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title: "Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons"
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# Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons

## § 1 {#par_1}

Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten
1 Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die
Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
2 Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten,
wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
§ 10a * Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von besonderen
Personendaten
1 Besondere Personendaten von Mitarbeitenden wie Daten über Mitarbeitendengespräche, Daten über den Gesundheitszustand von Mitarbeitenden, oder
Daten, die im Zusammenhang mit einem Case-Management verwendet werden, dürfen bearbeitet werden, sofern es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
5 150
§ 10b * Personalinformationssystem
1 Das Personalamt betreibt für den Arbeitgeber Basel-Landschaft ein Personalinformationssystem, das der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dient. Es
dient insbesondere:
a. der zentralen Verwaltung der Personaldaten von Mitarbeitenden und von
Stellenbewerbenden und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Direktionen, Gerichte und Besonderen Behörden;
b. der Bearbeitung von Lohndaten, der Durchführung von Evaluationen,
Budgetsimulationen und der Personalkostenplanung;
c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und
Rechnungswesen.
2 Im Personalinformationssystem können besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 10a bearbeitet werden.
3 Die Personaldienste, das Personalamt, die verantwortlichen Vorgesetzten
und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen haben Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
2 Das Arbeitsverhältnis
2.1 Begründung
§ 11 Ausschreibung
1 Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben.
2 Offene Stellen, die in begründeten Fällen durch bisherige Mitarbeitende besetzt werden, befristete Anstellungen von bis zu 12 Monaten Dauer und integrative Arbeitsstellen müssen nicht ausgeschrieben werden. *
§ 12 Voraussetzung der Anstellung
1 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich.
2 Die Verordnung bezeichnet die hoheitlichen Funktionen und regelt die Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts.
§ 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag, sofern Verfassung
oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungsrat vorsehen. *
6 150
2 Die Verordnung regelt das Verfahren der Anstellung.
§ 14 Dauer
1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekündigt werden.
2.2 Probezeit
§ 15 Probezeit
1 Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit; bei Lehrpersonen dauert die Probezeit 6 Monate. *
1 bis Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann auf das Ansetzen einer Probezeit verzichtet werden. *
2 Die Probezeit kann in begründeten Fällen um höchstens 3 Monate, bei Lehrpersonen um 6 Monate verlängert werden. *
3 Während der ersten 2 Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit
mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden, danach mit einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen.
4 Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit. *
2.3 Beendigung
§ 16 Beendigungsarten
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. Kündigung;
b. Ablauf einer befristeten Anstellung;
c. * fristlose Kündigung;
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
e. Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität;
f. Erreichen der Altersgrenze;
g. Tod;
h. Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.
§ 17 Kündigungsfristen und -termine
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig:
a. im 1. Anstellungsjahr 1 Monat;
7 150
b. ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.
2 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
3 Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf
Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.
§ 18 Kündigungsform
1 Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen.
§ 19 Ordentliche Kündigung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis ohne
Grundangabe kündigen.
2 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit
kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen.
3 Wesentliche Gründe liegen insbesondere vor: *
a. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an
der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
b. * wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen
oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter die Annahme einer neuen oder einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle ablehnt oder die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle nicht möglich ist;
c. * wenn Mängel in der Leistung oder im Verhalten trotz schriftlicher Verwarnung anhalten oder sich wiederholen;
d. * wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wichtige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verletzt hat;
e. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren über die schriftliche Verwarnung. *
5 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist unzulässig, wenn sie im Zusammenhang steht:
a. mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse, oder
b. mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des
Personals.

