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title: "Gesetz über den Bergbau"
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provisions: 9
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# Gesetz über den Bergbau

## Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1893) {#art_1}

1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und
Aufsicht.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne
(Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Betrieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen.
2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne
zur Genehmigung einzureichen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken
wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder
gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffenden
Gegenden bedroht erscheint.

## Art. 4 {#art_4}

1 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den
Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen
des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigentümer oder Übernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Bergwerksanlagen
zu jeder Zeit gestattet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes
werden mit 100–1000 Franken bestraft.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
LB 2 201 1

## Art. 9 IX B/42/1 {#art_9}

1 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von
1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes
modifiziert.
