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title: "Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene

## § 1 {#par_1}

Standort
1 Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) wird am Standort Aarau
geführt.

## § 2 {#par_2}

Schulferien und schulfreie Tage
1 Die Schulferien und die schulfreien Tage der AME richten sich nach denjenigen
der Neuen Kantonsschule Aarau.
2. Maturitätslehrgang
2.1. Allgemeines

## § 3 {#par_3}

Unterrichtstage und -zeiten
1 Der Unterricht findet in der Regel an ein bis zwei Werktagen und am Samstag statt.
1) SAR 423.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
453.113
2 Er beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um
21.30 Uhr.

## § 4 {#par_4}

Dauer und Struktur des Maturitätslehrgangs
1 Der Maturitätslehrgang gliedert sich in einen Grundkurs von einem Semester und
in einen Aufbaukurs von sechs Semestern.

## § 5 {#par_5}

Dispensation vom Unterricht
1 Dispensationen vom Unterricht in einzelnen Fächern können von der Schulleitung
für ein Semester bewilligt werden. Studierende sind verpflichtet, an den für die Promotion massgebenden Prüfungen während des Semesters teilzunehmen.
2 Dispensationen für Fächer, deren Zeugnisnote als Vorschlagsnote für die Maturität
zählt, sind ausgeschlossen.
2.2. Zulassung in den Maturitätslehrgang und Wechsel

## § 6 Schwerpunkt-/Ergänzungsfach {#par_6}

Zulassung
a) Allgemeine Bedingungen
1 Voraussetzungen für die Zulassung in den Maturitätslehrgang sind das vollendete
18. Lebensjahr sowie entweder
a) der Ausweis über eine abgeschlossene Berufslehre,
b) eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren Dauer, wobei Care- und Erziehungsarbeit, Militär- oder Zivildienst, die Freiwilligenarbeit sowie die
Arbeit im Haushalt der Berufsarbeit gleichgestellt werden,
c) ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis oder
d) ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis.
2 Vor der Zulassung kann ein Zulassungsgespräch durch die Schulleitung stattfinden.
Dieses hat beratenden Charakter.
3 Zulassungen sind nur auf Semesteranfang möglich und erfolgen prüfungsfrei.

## § 7 {#par_7}

b) Zulassung in den Grundkurs
1 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung in den Grundkurs und eröffnet den
Entscheid. Bei zu vielen Anmeldungen können Kandidierende zurückgestellt werden.

## § 8 {#par_8}

c) Zulassung in den Aufbaukurs
1 Die Zulassung in den Aufbaukurs kann höchstens bis zum Beginn des 3. Aufbausemesters erfolgen.
453.113
2 Die Schulleitung legt auf Basis des Ausbildungsstands fest, in welches Semester
die Kandidierenden zugelassen werden.
3 Studierende aus Maturitätsschulen des zweiten Bildungswegs mit eidgenössischer
Anerkennung oder mit gleichwertiger Vorbildung werden ins entsprechende Semester zugelassen.
4 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung und eröffnet den Entscheid.

## § 9 {#par_9}

Wechsel Schwerpunkt-/Ergänzungsfach
1 Das Schwerpunktfach kann bis zum Ende des 2. Semesters des Aufbaukurses gewechselt werden.
2 Die Studierenden müssen sich über die erforderlichen Vorkenntnisse im neuen
Schwerpunktfach ausweisen.
3 Das Ergänzungsfach kann nicht gewechselt werden.
3. Organe der AME

## § 10 {#par_10}

Organe
1 In Bezug auf die Organe der AME gelten die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) vom 13. Mai
2026 2) sinngemäss.
4. Ergänzendes Recht

## § 11 {#par_11}

Ergänzendes Recht
1 Ergänzend sind folgende Bestimmungen der MSV anwendbar:
a) Begabtenförderung gemäss § 5,
b) Schülerinnen- und Schülerorganisation gemäss § 33,
c) individuelle Anliegen und Anliegen von Abteilungen gemäss § 34,
d) freiwilliger Austritt gemäss § 35,
e) Einhaltung der Schulordnung gemäss § 36,
f) Absenzen und Urlaub gemäss § 38,
g) Entlassung aus der Schule aufgrund langandauernder Unterrichtsabwesenheit
gemäss § 39,
h) Spitalschulung gemäss § 40,
i) Abteilungslehrperson gemäss § 41,
j) weitere Mitarbeitende gemäss § 42.
2) SAR 423.125
453.113
5. Schlussbestimmung

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aarau, 13. Mai 2026 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
453.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.05.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-12
453.113
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.05.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-12
