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title: "Feuerwehrordnung"
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# Feuerwehrordnung

## Art. 1 I. Aufgaben der Gemeinde {#art_1}

Delegation des Auftrages
1 Die Gemeinde delegiert die Aufgaben der Feuerwehr an die Freiwillige
FeuerwehrVaduz (nachstehend „Feuerwehr“ genannt) .4
2 Die Gemeinde überwacht in geeigneter Form die Erfüllung der Aufgaben.

## Art. 2 {#art_2}

Ausstattung der Feuerwehr
1 Die Gemeinde stattet ihre Feuerwehr, gemäss den zu erwartenden
Gefährdungen, mit den benötigten Geräten und Materialien sowie der
persönlichen Ausrüstung der Mitglieder entsprechend aus. Als Grundlage dafür
gilt die „Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung“ .
1 Art. 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
2 Art. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
3 Art. 6 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
4 Art. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
5 Die Verwendung der männlichen Schreibweise dient lediglich der einfacheren Lesbarkeit
und bezieht sich auf die Angehörigen beider Geschlechter gleichermassen.
6 Verordnung über die Fahrzeuge, Geräte und Materialien der Gemeindefeuerwehren
(Gemeindefeuerwehren-Ausrüstungs-Verordnung; GFAV, LR 705.112) vom 19. Juni 2012

## Art. 3 Feuerwehrordnung 2024 final {#art_3}

Aufsicht durch die Gemeinde
1 Im Auftrag des Gemeinderates übernimmt die Sicherheitskommission, in der
Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehrkommission , in erster Linie die
Aufsicht über das Feuerwehrwesen innerhalb der Gemeinde. Sie ist auch
Bindeglied zwischen der Feuerwehr und dem Gemeinderat.

## Art. 4 {#art_4}

Einsatzplanung für die Feuerwehr
a) Zuständigkeit der Gemeinde
1 Für allfällige grössere Einsätze der Feuerwehr sorgt die Gemeinde dafür, dass
entsprechende Einsatzpläne zur Verfügung stehen.8
2 Die Gemeinde benennt eine Stelle oder Person, die für die Verwaltung der
Einsatzpläne zuständig ist. Diese ist dem Amt für Bevölkerungsschutz mitzuteilen.
3 Die Aufgabenwahrnehmung richtet sich nach der entsprechenden Verordnung,
insbesondere Art. 6 Abs. 2 FWEV.
b) Zuständigkeit der Gewerbe- und Industriebetriebe
1 Grossbetriebe und insbesondere Betriebe, die gefährliche Güter lagern,
umschlagen oder verarbeiten, haben der Feuerwehr in die in der Störfall
verordnung vorgeschriebenen Einsatz- und Notfallpläne Einsicht zu gewähren.9
Betriebsfeuerwehren haben der Feuerwehr mindestens einen Einsatzplan zur
Verfügung zu stellen.
c) Erarbeitung der Einsatzpläne
1 Die Sicherheitskommission legt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr fest, für
welche Gebäude innerhalb der Gemeinde Einsatzpläne zu erstellen sind.
2 Einsatzpläne können, soweit es mit vertretbarem Aufwand in deren
Möglichkeiten liegt, im Auftrag der Gemeinde durch die Feuerwehr selber erstellt
werden.
3 Die Kosten der Erarbeitung und die Aktualisierung von Einsatzplänen sind durch
die jeweiligen Eigentümer eines Objektes zu tragen.10
7 GRB 29/2008 vom 26. August 2008
8 Verordnung über die Feuerwehreinsatzpläne (FWEV; LR 705.111)
9 Art. 11-13 Verordnung zum Störfallgesetz (Störfallverordnung; 522.1) vom 14. April 1998
10 Art. 35c und 35d Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990

## Art. 5 Seite 3 von 19 {#art_5}

Wasserbezug
1 Im Rahmen der Wasserversorgung ist die Gemeinde für ein intaktes
Wasserleitungs- und Hydrantennetz zuständig.
2 Wo es nicht möglich ist, in geeigneter Anzahl Hydranten zur Verfügung zu
stellen, sorgt sie für andere Möglichkeiten zum notwendigen Wasserbezug.