## § 2 {#par_2}

Fristlose Kündigung *
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne
Einhaltung von Fristen gekündigt werden. *
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2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu
und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 ... *
§ 20a * Folgen einer unrechtmässigen Kündigung
1 Erweist sich eine ausgesprochene Kündigung als unrechtmässig, ist der
betroffenen Person eine gleichwertige Arbeitsstelle anzubieten.
2 Besteht keine Möglichkeit einer gleichwertigen Arbeitsstelle oder lehnt die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die angebotene gleichwertige Arbeitsstelle
ab, wird das Arbeitsverhältnis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst.
3 Kann keine gleichwertige Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber gefunden werden, kann eine Entschädigung in der Höhe von maximal 3 Monatslöhnen zugesprochen werden.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren.
§ 21 Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität *
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. *
2 Bei der Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Teilinvalidität kann
ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden. *
§ 22 * …
§ 23 Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in
dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet haben. *
2 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis höchstens zur Vollendung des 70. Altersjahres verlängert
werden. *
3 Lehrkräfte können durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, das
Schulsemester zu vollenden, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, gilt keine Altersgrenze.
5 Im Falle einer Teilpensionierung darf die Summe des Teilpensionierungs- und
des Beschäftigungsgrads nicht höher als 100 % sein. *
§ 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden.
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§ 25 * Abgangsentschädigung
1 Es kann eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden:
a. wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst
wird;
b. wenn die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle gemäss
§ 19 Abs. 3 Bst. b nicht möglich ist.
2 Die Anstellungsbehörde kann eine Abgangsentschädigung von maximal
6 Monatslöhnen, der Regierungsrat und das Kantonsgericht auf Antrag der Anstellungsbehörde von maximal 12 Monatslöhnen zusprechen.
§ 25a * …
§ 25b * Härtefallmassnahmen
1 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeitenden, die aufgrund einer Kündigung
nach § 19 Abs. 3 Bst. b dieses Gesetzes unverschuldet unzumutbare Folgen
erleiden, einmalig eine Härtefallleistung gewähren.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 26 Kündigung zur Unzeit
1 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit
sind nach Ablauf der Probezeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im
1. Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.
3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Rechte
§ 27 Schutz der Persönlichkeit
1 Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Er schützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Angriffen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen.
§ 28 Gesundheitsschutz
1 Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.
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2 Er bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit aufgrund einer Behinderung nicht weiter ausüben können, eine ihren Fähigkeiten entsprechende
Beschäftigung bei der gleichen Direktion an, soweit dies mit verhältnismässigen Massnahmen möglich ist. *
3 Die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 2 gilt als unverhältnismässig, wenn die Interessen an der Neuanstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen in einem Missverhältnis stehen, insbesondere: *
a. zum wirtschaftlichen Aufwand für die Direktion;
b. zum Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe.
4 Das Nähere regelt die Verordnung. *
§ 29 Lohngleichheit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

## § 3 {#par_3}

Lohnwesen
1 Das Dekret regelt die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbesondere:
a. die Formen des Lohnes;
b. die Sozialleistungen;
c. das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die
Kosten der Lebenshaltung;
d. die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu
berücksichtigen ist;
e. die Einführung allfälliger Leistungskomponenten;
f. die periodische Überprüfung des Lohnsystems.
§ 31 Auslagen, Schadenersatz
1 Die Verordnung regelt:
a. den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung
der Tätigkeit entstehenden Auslagen;
b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.
§ 32 * Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft,
Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall
1 Das Dekret regelt den Ferienanspruch.
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2 Die Verordnung regelt:
a. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem
Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlichen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;
b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der
Geburt;
c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub;
d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.
§ 33 Wohnsitzfreiheit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
2 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses:
a. zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten
Gebiet oder
b. zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.
§ 34 Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis.
2 Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer
des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht.
Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
§ 35 * Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
1 Der Kanton gewährt Mitarbeitenden Rechtsschutz, wenn gegen sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Verfahren angehoben wird.
2 Mitarbeitende, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzugehen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen.
3 Der Regierungsrat und bei den Mitarbeitenden der Gerichte die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts entscheiden über die Art und den Umfang des
Rechtsschutzes.
4 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann von
den betroffenen Mitarbeitenden je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens
voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nachträglich voll, teilweise oder nicht übernehmen.
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3.2 Pflichten
§ 36 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
2 Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und
wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.
§ 37 Ablehnung von Vorteilen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere
Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder
für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.
§ 38 Pflicht zur Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift
dies vorsieht. *
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung
die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
4 Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit vorsehen.
§ 38a * Meldung von Missständen
1 Mitarbeitende sind berechtigt, der kantonalen Ombudsperson Missstände zu
melden. *
2 Eine Meldung an die Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn die Ombudsperson nach Eingang einer Meldung nicht tätig wird und sie in gutem Glauben sowie im öffentlichen Interesse erfolgt. *
3 Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht
gemäss § 38 und stellen keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320
Strafgesetzbuch dar.
4 Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
13 150
§ 39 Arbeitszeit
1 Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest.
2 Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Zumutbarkeit
vorübergehend über die ordentliche und die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in
Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert. Überstunden müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Verordnung.

