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title: "Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS"
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provisions: 16
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# Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS

## § 2 Betreiber {#par_2}

Betreiber von POLIS sind die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.
Weitere
beteiligte
Polizeien und
Forensisches

## § 3 Institut Zürich {#par_3}

1 Gesuche weiterer kommunaler Polizeien um Zugriff auf
POLIS gemäss § 54 Abs. 4 PolG sind bei der Kantonspolizei einzureichen.14
2 Für den Umgang mit den in POLIS gespeicherten Daten unterstehen die weiteren kommunalen Polizeien und das Forensische Institut
Zürich den gleichen Vorschriften wie die Betreiber.16
Zweck von
POLIS
§ 4.14 POLIS dient folgenden Zwecken:12
a. Erfüllung der Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde gemäss StPO7,
b. Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen,
c. Festhalten von ungesicherten Sachverhalten (Arbeitsregister),
d. Dokumentation polizeilichen Handelns,
e. Recherche,
f. Erstellen von Täterschaftsprofilen,
g. Datenübermittlung in Systeme des Bundes,
h. Datenübermittlung in die interkantonale ViCLAS-Datenbank,
i. Datenaustausch mit weiteren Justiz-, Polizei- und Verwaltungsbehörden,
j. Datenübernahme von Polizeien, die nicht an POLIS beteiligt sind,
551.103 POLIS-Verordnung
k. Sicherstellung der Verfügbarkeit von Daten, die für Polizeiermittlungen, insbesondere zur Aufklärung von Straftatbeständen benötigt werden,
l. Automatisierte Akten- und Datenverwaltung nach definierten Aufbewahrungsfristen,
m. Statistische Auswertungen.
Bestandteile
von POLIS
§ 5.14 POLIS besteht aus:
a. dem Journal,
b. dem Rapport,
c. der Personendatenbank,
d. der Geschäftsdatenbank,
e. den themenspezifischen Datenbanken,
f. der Recherche,
g. der Archiv-Datenbank,
h. der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben (Gästekontrolle),
i. der Asservaten-Datenbank.
II. Inhalt einzelner Bestandteile von POLIS
Inhalt der

## § 6 Geschäftsdatenbank {#par_6}

Der Datensatz über das Geschäft (Falldatensatz) kann folgende Daten enthalten:
a. Geschäfts-Nummer, Dokumentennummer,
b. Lauffrist (Löschdatum),
c. Journalnummer,
d. UAP-Nummer (Unfallaufnahme-Protokoll),
e. Projektschutz (allgemein, projektgeschützt),
f. Geschäftsstatus (neutral, geklärt, ungeklärt),
g. Infotext (Bezeichnung des Geschäfts oder der Akten zur Person),
h. Angabe Sachgebiet (Einbruch, Verkehr, unbestimmt usw.),
i. Geschäfts-Nummer Hauptgeschäft, Anzahl Nebengeschäfte,
j. Geschäftstyp (Fall oder Akten zur Person),
k. RIPOL-Fallnummer, Hauptdokument, Nachtragsdokument,
l. Ereignisdatum (Tag, Zeit),
m. Strasse, Nummer, Bezirk, Kanton, Nation,
n. PLZ/Ort, Stadtkreis,
POLIS-Verordnung 551.103
o. Erfassungs-Sachbearbeiter, Erfassungsdatum, Organisations-Einheit,
p. Mutations-Sachbearbeiter, Mutationsdatum.
Inhalt der