## Art. 6 {#art_6}

Vorbeugung
a) Brandschutz
1 Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass in allen Neubauten sowie in allen Bauten
mit grosser Brandgefährdung die gesetzlichen Vorschriften über den
vorsorglichen Brandschutz periodisch überprüft und eingehalten werden.
2 Überall dort, wo es nicht behebbare Probleme geben könnte, ist die Feuerwehr
über diese zu informieren.
b) Schulung / Information
1 Die Gemeinde führt bedarfsmässig zusammen mit der Feuerwehr vorbeugende
Schulungen durch, die das Verhindern von Bränden und das richtige Verhalten
bei Kleinbränden zum Ziel haben. Diese Schulungen können als öffentliches
Angebot innerhalb der Gemeinde angeboten werden.

## Art. 7 II. Aufgaben der Feuerwehr {#art_7}

Gesetzliche Aufgaben:
1 Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 3 des Feuerwehrgesetzes11 sind die
Aufgaben der Feuerwehr in der Feuerwehrordnung geregelt.
11 Art. 3 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Raumgestaltung im Zentrumsbereich der Gemeinde
Vaduz vom 1. Juli 2011

## Art. 8 Seite 4 von 19 {#art_8}

Einsatzziele
a) Generelle Ziele
1 Die Feuerwehr führt unter Beachtung der eigenen Einsätze nach ihrem
ständigen Auftrag und gemäss der Einsatzphasen der FKS12durch:
a) Sichern Die Eigensicherung ist zu gewährleisten, damit
danach das Leben und die Gesundheit von anderen
Menschen und Tieren geschützt werden kann.
b) Retten Eine ausbreitende Zerstörung soll verhindert und
Sachwerte so gut wie möglich geschützt und erhalten
werden.
c) Halten Die Eskalation des Ereignisses soll verhindert, einge
grenzt und stabilisiert werden.
d) Schützen Durch einen optimal dosierten Einsatz von Löschmit
teln wird eine möglichst geringe sekundäre Schadens
wirkung erzielt. Gezielte Massnahmen helfen bei der
Vermeidung oder Reduktion von Umwelt- und
Rauchschäden.
e) Bewältigen Die zur Verfügung stehenden Mittel sind derart
einzusetzen, dass ein Ereignis optimal zu bewältigen
ist.
b) Organisatorische Ziele, welche als Standard für den Einsatz gelten
1 Das Ersteinsatzelement der Feuerwehr ist in der Regel mit rund zwölf
Angehörigen der Feuerwehr (AdF) und den für den jeweiligen Einsatz not
wendigen Fahrzeugen und Mitteln innerhalb folgender Richtzeiten vor Ort:13
- 15 Minuten nach Alarmierung im dicht besiedelten Gemeindegebiet.
- 10 Minuten nach Alarmierung im dünn besiedelten Gemeindegebiet.

## Art. 9 {#art_9}

Pikettdienst
Die Feuerwehr sieht für den normalen Feuerwehrdienst keinen Pikettdienst vor.
In Ausnahmefällen wird auf Antrag der Gemeinde oder bei entsprechendem
Bedarf des Landes ein Pikettdienst organisiert und umgesetzt. Das Bestehen und
die vorgesehene Dauer dieses Dienstes werden in jedem Fall der Alarmzentrale
der Landespolizei bekannt gegeben.
12 Feuerwehr Koordination Schweiz FKS, Bern (2010), Einsatzleitfaden; S. 27, Kapitel 2.5
13 Feuerwehr 2015-Konzeption der FKS, Bern (2009),“Grundsatz VII“, S. 18 f.

## Art. 10 Seite 5 von 19 {#art_10}

Verkehrs- und Parkdienst
1 Verkehrsdienst kann im Interesse sowie in besonderen Fällen im Auftrag der
Gemeinde zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Die Personalkosten
trägt die Gemeinde, gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und
Hilfsdienste der Gemeinde.
2 Verkehrsdienste im Auftrag von Privatorganisationen sind kostenpflichtig
gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der
Gemeinde und werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.

## Art. 11 III. Organisation / Bestand {#art_11}

Kommando
1 Die Feuerwehr steht unter der Leitung des Feuerwehrkommandanten. Dessen
Aufgaben sind im einschlägigen Erlass aufgelistet und werden durch diese
Ordnung nicht verändert.
2 Der Kommandant und sein Stellvertreter werden von der Feuerwehr gewählt.
Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist durch den

## Art. 12 Gemeinderat zu genehmigen.15 {#art_12}

Feuerwehrkader
1 Der Kader der Feuerwehr besteht aus Offizieren, die einen Einsatzleiterkurs für
Feuerwehren des Landes Liechtenstein abgeschlossen haben.
2 Die Zusammensetzung des Feuerwehrkaders ist der Sicherheitskommission
und dem Gemeinderat jeweils bekannt zu geben.

