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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

## § 1 {#par_1}

Kanton
1 Der Kanton vollzieht das Umweltrecht des Bundes, soweit nicht die Gemeinden mit
dem Vollzug beauftragt werden.

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Umweltschutzes.
2 Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind.
3 Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde.
4 Er fördert die Zusammenarbeit mit andern Kantonen.
1 SR 814.01
2 GR 1997 912
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1998 894 | G 1998 521
2 Nr. 700

## § 3 {#par_3}

Gemeinden
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist
die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Sie bezeichnet eine Umweltschutzstelle. *
2 Die Gemeinden suchen bei örtlichen Umweltproblemen in einem informellen Verfahren zuerst selber nach Lösungen. *
3 Sie können von kantonalen Behörden zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und
ähnlichem beigezogen werden.
4 Der Regierungsrat kann bestimmte Befugnisse den Gemeinden übertragen, wenn diese
es beantragen und über die nötigen Voraussetzungen verfügen.

## § 4 {#par_4}

Private
1 Die Behörden können Vollzugsaufgaben des Umweltrechts Privaten übertragen, insbesondere bei der Kontrolle und bei der Überwachung.
2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

## § 5 {#par_5}

Umweltbeobachtung
1 Die zuständige kantonale Behörde beobachtet und überwacht nach den Anforderungen
des Bundesrechts den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der natürlichen
Ressourcen, wie Luft, Boden und Wasser, der Lebensräume und Lebensgemeinschaften.
2 Die Umweltbeobachtung dient der frühzeitigen Problemerkennung, der wirksamen und
kostenorientierten Ausgestaltung von Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Erfolgskontrolle getroffener Massnahmen.
3 Die Umweltbeobachtung kann durch Messungen, Erhebungen, statistische Auswertungen, Modellrechnungen, Schätzverfahren und andere wissenschaftlich anerkannte Methoden erfolgen. Die Ergebnisse werden in Katastern, Inventaren, Kartenwerken oder
Berichten festgehalten.

## § 6 {#par_6}

Konzepte
1 Der Regierungsrat kann kantonale Behörden beauftragen, Konzepte zu erarbeiten.
2 Konzepte sollen aufgrund des aktuellen Zustands Massnahmen und das weitere Vorgehen aufzeigen.
3 Sie werden vom Regierungsrat genehmigt und allenfalls für kantonale Behörden als
verbindlich erklärt.

## § 7 Nr. 700 3 {#par_7}

Förderung
1 Der Kanton kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder unterstützen.
2 Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung
vermindert werden kann, im Rahmen der verfügbaren Mittel fördern, sofern dies überwiegend im öffentlichen Interesse geschieht.
3 Er fördert Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziel
haben.

## § 8 {#par_8}

Information und Beratung
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch
über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.
2 Die zuständige Behörde berät Behörden und Private. Sie empfiehlt Massnahmen zur
Verminderung der Umweltbelastung.
3 Der Regierungsrat regelt den Austausch von Informationen.
3 Luftreinhaltung
3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

## § 9 {#par_9}

1 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften über
die Emissionsbegrenzung bei neuen oder geänderten stationären Anlagen eingehalten
werden.
2 Sie können von der Erstellerin oder vom Ersteller eine Emissionserklärung verlangen.
3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass eine neue oder geänderte stationäre Anlage erhebliche Emissionen verursachen wird, können die Gemeinden von der Erstellerin oder vom
Ersteller vor der Erteilung der Baubewilligung eine Immissionsprognose verlangen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung neue oder geänderte stationäre Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Baugesuche für solche Anlagen
sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Nr. 700
3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

## § 10 {#par_10}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Feuerungsanlagen. § 11 bleibt vorbehalten.
2 Bei Mängeln von Feuerungsanlagen oder andern Problemen ordnen die Gemeinden die
notwendigen Massnahmen an.

