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title: "Gesetz über die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten"
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provisions: 17
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# Gesetz über die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten

## Art. 1 {#art_1}

Form, Definition und Zweck
1 Als unabhängige Ombudsstelle in Verwaltungsangelegenheiten wird eine
kantonale Ombudsperson eingesetzt.
2 Die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem eine im Mediationsbereich qualifizierte und unabhängige Person, die kantonale Ombudsperson, als Vermittlerin zwischen den Bürgern und der Verwaltung dient, um Streitfällen vorzubeugen, einvernehmliche Lösungen zu finden und die Arbeitsweise der Verwaltung zu verbessern.
3 Die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten hat zum Ziel:
a) Streitigkeiten zwischen Verwaltung und Bürgern aussergerichtlich beizulegen, unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 5;
b) Konflikten zwischen Verwaltung und Bürgern vorzubeugen oder auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) zur Verbesserung der Arbeitsweise der Verwaltung beizutragen;
d) die Verwaltung zu ermutigen, gute Beziehungen zu den Bürgern zu
pflegen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Als Verwaltung im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten:
a) die Kantonsverwaltung;
b) natürliche und juristische Personen sowie Kommissionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Auftrag des Kantons Wallis wahrnehmen.
2 Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Ombudsperson fallen Kontakte zwischen Bürgern und:
a) dem Grossen Rat;
b) dem Staatsrat;
c) den Gerichtsbehörden;
d) den Strafverfolgungsbehörden;
e) dem Finanzinspektorat;
f) den Gemeindebehörden;
g) den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.
3 Die vorliegende Gesetzgebung über die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten ist nicht auf Streitigkeiten anwendbar, die das Arbeitsverhältnis
zwischen Staatsangestellten und der Kantonsverwaltung betreffen.
4 Die Ombudsstelle in Verwaltungsangelegenheiten kann nicht in Bereichen
handeln, für die im Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren vorgesehen
ist.
2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Ernennung
1 Die kantonale Ombudsperson wird vom Staatsrat für eine erneuerbare
Dauer von 4 Jahren ernannt.
2 Der Staatsrat kann unter Berücksichtigung der Amtssprachen des Kantons
eine oder mehrere Ombudspersonen ernennen oder eine im Bereich der
Mediation spezialisierte Einrichtung beauftragen.

## Art. 4 {#art_4}

Unvereinbarkeiten
1 Das Amt der Ombudsperson ist unvereinbar mit:
a) jeglichem öffentlichem Wahlmandat;
b) jeglicher Führungsfunktion in einer politischen Partei;
c) jeglicher Führungsfunktion in einem Dach-, Berufs oder Gewerkschaftsverband;
d) jeglicher Tätigkeit in der Kantonsverwaltung.

## Art. 5 {#art_5}

Abberufung
1 Das Mandat der kantonalen Ombudsperson kann vom Staatsrat widerrufen
werden, wenn die Mandatsausübung nicht länger möglich ist oder ein anderer Abberufungsgrund vorliegt, der die Belassung im Amt verunmöglicht.
2 Im Falle einer Abberufung ist die Gesetzgebung über das Staatspersonal
anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Administrative Angliederung
1 Die kantonale Ombudsperson ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

## Art. 7 {#art_7}

Unabhängigkeit und Organisation
1 Die kantonale Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem
Gesetz verpflichtet. Sie ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.
2 Sie bestimmt die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst.
3 Sie verfügt über ein Globalbudget, dessen Höhe alljährlich im Rahmen der
Verabschiedung des Staatsbudgets festgelegt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben
1 Die kantonale Ombudsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Verwaltungsangelegenheiten, nachdem diese die üblichen Schritte gemäss
Artikel 12 Absatz 1 unternommen haben;
b) sie interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine einvernehmliche Lösung zu finden;
c) sie gibt nach Abschluss der Mediation Empfehlungen zur Beilegung
der Streitigkeiten ab.
2 Die kantonale Ombudsperson bestätigt den Empfang der Gesuche so
rasch wie möglich, jedoch innerhalb von maximal 30 Tagen.
3 Verfahren

## Art. 9 {#art_9}

Befassung
1 Die kantonale Ombudsperson wird auf Gesuch der betroffenen Person
oder der für das Dossier zuständigen Verwaltung hin aktiv.
2 Die kantonale Ombudsperson nimmt keine Gesuche von Rechtsvertretern
entgegen, die im Namen einer Drittperson tätig sind.
3 Anonyme Gesuche werden nicht behandelt.
4 Die Gesuche wirken sich nicht auf die Rechtsmittelfristen aus.
5 Die kantonale Ombudsperson kann nicht von sich aus tätig werden.

