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title: "Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts"
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provisions: 11
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# Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung
für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts.
2. Geschäftsverteilung und Belastungsausgleich

## Art. 2 {#art_2}

Richterinnen und Richter
1 Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs
gleichmässig auf die Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrades und einer allfälligen Entlastung für administrative Aufgaben
verteilt.
2 Die Richterkonferenz kann beschliessen, die Geschäfte zwischen den Richterinnen und Richtern nach Sachgebieten aufzuteilen; in diesem Fall wacht die
Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident darüber, dass sich die Geschäftslast gleichmässig auf die Richterinnen und Richter verteilt. Bei Bedarf
schlägt sie oder er der Richterkonferenz Entlastungsmassnahmen vor.
1) BSG 161.1
2) BSG 162.621
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-020
162.621.3 2
3 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der
Abteilungspräsident, insbesondere bei ähnlich gelagerten Fällen oder solchen,
die einer Koordination bedürfen.

## Art. 3 {#art_3}

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs
gleichmässig an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrades und einer allfälligen Entlastung für
administrative Aufgaben zugeteilt.
2 Die Richterkonferenz kann beschliessen, die Geschäfte nach Sachgebieten
zwischen den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern aufzuteilen; in
diesem Fall wacht die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident darüber, dass sich die Geschäftslast gleichmässig auf die Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber verteilt. Bei Bedarf nimmt sie oder er, nach Konsultation
der übrigen Mitglieder der Abteilung, die notwendigen Entlastungsmassnahmen vor.
3 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der
Abteilungspräsident.
3. Geschäftsabwicklung

## Art. 4 {#art_4}

Verfahrensinstruktion
1 Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrensinstruktion.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die Instruktion eines
Verfahrens, unter ihrer bzw. seiner Aufsicht und Verantwortung, einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen. Verhandlungen oder
Handlungen, die nachteilige Rechtsfolgen nach ziehen können, bleiben in der
alleinigen Zuständigkeit einer Richterin oder eines Richters.
3 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter regelt ihre bzw. seine
Stellvertretung.

## Art. 5 {#art_5}

Urteilsredaktion
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber erarbeitet den Urteilsentwurf grundsätzlich anhand einer schriftlichen Urteilsanweisung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters; diese Anweisungen können auch im
Rahmen eines Gespräches erfolgen.
3 162.621.3
2 Je nach Erfahrung der Gerichtsschreiberinnen oder der Gerichtsschreiber,
insbesondere in den Fällen, in denen sie an der Instruktion mitgewirkt haben,
können die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber angewiesen werden,
einen Urteilsentwurf auch ohne Motivanweisung zu verfassen.

## Art. 6 {#art_6}

Spruchbehörde
1 Soweit ein Geschäft nicht in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin fällt, setzt sich die Spruchkammer aus den Ersatzrichtern oder
Ersatzrichterinnen der Abteilung, gegebenenfalls in Anwendung der Artikel 18
Absatz 5 und 23 OrR VG auch aus Richterinnen und Richtern einer anderen
Abteilung zusammen; Artikel 2 findet sinngemäss Anwendung. Vorbehalten
bleibt Absatz 3.
2 Die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter legt fest, ob ein Geschäft
in Zweier- oder Dreierbesetzung zu beurteilen ist.
3 Auf Vorschlag der Instruktionsrichterin bzw. des Instruktionsrichters bestimmt
die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident, ob ein Geschäft in
Fünferbesetzung zu beurteilen ist und bestimmt die anderen Richterinnen und
Richter des Spruchkörpers; in der Regel wird eine Richterin oder ein Richter
der deutschsprachigen Abteilung, die in diesem Rechtsbereich zuständig ist,
einbezogen.
4 Solange das Urteil nicht gefällt ist, kann jedes Mitglied der Spruchkammer beantragen, dass es durch drei statt zwei oder durch fünf statt drei Richterinnen
oder Richter gefällt wird; im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet
die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident.
5 Die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter übernimmt das Präsidium
der Kammer, gleichgültig wie sie sich zusammensetzt.
6 Die Urteile werden jeweils von der Richterin bzw. vom Richter als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter oder als Kammerpräsidentin bzw. Kammerpräsident sowie von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
7 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder
der Kammerpräsident verfasst allfällige Vernehmlassungen in einem bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren.
162.621.3 4

## Art. 7 {#art_7}

Urteilsberatungen
1 Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, lädt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Mitglieder der Kammer zu einer Urteilsberatung ein; sie oder er entscheidet im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ob sie diese öffentlich, parteiöffentlich oder gerichtsintern durchgeführt wird.
2 Akten und Referat werden in der Regel mindestens 10 Tage vor der Urteilsberatung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt. In besonderen
Situationen kann die Frist verkürzt werden.
3 Die öffentlichen Verhandlungen bzw. die parteiöffentlichen Verhandlungen
werden den betroffenen Personen mitgeteilt.

## Art. 8 {#art_8}

Erweiterte Richterkonferenz
1 Die Richterinnen und Richter der Abteilung oder, im Falle der Spezialisierung
nach Sachgebieten gemäss Artikel 2 Absatz 2 die entsprechende Richterin
bzw. der entsprechende Richter, nehmen an der erweiterten Richterkonferenz
gemäss Artikel 22 OrR VG teil.
2 Die Entscheide der erweiterten Richterkonferenz sind für alle Mitglieder Abteilung verbindlich.
4. Die Abteilung als Schiedsgericht in

## Art. 9 sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten {#art_9}

1 Streitigkeiten, die vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in
französischer Sprache zu behandeln sind, werden den neutralen Vorsitzenden
in Anwendung von Artikel 2 zugeteilt.
2 Die neutralen Vorsitzenden führen das Vermittlungsverfahren durch, leiten
das Klageverfahren und die Instruktion, wirken als Einzelrichterin oder Einzelrichter in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, bestimmen die Fachrichterinnen oder Fachrichter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer und
präsidieren das Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten
in der Dreierbesetzung.
3 Auf Urteile, die in Dreierbesetzung gefällt werden, ist Artikel 7 sinngemäss anwendbar.
5 162.621.3
5. Publikation der Urteile

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Veröffentlichung eines Urteils im Sinne von Artikel 38c Absatz 3 OrR VG
bedarf eines Beschlusses der erweiterten Richterkonferenz im betreffenden
Rechtsbereich. Jede Richterin und jeder Richter ist antragsberechtigt.
2 Die Entscheide werden normalerweise im Zirkulationsverfahren getroffen. Jede Richterin und jeder Richter kann verlangen, dass die Angelegenheit von der
erweiterten Richterkonferenz behandelt wird.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bern, 5. November 2010 Im Namen der Richterkonferenz
Der Abteilungspräsident: Rolli
Von der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts genehmigt am 2. Dezember
162.621.3 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 19-020
7 162.621.3
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 19-020
