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provisions: 4
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# Sozialhilfegesetz

## § 1 Träger der Hilfe {#par_1}

1 Die politischen Gemeinden sorgen nach Massgabe dieses
Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden.
2 Sie wirken mit vorbeugenden Massnahmen darauf hin, dass weniger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine Notlage geraten
sind, diese bewältigen können.19
3 Der Kanton20 unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er
überwacht Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene und fördert
die Weiterentwicklung des Sozialwesens.

## § 2 Grundsätze {#par_2}

1 Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.
2 Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.
b. Mitwirkung

## § 3 des Hilfesuchenden {#par_3}

1 Die Durchführung der Hilfe soll in Zusammenarbeit mit
dem Hilfesuchenden erfolgen.
2 Die Selbsthilfe ist zu fördern.
c. Förderung der
Eingliederung
§ 3 a.19 1 Kanton und Gemeinden fördern die Eingliederung der
Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt.
2 Die Gemeinden ermöglichen den Hilfesuchenden die Teilnahme
an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es
im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche
Eingliederungsmassnahmen besteht.
3 Sie können Arbeitgebenden für eine begrenzte Zeit ausnahmsweise Einarbeitungszuschüsse ausrichten, mit denen Hilfesuchenden
der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird.
d. Gegenleistungen
§ 3 b.19 1 Die Gemeinden können von Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen.
2 In der Regel setzen sie die Gegenleistungen zusammen mit den
Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest.
3 Bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe berücksichtigen sie die Arbeits- und weiteren Gegenleistungen angemessen.
a. Individuelle
und ergänzende
Hilfe
e. Interinstitutionelle Zusammenarbeit
§ 3 c.19 1 Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialhilfeorgane mit
anderen Leistungserbringern zusammen. Dazu gehören insbesondere
die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung
und der Berufsberatung sowie private Organisationen.
2 Nach Möglichkeit harmonisieren die Leistungserbringer ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen und stellen sich diese gegenseitig
zur Verfügung.
3 Der Kanton fördert die Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Er
kann Empfehlungen dazu erlassen.
f. Einsetzen
der Hilfe20
§ 4. 1 Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen.
2 Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.
g. Ursachenbekämpfung20
§ 5. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
Asylfürsorge § 5 a. 1 Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene
und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen Vorschriften.29
2 Der Regierungsrat erlässt eine Asylfürsorgeverordnung. Darin
regelt er für Asylsuchende namentlich die Zuständigkeit und das Verfahren, die Platzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesundheitsversorgung, die Ausbildung und Beschäftigung, die Festsetzung,
Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des
Kantons und Dritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt
sowie die Rückkehr. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass neu
zugewiesene Asylsuchende vom Kanton zunächst in einem Durchgangszentrum untergebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt werden.
b. Bemessung
und Ausgestaltung der Hilfe
§ 5 b.15 1 Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende
richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Sie werden vom
Status und vom Verhalten einer Person im Asylverfahren bestimmt.
2 Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen bis auf ein
Minimum kürzen, wenn die begünstigte Person ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den für das Asylverfahren und die Fürsorge zuständigen Behörden nicht oder ungenügend nachkommt.
3 Art und Dauer der Unterbringung und der Betreuung sowie der
Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Verfahrensstand beziehungsweise asylrechtlichen Status der Person ab.
a. Zuständigkeit
Ausländer ohne
Aufenthaltsrecht
§ 5 c.19 1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht
zur Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen.
2 Der Kanton trägt die Kosten dieser Nothilfe.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Art und Umfang
der Nothilfe sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren.
§ 5 d.30
Touristen,
Personen mit
Kurzaufenthaltsbewilligung,
ausländische
Arbeitssuchende
§ 5 e.24 1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind folgende Personen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen:
a. Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,
b. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung,
c. Arbeitssuchende nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom
21.Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)8 und Art. 2 Abs. 1
Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)9.
2 Die Fürsorgebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV4.
Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich ist, beschränkt
sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaat oder den Heimatstaat.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung
einer Notlage, kann die Fürsorgebehörde eine über die Nothilfe hinausgehende Hilfe gewähren.