## § 7 Personendatenbank {#par_7}

1 Der Datensatz über Personen (Personendatensatz) kann
folgende Daten enthalten:
a. Name, Vorname, Geburtsname, Rufname, Genanntname, Genanntvorname, Aliasname, Spitzname,
b. Firma, Institution,
c. Branche,
d. Geburtsort, Geburtsstaat, Geburtsdatum,
e. Geschlecht,
f. Nationalität, Heimatort,
g. Zivilstand,
h. Beruf,
i. Sprache,
j. Wohnsitz (PLZ/Ort, Strasse/Nr., Stadtkreis, Kanton, Nation,
Adresszusatz),
k. Eltern,
l. Ehegatte, Lebenspartner, Lebenspartnerin,
m. Arbeitsort,
n. Konfession,
o. Anzahl Kinder,
p.11 Vormundin oder Vormund bzw. Beiständin oder Beistand,
q. Ausweispapier,
r. Foto, Haarfarbe, Grösse,
s. Telefon/Fax/Mobiltelefon usw. (Kommunikationsmittel),
t. Personen-Nummer, Personen-Code (Identität steht fest, alias,
angeblich),
u. Status Person (Verknüpfungen, Personen-Identifikation, erkennungsdienstliche Behandlung, Warnungshinweis),
v. Sterbedatum,
w. Freitext (Bemerkungen),
x. Erfassungsdatum, Erfassungs-Sachbearbeiter,
y. Mutationsdatum, Mutations-Sachbearbeiter.
2 Für Rapporte werden Personenkategorien mit definierten Datenfeldern zur Verfügung gestellt.14
551.103 POLIS-Verordnung
Inhalt der
themenspezifischen
Datenbanken
§ 7 a.13 Die themenspezifischen Datenbanken können Journal-,
Personen- und Geschäftsdaten gemäss §§ 6 und 7 enthalten.
Inhalt der
Gästekontrolle
§ 7 b.13 Die Gästekontrolle kann folgende Daten enthalten:
a. Name, Vorname,
b. Geschlecht,
c. Geburtsdatum,
d. Nationalität,
e. Adresse,
f. Ausweispapier (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
g. Ausweisnummer (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
h. Aufenthaltsdaten,
i. Fahrzeugdaten,
j. Bemerkungen (z. B. Gruppenbuchungen).
Datenfelder für

## § 8 Rapporte {#par_8}

Für Rapporte werden Bausteine mit Datenfeldern zur Verfügung gestellt. Mit den Bausteinen können Rapporttypen zusammengestellt werden. Es werden insbesondere folgende Hauptentitäten
bearbeitet:
a. Geschäft (§ 6),
b. Person (§ 7),
c. Signalement,
d. Spur,
e. Sache,
f. Fahrzeug.
III. Bekanntgabe von Daten
Ausschreibungen in RIPOL
und SIS
§ 9.14 Die in POLIS erfassten Daten können soweit erforderlich
in die Fahndungssysteme RIPOL und SIS übermittelt werden. Die
Ausschreibungen von ungeklärten Straftaten betreffen Personen-,
Sach- und Fahrzeugfahndungen. Diese werden nach Eingabe durch die
ausschreibende Behörde über die Filtrierstelle der Kantonspolizei verbreitet.
POLIS-Verordnung 551.103
Amts- und

## § 10 Rechtshilfe {#par_10}

1 Die in POLIS bearbeiteten Daten können auf Anfrage an
folgende Behörden zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder
internationaler Verpflichtungen bekannt gegeben werden:
a. Justiz- und Polizeibehörden,
b. Grenzstellen,
c. Strassenverkehrsämter,
d. Schweizerische Vertretungen im Ausland mit konsularischen Aufgaben,
e. Fremdenpolizei- oder Migrationsbehörden,
f. Behörden anderer Länder mit Polizei- und Strafverfolgungsfunktionen,
g. Unfalluntersuchungsbehörden,
h. Weitere Verwaltungsbehörden, die Aufgaben nach § 4 erfüllen.
2 Die Bekanntgabe von Daten setzt voraus, dass die anfragende
Behörde über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- oder Rechtshilfe verfügt.
3 Die Bekanntgabe von Daten ist mit einem Hinweis zu versehen,
wonach die Auskunft vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere
Personen oder Stellen weitergegeben werden darf. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Daten dem Stand im Zeitpunkt ihrer Erfassung
in POLIS entsprechen und über den Ausgang allfälliger Verfahren
keine Auskunft geben.