## § 4 {#par_4}

Vorübergehende Zuweisung von anderer Arbeit, Verlegung des
Arbeitsortes
1 Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorübergehend
eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zuweisen, auch wenn eine solche
nicht zu ihren unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis gehört.
2 Die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde können aus organisatorischen
oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend den Einsatz einer Mitarbeiterin
oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort anordnen.
3 Führt eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendungen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich.
§ 41 Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen.
2 Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen
dieser Bewilligungspflicht nicht.
3 Die Bewilligung darf nur verweigert werden:
a. wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;
b. wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;
c. wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 42 Öffentliche Ämter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen
Amtes eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
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§ 43 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet
werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.
§ 44 Ausstandspflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu
treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, treten in den Ausstand:
a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. wenn sie aus andern von der Verordnung bezeichneten Gründen, namentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten.
2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.
3 In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen.
3.3 Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 45 Ausbildung
1 Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines
Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton.
2 … *
3 Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.
§ 46 * …
§ 46a * Personalentwicklung
1 Der Kanton fördert im Rahmen seiner Bedürfnisse als Arbeitgeber mit geeigneten Massnahmen eine nachhaltige Personalentwicklung.
2 Personalentwicklung umfasst alle Massnahmen, welche Mitarbeitende befähigen, die mit ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
3 Personalentwicklungsmassnahmen können von den vorgesetzten Stellen
angeordnet werden
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
§ 47 * …
15 150
§ 48 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
1 Mit der Bewilligung von Aus- und nicht angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung
zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung verbunden werden. *
4 Mitspracherecht
§ 49 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie
betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände,
durch Betriebskommissionen und persönlich wahr.
2 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zu Fragen der Gestaltung ihrer bzw. seiner Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung zu nehmen.
3 Zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton können sich die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen.
4 Das Petitionsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalverbände ist gewährleistet.