## Art. 13 {#art_13}

Materialverwaltung
1 Der Feuerwehr steht ein Materialwart zur Verfügung, der durch die Gemeinde
angestellt ist16. Die Vertretung des Materialwerts bei Abwesenheiten (Ferien,
Krankheit) muss innerhalb der Feuerwehr sichergestellt werden.17
14 Art. 15 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
15 Art. 11 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
16 Vereinbarung der Gemeinde Vaduz mit der Fürstlichen Regierung vom 2. Dezember 2010
17 Vgl. Regelung über die Leistungen und die Entschädigung des Materialwartes zwischen
dem Amt für Bevölkerungsschutz und der Gemeinde Vaduz (GRB 29/2009 vom 3. März
2009)

## Art. 14 Seite 6 von 19 {#art_14}

Mannschaftsbestand
a) Feuerwehr
1 In Bezug auf die Anzahl der Mitglieder sieht die Feuerwehr einen
Minimalbestand von Angehörigen mit mindestens absolvierter Grundausbildung
vor.18
2 Es ist sicherzustellen, dass die aufgelisteten Mitglieder der Feuerwehr durch die
Alarmzentrale der Landespolizei (Landes-Notruf- und Einsatzzentrale LNEZ) für
Einsätze aufgeboten werden können.
3 Angehörige der Feuerwehr, die nicht im Alarmdispositiv (Landes-Notruf- und
Einsatzzentrale LNEZ) aufgeführt sind, dürfen nicht als Aktivmitglieder der
Feuerwehr aufgeführt werden.
b) Betriebsfeuerwehren
1 Die Betriebsfeuerwehren nehmen ihre Aufgabe innerhalb ihrer Unternehmung
selbständig wahr.
2 Sie sind jedoch grundsätzlich der Feuerwehr zugeordnet, ihr unterstellt und
können bei Bedarf zu Einsätzen aufgeboten werden.19
3 Die Mannschaftsbestände der Betriebsfeuerwehren zählen nicht zum Bestand
der Aktivmitglieder der Feuerwehr.

## Art. 15 IV. Bestimmungen zum Einsatz {#art_15}

Alarmierung
a) Alarmierung der Feuerwehr
1 Grundsätzlich wird die Feuerwehr über die LNEZ mittels Telefon, Mobiltelefon
und Pager zu Einsätzen aufgeboten.
b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung
1 Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr auch gemeindeintern
weitere Alarmierungen vorzunehmen.
2 Alarmierung und Information des Bürgermeisters
18 Art. 5 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
19 Art. 8 Abs. 3 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
Seite 7 von 19
- Sofern mehrere Bewohner der Gemeinde durch ein Ereignis unmittelbar
betroffen sind, Personenschaden entstanden ist oder Ortsteile zu evakuieren
sind, ist der Bürgermeister umgehend aufzubieten.
- Der Bürgermeister ist im Nachhinein über jeden Feuen/vehreinsatz grundsätz
lich durch die Feuerwehr zu informieren.
3 Alarmierung der Werk- und Forstbetriebe ,
- Die Werk- und Forstbetriebe der Gemeinde können für einen Feuerwehr
einsatz immer dann über die LNEZ aufgeboten werden, wenn spezielle
Gefahren vorliegen, für deren Bewältigung der Feuerwehr geeignete Fachleute
fehlen (z.B. Rüfeniedergang, Waldschäden).
4 Alarmierung der Verwaltung / des Gemeindeführungsstabes
- Bei Grossschadenfällen kann auch zusätzliches Personal aus der
Gemeindeverwaltung zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes aufgeboten
werden -z. B. Administration bei Evakuierungen.

