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title: "Gewässernutzungsverordnung"
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provisions: 14
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# Gewässernutzungsverordnung

## Artikel 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung führt das Gewässernutzungsgesetz näher aus und ergänzt es, soweit es die Nutzung der öffentlichen Kantonsgewässer und des
öffentlichen Grundwassers regelt.
2 Für öffentliche Korporationsgewässer und private Gewässer gilt diese Verordnung nur, wo das ausdrücklich vorgesehen ist.
2 Das Konzessionsverfahren

## Artikel 2 {#art_2}

Konzessionsgesuch
1 Der Bewerber, der ein öffentliches Kantonsgewässer oder ein öffentliches
Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben und genügender Anzahl einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
a) die Person des Gesuchstellers
b) den Zweck der beantragten Konzession
c) die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und
Einrichtungen
d) den Betrieb der Anlage
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.4105 Kanton Uri
3 Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung müssen zudem Angaben enthalten über:
a) den künftigen Werkeigentümer und Betreiber der Wasserkraftanlagen
b) die Bezeichnung der zu nutzenden Gewässerstrecke mit Angaben
über das Gefälle, die Wassermenge, die zu gewinnende Kraft, die
Restwassermenge, die Art der Ausnützung und die Zweckbestimmung der erzeugten Energie
c) den Ausweis über die Finanzierung der Anlage
d) den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung
4 Konzessionsgesuche zur Wasser- oder Wärmeentnahme aus dem
Grundwasser oder aus einem Oberflächengewässer müssen zudem Angaben enthalten über:
a) das Gewässer, das genutzt werden will (wie Parzellennummer und
Situationsplan, Koordinaten der vorgesehenen Standorte des Entnahme- und des Rückgabebauwerkes)
b) bei Wärmepumpen die maximale Leistung am Verdampfer, den Verwendungszweck der entzogenen Wärme, die Gebäudeart, die Energiekennzahl des Gebäudes und die Anzahl der betroffenen Wohnungen
c) bei Wasserentnahmen die maximale und die jährliche Entnahmemenge, die Art der Wasserfassung sowie die Ableitung des Wassers
und die vorgesehene Art der Bohrung
5 Der Regierungsrat kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Artikel 2a *Formelle Prüfung der Gesuchunterlagen
1 Stellt der Regierungsrat formelle Mängel fest, weist er das Gesuch zur Verbesserung zurück. Er setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass
das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert Frist bei ihm wieder
eingereicht wird.
2 Er tritt auf ein wieder eingereichtes, formell nach wie vor mangelhaftes Gesuch nicht ein.
Artikel 2abis * Erneuerung und Änderung
1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.
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2 Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung gelten in der Regel:
a) die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer
b) die Erhöhung der (gesamthaft) konzedierten Wassermenge aus dem
bereits genutzten Gewässer um mehr als 10 Prozent
c) die Erhöhung der (gesamthaft) konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers um mehr als 5 Prozent
d) die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem
bereits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofallhöhe des
genutzten Gewässers, wenn die daraus resultierende Bruttoleistung
um mehr als 20 Prozent erhöht wird
e) die Änderung der Art der Nutzung gegenüber dem ursprünglichen
Nutzungskonzept
3 Als wesentliche Änderung bei der Wasser- und Wärmeentnahme aus dem
Grundwasser oder einem Oberflächengewässer gilt die Erhöhung der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als 5 Prozent.
Artikel 2b *Vorentscheid
1 Der Regierungsrat kann zu wichtigen konzessionsrechtlichen Fragen einen
Vorentscheid treffen, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist.
Andernfalls unterbreitet er die Fragen mit seinem Bericht und Antrag dem
Landrat.
2 Ein Vorentscheid ist für die darin behandelten Fragen verbindlich. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Einhaltung der gesetzlichen und insbesondere
der umweltrechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die
im ordentlichen Verfahren zu klären sind.
Artikel 2c *Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der
Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung: Veröffentlichung des
Gesuchseingangs
1 Der Eingang eines Gesuchs für die Erteilung und Erneuerung einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung, auf das
eingetreten werden kann, wird veröffentlicht.
2 Die Veröffentlichung enthält insbesondere:
a) die betroffene Gewässerstrecke
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b) den Hinweis, dass weitere Konzessionsgesuche für die gleiche
Gewässerstrecke innert einer Frist von 180 Tagen bei der zuständigen Direktion1) eingereicht werden können
c) die einzureichenden Angaben und Unterlagen
d) den Hinweis, dass auf konkurrierende Konzessionsgesuche, die nicht
innert der Frist von 180 Tagen mit den bezeichneten Angaben und
Unterlagen eingereicht werden, nicht eingetreten wird
3 Wer ein verspätetes Gesuch einreicht, verwirkt jeden Anspruch auf weitere
Amtshandlungen. Für fristgerecht, aber unvollständig eingereichte Gesuche
bleibt das Verfahren nach Artikel 2a vorbehalten.
Artikel 2d *Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der
Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung: Vereinigung der Verfahren