4 Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs. 1 lit. b und c der zuständigen Ausländerbehörde.
B. Behörden und ihre Aufgaben
Fürsorgebehörde
§ 6.28 Fürsorgebehörde ist der Gemeindevorstand der politischen
Gemeinde. Die Gemeindeordnung kann die Zuständigkeit eines anderen Organs vorsehen.
b. Aufgaben§ 7.28 1 Der Fürsorgebehörde obliegen:
a. Gewährleistung der persönlichen Hilfe,
b. Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe,
c. Berichterstattung an die Oberbehörden,
a. Zuständigkeit
d.24 Vertretung der Gemeinde in Strafverfahren wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen.
2 Die Fürsorgebehörde arbeitet mit andern öffentlichen und privaten sozialen Institutionen zusammen.
Bezirksrat § 8. 1 Der Bezirksrat übt die Aufsicht über die Fürsorgebehörden
aus.
2 Es obliegen ihm insbesondere:
a. periodische und, soweit erforderlich, ausserordentliche Prüfung der
gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Fürsorgebehörden,
b. Berichterstattung an die für das Fürsorgewesen zuständige Direktion14.
3 Ferner beaufsichtigt er Heime, die unter § 9 lit. c fallen oder die
Beiträge nach § 46 erhalten.
Direktion des
Regierungsrates14
§ 9. Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion14 obliegen
insbesondere:
a. Förderung der Information über das Sozialwesen sowie der Zusammenarbeit zwischen den sozialen Institutionen,
b. Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden,
c.22 Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater,
nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender
Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen,
d. Vorbereitungen für die Aufnahme hilfebedürftiger Auslandschweizer und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden,
e. Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht
und Kostentragung.
Regierungsrat § 10. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die öffentliche
Sozialhilfe aus.
C. Persönliche Hilfe
Berechtigung § 11. Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann
bei einer der in § 13 genannten Stellen um Beratung und Betreuung
nachsuchen.
Durchführung § 12. 1 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem
Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden.
2 Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe.
3 Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder
wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen
anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen
sie die Fürsorgebehörde.
Organisation§ 13. Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch
a. gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen,
b. gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden,
c. andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die
Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise
übertragen hat.
D. Wirtschaftliche Hilfe
I. Art und Umfang
Anspruch§ 14. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Umfang§ 15. 1 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
2 Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung
und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu
Hause sicherzustellen.
3 Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste
Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende
persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
4 Während einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden nur in Ausnahmefällen wirtschaftliche Hilfe gewährt und ausbildungsbedingte Kosten übernommen.32
b. Krankenversicherungsprämien
§ 15 a.34 1 Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzüglich der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung als Auslagen eingesetzt.
a. Im
Allgemeinen34
2 Sobald ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung möglich
und zumutbar ist, sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und gegebenenfalls bei
einem Wechsel zu unterstützen.
3 Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die Differenz zwischen tatsächlicher Prämie und Prämienverbilligung vom Kanton übernommen (Prämienübernahme).
4 Bei der Beurteilung, was zumutbar und möglich ist, sind insbesondere die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, die Chance der Ablösung
aus der Sozialhilfe und die Möglichkeiten, sich in einem günstigen Versicherungsmodell zurechtzufinden, zu berücksichtigen.
Formen § 16.25 1 Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld, in Form eines
Checks oder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto des
Hilfesuchenden ausgerichtet.
2 Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände
rechtfertigen.
3 Die bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte
Miete mit Nebenkosten kann der Gläubigerin oder dem Gläubiger in
jedem Fall direkt überwiesen werden.31
Gesuche
um Kostengutsprache
§ 16 a.24 1 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der
Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden.
2 Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im
Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen.
3 Gesuche müssen folgende Angaben enthalten:
a. vollständige Personalien des Hilfesuchenden,
b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter,
c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
4 Gesuche um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen
müssen überdies Auskunft geben über:
a. die Behandlungsursache,
b. das Vorliegen eines Notfalls,
c. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der Erkrankung,
d. die voraussichtliche Dauer eines Spitalaufenthaltes, die einweisende
Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit des Patienten und die
empfohlene Transportart.