## Art. 10 {#art_10}

Amtsgeheimnis, Zeugnisverweigerungsrecht und Vertraulichkeit
1 Die kantonale Ombudsperson untersteht dem Amtsgeheimnis.
2 Die kantonale Ombudsperson verweigert in jedem verwaltungsrechtlichen,
zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Feststellungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht hat. Das von der
kantonalen Ombudsperson erstellte Dossier darf nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet werden.
Art. 11 Ausstand und längere Abwesenheit

## Artikel 10des {#art_10des}

Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) gilt sinngemäss.
2 Im Falle eines Ausstands oder einer längeren Abwesenheit wird eine Adhoc-Ombudsperson ernannt.

## Art. 12 {#art_12}

Prüfung des Gesuchs
1 Vor Einreichung des Gesuchs und der Mediation durch die kantonale Ombudsperson muss die betroffene Person die üblichen Schritte zur einvernehmlichen Beilegung des Streitfalls bei der für das Dossier zuständigen
Verwaltung unternommen haben.
2 Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Dabei sind die
Identität der gesuchstellenden Person und der Gegenstand des Streitfalls
anzugeben.
3 Die kantonale Ombudsperson prüft, ob und wie sie die Angelegenheit behandeln will und informiert die gesuchstellende Person schriftlich darüber.
4 Falls das Gesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Ombudsperson fällt, kann sie die gesuchstellende Person an Dritte verweisen.
5 Die kantonale Ombudsperson ist nicht befugt, ein Gesuch zu prüfen, das
Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens ist oder über das bereits
rechtskräftig entschieden wurde, es sei denn, Letzteres wurde im Hinblick
auf eine einvernehmliche Einigung vor der Ombudsperson ausgesetzt.

## Art. 13 {#art_13}

Prüfung der Angelegenheit
1 Beschliesst die kantonale Ombudsperson, die Angelegenheit zu prüfen, so
informiert sie die Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Andernfalls erläutert sie den Parteien die Gründe dafür.
2 Sie unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt festzustellen
und die Gründe des Gesuchs zu ermitteln.
3 Zur Abklärung des Sachverhalts hat die kantonale Ombudsperson jederzeit
das Recht:
a) die Angelegenheit mit der betroffenen Person zu besprechen und gegebenenfalls Dritte zu den Besprechungen einzuladen;
b) Einsicht in die von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen;
c) einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit vorzunehmen;
d) ausnahmsweise Experten beizuziehen, wenn die Angelegenheit spezifische Kenntnisse erfordert.
4 Das Mediationsverfahren kann von den Parteien jederzeit abgebrochen
werden. Wird der Abbruch von der Verwaltung herbeigeführt, muss sie ihn
schriftlich begründen.

## Art. 14 {#art_14}

Ergebnis
1 Auf der Grundlage ihrer Prüfung wird die kantonale Ombudsperson:
a) der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte erteilen und die für
das Dossier zuständige Verwaltung darüber informieren;
b) eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.
2 Falls die kantonale Ombudsperson zum Schluss kommt, dass keine Einigung möglich ist, beendet sie das Mediationsverfahren und teilt dies den
Parteien schriftlich mit.
3 Die kantonale Ombudsperson ist nicht befugt, der Verwaltung Weisungen
zu erteilen, Verfügungen zu erlassen oder Verfahren auszusetzen.

## Art. 15 {#art_15}

Empfehlung
1 Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Ombudsperson eine Empfehlung zuhanden der für das Dossier zuständigen Verwaltung abgeben.
2 Die für das Dossier zuständige Verwaltung bestimmt die aufgrund der
Empfehlung angezeigten Massnahmen.

## Art. 16 {#art_16}

Unentgeltlichkeit und Gebühr
1 Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsmittel
1 Gegen die Handlungen der kantonalen Ombudsperson können keine
Rechtsmittel eingelegt werden.
2 Von der betroffenen Person kann eine Gebühr verlangt werden, wenn das
Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.05.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.05.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-113
