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title: "Verordnung über Geoinformation"
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provisions: 16
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# Verordnung über Geoinformation

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über Geoinformation.
2 Sie schafft die Grundlage für ein umfassendes Geoinformationssystems
des Kantons Uri (GIS Uri).

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a) die Geobasisdaten des Bundesrechts, soweit für diese Daten der
Kanton oder die Gemeinden zuständig sind
b) die Geobasisdaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts
sowie andere Geodaten des Kantons, der Gemeinden und Korporationen
2 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten für Geobasisdaten und andere Geodaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über Geoinformation
(SR 510.62, SR 510.620, SR 510.622.4) sinngemäss.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.3431 Kanton Uri
2 Organisation

## Artikel 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformationsrechts aus.

## Artikel 4 {#art_4}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion1) vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoinformationsrecht zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz
übertragen sind.
2 Sie oder eine ihr zugeordnete verwaltungsinterne Kommission stellt die Koordination der GIS-Anwendungen der kantonalen Amtsstellen sicher.

## Artikel 5 {#art_5}

Fachstellen
1 Die Fachstellen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen, die für
den Sachbereich zuständig sind, gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit ihrer Geobasisdaten im Rahmen des GIS Uri und des ÖREB-Katasters.
2 Sie stellen die erhobenen und nachgeführten Geobasisdaten in der vorgeschriebenen Form der Lisag AG zur Verfügung.

## Artikel 6 {#art_6}

Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer
1 Die Aufsicht über den Bestand des Vermessungswerks sowie über die
Nachführung der amtlichen Vermessung obliegt der Kantonsgeometerin
oder dem Kantonsgeometer.
2 Im Rahmen ihrer respektive seiner Aufgaben kann die Kantonsgeometerin
oder der Kantonsgeometer fachtechnische Weisungen erlassen. Diese gelten für alle Personen und Organisationen, die Arbeiten im Zusammenhang
mit der amtlichen Vermessung leisten, insbesondere auch für die Lisag AG.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, mit anderen Kantonen
oder mit Privaten entsprechende Vereinbarungen abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 7 Kanton Uri 9.3431 {#art_7}

Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer
1 Der Regierungsrat bezeichnet für das ganze Kantonsgebiet eine Nachführungsgeometerin oder einen Nachführungsgeometer.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat die Bestandteile der amtlichen Vermessung laufend nachzuführen und die Ergebnisse der Nachführung der Lisag AG weiterzuleiten.
3 Der Regierungsrat schreibt die Vergabe des Nachführungsauftrags öffentlich aus.
4 Er schliesst den Vertrag mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer auf die Dauer von fünf Jahren ab. Er kann den Vertrag
einmalig für fünf weitere Jahre ohne öffentliche Ausschreibung verlängern.

## Artikel 8 {#art_8}

Nomenklaturkommission
1 Die Nomenklaturkommission ist die Fachstelle des Kantons für geografische Namen der amtlichen Vermessung.
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission.

## Artikel 9 {#art_9}

Lisag AG
1 Die Lisag AG ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit Sitz im
Kanton Uri. Der Kanton beteiligt sich mit einem namhaften Anteil an der Lisag AG. Der Landrat beschliesst die mit der Beteiligung verbundenen Ausgaben endgültig.
2 Der Regierungsrat verpflichtet die Lisag AG mit einer Leistungsvereinbarung:
a) die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Umsetzungsplans
sowie der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit
dem Bund durchzuführen
b) das GIS Uri zu betreiben und die vom Bundesrecht und dieser Verordnung vorgeschriebenen Geodienste anzubieten
c) den ÖREB-Kataster auf der Grundlage der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit dem Bund zu betreiben
d) die von den zuständigen Fachstellen und von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer erhobenen beziehungsweise nachgeführten Geobasisdaten zu übernehmen und ins GIS Uri
einzugliedern
9.3431 Kanton Uri
e) Einsicht in die Daten des GIS Uri und des ÖREB-Katasters zu
gewähren sowie Auszüge zu erstellen
3 Soweit die übertragenen Aufgaben das erfordern, ist die Lisag AG befugt,
hoheitlich zu handeln. Entsprechende Verfügungen der Lisag AG können mit
Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion5 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Obergericht.
4 Im Übrigen bleibt die marktwirtschaftliche Tätigkeit der Lisag AG gewahrt.