## Art. 16 {#art_16}

Einsatzleitung
1 Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier
mit der entsprechenden Ausbildung - also nicht zwingend durch den Komman
danten geführt.20
2 Der Kommandant hat die Pflicht, einen Einsatzleiter allenfalls zu unterstützen
und er hat zu gewährleisten, dass die zuständigen Personen zur Wahrnehmung
der Einsatzleitung hinreichend qualifiziert sind.
a) Kompetenz
1 Grundsätzlich sind alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl.
Nachbarschaftshilfe) der Einsatzleitung unterstellt und haben deren Befehle
auszuführen.
2 Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich
durch die Einsatzleitung über die LNEZ organisiert.
3 Finanziell hat der Einsatzleiter der Feuerwehr die Kompetenz, bei einem
Einsatz Anordnungen bis zu geschätzten Kosten von CHF 10’000.00 für
notwendige Massnahmen durch Private anzuordnen.
b) Mannschaftsführung
1 Der Einsatzleiter teilt die Mannschaft in Gruppen ein, die ihrerseits wieder unter
eigener Führung stehen.
2 Der Einsatzleiter hat stets die oberste Befehlsgewalt für den Einsatz und ist
verantwortlich für die Sicherheit der eingesetzten Leute.
20 Art. 26 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990

## Art. 17 Seite 8 von 19 {#art_17}

Externe Hilfe
1 Die Anforderung externer Hilfe (Nachbarschaftshilfe und / oder weitere
Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung.
2 Die Feuerwehr ist verpflichtet, Aufgeboten der LNEZ für Hilfeleistungen in
anderen Gemeinden nachzukommen.21

## Art. 18 V. Material / Infrastruktur {#art_18}

Beschaffung
1 Zusammen mit der Sicherheitskommission der Gemeinde Vaduz definiert die
Feuerwehr, was sie für den Auftrag der Gemeinde an Materialien, Geräten,
Fahrzeugen sowie persönlicher Ausrüstung benötigt, die über den Minimal
standard hinausgehen.
2 Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien wird die Beschaffung
aller Materialien grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der Sicherheitskommission
der Gemeinde Vaduz erarbeitet und dem Gemeinderat beantragt. Geplante
Anschaffungen (> CHF 30'000.00) sind durch den Gemeinderat zu bewilligen.

## Art. 19 {#art_19}

Materialverwaltung
1 Das Material der Feuerwehr hat der Materialwart gemäss Pflichtenheft zu
warten.22
Art. 20 Persönliche Ausrüstung
1 Die persönliche Ausrüstung aller Angehörigen der Feuerwehr ist in den Richt
linien für die minimale Ausrüstung der Feuerwehr aufgeführt.23
2 Die persönliche Ausrüstung wird jedem Angehörigen der Feuerwehr zur
Verfügung gestellt. Er ist dafür bis zum Austritt aus der Feuerwehr selber
verantwortlich.
3 Die persönliche Ausrüstung ist zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Feuerwehr
zu retablieren.
21 Art. 17 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
22 Pflichtenheft Feuerwehr Vaduz: Materialverantwortlicher (Januar 2009)
23 Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung (GFAV; LR 705.112) vom 19. Juni 2012
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Art. 21 Bauliche Infrastruktur
1 Die Gemeinde stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot mit Kommandoraum
zur Verfügung, deren Zu- und Ausfahrt jederzeit und ohne Behinderung möglich
ist.
VI. Ausbildung
Art. 22 Kurse des Landes
1 Grundsätzlich wird die kursmässige Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr
an Kursen des Landes absolviert. Es wird erwartet, dass diese Kurse besucht
werden.24
Art. 23 Übungen der Feuerwehr
1 Übungen der Feuerwehr richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des
Feuerwehrgesetzes.25
2 Die Feuerwehr hat bei der Sicherheitskommission der Gemeinde Vaduz und
dem Amt für Bevölkerungsschutz (ABS) des Fürstentums Liechtenstein jährlich
einen Übungsplan mit sämtlichen Übungen einzureichen. Der Übungsplan enthält
die genauen Daten (Datum, Zeit, Ort, Art der Probe) als auch die für die Leitung
der Übungen zuständige Person.
3 Neben den Übungen der gesamten Mannschaft sind auch die zusätzlichen
Übungen der Fachabteilungen aufzulisten.
Art. 24 Spezielle Trainings
1 Spezielle Trainings ausserhalb der Gemeinde sind ebenfalls im Übungsplan
aufzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Daten frühzeitig
festgelegt und entsprechende Abmachungen mit den Anbietern spezieller
Trainings ebenfalls frühzeitig getroffen und bewilligt werden.