## Artikel 2c {#art_2c}

Absatz 1 konkurrierende Konzessionsgesuche ein, auf die eingetreten werden kann, werden die
Verfahren vereinigt.
2 Die zuständige Direktion2) verlangt von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber einen anteilsmässigen Kostenvorschuss in der Höhe der für den
Konkurrenzentscheid zu erwartenden Gebühren und Barauslagen. Bei Konzessionserteilung wird er nicht an die Konzessionsgebühren angerechnet.
3 Wird der Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet, verwirkt die Bewerberin oder der Bewerber jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen.
Artikel 2e *Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der
Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung: Konkurrenzentscheid
1 Der Vorzug gebührt der Bewerberin oder dem Bewerber, deren oder dessen Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient oder, falls
mehrere Vorhaben dem öffentlichen Wohl gleichermassen dienen, der Bewerberin oder dem Bewerber, durch deren oder dessen Vorhaben für die
wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.
2 Für die Bestimmung des öffentlichen Wohls sind die Auswirkungen des
Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung in den vier Dimensionen Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft und Beteiligung der öffentlichen Hand massgebend.
1) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.4105
3 Die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers bestimmt sich anhand der
Aspekte der Stromproduktion (GWh/a), der bedarfsgerechten Energieerzeugung (Anteil Winter- oder Spitzenstrom in GWh/a), der Energieeffizienz
(kWh/m Restwasserstrecke) und der spezifischen Wertschöpfung (Quotient
aus Marktpreis in Rp./kWh und Gestehungskosten in Rp./kWh).
4 Projektänderungen werden bis zum Konkurrenzentscheid nicht berücksichtigt.
5 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der landrätlichen Baukommission darüber, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber der Vorzug
gegeben wird. Im gleichen Entscheid werden die übrigen Gesuche abgewiesen. Erweisen sich Vorhaben als gleichwertig, so entscheidet der Landrat,
wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist.
6 Das Konzessionsverfahren wird nach dem Konkurrenzentscheid fortgesetzt, es sei denn, das Verwaltungsgericht habe einer dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7 Die Argumente für den Konkurrenzentscheid sind im Konzessionsantrag an
den Landrat umfassend darzulegen.

## Artikel 3 {#art_3}

Auflage- und Einspracheverfahren
1 Der Regierungsrat legt das Konzessionsgesuch samt den Unterlagen in
der betroffenen Gemeinde auf und veröffentlicht die Auflage im Amtsblatt mit
dem Hinweis, dass dagegen innert dreissig Tagen bei der entscheidenden
Behörde Einsprache erhoben werden kann.
2 Privatrechtliche Einsprachen entscheidet das Landgerichtspräsidium. Es
kann den Einsprecher auf den ordentlichen Klageweg verweisen, wenn dessen Ansprüche nicht klar ausgewiesen sind. *
3 Öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet der Regierungsrat nach den
Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321).

## Artikel 4 {#art_4}

Entscheid und Konzessionsurkunde
1 Sind die Einsprachen rechtskräftig erledigt, entscheidet der Regierungsrat
über das Konzessionsgesuch, wenn er hiefür zuständig ist. Andernfalls leitet
er es mit seinem Bericht und Antrag dem Landrat weiter.
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2 Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechtes, die Pflichten
des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält.
Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

## Artikel 5 {#art_5}

Vereinfachtes Verfahren
1 Der Regierungsrat kann für kleinere Konzessionen, die er erteilt, ein vereinfachtes Verfahren anordnen, wenn dadurch keine Privatrechtsansprüche
beeinträchtigt werden.
2 Auf das Auflage- und Einspracheverfahren kann er jedoch nur verzichten,
wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Interessen einspracheberechtigter
Dritter verletzt werden oder wenn diesen schriftlich Gelegenheit eingeräumt
wird, Einsprache zu erheben.
3 Bewilligungsverfahren

## Artikel 6 {#art_6}

1 Die Bestimmungen über das Konzessionsverfahren sind auf das Bewilligungsverfahren sinngemäss anzuwenden.
4 Bau und Betrieb der Anlagen

## Artikel 7 {#art_7}

Bauausführung
1 Die Bauten, Anlagen und weiteren Einrichtungen sind nach den genehmigten Plänen und nach den in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erstellen. Die bereinigten Ausführungspläne sind ein
Jahr nach der Inbetriebnahme des Werkes der zuständigen Direktion3) abzugeben.
2 Jede Änderung der konzessionierten Bauten, Anlagen und Einrichtungen
bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Bei wesentlichen Änderungen
ist ein neues Konzessionsverfahren durchzuführen.
3) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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3 Bewilligungen nach besonderen Vorschriften, insbesondere die Baubewilligung, bleiben vorbehalten.