## § 5 {#par_5}

Personalverbände
1 Die Personalverbände mit mindestens 250 diesem Gesetz unterstellten Mitgliedern bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich selbst konstituiert.
2 Die Arbeitsgemeinschaft ist Bindeglied zwischen den Personalverbänden und
dem Regierungsrat.
3 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen.
4 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, dem Regierungsrat Anträge über Erlass und Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.
§ 51 Betriebskommission
1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationsbereiche Betriebskommissionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren.
§ 52 Mitarbeit
1 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Betriebskommissionen, in
der Arbeitsgemeinschaft oder den Personalverbänden mitarbeiten.
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2 Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter darf infolge einer Tätigkeit in einer
Betriebskommission, in der Arbeitsgemeinschaft oder in einem Personalverband kein Nachteil erwachsen.
5 Versicherungswesen und Haftung
§ 53 Sozialversicherungen
1 … *
2 … *
3 Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall
Kollektivversicherungen abschliessen.
§ 54 Andere Versicherungen
1 Die Verordnung legt die Personalkategorien fest, für welche eine Berufshaftpflichtversicherung und für welche eine Kautionsversicherung abzuschliessen
ist.
2 Der Kanton kann eine kollektive Kautions- und Haftpflichtversicherung abschliessen.
§ 55 * Haftung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den
Bestimmungen der Kantonsverfassung3) und des Haftungsgesetzes vom
24. April 20084).
2 Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes.
3 Das Verfahren für die Geltendmachung von Forderungen gegen den Kanton
richtet sich nach den §§ 71 und 72 dieses Gesetzes.
6 Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
§ 56 Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Dauer
der jeweiligen Amtsperiode. *
2 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsperiode Gewählten endet mit dem Tage
des Ablaufes der Amtsperiode.
3) SGS 100
4) SGS 105
17 150
§ 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der
Amtsperiode mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden.
2 Die Disziplinarbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist
entsprechen.
3 Gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Falle der Nichtwiederwahl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.
4 Das Nähere regelt das Dekret.
§ 58 Kündigung durch den Kanton
1 Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten
Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen:
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an
der Aufgabenerfüllung verhindert ist.
2 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf Ende eines Monats.
3 Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwerderecht gelten die §§ 60 Abs. 1 und 72 sinngemäss.
§ 59 Disziplinarverfahren
1 Besteht gegenüber einer auf Amtsperiode gewählten Person oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber eines Nebenamtes des Kantons der Verdacht eines Disziplinartatbestandes, so hat die Disziplinarbehörde von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
2 Die Disziplinarbehörde kann ein Disziplinarverfahren auch auf Antrag der auf
Amtsperiode gewählten Person bzw. der Inhaberin oder des Inhabers eines
Nebenamtes eröffnen.
3 Sind seit dem Vorfall 5 Jahre verflossen, so kann kein Disziplinarverfahren
mehr eingeleitet werden.
4 Das Nähere regelt das Dekret.

## § 6 {#par_6}

Disziplinarbehörden
1 Disziplinarbehörden sind: *
a. * der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichts, den Mitgliedern der Fachkommission Aufsicht Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft, den
Vorsteherinnen bzw. Vorstehern der Besonderen Behörden sowie den
Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten;
18 150
b. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidentinnen
und Präsidenten, Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte und den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;
c. der Regierungsrat gegenüber den Notarinnen und Notaren der Gemeinden sowie gegenüber allen anderen nicht in den Bst. a–c genannten Inhaberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons.
2 Ersatzpersonen der in Abs. 1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber
sind diesen gleichgestellt.
3 Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der
Untersuchung beauftragen.
§ 61 Disziplinartatbestände
1 Disziplinartatbestände sind:
a. grobe Verletzung der Amtspflicht;
b. schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten
ausser Amt.
§ 62 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen sind:
a. schriftlicher Verweis;
b. Amtsenthebung.
7 Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 63 Ausschreibung
1 Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.
§ 64 Wahl
1 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder
Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.
§ 65 * Vergütung, Auslagen, Schadenersatz
1 Das Dekret regelt die Vergütung.
2 Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz.
19 150
§ 66 * Übrige Leistungen
1 Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall sind mit der Vergütung abgegolten. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Für Richterinnen und Richter regelt die Verordnung die Leistungen des
Kantons bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall. Kein Leistungsanspruch besteht bei Krankheit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst von weniger als 30 Tagen.
§ 67 Rücktritt und Altergrenze
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem
bzw. seinem Amt zurücktreten.
2 ... *
§ 68 Entlassung durch den Kanton
1 Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während
der Amtsperiode entlassen:
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd
an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
c. wenn das Amt aufgehoben wird.
2 Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe
oder Verlust des Gemeindeamtes.
§ 69 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt
1 Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des
Kantons.
8 Rechtspflege

