---
title: "Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee für den Umbau des Männerheimes «Hospiz Rheinblick» am Oberen Rheinweg 75 in Basel"
id: 7a1aca53-d93a-4649-9f1b-2ea1b733220f
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "869.501"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/869.501/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7a1aca53-d93a-4649-9f1b-2ea1b733220f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2905/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3f6cf885a840b27d136c7e094d0ecbfcbd1adca8c33f95a3d06874b8aa43b9c3
provisions: 1
---

# Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee für den Umbau des Männerheimes «Hospiz Rheinblick» am Oberen Rheinweg 75 in Basel

## text {#text}

Männerheim der Heilsarmee: GRB 869.501
Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die
Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee für den Umbau des
Männerheimes «Hospiz Rheinblick» am Oberen Rheinweg 75 in Basel
Vom 11. Januar 1968 (Stand 11. Januar 1968)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
¹ Der Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee wird ein Staatsbeitrag von 30% der Bau -
kosten bis zu Fr. 102'000.– für den Umbau des Männerheimes «Hospiz Rheinblick» am Oberen Rheinweg 75 zu Lasten der laufenden Rechnung bewilligt.
² Sollten die nach dem heutigen Baukostenindex berechneten Baukosten eine Steigerung erfahren,
so ist die vorstehende Leistung entsprechend den teuerungsbedingten Mehrkosten zu erhöhen.
³ An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:
1. Ein Beamter des Amtes für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu
wählen.
2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in die Heimkommission
abzuordnen.
3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelassenen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können
nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niedergelassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnahme einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer
dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenommen werden.
4. In konfessionell geführten Heimen sind auch andersdenkende Personen aufzunehmen, wenn
Plätze nicht mit Angehörigen der Konfession des Heims, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen,
besetzt werden können.
5. Soweit an der Verwaltung eines Heims Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den
Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heims, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des
Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch
ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.
6. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten so weit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Ein -
haltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.
7. Die Verwaltungshonorare richten sich nach den geltenden Ansätzen im sozialen Wohnungsbau
und dürfen nicht überschritten werden.
8. Dem Kanton ist ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 des Zivilgesetzbuches für Liegenschaft, Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.
9. Die Jahresrechnung des Heims ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.
10. Dem Eigentümer wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückzahlung des Staatsbeitrages von
den Subventionsbedingungen zu lösen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Männerheim der Heilsarmee: GRB 869.501
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.01.1968 11.01.1968 Erlass Erstfassung KB 13.01.1968
Männerheim der Heilsarmee: GRB 869.501
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.01.1968 11.01.1968 Erstfassung KB 13.01.1968