## § 11 {#par_11}

Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Ausrüstung der Feuerungskontrolle
sowie die Ausbildung der Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure.
2 Die zuständige kantonale Behörde
a. kontrolliert die Feuerungsanlagen, die der Regierungsrat bezeichnet, und ordnet
die notwendigen Massnahmen an,
b. sorgt für die Weiterbildung der Kontrollpersonen,
c. überwacht die Kontrolltätigkeit in den Gemeinden,
d. führt und veröffentlicht ein Verzeichnis mit den im Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen.

## § 12 {#par_12}

Ergänzendes Recht
1 Die Gemeinden können die Mindesthöhe von Kaminen bestimmen.
2 Der Regierungsrat kann Grenzwertverschärfungen aufgrund des Massnahmenplans
nach § 13 festsetzen.
3.3 Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen

## § 13 {#par_13}

Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen
1 Der Regierungsrat erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen.
2 Er sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans und für die dazu nötigen rechtlichen
und organisatorischen Grundlagen. Er führt Erfolgskontrollen durch.
3 Er bezeichnet für die unmittelbar umsetzbaren Massnahmen die zuständige Behörde
und legt einen Zeitplan fest.
4 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Kompetenzbereich um.

## § 14 Nr. 700 5 {#par_14}

Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde kann Grossemittenten, deren Anlagen mit Emissionen wie Stickoxiden (NOX) oder flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) über den
im Massnahmenplan festgelegten Emissionsfrachten liegen, zur Reduktion des Schadstoffausstosses verpflichten.

## § 15 {#par_15}

Emissionsverbund
1 Hat die zuständige kantonale Behörde die Emissionsbegrenzungen verschärft, können
die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde einen Emissionsverbund
bilden.
2 Bei einem Emissionsverbund wird nicht die Emission der einzelnen Anlage beurteilt,
sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3 Die zuständige kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn
a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer
ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen,
b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe betrifft,
c. die Emissionsquellen in einem für die Lufthygiene relevanten räumlichen Zusammenhang stehen,
d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist und
e. der Verbund nicht zu einer übermässigen regionalen Ballung von Emissionen
führt.
4 Sie kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht
mehr gegeben sind.
4 Lärmschutz

## § 16 {#par_16}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden ergreifen die notwendigen Massnahmen gegen schädlichen oder lästigen Lärm, soweit dieser nicht von Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes3 ausgeht.
2 Sie vollziehen unter Vorbehalt von § 17 die bundesrechtlichen Vorschriften über
a. die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen,
b. die Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten,
c. den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Umbauten.
3 SR 814.01
6 Nr. 700
3 Sie stellen Gesuche um Bewilligung der Erschliessung von Bauzonen und von Bau-,
Gestaltungs- und Bebauungsplänen in lärmbelasteten Gebieten sowie Gesuche um Bewilligung der Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen der zuständigen kantonalen
Behörde zur Stellungnahme zu.
4 Sie begrenzen und kontrollieren die Emissionen neuer oder wesentlich geänderter Anlagen.

## § 17 {#par_17}

Aufgaben der zuständigen kantonalen Behörde
1 Die zuständige kantonale Behörde
a. gewährt im Einzelfall Erleichterungen bei der Errichtung oder Sanierung ortsfester Anlagen und beim Schallschutz an neuen Gebäuden,
b. bewilligt Ausnahmen bei der Erschliessung von Bauzonen,
c. erteilt die Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, soweit
sie im Bundesrecht vorgesehen ist,
d. verschärft die Anforderungen an den Schallschutz bei neuen Gebäuden,
e. ordnet die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu,
f. vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz des Publikums vor
gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen an Veranstaltungen.
2 Sie ordnet die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen an.