## Art. 19 bis {#art_19bis}

23 (Titel D. Ausbildung der Feuerwehren) Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1)
vom 16. Mai 1990
25 Art. 22 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
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VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde
Vorbehaltlich anderer Regelungen im Feuerwehrgesetz gelten folgende Feststel
lungen:
Art. 25 Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde
1 Die Feuerwehr ist im Führungsorgan der Gemeinde für besondere und/oder
ausserordentliche Lagen als zentrale Hilfs- und Rettungsorganisation vertreten.
Diese Vertretung wird vom Kommandanten vorgeschlagen.
2 Diese Person hat auch bei entsprechenden Vorbereitungsarbeiten mitzuwirken.
Art. 26 Freistellung von Gemeindemitarbeitern
1 Während der regulären Arbeitszeit können Gemeindeangestellte, die gleich
zeitig Angehörige der Feuerwehr sind, zu Feuerwehreinsätzen ausrücken und
dies als Arbeitszeit schreiben. Dieser Umstand ist jeweils auf Rapporten speziell
zu vermerken. Diese Regelung gilt von 07.00 bis 17.00 Uhr.
2 Ab 17.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr werden Gemeindeangestellte gleich
entschädigt wie alle anderen Angehörigen der Feuerwehr und der Einsatz gilt
nicht mehr als Arbeitszeit.
3 Die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen (Montag bis Freitag) kann ebenfalls als
Arbeitszeit geschrieben werden, sofern die entsprechenden Taggelder (Sold) der
Gemeinde zufallen.26
VIII. Finanzen
Art. 27 Finanzierung der Einsätze
a) Mannschaftsentschädigung
1 Alle Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz eine Entschädigung
gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der
Gemeinde.
2 Die Tarife im Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der
Gemeinde und gemäss Anhang 1 werden alle vier Jahre überprüft und
gegebenenfalls angepasst.
26 Art. 26 Arbeitszeitreglement der Gemeinde Vaduz vom 1. Januar 2012
Seite 11 von 19
b) Geräte und Fahrzeuge
1 Für Geräte und Fahrzeuge wird den Betroffenen keine Rechnung gestellt, wenn
die Einsätze entweder nicht kostenpflichtig sind, oder falls die Art des Einsatzes
nicht versicherbar ist.27
c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand)
1 Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird
verrechnet, wenn der Schaden versichert werden kann.
2 Die Verrechnung der Personal/Mannschaftskosten erfolgen gemäss dem Sold-
und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde und die
Geräte- und Fahrzeugkosten gemäss Anhang 1. Die Verrechnung erfolgt auf
Grund des Einsatzrapportes und wird durch die Gemeinde vorgenommen.
3 Würde ein Betroffener im Gemeindegebiet Vaduz wegen des Einsatzes bei
einem nicht versicherten Schaden in finanzielle Not geraten, entscheidet die
Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder
vollumfängliche Übernahme dieser Kosten.
d) Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde
1 Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeu
gend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und
den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze des Sold- und Spesen
reglements der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde bzw. gemäss dem
Anhang 1.
e) Sondereinsätze (FCV / LFV im Rheinpark Stadion / Staatsfeiertag)
1 Die Dienstleistungskosten der Feuerwehr werden dem Veranstalter (gemäss
Art. 34 dieses Reglements direkt belastet.28
Art. 28 Zusatzausbildung
a) Kurse des Landes
1 Die Kosten für die Kurse des Landes sowie für Kurse im Ausland, die vom Land
organisiert und angeboten werden, trägt das Land.
2 Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der
Teilnehmer.
27 Art. 36 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990;
Art. 39 Bevölkerungsschutzgesetz (BSchG; 521) 26. April 2007
28 Art. 36 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990
i.V.m. Art. 10 Feuerwehrverordnung
Seite 12 von 19
b) Spezielle Ausbildung der Feuerwehr
1 Erfolgen speziell durch die Gemeinde und die Feuerwehr geforderte und geneh
migte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten oder organisiert
werden, entschädigt die Gemeinde wie folgt:
- Die Organisations- und Administrationskosten für den Kurs.
- Die Entschädigung des Angehörigen der Feuerwehr analog den Entschä
digungen des Landes.
2 Diese Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren.
Art. 29 Versicherung
1 In Bezug auf die Versicherung von Angehörigen der Feuerwehr gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des Bevölkerungsschutzgesetzes.
2 Angehörige der Feuerwehr (insbesondere die Kadermitglieder ) sind anlässlich
der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde zusätzlich zu der
obligatorischen Unfallversicherung und Krankenkasse versichert, namentlich:
- Haftung, Haftpflicht und Dritthaftung;
- Unfall bei Invalidität und bei Todesfall;
- Rechtsschutz unbeschränkt.
Art. 30 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen
a) Aufträge der Gemeinde
1 Erteilt die Gemeinde oder der Bürgermeister der Feuerwehr bzw. einzelnen
Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge (z.B. Erstellen von Einsatz
plänen), legt sie oder er hierfür jeweils im Voraus fest, ob überhaupt und falls
angebracht in welcher Höhe eine Entschädigung erfolgt.
b) Aufträge von Organisationen
1 Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den
Auftraggeber zu entschädigen.
2 Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und
Fahrzeugen in Rechnung gestellt (gemäss Anhang 1).
3 .Das Rapportwesen und die Auszahlung sind im Sold- und Spesenreglement
der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde geregelt.
29 Die Kadermitglieder brauchen eine solche Versicherung, da sie durch ihre Funktion und die
damit verknüpfte Entscheidungsgewalt ein höheres Risiko als die ordentlichen Angehörigen
der Feuerwehr tragen.
Seite 13 von 19
Art. 31 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen
a) Kommando und Kader
1 Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die
Gemeinde mit Pauschalen entschädigt.
b) Materialwart-Stellvertreter
1 Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart-Stellvertreter und den
freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung (gemäss
dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde
