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title: "Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeine Grundsätze
1 Die kantonalen Zusatzverbilligungen werden für Wohnbauten ausgerichtet,
welche die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die
Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG)2) und dessen Ausführungserlasse
erfüllen.
2 Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
a die Kosten für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von Wohnungen
tragbare Mieten bzw. Eigentümerlasten ergeben,
b die Gesamtkosten von Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben nicht höher
liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen und
c die Bau-, Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben bestehenden Wohnbedürfnissen entsprechen.

## Art. 2 {#art_2}

Kosten für Bauvorhaben
1 Bei Bauvorhaben dürfen in der Regel
a die Grundstückskosten höchstens 20 Prozent der Anlagekosten ausmachen und
b die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für den Wohnwert
«gut» nicht übersteigen.
1) BSG 854.17
2) SR 843
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 494 | f 515
854.171 2

## Art. 3 {#art_3}

Erwerbskosten
1 Die Erwerbskosten für Mietwohnungen dürfen nicht höher liegen als die kapitalisierte Jahresmiete gemäss WEG.
2 Der Kapitalisierungssatz liegt ein Prozent über jenem für die grundverbilligte
Miete.
3 Für genossenschaftlich gebildete Hausgemeinschaften kann das Amt für

## Art. 4 Wirtschaft (AWI) Ausnahmen machen. * {#art_4}

Einkommen, Vermögen
1 Für Ein- und Zweizimmerwohnungen liegen die Einkommens- und Vermögensgrenzen zehn Prozent unter jenen des WEG.

## Art. 5 {#art_5}

Belegung von Wohnungen
1 Die Wohnungen dürfen höchstens ein Zimmer mehr aufweisen als Bewohner
darin wohnen.
2 Bei Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben kann auf bestehende Wohnverhältnisse Rücksicht genommen werden.
2 Kantonale Leistungen

## Art. 6 {#art_6}

Höhe der kantonalen Zusatzverbilligungen
1 Bei den Eigentümer- und Mietwohnungen für Betagte und Invalide betragen
die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum 25. Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten.
2 Für alle andern Eigentümerwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen
vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten. Sie müssen
zur Hälfte für die zusätzliche Amortisation der Darlehen eingesetzt werden.
3 Für alle andern Mietwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,3 Prozent und vom 11. bis zum 15. Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten.

## Art. 7 {#art_7}

Anpassung der kantonalen Zusatzverbilligungen
1 Hat der Kanton mit seiner Zusatzverbilligung gemäss Artikel 6 Absatz 3 nicht
die gleich hohe Leistung erbracht wie der Bund mit der erhöhten Zusatzverbilligung, verlängert sich die kantonale Beitragsdauer um höchstens fünf Jahre.
Verbleibt im 20. Jahr noch eine Differenz, wird damit ein Teil der Grundverbilligungsvorschüsse übernommen.
3 854.171
2 Ändert der Bund während der Beitragszeit das WEG-Modell, können zur Vermeidung unerwünschter Mietzinsverläufe die Zusatzverbilligungen gemäss Artikel 6 teilweise in andern Jahren erbracht werden.

## Art. 8 {#art_8}

Prioritäten
1 Reicht der für die Massnahmen vorgesehene Kreditrahmen nicht aus, werden
Gesuche für den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen bzw. den Erwerb von Mietwohnungen durch Gemeinden bevorzugt.
2 Zusicherungen erster Priorität können im Einzelfall auf vorerst 80 Prozent beschränkt werden.
3 Verfahren

## Art. 9 {#art_9}

Gesuche
1 Gesuche, Abrechnungen und weitere für die Beurteilung notwendige Unterlagen sind beim AWI einzureichen. *
2 Dieses prüft soweit nötig die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter.

## Art. 10 {#art_10}

Zusicherung
1 Nach der Zusicherung der Bundesleistungen sichert das zuständige Organ
die Leistungen des Kantons für Mietwohnungen zu.
2 Zusicherungen für Eigentümerwohnungen werden bei der definitiven Festsetzung der Bundeshilfe abgegeben.

## Art. 11 {#art_11}

Mietzinsfestsetzung
1 Das AWI setzt die Mietzinse für die mit kantonaler Hilfe geförderten Wohnungen fest. *
2 Es kann von jedem Mietvertrag eine Kopie verlangen.

## Art. 12 {#art_12}

Annahmeerklärung
1 Die Gesuchsteller haben dem AWI innert 30 Tagen seit Eröffnung der Zusicherung die vorbehaltlose Annahme der Leistungen des Kantons und der damit
verbundenen Auflagen schriftlich zu erklären. *
2 Erfolgt die Annahme nicht fristgerecht, wird die Zusicherung aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Zweckerhaltung
1 Die Überprüfung der Zuschussberechtigung erfolgt alle zwei Jahre sowie bei
Vorliegen neuer Verhältnisse.
854.171 4
2 Sind die Voraussetzungen für jährlich zu leistende Zusatzverbilligungen nicht
mehr erfüllt oder werden die für die Beurteilung nötigen Unterlagen vom Gesuchsteller nicht eingereicht, werden die Zahlungen eingestellt. Sind die Voraussetzungen wieder erfüllt, werden die Zusatzverbilligungen wieder ausgerichtet.

## Art. 14 {#art_14}

Anspruchsbeginn
1 Der Anspruch auf zugesicherte Leistungen beginnt bei Neubau- und Erneuerungsvorhaben ab Datum des mittleren Bezugs der Wohnungen, bei Erwerbsvorhaben ab Übergang von Nutzen und Gefahr.

## Art. 15 {#art_15}

Auszahlung
1 Die Auszahlungen werden mit den Zahlungen des Bundes abgestimmt und
erfolgen in der Regel jeweils im Juni und Dezember.
4 Inkrafttreten

## Art. 16 {#art_16}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
Bern, 9. Dezember 1992 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Widmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 854.171
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 494 | f 515
26.02.2003 01.05.2003 Art. 3 Abs. 3 geändert 03-31
26.02.2003 01.05.2003 Art. 9 Abs. 1 geändert 03-31
26.02.2003 01.05.2003 Art. 11 Abs. 1 geändert 03-31
26.02.2003 01.05.2003 Art. 12 Abs. 1 geändert 03-31
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-016
854.171 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.12.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 494 | f 515
Art. 3 Abs. 3 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 3 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 Abs. 1 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 9 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 11 Abs. 1 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 11 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 12 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