## § 18 {#par_18}

Aufgaben der Strassenverwaltungsbehörden
1 Bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen sorgt die Strassenverwaltungsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften gegen den Lärm. Sie führt auch die
Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.
§ 19 * Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erstellt Mehrjahrespläne für sanierungsbedürftige Strassen oder
Strassenabschnitte. Ziel ist, die von Strassenverkehrsanlagen verursachten Lärmimmissionen so zu reduzieren, dass sie den Vorschriften des Umweltschutzrechtes genügen.
Die Mehrjahrespläne und das Programm Gesamtmobilität gemäss Strassengesetz vom
21. März 19954 sind aufeinander abzustimmen. *
2 Die Gemeinden melden sanierungsbedürftige Gemeindestrassen oder Abschnitte davon, die in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden sollen.
3 Die Erarbeitung und Bewilligung der Projekte zur Sanierung von Strassen oder
Strassenabschnitten richtet sich nach der für den Strassenbau und -unterhalt geltenden
Zuständigkeitsordnung.
4 SRL Nr. 755

## § 20 Nr. 700 7 {#par_20}

Kostentragung
1 Die Kosten für Luftschadstoff- und Lärmermittlungen und für Emissionsbegrenzungen
bei neuen oder geänderten Strassenverkehrsanlagen sowie für Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Strassenverkehrsanlagen tragen die Gemeinden bei
Gemeindestrassen und der Kanton bei Kantonsstrassen. Die §§ 83 und 83a des Strassengesetzes5 sind anzuwenden. *
2 Bei Schallschutzmassnahmen an Gebäuden sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Wärmedämmungen von dieser Regelung ausgenommen.
3 Die Beiträge des Bundes an die Kosten bei Gemeindestrassen werden den Gemeinden
nach Massgabe der Mehrjahrespläne vergütet. *
5 Abfallbewirtschaftung
5.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 21 {#par_21}

Planung
1 Dem Regierungsrat obliegt die Abfallplanung. Er gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich in einer Vernehmlassung zu seiner Planung zu äussern.

## § 22 {#par_22}

Einzugsgebiete, Zuweisung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Betroffenen für Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.

## § 23 {#par_23}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden entsorgen die Siedlungsabfälle und sorgen für die Errichtung und den
Betrieb der erforderlichen Anlagen zu deren Verwertung und Behandlung.
2 Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung. Das Reglement kann
dem zuständigen Departement vor seinem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht
werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig. *
3 Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Verwertung oder Behandlung
zuzuführen.
4 Kann die Inhaberin oder der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder ist sie
oder er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden die Entsorgungskosten.
5 SRL Nr. 755
8 Nr. 700

## § 24 {#par_24}

Übrige Abfälle, Sonderabfälle
1 Der Regierungsrat trifft bei den übrigen Abfällen und bei Altautos die notwendigen
Massnahmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde verfügt und kontrolliert die Bewilligungen und
Massnahmen im Bereich der Sonderabfälle.

## § 25 {#par_25}

Projektbewilligung für Deponien und Abfallanlagen
1 Projekte von Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Mit dieser Bewilligung werden zugleich alle
erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden, wie des Raumplanungs-, des Forst-,
des Verkehrs-, des Wasser-, des Strassen- und des Gewässerschutzrechts, sowie das Enteignungsrecht nach dem kantonalen Enteignungsgesetz vom 29. Juni 19706 erteilt.
2 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren in der Verordnung.
3 Erfordern andere Abfallanlagen eine Projektbewilligung, wird diese durch die Gemeinde erteilt.

## § 26 {#par_26}

Baubewilligung für Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von
Abfällen
1 Für die Erteilung von Baubewilligungen für Deponien und Anlagen zur thermischen
Behandlung von Abfällen sind die Gemeinden zuständig.
2 Verzögert eine Gemeinde nach Ablauf der Einsprachefrist den Entscheid über das Baugesuch über Gebühr, setzt der Regierungsrat der Gemeinde auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers für den Erlass des Entscheids eine angemessene Frist.
3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist befindet der Regierungsrat anstelle der Gemeinde über das Baugesuch.

