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title: "Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern"
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provisions: 6
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# Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
a. die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol;
b. die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.

## Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste {#art_2}

1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2 Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3 Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.

## Art. 3 Übersteigen der Pauschalen {#art_3}

Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589).

## Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser {#art_4}

Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.

## Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_5}

Die Verordnung vom 10. Juni 1997 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.
[AS 1997 1477; 1999 1810]

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
