.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2014, 1235
24.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 3 geändert A 2014, 1235
171.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2183
Art. 10 24.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1235
Art. 11 Abs. 2 24.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1235
Art. 11 Abs. 3 24.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1235