## § 27 {#par_27}

Betriebsbewilligung für Abfallanlagen und Deponien *
1 Bevor Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen Abfälle entsorgt werden,
sowie Deponien ihren Betrieb aufnehmen, muss dafür eine Betriebsbewilligung von der
zuständigen kantonalen Behörde eingeholt werden. *
2 Die Betriebsbewilligung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie kann auf Gesuch

## § 28 verlängert werden. * {#par_28}

Kontrolle
1 Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die Entsorgung der Abfälle und den
Betrieb der Abfallanlagen.
6 SRL Nr. 730

## § 29 Nr. 700 9 {#par_29}

Deponienachsorge
1 Die zuständige kantonale Behörde bewilligt und kontrolliert die Massnahmen für die
Deponienachsorge und verfügt die finanzielle Sicherstellung. Sie entscheidet über den
Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.

## § 30 {#par_30}

Kosten der Gemeinden
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Gebühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen sind. Einen Teil der gesamten Kosten können sie über eine
Grundgebühr decken.
2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die
Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.
5.2 Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle

## § 31 belasteten Standorten {#par_31}

Sanierung
1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet nach Anhören der betroffenen Gemeinden über Untersuchung, Sanierungsbedarf, Sanierungsprojekt, Sanierung und Überwachung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten sowie über weitere geeignete Massnahmen.
2 Der Regierungsrat erlässt die Verfügung über die Kostenverteilung.

## § 32 {#par_32}

Beiträge
1 Der Kanton leistet im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die anrechenbaren
Sanierungskosten, wenn die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist, dem
Stand der Technik entspricht und wenn
a. die Verursacherinnen oder die Verursacher nach Bundesrecht keine Kosten der
Untersuchung und Sanierung übernehmen müssen oder
b. * …
c. eine Deponie oder ein Standort zu sanieren ist, wo zu einem wesentlichen Teil
Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Höhe der Beiträge sowie die anrechenbaren Sanierungskosten.
10 Nr. 700
§ 32a * Ausfallkosten
1 Können die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie
zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden deren Anteil an den anrechenbaren Sanierungskosten (Ausfallkosten).
2 Für die Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als
Verursacherinnen zu tragen haben, erheben die Gemeinden eine Sonderabgabe pro steuerpflichtige Person (natürliche und juristische Personen). Die Höhe der Sonderabgabe
richtet sich nach den Ausfallkosten im ganzen Kanton. Die Erhebung der Sonderabgabe
wird bis Ende Dezember 2026 befristet. *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
6 Bodenschutz

## § 33 {#par_33}

Umgang mit dem Boden
1 Natürlich gewachsener Boden, der abgetragen wird, soll grundsätzlich wieder als Boden verwendet werden. Er ist Ersatzprodukten vorzuziehen.

## § 34 {#par_34}

Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde verfügt die notwendigen Massnahmen bezüglich der
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, der Bewirtschaftung und der Nutzung des Bodens sowie der Wiederherstellung der Nutzbarkeit.
2 Der Regierungsrat regelt das Vorgehen und die Art der Massnahmen soweit notwendig
in der Verordnung.
3 Er kann den Vollzug einzelner Massnahmen den Gemeinden übertragen.
7 Umweltgefährdende Stoffe und Organismen

## § 35 {#par_35}

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug im Bereich der umweltgefährdenden Stoffe.
2 Er regelt die notwendige Organisation und den Vollzug im Bereich der umweltgefährdenden Organismen. Er kann eine beratende Kommission einsetzen.
Nr. 700 11
8 Katastrophenschutz

## § 36 {#par_36}

Allgemeine Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei der Ergreifung von Massnahmen, die für
den Schutz der Menschen und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse notwendig sind, soweit dieses nicht durch Bundesrecht geordnet ist.
2 Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz und Kosten
der Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehren (ABC-Wehren). *
3 Er regelt in der Verordnung die notwendige Koordination und bezeichnet die Meldestelle.