## § 11 Akteneinsicht {#par_11}

1 Gesuche um Akteneinsicht, die keine Anfragen gemäss
§ 10 darstellen, sind schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten
Polizeien einzureichen.
2 Gesuche müssen enthalten:
a. Name, Adresse und Telefonnummer der Gesuchstellenden,
b. Grund und Zweck des Gesuches (Legitimation),
c. Art, Ort und Zeit des Vorfalls,
d. Namen und Adressen der Beteiligten,
e. bei Privatpersonen einen Identitätsnachweis,
f. bei Dritten einen Nachweis über die Einwilligung der betroffenen
Person oder deren Vollmacht.
3 Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn
a. in laufenden Verfahren der Untersuchungszweck gefährdet würde
oder
b.10 eine der Voraussetzungen gemäss § 23 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2
gegeben ist.
551.103 POLIS-Verordnung
4 Gesuche werden von derjenigen Polizei bearbeitet, die für die
entsprechenden Daten verantwortlich ist. Entspricht die Polizei dem
Gesuch nicht, erlässt sie einen begründeten Entscheid.
5 Für Begehren um Akteneinsicht kann eine Gebühr erhoben werden.
IV. Rechte der Betroffenen

## § 12 Auskunftsrecht {#par_12}

1 Die Wahrnehmung des Auskunftsrechts gemäss § 20 Abs. 2
IDG2 erfolgt im gleichen Verfahren wie die Akteneinsicht nach § 11
dieser Verordnung. Gesuche müssen die Angaben gemäss § 11 Abs. 2
lit. a und lit. e oder lit. f enthalten.10
2 Die Auskunftserteilung erfolgt kostenlos. Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann verlangt werden, wenn
a. der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor Einreichen
des Gesuches die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann;
b. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.
3 Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Abs. 2 lit. a ist insbesondere
gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene
Person verändert wurden.
4 Die Kostenbeteiligung beträgt höchstens 300 Franken. Gesuchstellende sind über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und können ihre Gesuche innert zehn Tagen
zurückziehen.

## § 13 Andere Rechte {#par_13}

1 Gesuche zur Wahrnehmung von anderen Rechten, insbesondere des Berichtigungsrechts nach § 21 IDG2, sind schriftlich bei
einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen.10
2 Gesuche müssen die Angaben gemäss § 11 Abs. 2 lit. a und lit. e
oder lit. f enthalten sowie den Nachweis eines schützenswerten Interesses.
3 In Fällen von Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von
Strafverfahren erfolgt die Nachführung der Eintragungen in POLIS
gemäss § 54 a Abs. 1 PolG von Amtes wegen. Erhält die Polizei keine
Mitteilung von einem solchen Abschluss eines Strafverfahrens, kann
die betroffene Person unter Vorlage des formell rechtskräftigen Entscheids die Nachführung verlangen.14
POLIS-Verordnung 551.103
V. Schutz und Sicherheit der Daten
Verantwortung
und Aufsicht
§ 14.16 1 Für die Datenhaltung und -pflege ist die Behörde verantwortlich, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet oder
bearbeiten lässt.
2 Die an POLIS beteiligten Polizeien und das Forensische Institut
Zürich bestimmen je eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen. Diese koordinieren die Tätigkeiten unter der Hauptverantwortung der oder des Datenverantwortlichen der Kantonspolizei.
Die Datenverantwortlichen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
3 Die Aufsicht über POLIS obliegt den für die beteiligten Polizeien
zuständigen Datenschutzbeauftragten.

## § 15 Datenzugriff {#par_15}

1 Die Benutzerinnen oder Benutzer haben auf diejenigen
Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Die Sicherheitsdirektion9 regelt für die einzelnen Benutzergruppen
die Zugriffsrechte. Die Freigabe an die einzelnen Benutzerinnen und
Benutzer erfolgt unter der Verantwortung der jeweiligen Datenverantwortlichen der beteiligten Polizeien.
3 Die an POLIS beteiligten Polizeien erlassen Weisungen über die
Form der Datenbearbeitung und legen Benutzergruppen fest.

## § 16 Datensicherheit {#par_16}

1 Die elektronische Datenübermittlung aus POLIS an andere
Datensysteme erfolgt chiffriert.
2 Die an POLIS beteiligten Polizeien treffen in ihren Bereichen die
gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen.
3 Der Zugriff auf POLIS erfolgt mit starker Authentifizierung.14
4 Die an POLIS beteiligten Polizeien regeln die Zugangsberechtigung zu den Datenstationen und sichern die Arbeitsräume wirksam
gegen den Zutritt unbefugter Personen.