Verpfändung,
Abtretung und
Verrechnung
§ 17. Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
II. Stellung des Hilfesuchenden
Auskünfte§ 18.25 1 Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft über:
a. seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich
auch über Ansprüche gegenüber Dritten,
b. die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
c. die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihm
zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist,
d. seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c
genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.
2 Der Hilfesuchende gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit
dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.
3 Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte.
4 Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des
Hilfesuchenden und der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Angaben oder Unterlagen bestehen.
5 Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die weiteren in Abs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden. In Fällen von Abs. 4 kann die
Information auch nachträglich erfolgen.
Übergang von
Ansprüchen
§ 19.16 1 Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig
gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der
empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine
Abtretung zulässig ist.
2 Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen
sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an
die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.
Berücksichtigung nichtrealisierbarer
Vermögenswerte
§ 20. 1 Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung
einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der
Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten,
wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
2 Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden.
Auflagen und
Weisungen
§ 21. 1 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern.
2 Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.33
Weitere
Massnahmen
§ 22.27 Die Fürsorgebehörde benachrichtigt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wenn aus gesundheitlichen oder
andern im Interesse des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen liegenden Gründen weitere Massnahmen notwendig werden.
Widerstand
des Unterhaltspflichtigen
§ 23.27 Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie
minderjährigen Kindern kann die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den
Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden.
Kürzung von
Leistungen
§ 24.20 1 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn
a. der Hilfesuchende
1. gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst,
2. keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,
3. die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert,
4. eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,
5. Leistungen zweckwidrig verwendet,
6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert,
7. ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht,
8.34 den Wechsel in eine günstige Krankenversicherung verweigert,
obwohl er zumutbar und möglich ist,
b. er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist.
2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen
zu berücksichtigen.
Einstellung von
Leistungen
§ 24 a.19 1 Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12
der Bundesverfassung (BV)4 abgewichen werden. Die Leistungen sind
ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn
a. der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert,
b. ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und
c. ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine
zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.
2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen
zu berücksichtigen.
III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
Verwandtenunterstützung
§ 25. 1 Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329
ZGB5 Verwandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet
sind.
2 Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sie die Pflichtigen
zur Hilfe auffordern und zwischen ihnen und dem Hilfeempfänger vermitteln.
Rückerstattung§ 26.20 Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer
a. diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat oder
b. diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke
verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen
muss.
b. Bei rechtmässigem Bezug
§ 27.27 1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a. der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten
erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe,
a. Bei unrechtmässigem
Verhalten
b. der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen
nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen
führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint,
c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind.
2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die
der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der
Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine
Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat.
3 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner
Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr.
c. Aus dem
Nachlass
§ 28. 1 Stirbt der Hilfeempfänger, entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass.
2 Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die
Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen.
d. Unverzinslichkeit
§ 29. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.
e. Verjährung § 30. 1 Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung
mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden.
Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 eingegangen worden ist.
2 Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die
Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Geltendmachung
§ 31. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung werden von
den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht.
E. Örtliche Zuständigkeit12
Grundsatz § 32. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher
Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden.
Ausnahmen§ 33. Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet,
solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder
wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer
Hilfe bedarf.
Wohnsitz§ 34. 1 Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem
Gesetz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer
Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht
nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später
begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
b. Heim- und
Anstaltsinsassen;
Familienpfleglinge26
§ 35.27 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer
andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen
Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.
c. Ehegatten,
eingetragene
Partnerinnen
und Partner26
§ 36.21 1 Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder
eingetragene Partner hat einen eigenen Wohnsitz.
2 Für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Staates ist bei
gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten oder der Partnerinnen oder
Partner mit unterschiedlicher Wohnsitzdauer die längere massgebend.
Lösen sie den gemeinsamen Wohnsitz auf, so wird ihnen die bisherige
Wohnsitzdauer angerechnet.
d. Minderjährige Kinder
§ 37.27 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem
Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter
dessen elterlicher Sorge es steht.