## § 37 {#par_37}

Aufgaben
1 Die nötigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Polizei und der zuständigen
kantonalen Behörde trifft: *
a. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch atomare
Strahlen die A-Wehr (Strahlenwehr),
b. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch biologische Agenzien die B-Wehr (Biowehr),
c. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch chemische Stoffe, Mineralöl oder Treibstoffe die C-Wehr (Chemie- und Ölwehr).
2 … *
3 Die Gemeinden übernehmen den Ersteinsatz und kleinere Ölwehreinsätze.
4 Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen, welche die ABC-Wehren nicht durchführen können, sind Dritten zu übertragen. *

## § 38 {#par_38}

Finanzierung
1 Die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung und Unterhalt der kantonalen Stützpunkte der
ABC-Wehren trägt der Kanton. *
2 Die Kosten für die Erstausrüstung der Ölwehren der Ortsfeuerwehren trägt der Kanton.
Die Ausbildung und den Unterhalt bei Ölwehren und die Ausbildung bei Chemie- und
Strahlenwehren der Ortsfeuerwehren tragen die Gemeinden.

## § 39 {#par_39}

Einsatzkosten
1 Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren und leistet als Beitrag an die Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten eine
Gebühr, deren Höhe vom Regierungsrat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen festgelegt wird. *
12 Nr. 700
2 Kann die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist sie oder er
zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden ihre Kosten und der Kanton seine Kosten, sofern ein Stützpunkt im Einsatz war.
3 Die Kosten von Einsätzen der ABC-Wehren auf National- und Kantonsstrassen werden, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, der Strassenrechnung des Kantons belastet. *
9 Lenkungsabgaben

## § 40 {#par_40}

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug bundesrechtlich festgelegter Lenkungsabgaben.
10 Verschiedene Bestimmungen

## § 41 {#par_41}

Vollzugsinstrumente
1 Im Vollzug können die Behörden mittels Verfügung, Vertrag, Branchenabkommen,
Anerkennung einer Zertifizierung und ähnlicher Instrumente handeln.

## § 42 {#par_42}

Bearbeitungszeit
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zeitspanne fest, welche die kantonalen
und kommunalen Behörden zur Bearbeitung von Gesuchen, Anfragen und Eingaben sowie zur Erarbeitung von Stellungnahmen einzuhalten haben.
2 Er regelt in der Verordnung die Sanktionen für den Fall, dass die Bearbeitungszeit
nicht eingehalten wird. Mögliche Sanktionen sind insbesondere:
a. organisatorische Massnahmen,
b. Disziplinarmassnahmen,
c. Schadenersatzleistungen,
d. Interpretation der fehlenden Aussage als Zustimmung.

## § 43 {#par_43}

Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung und bestimmt die zuständige Prüfbehörde, soweit dies das Bundesrecht zulässt.
Nr. 700 13
2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt die Einsprachebefugnis nach
dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 19897. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann beim Kantonsgericht8 nur einreichen, wer rechtzeitig Einsprache erhoben hat.
3 Der Regierungsrat regelt die öffentliche Auflage und die Fristen des Verfahrens.
4 Im Rahmen des Verfahrens wird auch die Übereinstimmung mit dem kantonalen und
dem kommunalen Umweltrecht überprüft.

## § 44 {#par_44}

Gebühren
1 Der Kanton und die Gemeinden beziehen Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und
besondere Dienstleistungen nach dem Umweltrecht. Die Ansätze sind in einer Gebührenordnung festzulegen.
§ 44a * Abgabe für Deponien und Materialentnahmestellen
1 Für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien entrichten die Inhaberinnen und Inhaber einer Deponie dem Kanton eine Abgabe von maximal 1 Franken pro Tonne Material. Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial entrichten
die Inhaberinnen und Inhaber einer Deponie oder einer Materialentnahmestelle dem
Kanton eine Abgabe von maximal 50 Rappen pro Tonne Material.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Abgaben, in der Verordnung und berücksichtigt dabei die Marktgegebenheiten für das Ablagern von Abfällen sowie von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial.
§ 45 * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 19079, so sind diese im Grundbuch anzumerken.