## Artikel 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Die zuständige Direktion4) beaufsichtigt den Bau der Anlagen, soweit die
Konzession betroffen ist.
2 Sie wacht darüber, dass der verleihungsgemässe Zustand während der
Dauer des Betriebes aufrechterhalten wird. Die Anlagen müssen dauernd
den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen.
3 Der Konzessionär hat der zuständigen Direktion5) die zur Kontrolle notwendigen Angaben, wie Messergebnisse und dergleichen, zu liefern.

## Artikel 9 {#art_9}

Besondere Massnahmen
1 Die zuständige Direktion6) kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen
anordnen, um erhebliche Schäden oder Gefährdungen zu verhüten oder zu
beseitigen, die mit dem Betrieb der Anlagen zusammenhängen.
4a Verfahren der Restwertanerkennung *
Artikel 9a *Gesuch
1 Der Konzessionär, der im Hinblick auf den Heimfall für eine Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestition eine Restwertanerkennung erreichen
will, hat der zuständigen Direktion7) ein schriftliches Gesuch um Restwertanerkennung mit allen erforderlichen Angaben einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Projektunterlagen der geplanten Modernisierungs- oder
Erweiterungsinvestitionen
b) vollständige Liste der Anlagenteile inklusive der Baukosten; aufgeteilt
in anrechenbare und nicht anrechenbare Investitionen, der branchenüblichen Abschreibedauer und des Restwerts; Kostengenauigkeit gemäss Projektstand
4) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.4105 Kanton Uri
c) falls eine Bereinigung des Geldwerts vorgesehen ist, sind zusätzlich
der Kostenindex und der Rechenmodus aufzuführen
d) * vollständige Anlagebuchhaltung mit Auflistung aller aktivierten Anlageteile des Kraftwerks inklusive der dazugehörenden Informationen
wie Anschaffungswert, Aktivierungsdatum, Nutzungs- resp. Abschreibedauer sowie Buchwert per Stichtag
3 Der Konzessionsgeber kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Artikel 9b *Zuständigkeit
1 Die Konzessionsbehörde ist zuständig, die Restwertvereinbarung mit dem
Konzessionär abzuschliessen und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.
Artikel 9c *Anrechenbarkeit
1 Die materielle Anrechenbarkeit von Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestitionen richtet sich nach der bundesrechtlichen Heimfallsordnung, soweit
die Wasserrechtskonzession nichts anderes vorsieht.
2 Die effektiv anrechenbaren Investitionen ergeben sich anhand der detaillierten Bauabrechnung nach Inbetriebnahme der Anlage.
3 Übersteigen die tatsächlichen Kosten die anerkannten Restwerte, so sind
für die vollständige Anerkennung die Mehrkosten zu begründen und erneut
vorzulegen.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 10 {#art_10}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
2 Im Rahmen des Organisationsrechts kann der Regierungsrat Befugnisse,
die ihm diese Verordnung überträgt, im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion8) übertragen.
8) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 11 Kanton Uri 40.4105 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkraft wird aufgehoben.

## Artikel 12 {#art_12}

Änderung bisherigen Rechts9)

## Artikel 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt10).
9) Die Änderung wurde in den betreffenden Erlass eingefügt.
10)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1993.
40.4105 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.11.1992 01.04.1993 Erlass Erstfassung AB 20.11.1992
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 2a eingefügt AB 28.11.2014
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 2b eingefügt AB 28.11.2014
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 2c eingefügt AB 28.11.2014
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 2d eingefügt AB 28.11.2014
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 2e eingefügt AB 28.11.2014
06.09.2017 01.01.2018 Titel 4a eingefügt AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 9a eingefügt AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 9b eingefügt AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 9c eingefügt AB 15.09.2017
05.09.2018 01.06.2023 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
11.12.2024 01.01.2025 Artikel 2abis eingefügt AB 20.12.2024
11.12.2024 01.01.2025 Artikel 9a Abs. 2,
d)
eingefügt AB 20.12.2024
Kanton Uri 40.4105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.11.1992 01.04.1993 Erstfassung AB 20.11.1992
Artikel 2a 19.11.2014 01.01.2015 eingefügt AB 28.11.2014
Artikel 2abis 11.12.2024 01.01.2025 eingefügt AB 20.12.2024
Artikel 2b 19.11.2014 01.01.2015 eingefügt AB 28.11.2014
Artikel 2c 19.11.2014 01.01.2015 eingefügt AB 28.11.2014
Artikel 2d 19.11.2014 01.01.2015 eingefügt AB 28.11.2014
Artikel 2e 19.11.2014 01.01.2015 eingefügt AB 28.11.2014
Artikel 3 Abs. 2 05.09.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Titel 4a 06.09.2017 01.01.2018 eingefügt AB 15.09.2017
Artikel 9a 06.09.2017 01.01.2018 eingefügt AB 15.09.2017
Artikel 9a Abs. 2,
d)
11.12.2024 01.01.2025 eingefügt AB 20.12.2024
Artikel 9b 06.09.2017 01.01.2018 eingefügt AB 15.09.2017
Artikel 9c 06.09.2017 01.01.2018 eingefügt AB 15.09.2017
