---
title: "Reglement über die Verpachtung und Bewirtschaftung von Gemeindeboden"
id: 79d7ad68-e029-48ef-bc9c-1b7ed7ab87b2
authority: li7009
place: "Gamprin"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "156"
publisher_url: https://www.gamprin.li/download_file/view/156
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/79d7ad68-e029-48ef-bc9c-1b7ed7ab87b2
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.gamprin.li/download_file/view/156
read_on: 2026-11-01
sha256: 7b895084452885aea4c42cb7a7b3dbc77c6f551d9b69f0e70d4fd39515c94bae
provisions: 30
---

# Reglement über die Verpachtung und Bewirtschaftung von Gemeindeboden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck ...................................................................................................................... 2

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen / Betriebskategorien.............................................................................. 2
Bodenzuteilung und Verpachtung ............................................................................ 3

## Art. 3 {#art_3}

Bezügerkreis / Bezugsberechtigung ......................................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Maximalfläche / Mindestfläche nach Betriebskategorie ............................................ 3

## Art. 5 {#art_5}

Verteilungsmodus – Zuteilung .................................................................................. 3

## Art. 6 {#art_6}

Bodenqualitäten und Umrechnungsfaktoren ............................................................ 4

## Art. 7 {#art_7}

Freizeitbetriebe ........................................................................................................ 4

## Art. 8 {#art_8}

Nebenerwerbsbetriebe ............................................................................................. 5

## Art. 9 {#art_9}

Voll- und Haupterwerbsbetriebe ............................................................................... 5

## Art. 10 {#art_10}

Alpe Rauz – Pflichttage ............................................................................................ 5

## Art. 11 {#art_11}

Alpe Rauz – Bestossung .......................................................................................... 5

## Art. 12 {#art_12}

Flächenreduktion bei Bezügern im AHV-Alter .......................................................... 6
Pachtzins ................................................................................................................. 6

## Art. 13 {#art_13}

Pachtzinsbemessung ............................................................................................... 6

## Art. 14 {#art_14}

Pachtzinsreduktion ................................................................................................... 6
Nutzung, Pflege und Unterhalt ................................................................................. 6

## Art. 15 {#art_15}

Ordentliche Bewirtschaftung .................................................................................... 6

## Art. 16 {#art_16}

Ökologischer Ausgleich ............................................................................................ 7

## Art. 17 {#art_17}

Pflege der Flurwege ................................................................................................. 7

## Art. 18 {#art_18}

Bodenzustand bei Pachtende .................................................................................. 7
Verfahren ................................................................................................................. 7

## Art. 19 {#art_19}

Pachtdauer .............................................................................................................. 7

## Art. 20 {#art_20}

Flächenveränderungen ............................................................................................ 7

## Art. 21 {#art_21}

Anmeldeverfahren .................................................................................................... 7

## Art. 22 {#art_22}

Pachtvertrag ............................................................................................................ 8

## Art. 23 {#art_23}

Unterpacht/Bodenabtausch/Fremdbewirtschaftung .................................................. 8

## Art. 24 {#art_24}

Pachtauflösung ........................................................................................................ 8

## Art. 25 {#art_25}

Haftung .................................................................................................................... 8

## Art. 26 {#art_26}

Privatboden .............................................................................................................. 8

## Art. 27 {#art_27}

Aufsichtsorgane ....................................................................................................... 9

## Art. 28 {#art_28}

Kontrolle................................................................................................................... 9
Schlussbestimmungen ............................................................................................. 9

## Art. 29 {#art_29}

Reglementsüberprüfung........................................................................................... 9