ausbezahlt.
c) Mannschaft
1 Der Feuerwehrsold wird im Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und
Hilfsdienste der Gemeinde geregelt.
Art. 32 Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr als Verein
1 Der Verein Freiwillige Feuerwehr Vaduz erhält von der Gemeinde einen
Jahresbeitrag.
IX. Administration
Art. 33 Weiterverrechnung / Rechnungsstellung
1 Die Gemeindekasse stellt die Rechnungen (inkl. Inkasso / Mahnwesen) gemäss
den Angaben und Rapporten des Feuerwehrkommandanten nach der Freigabe
durch den Bürgermeister aus.
X. Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr
1 Für die Öffentlichkeitsarbeit (ausgenommen bei Einsätzen) der Feuerwehr ist
das Kommando verantwortlich.
Seite 14 von 19
XI. Die Feuerwehr als Verein
1 Die Feuerwehr ist als (öffentlich-rechtlicher) Verein in der Gemeinde in
gesellschaftlicher Funktion tätig.
XII. Schlussbestimmungen
Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Vaduz wurde vom Gemeinderat am 22.
Oktober 2013 genehmigt. Die Richtlinie zum Feuerwehrwesen vom 1. Januar
2006 wird äusser Kraft gesetzt.
Die Genehmigung durch die F.L. Regierung gemäss Feuerwehrgesetz Art. 6
erfolgte mit RA 2014/632 vom 20. Mai 2014.
An der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 2024, wurden die Anpassungen
in Art. 30 und Art. 31 (Regelung des Feuerwehrsoldes im neuen "Sold- und
Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste") genehmigt und treten per 1.
Januar 2025 in Kraft.
Vaduz, 17. Dezember 2024
Bürgermeisteramt Vaduz
Florian Meier, Bürgermeister
Seite 15 von 19
Anhang 1
Anhänger werden nicht verrechnet, Stützpunktfahrzeuge werden analog der oben aufgeführten
Aufstellung in Rechnung gestellt.
Fahrzeuge
Grundgebühr Tarif / Std.
• Tanklöschfahrzeug (TLF) 300.00 100.00
• Rüstwagen 300.00 100.00
• Materialtransportfahrzeug 300.00 100.00
• Autodrehleiter 300.00 100.00
• Andere Fahrzeuge (> 7.5 t) 300.00 100.00
• Einsatzleitfahrzeuge (ELW) 150.00 50.00
• Mannschaftstransporter (> 3.5 t) 150.00 50.00
• Mannschaftstransporter (< 3.5 t) 50.00 ' 40.00
• Zugfahrzeug 50.00 40.00
• Andere Fahrzeuge (< 3.5 t) 50.00 40.00
• Löschpumpe 100.00 80.00
• Motorspritze 50.00 40.00
Geräte
Schläuche, Werkzeuge usw. werden nicht in Rechnung gestellt.
Grundgebühr Tarif/Std.
Lüfter 20.00
Notstromaggregat 20.00
Tauchpumpe 20.00
Wärmebildkamera 20.00
Motorsäge, Trennschleifer usw. 20.00
Flasche für AS-Gerät (je Stück) 15.00
Verbrauchsmaterial
Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand.
Fehlalarm
- 1. Einsatz im Kalenderjahr
- 2. Einsatz im Kalenderjahr
- 3. Einsatz im Kalenderjahr
gratis
500.00 je Einsatz
T000.00 je Einsatz
Seite 16 von 19
- 4. Einsatz im Kalenderjahr
- Bei Handauslösung/Mutwilligkeit
1'500.00 je Einsatz
2'000.00 je Einsatz
Die für einen Fehlalarm vorgesehene Gebühr wird zusätzlich zu den Kosten für die Fahrzeuge und
die Geräte erhoben.
Die Leistungen der Feuerwehr sind von der MWSt befreit.
Seite 17 von 19
Index
Art. 1 Delegation des Auftrages.......................................................................2
Art. 2 Ausstattung der Feuerwehr...................................................................2
Art. 3 Aufsicht durch die Gemeinde............................................................... 3
Art. 4 Einsatzplanung für die Feuerwehr....................................................... 3
a) Zuständigkeit der Gemeinde.................................................................. 3
b) Zuständigkeit der Gewerbe- und Industriebetriebe............................... 3
c) Erarbeitung der Einsatzpläne................................................................. 3
Art. 5 Wasserbezug.......................................................................................... 4
Art. 6 Vorbeugung............................................................................................ 4
a) Brandschutz............................................................................................. 4
b) Schulung / Information.............................................................................4
Art. 7 Gesetzliche Aufgaben:..........................................................................4
Art. 8 Einsatzziele..............................................................................................5
a) Generelle Ziele......... ...................... 5
b) Organisatorische Ziele, welche alsStandard für den Einsatz gelten...5
Art. 9 Pikettdienst.............................................................................................. 5
Art. 10 Verkehrs-und Parkdienst...................................................................6
Art. 11 Kommando............................................................................................. 6
Art. 12 Feuerwehrkader....................................................................................6
Art. 13 Materialverwaltung............................................................................... 6
Art. 14 Mannschaftsbestand........................................................................... 7
a) Feuerwehr................................................................................................ 7
b) Betriebsfeuerwehren..............................................<.................................7
Art. 15 Alarmierung............................................................................................7
a) Alarmierung der Feuerwehr.................................................................... 7
b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung............................................ 7
Art. 16 Einsatzleitung........................................................................................ 8
a) Kompetenz................................................................................................8
b) Mannschaftsführung................................................................................ 8
Art. 17 Externe Hilfe...........................................................................................9
Art. 18 Beschaffung...........................................................................................9
Art. 19 Materialverwaltung................................................................................ 9