2 Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz
haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.
3 Es hat einen eigenen Wohnsitz
a. am Sitz der KESB gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012,
b. am Ort nach § 34, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für
seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen,
c. am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt,
d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
4 Erhält das minderjährige Kind einen eigenen Wohnsitz, so wird
ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Kantons die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet.
a. Begründung
im
Allgemeinen26
e. Beendigung26 § 38.13 1 Der Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde.
2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.
3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie
die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Wohnsitz nicht.27
Aufenthalt § 39. 1 Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche
Anwesenheit in einer Gemeinde.
2 Ist eine offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere eine erkrankte
oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in
eine andere Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort
weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist.
Verbot der
Abschiebung
§ 40. 1 Die Behörden dürfen einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
2 Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von
Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung
und die Heimschaffung vorbehalten.
F. Finanzielle Bestimmungen
Kostentragung
durch die
hilfepflichtige
Gemeinde
§ 41. Die hilfepflichtige Gemeinde trägt die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen oder die nachfolgenden Bestimmungen nicht
etwas anderes vorsehen.
Ersatzpflicht für
wirtschaftliche
Hilfe
§ 42. Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde
wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig.
b. Der nach § 40
fehlbaren
Gemeinde
§ 43. Bei Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung
bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe
so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne
den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
c. Des Kantons20 § 44. 1 Der Kanton20 ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der
wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat
ersatzpflichtig ist.
a. Der Wohngemeinde
2 Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
3 Er übernimmt die Kosten der ausserhalb des Kantonsgebiets geleisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen
Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht trifft.
Staatsbeiträge§ 45.23 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von
4% an die beitragsberechtigten Ausgaben der wirtschaftlichen Hilfe.
b. Für Heime§ 46. 1 Der Kanton20 leistet den Gemeinden sowie öffentlichrechtlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen
für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige.
2 Ausnahmsweise können Beiträge für andere Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen.
3 Die Art der Beitragsgewährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (SLBG)2.41
4 Beiträge nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn eine
andere kantonale Rechtsgrundlage für Beitragsleistungen besteht.
G. Schweigepflicht, Informationen, Auskünfte und Observation37
Schweigepflicht§ 47.25 Die Fürsorgebehörde und die mit der Durchführung der
öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfeorgane) sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zur
Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet.
Informationen
an Ausländerbehörden
§ 47 a.24 1 Die Sozialhilfeorgane erstatten der zuständigen Ausländerbehörde unaufgefordert die nach Bundesrecht vorgesehenen Meldungen. Sie melden insbesondere:
a. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe, Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie Umstände,
die sich auf die Höhe der Unterstützungsleistung auswirken,
b. sonstige Umstände, die für die pflichtgemässe Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die
Ausländerbehörde wesentlich sind.
2 Die Sozialhilfeorgane können andere Tatsachen, die für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bedeutsam sein können, der
zuständigen Ausländerbehörde unaufgefordert melden.
a. Für wirtschaftliche Hilfe
Informationen
an Sozialhilfeorgane
§ 47 b.24 1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten
Organisationen und Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfeorganen von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein konkreter und für den Fall erheblicher Verdacht
auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen besteht. Die
Gerichte und Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden sind unter den gleichen
Voraussetzungen ermächtigt, den Sozialhilfeorganen von sich aus Mitteilung zu machen.
2 Die für das Fürsorgewesen zuständige Direktion leitet bei ihr eingegangene Informationen an die Fürsorgebehörde oder an die nach
Art. 29 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 zuständige kantonale Amtsstelle
weiter.
3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten.
Informationen
unter
Sozialhilfeorganen
§ 47 c.35 1 Die im Einzelfall betroffenen Sozialhilfeorgane informieren sich gegenseitig über
a. Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe,
b. Auflagen, Weisungen und Sanktionen,
c. Abtretungen und Auszahlungen gemäss § 19,
d. Realisierung von Vermögenswerten gemäss § 20.