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten .............................................................................................................. 9
Präambel
Die Gemeinde Gamprin erlässt für die Verpachtung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlich
nutzbaren Gemeindebodens folgende Bestimmungen:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Gemeinde Gamprin ist für die Verpachtung des Gemeindebodens zuständig.
Mit der Verpachtung
a) wird ein Beitrag zur Erhaltung eines gesunden und wettbewerbsfähigen Bauernstandes
geleistet;
b) wird ein Beitrag zur Erhaltung und Förderung einer wertvollen Kulturlandschaft
geleistet;
c) werden in begrenztem Rahmen Freizeitaktivitäten, die zu ihrer Ausübung auf Boden
angewiesen sind, ermöglicht;
d) wird innerhalb einer Bezügerkategorie eine gleichberechtigte Bodenverteilung nach
einheitlichen und transparenten Kriterien angestrebt.
Der zur Verpachtung gelangende Gemeindeboden ist, sofern nicht ausdrücklich für andere
Zwecke bestimmt, ausschliesslich für die landwirtschaftliche Nutzung sowie für die
Selbstbewirtschaftung bestimmt.
Dieses Reglement gewährleistet die geordnete Zuteilung, Verpachtung und Bewirtschaftung
des landwirtschaftlich nutzbaren Gemeindebodens. Dieser wird mit Inkrafttreten des
Reglements nach den in den Art. 3 bis 12 beschriebenen Grundsätzen zugeteilt.
Art. 2 Definitionen / Betriebskategorien
Die Pächter werden in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Die ersten drei Kategorien
lehnen sich an die Betriebsdefinition gemäss Landwirtschaftlicher Begriffs- und
Anerkennungsverordnung (LR 910.020) an:
a) Vollerwerbsbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als
beitragsberechtigt anerkannt sind;
b) Haupterwerbsbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als
beitragsberechtigt anerkannt sind;
c) Nebenerwerbsbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als
beitragsberechtigt anerkannt sind;
d) Freizeitbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als nicht
beitragsberechtigt anerkannt sind. In diese Kategorie fallen sämtliche Eigenversorger,
Hobbylandwirte und Vereine:
aa) Eigenversorger: Natürliche Personen, die den Gemeindeboden zur Erzeugung von
Nahrungsmitteln für ihren Eigenbedarf nutzen;
bb) Hobbybetriebe: Natürliche Personen, die den Gemeindeboden landwirtschaftlich
und/oder zur Haltung von Tieren nutzen;
cc) Vereine: Juristische Personen, die den Gemeindeboden landwirtschaftlich oder
nicht landwirtschaftlich nutzen.
Landwirtschaftliche Nutzung: Die landwirtschaftliche Nutzung umfasst die Bewirtschaftung und
Nutzung des Bodens zur Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sowie von
nachwachsenden Rohstoffen.
Grenzertragsboden: eine landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, bei der die Kosten für die
Bewirtschaftung, bedingt durch erschwerte Nutzungsbedingungen und ein reduziertes
Ertragspotential, grösser sind als der erwirtschaftete Ertrag.
Bodenzuteilung und Verpachtung
Art. 3 Bezügerkreis / Bezugsberechtigung
Die Zuteilung der Betriebskategorien erfolgt gemäss Art. 2.
Voll- und Haupterwerbsbetriebe sind wie folgt bezugsberechtigt:
a) Betriebe mit Betriebsstandort in der Gemeinde Gamprin sind in jedem Fall
bezugsberechtigt, wobei Bürger der Gemeinde Gamprin bevorzugt behandelt werden.
b) Betriebe von Bürgern der Gemeinde Gamprin, die nicht auf Gampriner
Gemeindegebiet liegen, jedoch an dieses angrenzen, sind in jedem Fall
bezugsberechtigt.