## § 7 {#par_7}

Anhörung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden
Verfügung anzuhören.
2 Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er
vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.
20 150
§ 71 * Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde
1 Innert 10 Tagen kann Beschwerde erhoben werden: *
a. * beim Regierungsrat gegen Verfügungen der verwaltungsinternen Anstellungsbehörde sowie der Schulleitungen der kantonalen Schulen als Anstellungsbehörde, unter Vorbehalt von Abs. 2;
a.bis * beim Schulrat der kommunalen Schulen bzw. beim Gemeinderat, sofern
sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat, gegen Verfügungen der Schulleitung als Anstellungsbehörde;
b. * beim Kantonsgericht gegen Verfügungen der gerichtlichen Anstellungsbehörde, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle und der Ombudsperson.
2 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen des Regierungsrates als Anstellungsbehörde richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung (VPO)5).
3 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 19886) kostenlos. *
4 Eine Beschwerde gegen die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung. *
§ 72 Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde *
1 Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten
werden.
2 Beschwerdeinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts. Sie beurteilt: *
a. Disziplinarentscheide des Landrates und des Regierungsrates;
b. Disziplinarentscheide der Geschäftsleitung Gerichte.
3 Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sind die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)7) sinngemäss anwendbar. *
9 Übergangsbestimmungen
§ 73 Amtsperiode
1 Die neue, vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. April 1998.
5) SGS 271
6) SGS 175
7) SGS 271
21 150
§ 74 Disziplinarwesen
1 Laufende Disziplinarverfahren sind gemäss den Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 5. Juni 19788) abzuschliessen.
10 Änderungsbestimmungen
§ 75 Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Gesetze werden geändert:
a. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches: Das Gesetz vom 30.
Mai 19119) über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...10)
b. Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft: Das Gesetz vom 19. Juni
196111) betreffend die Amtsvormundschaft wird wie folgt geändert: ...12)
c. Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege: Das Gesetz vom 1. Dezember
198013) über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...14)
d. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 199315) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung wird wie folgt geändert: ...16)
e. Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 199617) wird wie folgt
geändert: ...18)
f. Schulgesetz: Das Schulgesetz vom 26. April 197919) wird wie folgt geändert: ...20)
g. Gesetz über die Berufsbildung: Das Gesetz vom 10. Juni 198521) über die
Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...22)
h. Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime: Das Gesetz vom 24. September 195123) über die Kinder- und Erziehungsheime wird wie folgt geändert: ...24)
8) GS 26.784
9) GS 16.104, SGS 211
10) GS 32.1024
11) GS 21.746, SGS 214
12) GS 32.1024
13) GS 27.672, SGS 242
14) GS 32.1024
15) GS 31.847, SGS 271
16) GS 32.1025
17) GS 32.778, SGS 700
18) GS 32.1025
19) GS 27.169, SGS 640
20) GS 32.1025
21) GS 29.124, SGS 681
22) GS 32.1028
23) GS 20.352, SGS 855
24) GS 32.1028
22 150
i. Spitalgesetz vom 24. Juni 1976: Das Spitalgesetz vom 24. Juni 197625)
wird wie folgt geändert: ...26)
j. Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz): Das Gesetz vom 30. Oktober 194127) betreffend die
Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz)
wird wie folgt geändert: ...28)
k. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz): Das
Gesetz vom 7. März 199129) über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...30)
11 Schlussbestimmungen
§ 76 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) vom 5. Juni
197831) wird aufgehoben.
§ 76a * …
§ 77 Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des
Regierungsrates in Kraft32).
25) GS 26.187, SGS 930
26) GS 32.1029
27) GS 18.672, SGS 170
28) GS 32.1030
29) GS 30.625, SGS 162
30) GS 32.1031
31) GS 26.784, SGS 150
32) Vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997 auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt.
23 150
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.1997 01.04.1998 Erlass Erstfassung GS 32.1008
24.02.2000 01.07.2000 § 23 Abs. 1 geändert GS 33.1280
22.02.2001 01.04.2002 § 71 totalrevidiert GS 34.183
22.02.2001 01.04.2002 § 72 Titel geändert GS 34.183
22.02.2001 01.04.2002 § 72 Abs. 3 geändert GS 34.183
17.10.2002 01.04.2002 § 32 totalrevidiert GS 34.1065
17.10.2002 01.04.2002 § 65 totalrevidiert GS 34.1065
17.10.2002 01.04.2002 § 66 totalrevidiert GS 34.1065
24.04.2008 01.09.2008 § 55 totalrevidiert GS 36.737
12.03.2009 01.01.2011 § 5 totalrevidiert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 13 Abs. 1 geändert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 15 Abs. 4 geändert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 60 Abs. 1 geändert GS 37.96
24.09.2009 24.09.2009 § 67 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1192
10.02.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1165
09.02.2012 01.07.2012 § 22 aufgehoben GS 37.887