2 Die Informationen müssen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich sein. Dazu gehören insbesondere:
a. ordentliche Übergabe von Fällen,
b. Klärung von Zuständigkeitsfragen,
c. Abklärungen über die Subsidiarität und die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen.
3 Bei einem Wegzug des Hilfesuchenden aus der bisherigen Wohn-
oder Aufenthaltsgemeinde kann diese dessen Sozialhilfe-Dossier dem
neu zuständigen Sozialhilfeorgan übergeben. Dieses kann im Zeitpunkt
des Wegzugs bereits angeordnete Auflagen, Weisungen und Sanktionen
übernehmen.
Datenaustausch
bei der Interinstitutionellen
Zusammenarbeit
§ 47 d.24 Im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit
sind die Sozialhilfeorgane ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten

## § 3c Stellen gemäss {#par_3c}

Informationen insbesondere über die Personalien
sowie die persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des
Hilfesuchenden auszutauschen, sofern dies für die Förderung seiner
Eingliederung geeignet und erforderlich ist.
Auskünfte
auf Ersuchen
§ 48.25 1 Die Sozialhilfeorgane erteilen folgenden Stellen im Einzelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit
dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Stelle
geeignet und erforderlich ist:
a. Gerichten sowie Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner
Gemeinden,
b. Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes,
c. Gerichten sowie Verwaltungsbehörden anderer Kantone und ihrer
Gemeinden,
d. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall
und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich ist:
a. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
b. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind,
c. Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft
leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig
sind,
d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen.
3 Ausgenommen von der Auskunftspflicht gemäss Abs. 2 sind die
Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von
Kanton und Gemeinden. Diese sind berechtigt, Auskünfte zu erteilen.
4 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten.
Observation§ 48 a.36 1 Die Sozialhilfeorgane können die betroffene Person zur
Überprüfung und Klärung der Verhältnisse verdeckt observieren und
dabei technische Hilfsmittel zur Bildaufzeichnung einsetzen, wenn ein
Mitglied des Bezirksrates die Observation genehmigt hat und:
a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die betroffene Person Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt,
und
b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig
erschwert würden.
2 Die betroffene Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:
a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder
b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort
aus frei einsehbar ist.
3 Die Sozialhilfeorgane können Spezialistinnen und Spezialisten mit
der Observation beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Sorgfalts-
und Schweigepflicht wie die auftraggebenden Sozialhilfeorgane.
4 Eine Observation darf an höchstens 20 Tagen innerhalb von sechs
Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Sie kann innerhalb
dieses Zeitraums einmalig um höchstens zehn Observationstage verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute
Observation kann angeordnet werden, wenn sich neue konkrete Anhaltspunkte ergeben.
5 Die Sozialhilfeorgane informieren die betroffene Person nachträglich und vor dem Erlass der Anordnung über die Leistung über den
Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation und geben ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
6 Können die Anhaltspunkte gemäss Abs. 1 lit. a durch die Observation nicht bestätigt werden, erlassen die Sozialhilfeorgane eine Anordnung über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der
erfolgten Observation.
7 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Einsichtnahme der
betroffenen Person in das Observationsmaterial und die Aufbewahrung
und Vernichtung des Observationsmaterials.
H. Strafbestimmungen und Parteirechte40
Strafbestimmung
§ 48 b.17, 38 1 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen
oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig
erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt
den Statthalterämtern.16
Parteirechte in
Strafverfahren
§ 48 c.39 Die Sozialhilfeorgane haben in Strafverfahren wegen Verletzung von § 48 b, Art. 146 oder 148 a StGB6 volle Parteirechte im Sinne
von Art. 104 Abs. 2 StPO7.
I. Schlussbestimmungen18
Änderung bisherigen Rechts
§ 49. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .11
Übergangsbestimmungen
§ 50. 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Hilfepflicht und die Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe an bisher unterstützte Personen auf das nach neuem Recht zuständige Gemeinwesen
über.
