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title: "Verordnung über die Leichentransporte"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Leichentransporte

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, gemäss
§ 74 des Gesundheitsgesetzes3).

## § 2 {#par_2}

Dispositionszentrale
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine geeignete
Einrichtung als Dispositionszentrale für die Leichentransporte und schliesst mit
dieser unter Einbezug der Sicherheitsdirektion eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Dispositionszentrale nimmt die Aufträge der Polizei Basel-Landschaft für
Leichentransporte entgegen und beauftragt geeignete Bestattungsunternehmen mit deren Durchführung.
3 Die Abgeltung der Leistungen der Dispositionszentrale wird in der Leistungsvereinbarung geregelt.

## § 3 {#par_3}

Bestattungsunternehmen
1 Bestattungsunternehmen sind geeignet für die Ausführung von Leichentransporten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über das «Gütesiegel Bestattung Schweiz» des Schweizerischen Verbands der Bestattungsdienste oder eine gleichwertige Zertifizierung.
b. Sie verfügen über geeignete Fahrzeuge, Einsatzmittel und Mitarbeitende
für die Ausführung der Leichentransporte.
c. Sie können eine Einsatzbereitschaft rund um die Uhr gewährleisten.
1) SGS 100
2) SGS 901
3) SGS 901
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.024
2 934.21
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion konkretisiert die Voraussetzungen gemäss Abs. 1.
3 Bestattungsunternehmen, welche Leichentransporte ausführen möchten, können bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ein Gesuch stellen.
4 Erfüllt ein Bestattungsunternehmen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1,
schliesst die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit diesem eine Leistungsvereinbarung ab.
5 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion führt eine Liste der geeigneten Bestattungsunternehmen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat.

## § 4 {#par_4}

Disposition
1 Die Dispositionszentrale beauftragt jeweils ein Bestattungsunternehmen, welches auf der Liste gemäss § 3 Abs. 5 aufgeführt ist, mit der Durchführung eines Leichentransports.
2 Die Dispositionszentrale beauftragt in der Regel dasjenige Bestattungsunternehmen mit einem Leichentransport, welches sofort verfügbar ist und den
schnellsten Anfahrtsweg vom Betriebsstandort zum Ereignisort aufweist.
3 Die Dispositionszentrale entscheidet abschliessend, welches Bestattungsunternehmen im Einzelfall beauftragt wird. Die Bestattungsunternehmen mit Leistungsvereinbarung haben keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Auftrags.

## § 5 {#par_5}

Schweigepflicht
1 Die Mitarbeitenden der Dispositionszentrale und der Bestattungsunternehmen
unterstehen der Schweigepflicht über Wahrnehmungen, die sie bei der Disposition und Durchführung der Leichentransporte gemacht haben.

## § 6 {#par_6}

Abgeltung der Leichentransporte
1 Die Abgeltung der Leichentransporte durch den Kanton erfolgt gemäss folgenden Ansätzen:
a. CHF 350.– Grundpauschale für das Fahrzeug, 2 Mitarbeitende sowie die
Benützung des Transportsargs;
b. CHF 82.– Zuschlag auf die Grundpauschale in der Nacht zwischen
20.00 Uhr und 06.00 Uhr, an Wochenenden zwischen Freitag, 20.00 Uhr,
und Montag, 06.00 Uhr, oder an gesetzlichen Feiertagen;
c. CHF 35.– Zuschlag auf die Grundpauschale für Wartezeit, pro angebrochene Viertelstunde;
d. CHF 30–100.– pro Person Inkonvenienzentschädigung für besonders belastende Einsätze;
e. Verbrauchsmaterial und Entsorgungskosten nach belegtem Aufwand.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.024
3 934.21
2 Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen gemäss Abs. 1 enthalten
und wird nicht zusätzlich abgegolten.
3 Die Bestattungsunternehmen stellen der Staatsanwaltschaft eine detaillierte
Rechnung für die von ihnen ausgeführten Transporte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.024
4 934.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.02.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026.024
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.024
5 934.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.02.2026 01.07.2026 Erstfassung 2026.024
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.024
