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title: "Reglement betreffend Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen"
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provisions: 12
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# Reglement betreffend Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich und Bewilligung
1 Dieses Reglement gilt für Dienstfahrten, für die ein Privatfahrzeug benutzt wird.
2 Privatfahrzeuge dürfen nur gestützt auf eine Bewilligung der zuständigen
Dienststellenleitung zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden. Die Schuldirektion kann diese Kompetenz an die jeweils zuständige Schulleitung delegieren.

## Art. 2 {#art_2}

Privatfahrzeug
Als Privatfahrzeug gilt neben dem eigenen Fahrzeug der Mitarbeitenden
auch ein vorübergehend verwendetes Ersatzfahrzeug eines Dritten oder ein
Fahrzeug mit Wechselkontrollschildern.

## Art. 3 {#art_3}

Unterhalt und Zulassung
Die Mitarbeitenden sind für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen
Zustand und für das Einlösen des Privatfahrzeuges selbst verantwortlich.

## Art. 4 {#art_4}

Dienstfahrten
Als Dienstfahrten gelten sämtliche Fahrten, die im Auftrag und im Interesse
der Stadt durchgeführt werden. Die Dienstfahrten sind in der Regel während der
Betriebszeit1 durchzuführen.

## Art. 5 II. Verhaltensvorschriften {#art_5}

Strassenverkehrsgesetz
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sämtliche im Strassenverkehr geltenden Vorschriften einzuhalten.
1 Vgl. Art. 81 Abs. 4 AB zur PVO (RB 204): Montag bis Freitag jeweils von 06.30 Uhr bis
19.30 Uhr
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2 1.1.2014

## Art. 6 {#art_6}

Verhalten bei Unfällen
1 Bei einem Verkehrsunfall, in den ein Privatfahrzeug anlässlich einer
Dienstfahrt involviert ist, ist vor Ort das europäische Unfallprotokoll
auszufüllen und von den Beteiligten zu unterzeichnen oder die Polizei
beizuziehen. Bei Personenschaden ist die Polizei zwingend anzufordern.
2 Wird die Polizei beigezogen, obliegen die Beweissicherung und die Dokumentation von Unfallstelle und -hergang der Polizei.

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht bei Unfällen
1 Sämtliche Unfälle sind unabhängig vom Unfallhergang und Verschulden
ohne Verzug der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung zu melden.
2 Der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung ist das Unfallprotokoll zu
übergeben bzw. sie ist auf die polizeiliche Tatbestandsaufnahme hinzuweisen.
3 Die Schadenmeldung bei der Motorfahrzeugversicherung des betroffenen
Privatfahrzeuges ist Sache der Mitarbeitenden.

## Art. 8 III. Vergütung und Kostenübernahme {#art_8}

Vergütung
1 Die Vergütung (Kilometerentschädigung) für Dienstfahren mit dem Privatfahrzeug richtet sich nach dem jeweils rechtsgültigen Personalrecht.1
2 Mit dieser Vergütung gelten sämtliche ordentlichen Kosten für die Verwendung des Privatfahrzeugs für die Dienstfahrt als abgegolten. Dazu gehören
insbesondere Treibstoffkosten, Prämien für die Motorfahrzeugversicherung,
Motorfahrzeugsteuern, Strassenverkehrsgebühren, Wertverminderung des Fahrzeuges und Unterhaltskosten.

## Art. 9 {#art_9}

Ausserordentliche Kosten
Entstehen durch die Nutzung des Privatfahrzeugs für Dienstfahrten ausserordentliche Kosten (Reparatur am Fahrzeug, Selbstbehalt, Prämienerhöhung,
Bonusverlust), die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, wird der Schaden in der Regel wie folgt aufgeteilt:
a) bei höherer Gewalt oder leichtem Verschulden: zu Lasten der Stadt;
b) bei mittelschwerem Verschulden: je zur Hälfte zu Lasten der Mitarbeitenden und der Stadt;
c) bei schwerem Verschulden: zu Lasten Mitarbeitende;
c) bei mangelndem Unterhalt des Fahrzeuges: zu Lasten Mitarbeitende.
1 Zurzeit Art. 72 Abs. 1 AB zur PVO (RB 204)
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## Art. 10 {#art_10}

Verletzung der Verkehrsregeln
Bussen und Geldstrafen aufgrund der Verletzung von Verkehrsregeln während einer Dienstfahrt gehen zu Lasten der Mitarbeitenden.

## Art. 11 IV. Schlussbestimmungen {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement des Stadtrates vom
29. Juni 1977, das hiermit aufgehoben wird.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
