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title: "Verordnung zum Registergesetz"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Registergesetz

## Art. 1 I. Allgemeines (1.) {#art_1}

Aufsicht
1 Das Departement Inneres und Sicherheit beaufsichtigt den Vollzug des Registergesetzes, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht.

## Art. 2 {#art_2}

Koordinationsstelle
1 Das Departement Inneres und Sicherheit führt eine Koordinationsstelle im
Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister2).

## Art. 3 II. Meldewesen (2.) {#art_3}

Auskunftspflicht
1 Die Gemeinde kann zur Überprüfung der Identität und zur Erfassung der
Merkmale die Vorlage amtlicher und privater Dokumente verlangen. Insbesondere können folgende Dokumente verlangt werden:
a) Pass oder Identitätskarte;
1) bGS 122.1
2) Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR 431.02)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1382 / 2019, S. 1114 1
122.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) Geburtsschein;
c) Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsausweis;
d) Ausländerausweis;
e) Führerausweis;
f) Arbeitsvertrag;
g) Mietvertrag;
h) Kaufvertrag für bewohnte Liegenschaft oder Wohnung;
i) Auszug über die Regelung des Sorgerechts.

## Art. 4 {#art_4}

Kollektivhaushalte
a) Meldepflicht
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien
melden der Einwohnerkontrolle die Bewohnerinnen und Bewohner, welche
sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei
Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:
a) Alters- und Pflegeheime;
b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche;
c) Internate und Studentenwohnheime;
d) Institutionen für Behinderte;
e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.

## Art. 5 {#art_5}

b) Statistische Erhebung
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien
melden dem Bundesamt für Statistik jährlich mit Stichtag 31. Dezember die
auf vereinfachte Art erhobenen Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich
seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:
a) Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich;
b) Einrichtungen der psychiatrischen Langzeitpflege;
c) Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Jugendliche
und Erwachsene;
d) Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.11
2 Für Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Abs. 1 entfällt die individuelle
Meldepflicht.

## Art. 6 III. Stimmregister (3.) {#art_6}

Öffentlichkeit
1 Stimmregister sind öffentlich. Es wird in folgende Angaben Einsicht
gewährt: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.

## Art. 7 {#art_7}

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Jede Gemeinde führt elektronisch ein separates Register, in dem die in der
Gemeinde stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer einzutragen sind.
2 Die Voraussetzungen für die Eintragungen und Streichungen richten sich
nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland3).
3 Im Stimmregister sind für alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen
und -schweizer einzutragen:
a) der Name und die Vornamen;
b) das Geburtsdatum und der Geburtsort;
c) das Geschlecht;
d) die Wohnadresse;
e) sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone;
f) Amtssprache für die Abstimmungsunterlagen;
g) Datum des Beginns des Stimmrechts;
h) Datum und Grund der Streichung.
3) Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1)
122.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 8 IV. Kantonale Einwohnerdatenplattform (4.) {#art_8}

Zugriffsberechtigung
1 Der Zugriff auf Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform richtet sich
nach dem vom Regierungsrat erlassenen und im Internet veröffentlichten
Berechtigungskonzept.
2 Gesuche um Erteilung der Zugriffsberechtigung sind unter Angabe der notwendigen Informationen bei der Koordinationsstelle einzureichen. Die Koordinationsstelle holt die Stellungnahme des Datenschutz-Kontrollorgans ein.
3 Die berechtigten Stellen und der Umfang ihrer Zugriffsberechtigung werden
im Internet veröffentlicht.

## Art. 9 {#art_9}

Protokollierung
1 Zugriffe auf die kantonale Einwohnerdatenplattform werden protokolliert.
Das Protokoll enthält das Lesen von Daten sowie die Datenexporte.
2 Die Protokolle werden während eines Jahres gespeichert und anschliessend gelöscht.