## § 17 Protokollierung {#par_17}

1 In POLIS werden Benutzerzugriffe auf Daten protokolliert. Das Protokoll ist während eines Jahres zugriffs- und schreibgeschützt aufzubewahren.
2 Die zuständigen Datenverantwortlichen können Kontrollen oder
Auswertungen von Benutzerzugriffen zur Verhinderung von Missbrauch von in POLIS gespeicherten Daten anordnen.
551.103 POLIS-Verordnung

## § 18 Aufbewahrungsdauer {#par_18}

1 Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten werden mit den Geschäftsdaten gelöscht.
2 Geschäftsdaten werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen
oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Löschfrist beginnt
mit dem Datum des Ereignisses.
3 Personendaten werden gelöscht, wenn keine Verknüpfungen zu
Rapporten gemäss § 5 lit. b mehr bestehen.
4 Übertretungen erhalten eine Löschfrist zwischen zwei und fünf
Jahren, solche des kommunalen Rechts werden in der Regel nach zwei
Jahren gelöscht.
5 Im Übrigen gelten folgende Löschfristen:14
a. Aussergewöhnliche Todesfälle 30 Jahre
b. Grossereignisse/Katastrophen 30 Jahre
c. Vermisste 30 Jahre
d. Ausweisverluste 15 Jahre
e. Fürsorgerische Unterbringungen 15 Jahre
f. Aufzubewahrende Zuschriften 10 Jahre
g. Gewaltschutzverfahren 10 Jahre
h. Leumunds-, Bürgerrechtsberichte 10 Jahre
i. Suizidversuche 10 Jahre
k. Aufenthaltsnachforschungen 5 Jahre
l. Entweichung/Entlaufen 5 Jahre
m. Fundsachen 5 Jahre
n. Informationsberichte 5 Jahre
o. Personen- und Fahrzeugmeldekarten 5 Jahre
p. Übrige Berichte 5 Jahre
q. Andere Ereignisse 5 Jahre
r. Daten der Gästekontrolle 3 Jahre
6 Nach dem Festhalten von ungesicherten Sachverhalten (Arbeitsregister) sind Dokumente über geklärte Straftaten dem entsprechenden POLIS-Geschäft beizufügen; sie werden mit der Lauffrist des
Geschäftes gelöscht. Dokumente über ungeklärt gebliebene Straftaten
sind gemäss Verjährungsfrist des Straftatbestandes zu löschen.
7 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die
Archivierung4.
POLIS-Verordnung 551.103
VI. Schlussbestimmungen

## § 19 Kostentragung {#par_19}

1 Die Betreiber übernehmen die Anschaffungs- und Betriebskosten der erforderlichen Hard- und Software.
2 Die Betreiber übernehmen die Kosten für die Weiterentwicklung
von POLIS nach Kostenschlüssel.
3 Die weiteren beteiligten Polizeien haben für ihre Beteiligung an
POLIS eine Entschädigung zu entrichten. Diese wird in einer Vereinbarung mit den Betreibern festgesetzt.

## § 20 Übergangsbestimmung {#par_20}

Die Aufbewahrungsdauer von vor Inkrafttreten dieser Verordnung in POLIS erfassten Daten ist innert zweier Jahre an die Regelung von § 18 anzupassen.

## § 21 Inkrafttreten {#par_21}

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz6 in Kraft8.
Anhang15
1 OS 60, 484; ABl 2005, 1563.
2 LS 170.4.
3 LS 170.41.
4 LS 432.11; LS 432.111. Heute: LS 170.6; LS 170.61.
5 LS 550.1.
6 LS 551.1.
7 SR 312.0.
8 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
9 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 336; ABl 2008, 916). In Kraft
seit 1. Oktober 2008.
11 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 610; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2012 (OS 68, 63; ABl 2012-11-30).
In Kraft seit 1. März 2013.
13 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2014 (OS 69, 203; ABl 2014-02-21). In
Kraft seit 1. Juni 2014.
551.103 POLIS-Verordnung
14 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2014 (OS 69, 203; ABl 2014-02-21). In
Kraft seit 1. Juni 2014.
15 Aufgehoben durch RRB vom 12. Februar 2014 (OS 69, 203; ABl 2014-02-21).
In Kraft seit 1. Juni 2014.
16 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 394; ABl 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