09.02.2012 01.07.2012 § 25a aufgehoben GS 37.887
09.02.2012 01.07.2012 § 25b eingefügt GS 37.887
09.02.2012 01.07.2012 § 76a aufgehoben GS 37.887
14.06.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 1 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 1 bis eingefügt GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 4 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20 Titel geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 3 aufgehoben GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20a eingefügt GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 25 totalrevidiert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 4 eingefügt GS 37.1140
21.06.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 3 geändert wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1049
16.05.2013 01.01.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 23 Abs. 2 geändert GS 38.0273
24 150
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2013 01.01.2015 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 53 Abs. 1 aufgehoben GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 53 Abs. 2 aufgehoben GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 6 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 7 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 8 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 9 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 10a eingefügt GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 10b eingefügt GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 35 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 60 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 71 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 38.223
09.02.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 3 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 21 Titel geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 1 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 38a eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 46 aufgehoben GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 46a eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 47 aufgehoben GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 1 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 71 Abs. 1 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 71 Abs. 1, Bst. a.bis eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 71 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.075
27.06.2019 01.07.2022 § 8 Abs. 1bis eingefügt GS 2022.064
27.06.2019 01.07.2022 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2022.064
27.06.2019 01.07.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.064
13.01.2022 01.04.2022 § 38a Abs. 1 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 38a Abs. 2 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 71 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043
15.09.2022 01.08.2024 § 71 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 71 Abs. 1, Bst. a.bis geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 71 Abs. 1, Bst. a.bis geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018
25 150
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 9a eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 3 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
26 150
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.09.1997 01.04.1998 Erstfassung GS 32.1008
§ 1 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 5 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.96
§ 6 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 7 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 7 Abs. 1, Bst. j. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 8 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 8 Abs. 1bis 27.06.2019 01.07.2022 eingefügt GS 2022.064
§ 8 Abs. 3 27.06.2019 01.07.2022 eingefügt GS 2022.064
§ 9 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 9a 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 10a 16.05.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.223
§ 10b 16.05.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.223
§ 11 Abs. 2 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223
§ 13 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 15 Abs. 1 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 15 Abs. 1 bis 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140
§ 15 Abs. 2 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 15 Abs. 4 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 16 Abs. 1, Bst. c. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 3 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 19 Abs. 3, Bst. b. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 3, Bst. c. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 3, Bst. d. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 4 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 20 14.06.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.1140
§ 20 Abs. 1 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 20 Abs. 3 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1140
§ 20a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140
§ 21 09.02.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.075
§ 21 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 21 Abs. 2 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 22 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887
