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title: "Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „1500. Todesjahr von St. Severin“"
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# Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „1500. Todesjahr von St. Severin“

## Langtitel {#§ 0}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Feber 1982 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „1500. Todesjahr von St. Severin“
StF: BGBl. Nr. 85/1982
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:

## § 1 {#§ 1}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1.
Anläßlich der 1500. Wiederkehr des Todesjahres von St. Severin werden ab dem 16. März 1982 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

## § 2 {#§ 2}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

## § 3 {#§ 3}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den heiligen Severin, zwei Krüge und zwei gebrochene Säulen sowie die Jahreszahlen des Todesjahres „482“ und des Ausgabejahres „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „SEVERINUS PATRONUS AUSTRIAE“ zu lauten.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