## Art. 20 {#art_20}

Persönliche Ausrüstung......................................................................9

## Art. 21 {#art_21}

Bauliche Infrastruktur.........................................................................10

## Art. 22 {#art_22}

Kurse des Landes............................................................................... 10

## Art. 23 {#art_23}

Übungen der Feuerwehr.....................................................................10

## Art. 24 {#art_24}

Spezielle Trainings.............................................................................. 10

## Art. 25 {#art_25}

Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde................................... 11

## Art. 26 {#art_26}

Freistellung von Gemeindemitarbeitern..........................................11

## Art. 27 {#art_27}

Finanzierung der Einsätze.................................................................11
Seite 18 von 19
a) Mannschaftsentschädigung...................................................................11
b) Geräte und Fahrzeuge........................................................................... 12
c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand)............................. 12
d) Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde.....................12
e) Sondereinsätze (FCV / LFV im Rheinpark Stadion)............................ 12

## Art. 28 {#art_28}

Zusatzausbildung................................................................................ 12
a) Kurse des Landes.................................................................................. 12
b) Spezielle Ausbildung der Feuerwehr.................................................... 13

## Art. 29 {#art_29}

Versicherung....................................................................................... 13

## Art. 30 {#art_30}

Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen................................. 13
a) Aufträge der Gemeinde................................................................. .......13
b) Aufträge von Organisationen................................................................ 13

## Art. 31 {#art_31}

Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen............................... 14
a) Kommando und Kader........................................................................... 14
b) Materialwart-Stellvertreter......................................................................14
c) Mannschaft..............................................................................................14

## Art. 32 {#art_32}

Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr als Verein....................14
Anhang 1: Tarife für Leistungen und Einsätze der Feuerwehr Fehler!
Textmarke nicht definiert.
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