## § 46 {#par_46}

Sicherstellung
1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und
Auflagen kann die Bewilligungsbehörde eine angemessene Kaution (z.B. Abschluss einer Versicherung, Bankgarantie) verlangen.
7 SRL Nr. 735
8 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 43 und 48 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch
«Kantonsgericht» ersetzt.
9 SR 210
14 Nr. 700
2 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches
Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der

## § 47 Kostenverfügung. * {#par_47}

Strafen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer *
a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht,
b. Einzelverfügungen nicht befolgt, die gestützt auf dieses Gesetz oder die Verordnungen dazu erlassen werden,
c. als Betreiberin oder Betreiber einer Entsorgungsanlage die Übernahmepflicht verletzt,
d. ohne Bewilligung eine Anlage nach § 25 Absätze 1 und 3 oder § 27 Absatz 1 betreibt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestrafen.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

## § 48 {#par_48}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide über Entschädigungen und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197210 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht
auch die Ermessenskontrolle zu.
2 Bei allen anderen Entscheiden richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege11.
11 Schlussbestimmungen

## § 49 {#par_49}

Anpassungen
1 Die Gemeinden erlassen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über die Abfallentsorgung, das dem neuen Recht entspricht.
10 SRL Nr. 40
11 SRL Nr. 40

## § 50 Nr. 700 15 {#par_50}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) vom
6. März 198912 wird aufgehoben.

## § 51 {#par_51}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten13.
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum14.
12 G 1989 197 (SRL Nr. 700a)
13 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 7. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft
(K 1998 3064). Vom Bund genehmigt am 12. November 1998.
14 Die Referendumsfrist lief am 3. Juni 1998 unbenützt ab (K 1998 1410).
16 Nr. 700
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.03.1998 01.01.1999 Erstfassung K 1998 894 | G 1998 521
§ 3 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 3 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 19 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 19 Abs. 1 19.06.2023 01.01.2025 geändert G 2024-056
§ 20 Abs. 1 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 20 Abs. 3 10.09.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 342
§ 23 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 27 30.10.2017 01.02.2018 Titel geändert G 2018-005
§ 27 Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 27 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 32 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.03.2017 aufgehoben G 2017-018
§ 32a 12.12.2016 01.03.2017 eingefügt G 2017-018
§ 32a Abs. 2 06.12.2021 01.03.2022 geändert G 2022-011
§ 36 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 37 Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 37 Abs. 1, a. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-005
§ 37 Abs. 1, b. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-005
§ 37 Abs. 1, c. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-005
§ 37 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 aufgehoben G 2018-005
§ 37 Abs. 4 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 38 Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 39 Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 39 Abs. 3 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 44a 12.12.2016 01.03.2017 eingefügt G 2017-033
§ 45 03.11.2014 01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 46 Abs. 2 20.11.2000 01.01.2002 geändert G 2001 1
§ 47 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
Nr. 700 17
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung K 1998 894 | G 1998 521
20.11.2000 01.01.2002 § 46 Abs. 2 geändert G 2001 1
11.09.2006 01.01.2007 § 47 Abs. 1 geändert G 2006 277
19.03.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 19 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 1 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 3 eingefügt G 2007 342
03.11.2014 01.06.2015 § 45 geändert G 2015 1
12.12.2016 01.03.2017 § 32 Abs. 1, b. aufgehoben G 2017-018
12.12.2016 01.03.2017 § 32a eingefügt G 2017-018
12.12.2016 01.03.2017 § 44a eingefügt G 2017-033
30.10.2017 01.02.2018 § 23 Abs. 2 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Titel geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 1 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 36 Abs. 2 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 37 Abs. 1 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 37 Abs. 1, a. eingefügt G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 37 Abs. 1, b. eingefügt G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 37 Abs. 1, c. eingefügt G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 37 Abs. 2 aufgehoben G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 37 Abs. 4 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 38 Abs. 1 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 39 Abs. 1 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 39 Abs. 3 geändert G 2018-005
06.12.2021 01.03.2022 § 32a Abs. 2 geändert G 2022-011
19.06.2023 01.01.2025 § 19 Abs. 1 geändert G 2024-056