Nebenerwerbsbetriebe mit Betriebsstandort in der Gemeinde Gamprin sind in jedem Fall
bezugsberechtigt, wobei Bürger der Gemeinde Gamprin bevorzugt behandelt werden.
Freizeitbetriebe sind wie folgt bezugsberechtigt:
a) Eigenversorger und Hobbylandwirte: Je Haushalt ist eine Person bezugsberechtigt,
wobei Bürger der Gemeinde Gamprin bevorzugt behandelt werden;
b) Vereine, die ihren Sitz in der Gemeinde Gamprin haben (d.h. ortsansässig) und bei der
Ausübung ihres Vereinszweckes auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind,
sind bezugsberechtigt.
Gemeindepachtboden zugeteilt erhält nur, wer sich bereit erklärt die in Artikel 10 bis 12
aufgeführten Pflichten einzuhalten.
Die Gemeinde kann die maximal mögliche Anzahl an Pachtbetrieben festlegen. Sie
berücksichtigt dabei insbesondere die Flächenstatistik, die Betriebsdaten der
Landwirtschaftsbetriebe, die Vorgaben gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0) und den
aktuellen agrarpolitischen Bericht der Regierung.
Art. 4 Maximalfläche / Mindestfläche nach Betriebskategorie
Für jede Betriebskategorie wird gesamthaft nachfolgende Maximal- bzw. Mindestfläche
festgelegt:
a) Voll- und Haupterwerbsbetriebe mindestens 90% des Gemeindebodens
b) Nebenerwerbsbetriebe maximal 8% des Gemeindebodens
c) Freizeitbetriebe maximal 2% des Gemeindebodens
Grenzertragsböden gemäss Art. 6, Bst. e werden zur Berechnung der Maximal- bzw.
Mindestfläche nicht berücksichtigt.
Art. 5 Verteilungsmodus – Zuteilung
Die Gemeinde strebt eine gleichberechtigte Bodenverteilung innerhalb der Betriebskategorien
Voll- und Haupt-, Nebenerwerbs- sowie Freizeitbetriebe an.
Werden Pachtflächen innerhalb einer Pachtperiode frei, so werden diese den Voll- und
Haupterwerbsbetrieben mit den geringsten Gemeindebodenflächen zugeteilt.
Wird die für Nebenerwerbs- und Freizeitbetriebe vorgesehene maximale Fläche nicht
beansprucht, so wird die restliche Fläche den ansuchenden Voll- und Haupterwerbsbetrieben
zugeteilt.
Der Boden wird, wenn immer möglich, arrondiert verpachtet. Die bestehenden privaten
Pachtverhältnisse und der Eigenbesitz sind bei der Arrondierung zu berücksichtigen.
Die unterschiedlichen Bodenqualitäten sind gemäss Art. 6 zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat bestellt vor einer Neuverpachtung oder nach Bedarf eine Kommission
bestehend aus Betriebsleitern der Voll- und Haupterwerbsbetriebe. Diese erstellt einen
Verpachtungsvorschlag zu Handen des Gemeinderates. Die definitive Verpachtung erfolgt
durch den Gemeinderat.
Art. 6 Bodenqualitäten und Umrechnungsfaktoren
Die Einteilung des Pachtbodens in Qualitätsklassen erfolgt auf der Grundlage einer
bodenkundlichen Kartierung wie folgt:
a) A-Boden Ackerfähige Böden, die sich zum Anbau von Gemüse- und
Ackerkulturen gut eignen. Die Böden müssen in den Zonen LWZ
oder ÜG (eben) liegen.
Umrechnungsfaktor: 1
b) B-Boden Bedingt ackerfähige Böden, die sich in erster Linie für die
Grünlandnutzung eignen (Grund- und Staunässe als
limitierender Faktor). Die Böden müssen in den Zonen LWZ oder
ÜG (eben) liegen.
Umrechnungsfaktor: 1.2
c) C-Boden Böden, die sich nur für eine Grünlandnutzung eignen (Grund-
und Staunässe als limitierender Faktor). Die Böden müssen in
den Zonen LWZ oder ÜG (eben) liegen.
Umrechnungsfaktor: 1.4
d) H-Boden Böden in ÜG mit Hanglage resp. Wohnzone (o.ä.) mit einer
Fläche von mehr als 2‘500 m2. H1-Boden: mehrheitlich westlich
der Haldenstrasse, H2-Boden: mehrheitlich östlich der
Haldenstrasse.
Umrechnungsfaktor: offen, wird fallweise festgelegt, i.d.R. 2 (H1-
