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title: "Verordnung über den Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Ordnung auf dem
Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Platz wird ganzjährig betrieben.
2 Es werden maximal 15 Wohneinheiten zugelassen.
3 Der Platz dient in erster Linie den Schweizer Fahrenden. Wenn
genügend Platz vorhanden ist, können auch ausländische Wohnwagen
zugelassen werden.
4 Die Aufenthaltsdauer beträgt grundsätzlich maximal einen Monat.
Von November bis Februar kann das Polizeiinspektorat einen
durchgehenden Aufenthalt von maximal drei Monaten bewilligen. Nach
einem Unterbruch von mindestens einem Monat sind weitere
Aufenthalte möglich, wobei die Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr
sechs Monate nicht übersteigen darf.

## Art. 3 II. An-/Abmeldung {#art_3}

1 Die Anmeldung hat am Anreisetag vor dem Bezug beim
Polizeiinspektorat Thun zu erfolgen.
2 Die Abmeldung hat spätestens am Abreisetag beim Polizeiinspektorat Thun zu erfolgen.
1 Mit Revision vom 1.7.2015 (GRB Nr. 344, in Kraft seit 1.10.2015)
2 SSG 552.01
3 Fassung vom 1.7.2015
Zweck
Allgemeines
An-/Abmeldung
2 552.10

## Art. 4 III. Ordnung {#art_4}

1 Ab 22.00 Uhr ist jeglicher Lärm zu vermeiden (Nachtruhestörung).
2 Haustiere müssen beaufsichtigt und angebunden werden.
3 Das Ablaugen von Möbeln und alle anderen Arbeiten mit umweltgefährdenden Mitteln sind strengstens verboten.
4 Der Platz ist von den Fahrenden stets sauber zu halten und in
gereinigtem Zustand zu verlassen, die Kehrichtsäcke sind gut
verschlossen bei der Ablagestelle (Container) zu deponieren. Das
Deponieren von Sperrgut ist verboten.1
5 Während des Aufenthaltes ist die Schneeräumung Sache der
Fahrenden, und das von ihnen beanspruchte Areal ist jeweils von
Schnee geräumt abzugeben.2

## Art. 5 IV. Gebühren {#art_5}

1 Das Polizeiinspektorat erhebt pro Tag und Wagen eine Pauschalgebühr (exkl. Strom- und Duschwasserbezug) von 12 Franken.
2 Die Verrechnung des Strom- und Duschwasserbezugs erfolgt
verbrauchsabhängig.
3 Bei der Anmeldung ist ein Depot in der Höhe der Totalgebühr für die
vorgesehene Aufenthaltsdauer, jedoch mindestens 200 Franken zu
entrichten.
Art. 5a3
Allfällige Schäden am Platz und an dessen Einrichtungen werden dem
Verursacher separat und nach Aufwand verrechnet.

## Art. 6 V. Haftungsausschluss und Sanktionen {#art_6}

1 Die Einwohnergemeinde Thun lehnt jegliche Haftung bei Schäden an
Wagen und Einrichtungen ab.
2 Verstösse gegen Bestimmungen der Bewilligung oder Platzordnung
haben den Widerruf der erteilten Bewilligung zur Folge. Der Platz ist
innert 24 Stunden zu verlassen.
3 Das Polizeiinspektorat kann eine Platzsperre von ein bis fünf Jahren
verfügen.1
1 Fassung vom 1.7.2015
2 Eingefügt am 1.7.2015
3 Entspricht bisherigem Art. 5 Abs. 3
Ordnung
Gebühren
Schäden
Haftungsausschluss,
Sanktionen
3 552.10

## Art. 7 VI. Schlussbestimmung {#art_7}

1 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Platzordnung für den Durchgangsplatz
für Fahrende in Thun-Allmendingen vom 3. Juli 1992 aufgehoben.
Thun, 21. August 2008 Namens des Gemeinderats
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