2 Für Heim-, Spital- und Anstaltsinsassen sowie für Familienpfleglinge, die nach neuem Recht keinen Wohnsitz begründen, werden die
Kosten jedoch weiterhin von der bisher unterstützungspflichtigen
Gemeinde getragen.
b. Persönliche
Hilfe
§ 51. Die Leistung persönlicher Hilfe muss zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt sein.
c. Armengut§ 52. Das Armengut ist innert fünf Jahren in das allgemeine
Gemeindegut überzuführen.
d. Armenverbände
§ 53. Gemeinden, die bisher die Armenfürsorge gemeinsam besorgt haben, regeln ihren Zusammenschluss, sofern sie ihn für die
öffentliche Sozialhilfe beibehalten wollen, innert zweier Jahre durch
öffentlichrechtlichen Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung
durch den Regierungsrat.
e. Staatsbeiträge§ 54. 1 Staatsbeiträge an die Kosten wirtschaftlicher Hilfe werden
nach neuem Recht erstmals für die Aufwendungen des Rechnungsjahres geleistet, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
2 An den Bau von Heimen und andern Einrichtungen gemäss § 46,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden
sind, sowie für ungedeckte Betriebskosten aus Rechnungsjahren, die
vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden keine Staatsbeiträge
geleistet.
3 Staatsbeiträge an freiwillige Armenpflegen werden letztmals für
die Aufwendungen des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahres geleistet.
Inkrafttreten§ 55. 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10.
3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 aufgehoben.
a. Bisher
Unterstützte
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839)
Die Informationen nach §§ 47 a–47 d sowie die Auskünfte auf Ersuchen nach § 48 können sich auch auf Sachverhalte beziehen, die sich
vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.
1 OS 48, 197.
2 LS 831.5.
3 LS 855.2.
4 SR 101.
5 SR 210.
6 SR 311.0.
7 SR 312.0.
8 SR 0.142.112.681.
9 SR 0.632.31.
10 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
11 Text siehe OS 48, 204.
12 Vgl. auch Art. 6–9 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851.1).
13 Fassung gemäss Gesetz vom 4. Dezember 1994 (OS 53, 43). In Kraft seit
1. Februar 1995 (OS 53, 45).
14 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
15 Eingefügt durch G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar
2003 (OS 58, 25).
16 Fassung gemäss G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar
2003 (OS 58, 25).
17 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2006 (OS 62, 265). In Kraft seit 1. Januar
2008.
18 Fassung gemäss G vom 6. Februar 2006 (OS 62, 265). In Kraft seit 1. Januar
2008.
19 Eingefügt durch G vom 19. März 2007 (OS 62, 267; ABl 2006, 1102). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
20 Fassung gemäss G vom 19. März 2007 (OS 62, 267; ABl 2006, 1102). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
22 Fassung gemäss Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 584; ABl 2007, 864). In Kraft seit 1. Januar
2008.
23 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839; ABl 2009, 1834). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
25 Fassung gemäss G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839; ABl 2009, 1834). In Kraft seit
1. Januar 2012.
26 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839;
ABl 2009, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012.
27 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
28 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
29 Fassung gemäss G vom 3. April 2017 (OS 73, 8; ABl 2016-10-07). In Kraft seit
1. März 2018.
30 Aufgehoben durch G vom 3. April 2017 (OS 73, 8; ABl 2016-10-07). In Kraft
seit 1. März 2018.
31 Eingefügt durch G vom 23. April 2018 (OS 73, 597; ABl 2017-05-12). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
32 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2019 (OS 74, 506; ABl 2018-10-05). In Kraft
seit 1. Oktober 2019.
33 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2019 (OS 75, 184; ABl 2018-10-05). In Kraft
seit 1. April 2020.
34 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
29. April 2019 (OS 75, 174; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. April 2020.
35 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 337; ABl 2019-04-12). In Kraft
seit 1. Juli 2020.
36 Eingefügt durch G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABl 2019-09-20). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
37 Fassung gemäss G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABl 2019-09-20). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
38 Nummerierung gemäss G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABl 2019-09-20). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
39 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2022 (OS 77, 551; ABl 2022-01-28). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
40 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2022 (OS 77, 551; ABl 2022-01-28). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
41 Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;
ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