Boden) resp. 0 (H2-Boden)
e) Grenzertragsboden Böden, die nur eine extensive Grünlandnutzung zulassen. Dazu
gehören vor allem trockene und feuchte Magerstandorte,
Hanglagen, sowie Böden in ÜG mit Hanglage resp. Wohnzone
(o.ä.) mit einer Fläche von weniger als 2‘500 m2 (isolierte
Einzelparzellen).
Umrechnungsfaktor: offen, wird fallweise festgelegt, i.d.R. 0
f) Schutzzone S2 Böden in der engeren Schutzzone (vgl. LR 814.202.5). Die
zulässige Bewirtschaftung hat gemäss gesetzlicher
Bestimmungen zu erfolgen.
Umrechnungsfaktor: 1.5
g) Schutzzone S3 Böden in der weiteren Schutzzone (vgl. LR 814.202.5). Die
zulässige Bewirtschaftung hat gemäss gesetzlicher
Bestimmungen zu erfolgen.
Umrechnungsfaktor: 1.1
Art. 7 Freizeitbetriebe
An Freizeitbetriebe werden in der Regel maximal 300 Klafter Gemeindeboden zur Pacht
abgegeben. In begründeten Fällen und bei ausgewiesenem Bedarf kann diese Fläche erhöht
werden. Eine entsprechende Zuteilung hat im Bereich der H2- und Grenzertragsböden
gemäss Art. 6 Bst. d und e zu erfolgen.
Der Gemeindeboden muss in jedem Fall zur Produktion von Nahrungs- oder Futtermitteln
genutzt werden. Für Vereine kann bei dieser Bestimmung eine Ausnahme gemacht werden.
Art. 8 Nebenerwerbsbetriebe
An einen Nebenerwerbsbetrieb werden maximal 3’000 Klafter Gemeindeboden zur Pacht
abgegeben.
In begründeten Fällen und bei ausgewiesenem Bedarf kann diese Fläche erhöht werden. Eine
entsprechende Zuteilung hat im Bereich der H2- und Grenzertragsböden gemäss Art. 6 Bst. d
und e zu erfolgen.
An ehemalige Voll- und Haupterwerbsbetriebe, welche aufgrund von Extensivierungen oder
infolge höherer Gewalt die Betriebsanerkennung gemäss Landwirtschaftsgesetz nicht mehr
erreichen, können maximal 12'000 Klafter Gemeindeboden verpachtet werden. Der
Gemeindeboden muss in jedem Fall landwirtschaftlich genutzt werden.
Art. 9 Voll- und Haupterwerbsbetriebe
Den ansuchenden Voll- und Haupterwerbsbetrieben wird möglichst gleichviel Gemeindeboden
zugeteilt (in Flächenäquivalenten gemäss Umrechnungsfaktoren in Art. 6).
Die Flächenzuteilung erfolgt nach folgender Prioritätenordnung:
a) Kompensation von Flächenverlusten (Zonen LWZ und ÜG);
b) Arrondierung;
c) Bodenqualität;
d) Standort des Betriebes.
Art. 10 Alpe Rauz – Pflichttage
Zur Sicherstellung der Pflege und des Unterhaltes der Alpe Rauz hat jeder Bodenpächter
jährlich mindestens 1 Pflichttag auf der Alpe Rauz zu leisten. Pächter mit einer
Gemeindepachtfläche von über 5’000 Klafter Gemeindeboden müssen 2 Pflichttage leisten.
Ein Pflichttag entspricht sieben Pflichtstunden.
Die Pflichttage werden mit CHF 210.- pro geleistetem Pflichttag entschädigt (entspricht CHF
30.- pro Pflichtstunde).
Bodenpächter, welche die Pflichttage nicht oder nur teilweise erfüllen, bezahlen eine
Entschädigung von CHF 210.- pro nicht geleisteten Pflichttag in die Alpkasse (entspricht CHF
30.- pro Pflichtstunde).
Die Gemeinde kann bei Bedarf zusätzlich zum Freiwilligentag die Gampriner Vereine für die
Pflege und den Unterhalt der Alpe Rauz beiziehen. Die Mithilfe wird entschädigt.
Der Gemeinderat kann bei Bedarf auf Empfehlung des Alpvorstandes die Anzahl der zu
leistenden Pflichttage und die Entschädigung für nicht geleistete Pflichttage jederzeit
anpassen.
Der Gemeinderat erlässt auf Vorschlag des Alpvorstandes ein Reglement, das die Leistung
und Entschädigung von Arbeitseinsätzen auf der Alpe Rauz näher regelt.
Art. 11 Alpe Rauz – Bestossung
Die Gemeinde kann bei einer allfällig zukünftig unvollständigen Bestossung der Alpe Rauz