§ 23 Abs. 1 24.02.2000 01.07.2000 geändert GS 33.1280
§ 23 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 23 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 23 Abs. 5 16.05.2013 01.01.2015 eingefügt GS 38.0273
§ 25 14.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1140
27 150
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 25a 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887
§ 25b 09.02.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.887
§ 28 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 28 Abs. 3 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 28 Abs. 4 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 32 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065
§ 35 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 38 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165
§ 38a 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 38a Abs. 1 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 38a Abs. 2 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 45 Abs. 2 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075
§ 46 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075
§ 46a 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 47 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075
§ 48 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 53 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 aufgehoben GS 38.0273
§ 53 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2015 aufgehoben GS 38.0273
§ 55 24.04.2008 01.09.2008 totalrevidiert GS 36.737
§ 56 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 60 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 60 Abs. 1, Bst. a. 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223
§ 65 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065
§ 66 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065
§ 67 Abs. 2 24.09.2009 24.09.2009 aufgehoben GS 36.1192
§ 71 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.183
§ 71 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 71 Abs. 1, Bst. a. 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 71 Abs. 1, Bst. a.bis 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 71 Abs. 1, Bst. a.bis 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 71 Abs. 1, Bst. a.bis 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 71 Abs. 1, Bst. b. 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223
§ 71 Abs. 1, Bst. b. 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 71 Abs. 1, Bst. b. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 71 Abs. 3 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 71 Abs. 4 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140
§ 72 22.02.2001 01.04.2002 Titel geändert GS 34.183
§ 72 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 72 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.183
§ 76a 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887
Anhang 1 16.05.2013 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 38.0273
28 150
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Anhang 1 09.02.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.075
Anhang 1 27.06.2019 01.07.2022 Inhalt geändert GS 2022.064
Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Vademecum SGS 150
1/2
Erlasstitel Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
SGS-Nr. 150
GS-Nr. 32.1008
Erlassdatum 25.09.1997 (1996/177, Totalrevision Beamtengesetz)
In Kraft seit 01.04.1998
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Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL,
BRG BL)
15.09.2022 2023.018 01.08.2024
01.04.2023
2021/568, Variable Führungsstrukturen für die
kommunalen Schulen
§§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b
SGS 180
15.09.2022 2023.016 01.08.2024 2021/567, Klare Führungsstrukturen für die
kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und
Aufsicht im Bildungswesen BL
13.01.2022 2022.043 01.04.2022 2018/158, Einführung des Jobsharing-Modells
Ombudsperson
10.09.2020 $ $ 2020/178, Erlass E-GovG
Vademecum SGS 150
2/2
27.06.2019 2022.064 01.07.2022 2016/138, Motion «Zusammenführen, was zusammengehört»
09.02.2017 2017.075 01.01.2018 2016/270, Beschwerden/Whistleblowing
16.05.2013 38.0273 01.01.2015 2012/176, Reform berufliche Vorsorge Personal BL
16.05.2013 38.223 01.07.2013 2012/312, Personalpolitik, -strategie
21.06.2012 37.1049 01.01.2013 2012/014, Teilrevision GOG
14.06.2012 37.1140 01.01.2013 2012/013, Probezeit, Kündigung, Abgangsentschädigung
09.02.2012 37.887 01.07.2012 2011/293, flankierende Massnahmen Entlastungspaket 12/15
10.02.2011 37.1165 01.01.2013 2010/199, Öffentlichkeitsprinzip im IDG
12.03.2009 37.96 01.01.2011 2008/148, EG StPO und Verfassungsänderung
24.09.2009 36.1192 24.09.2009 2009/080, Aufhebung Alterslimite Nebenämter
12.12.2007 36.737 01.07.2008 2007/173, Revision Datenschutzgesetz zur Anpassung an Schengen/Dublin
16.11.2006 36.203 01.08.2007 2005/052, Totalrevision EG ZGB
23.06.2005 35.648 01.07.2005 2005/077, Flankierende Massnahmen bei Stellenabbau im Rahmen Projekt GAP
10.06.2004 35.302 01.01.2005 2004/001, Teilrevision des Verwaltungsverfahrensgesetzes (EFFILEX)
17.10.2002 34.1065 01.04.2002 2002/107, soziale Absicherung nebenamtlicher
Richterinnen und Richter
06.06.2002 34.666 01.08.2003 2001/105, Neue Bildungsgesetzgebung
22.02.2001 34.183 01.04.2002 2000/090, Weiterführung der Gerichtsreform
24.02.2000 33.1280 01.07.2000 1999/275, Anpassung an Statuten PK BL