eine minimale Tierzahl festlegen (betriebseigenes oder betriebsfremdes Jungvieh), welche die
Voll- und Haupterwerbsbetriebe zur Verfügung stellen müssen.
Betriebe, welche diese Vorschrift nicht erfüllen können, müssen eine angepasste
Entschädigung bezahlen.
Art. 12 Flächenreduktion bei Bezügern im AHV-Alter
Mit Erreichen des AHV-Alters wird die bisher von einem Voll-, Haupt- oder
Nebenerwerbsbetrieb gepachtete Fläche schrittweise um jährlich 20% der Ausgangsfläche
reduziert. H2- und Grenzertragsboden gemäss Art. 6, Bst. d und e kann auf schriftliches
Gesuch hin von dieser Reduktion ausgenommen werden, sofern kein Bedarf von
Betriebsleitern im Nicht-AHV-Alter angemeldet wird.
Mit Erreichen des AHV-Alters kann ein/e hauptberufliche/r bzw. nebenberufliche/r
Betriebsleiter/-in Gemeindeboden im gleichen Umfang wie ein jüngerer Bezüger pachten,
wenn der Nachweis der Betriebsnachfolge erbracht ist und die Betriebsnachfolge innert 2
Jahren angetreten wird resp. die Bedingungen gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0)
eingehalten sind.
Pachtzins
Art. 13 Pachtzinsbemessung
Der Gemeinderat setzt den Pachtzins fest.
Die Bemessung des Pachtzinses erfolgt unter Berücksichtigung des Ertragswertes eines
Boden sowie unter Miteinbezug folgender Faktoren:
a) Bodenqualität;
b) Nutzungserschwernisse (Hanglagen, Schutzzonen etc.);
c) Bewirtschaftungsart (konventionelle Produktion, Produktion nach den Richtlinien des
ökologischen Leistungsnachweises oder biologische Produktion).
Die Höhe des Pachtzinses für an Freizeitbetriebe verpachteten Boden setzt der Gemeinderat
separat fest.
Der Pachtzins wird regelmässig überprüft und mindestens zu Beginn einer Pachtdauer
festgelegt.
Art. 14 Pachtzinsreduktion
Zur Förderung und Unterstützung einer nachhaltigen und umweltschonenden Bewirtschaftung
kann die Gemeinde Pachtzinsreduktionen gewähren:
a) Für anerkannte IP-Betriebe;
b) Für anerkannte Bio-Betriebe;
c) Für naturnahe und besonders wertvolle Flächen kann der Pachtzins entsprechend
reduziert werden. Die Einzelheiten werden im Pachtvertrag geregelt.
Nutzung, Pflege und Unterhalt
Art. 15 Ordentliche Bewirtschaftung
Grundlage der Bodenbewirtschaftung ist die gute landwirtschaftliche Praxis. Diese setzt
voraus, dass die Bewirtschaftung des Bodens jederzeit ordentlich und sorgfältig erfolgt.
Neben-, Haupt- und Vollerwerbsbetriebe haben sich in jedem Fall an die Bestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes und dessen Verordnungen zu halten. Für Freizeitbetriebe gelten
diese Bestimmungen sinngemäss.
Der Pächter verpflichtet sich somit, die gepachteten Parzellen ordnungsgemäss zu nutzen und
zu pflegen. Er hat u.a. für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere
durch sorgfältige Bearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung.
Das Abbrennen von Grabenböschungen, Wegrändern und Feldern ist verboten.
Art. 16 Ökologischer Ausgleich
Pächter von Gemeindeboden haben einen Mindestanteil an ökologischen Ausgleichsflächen
von 7 Prozent für Lebensraumverbesserungen auszuweisen. Die vom Gemeinderat dazu
beschlossenen Massnahmen sind integrierender Bestandteil der Pachtvereinbarung.
Art. 17 Pflege der Flurwege
Die Flurwege sind bei durch den Pächter verursachten Verunreinigungen unverzüglich und
unaufgefordert zu reinigen. Andernfalls werden die Wege auf Kosten des Verursachers durch
die Gemeinde geräumt.
Art. 18 Bodenzustand bei Pachtende
Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Boden in gutem Zustand als Acker oder Wiese
abzutreten. Ackerland ist vor der Rückgabe mit einer Bodenbedeckung anzusäen.
Verfahren
Art. 19 Pachtdauer
Sofern in den Pachtverträgen nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Pachtdauer:
a) für Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe 10 Jahre (gilt nicht für Böden in der
Bauzone und Reserveflächen);
b) für Freizeitbetriebe 1 Jahr (gilt nicht für Böden in der Bauzone).
Pachtmutationen zur Verbesserung der Arrondierung können auf Wunsch der Landwirte auch
vor Ablauf der Pachtdauer vorgenommen werden.
Pachtboden in der Bauzone kann bei Bedarf jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt
werden, sofern er für eine Überbauung oder eine andere Nutzung vorgesehen ist. Ein allfälliger
Ertragsausfall im laufenden Wirtschaftsjahr und / oder die bereits aufgelaufenen Kosten
(Saatgut, Maschinen, Arbeit etc.) müssen dem Pächter von der Gemeinde vollumfänglich
entschädigt werden.
Die Pachtdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der erfolgten Zuteilung und endet am
31. Dezember der jeweils im Vertrag festgelegten Pachtdauer.
Mit Rücksicht auf die Fruchtfolgen erfolgt die Neuverpachtung jeweils bis spätestens am 1. Juli
des letzten Pachtjahres.
Art. 20 Flächenveränderungen
Unter Flächenveränderungen werden die Ab- oder Zunahme der landwirtschaftlichen
Nutzfläche einer Parzelle sowie die Eigentumsänderung verstanden.
Die von einer Flächenveränderung betroffenen Pächter werden rechtzeitig informiert und der
Pachtvertrag entsprechend angepasst.
Die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, führt eine Liste der Flächenveränderungen.
Die Gemeinde kann den Flächenverlust von Pachtflächen aus ihrem Eigentum in den Zonen
LWZ und ÜG durch die Zuteilung von Ersatzflächen kompensieren, sobald Boden frei wird
(vgl. Art. 9).
Art. 21 Anmeldeverfahren
Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, die um Pachtflächen ansuchen wollen, haben ihr
Gesuch bis spätestens Ende April des laufenden Jahres schriftlich an die Bauverwaltung,
Abteilung Tiefbau, zu richten.
Freizeitbetriebe, die um Pachtflächen ansuchen wollen, haben ihr Gesuch bis spätestens Ende
September des laufenden Jahres schriftlich an die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zu
richten.
Die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, prüft die Gesuche und erstellt einen
Verpachtungsvorschlag zu Handen des Gemeinderates.
Art. 22 Pachtvertrag
Zwischen Verpächter und Pächter wird ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser
beinhaltet insbesondere Pachtdauer, Erneuerung, Kündigung, Auflösung eines
Pachtverhältnisses, Pachtzins (inkl. allfällige Reduktion), Nutzungsbestimmungen sowie
weitere Auflagen.
Art. 23 Unterpacht/Bodenabtausch/Fremdbewirtschaftung
Eine Unterpacht von gepachtetem Gemeindeboden ist grundsätzlich nicht gestattet. Die
Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, kann auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
Bei festgestellter Unterpacht ohne Zustimmung der Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, wird
das Pachtverhältnis fristlos aufgelöst.
Ein Abtausch von Gemeindeboden zur Verbesserung der Fruchtfolge ist für eine maximale
Dauer von 1 Jahr und nur unter Gampriner Landwirtschaftsbetrieben zulässig. Dieser muss
der Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, vorgängig gemeldet werden. Bei Unterlassung der
Meldepflicht kann die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, das Pachtverhältnis fristlos auflösen.
Eine vollständige Fremdbewirtschaftung von Gemeindeboden ist nicht gestattet. Die
Gemeinde kann Vorschriften erlassen, welche den zulässigen Beizug Dritter für die teilweise
Bewirtschaftung der Pachtflächen definieren.
Art. 24 Pachtauflösung
Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter hat die Kündigung frühzeitig,
spätestens bis 1. Juni zu erfolgen.
Bei Erreichung des AHV-Alters wird das Pachtverhältnis gemäss Art. 12 geändert. Für Voll-,
Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe jeweils auf Ende des laufenden Jahres.
Bei erblichem Übergang, Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes durch einen anderen
Nachfolger oder bei Verpachtung des Betriebes ist der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung
des Gemeinderates auf den Nachfolger unter Anwendung der hier festgeschriebenen
Bestimmungen übertragbar.
Art. 25 Haftung
Nach Ablauf der Pachtdauer ist der Gemeindeboden mindestens im gleichen Zustand der
Gemeinde zurückzugeben, wie er übernommen wurde.
Bei festgestellter Fehlbewirtschaftung ist der Gemeinderat auf Antrag der Bauverwaltung,
Abteilung Tiefbau, verpflichtet, Regressansprüche gegen den fehlbaren Pächter geltend zu
machen.
Art. 26 Privatboden
Für Privatboden, welcher der Gemeinde zur Weiterverpachtung zur Verfügung gestellt wird,
kommen die Bestimmungen dieses Verpachtungsreglementes gleichermassen zur
Anwendung.
Art. 27 Aufsichtsorgane
Die Überwachung der Reglemente obliegt dem Gemeinderat bzw. den von ihm beauftragten
Aufsichtsorganen. Aufsichtsorgane sind:
a) das Kontrollorgan (von der Gemeinde bestimmte/r Sachbearbeiter/-in);
b) die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau;
Der Gemeinderat befasst sich als letzte Instanz mit allen im Zusammenhang mit der
Anwendung dieses Verpachtungsreglementes entstehenden Fragen und Unstimmigkeiten.
Art. 28 Kontrolle
Die Kontrolle über die Einhaltung des Verpachtungsreglementes und des Pachtvertrages ist
wie folgt geregelt:
a) Der Gemeinderat bestellt ein Kontrollorgan für die Überwachung und Einhaltung der
Reglementsbestimmungen.
b) Werden vom Kontrollorgan Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind diese der
Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist bestrebt, die
Differenzen auf gütlichem Wege zu bereinigen.
c) Bei wiederholten Verstössen gegen die Reglementsbestimmungen wird der Pächter
von der Gemeindevorstehung schriftlich verwarnt. Nach nochmaligem Verstoss erfolgt
eine fristlose Kündigung.
d) Schlichtungsstelle bei Uneinigkeiten in der Auslegung des Reglementes ist die
Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau. Kann keine Einigung erzielt werden, bestellt der
Gemeinderat ein Schiedsgericht, das aus einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes,
einem Vertreter der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen und einer neutralen
Person besteht.
Schlussbestimmungen
Art. 29 Reglementsüberprüfung
Das Reglement ist jeweils spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Pachtdauer für Voll-, Haupt- und
Nebenerwerbsbetriebe durch die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zu überprüfen und
nötigenfalls den Erfordernissen anzupassen.
Art. 30 Inkrafttreten
Das Verpachtungsreglement wurde vom Gemeinderat Gamprin in seiner Sitzung vom
3. Oktober 2018 genehmigt und zum Referendum ausgeschrieben.
Dieses Reglement wurde am 16. Dezember 2024 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher Gamprin, 16. Dezember 2024