## Artikel 10 {#art_10}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.
2 Er legt die Quartier- und Strassennamen sowie die Ortschaftsnamen innerhalb des Gemeindegebiets fest.
3 Geobasisdatenkatalog, Geoinformationssystem

## Artikel 11 {#art_11}

Geobasisdatenkatalog
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des
kantonalen Rechts.
2 Er bezeichnet auf Antrag der Gemeinden und Korporationen die Geobasisdaten des Gemeinde- und Korporationsrechts.

## Artikel 12 {#art_12}

Geoinformationssystem Uri
1 Die Lisag AG führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts das elektronische Geoinformationssystem Uri (GIS Uri).
2 Das GIS Uri umfasst für das Kantonsgebiet:
a) die Geobasisdaten des Bundesrechts, bei denen das Bundesrecht
die Zuständigkeit des Kantons vorsieht
b) die Geobasisdaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts
gemäss Artikel 11
c) weitere Geodaten, die der Regierungsrat zum Inhalt des GIS Uri erklärt

## Artikel 13 Kanton Uri 9.3431 {#art_13}

Aufnahme von Geodaten ins GIS Uri
1 Der Regierungsrat regelt:
a) die technischen Anforderungen für Geodaten, die ins GIS Uri aufgenommen werden
b) den Datenfluss zwischen den Fachstellen des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen zur Lisag AG

## Artikel 14 {#art_14}

Geodatenmodelle
1 Für alle Geobasisdaten im GIS Uri hat die Lisag AG mit der zuständigen
Fachstelle Geodatenmodelle zu erarbeiten, die der genauen technischen
Beschreibung des Dateninhalts dienen.
2 Für die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Geobasisdaten
des Bundesrechts gelten die vom Bund festgelegten Datenmodelle als minimale Modelle.
3 Der Regierungsrat erklärt das von der Lisag AG und der zuständigen Fachstelle erarbeitete Geodatenmodell als für das GIS Uri verbindlich.
Artikel 15 Geodienste
1 Die Lisag AG betreibt für die Geobasisdaten und die anderen Geodaten
des Kantons, der Gemeinden und Korporationen Geodienste zum Zweck der
Nutzbarmachung und des Datenaustauschs zwischen Behörden und Dritten.
2 Für die Geodienste gelten die Vorschriften des Bundesrechts sinngemäss
auch für den Kanton, die Gemeinden und Korporationen.
Artikel 16 Öffentlichkeit
1 Die Geobasisdaten und die anderen Geodaten des Kantons und der
Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder
Person genutzt werden.
2 Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt.
9.3431 Kanton Uri
4 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Artikel 17 Zuständige Stelle
1 Die Lisag AG führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
Artikel 18 Anforderungen, Verfahren
1 Der Regierungsrat:
a) legt fest, welche Geobasisdaten des Kantonsrechts Inhalt des ÖREB-
Katasters sind
b) legt auf Antrag der Gemeinden und Korporationen fest, welche Geobasisdaten des Gemeinde- und Korporationsrechts Inhalt des ÖREB-
Katasters sind
c) regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten
im ÖREB-Kataster
d) regelt die weiteren Anforderungen an den Datenfluss zwischen den
Fachstellen und der Lisag AG
Artikel 19 Publikationsorgan
1 Der ÖREB-Kataster ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind.
5 Amtliche Vermessung
Artikel 20 Inhalt
1 Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund auf der Basis des Umsetzungsplans eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.
3 Die zuständige Direktion2) schliesst mit dem Bund jährliche Leistungsvereinbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.
2) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 9.3431
4 Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite
den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
Artikel 21 Nachführung der amtlichen Vermessung
1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nachzuführen.
2 Für die laufende Nachführung ist ein Meldewesen einzurichten, das soweit
möglich sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung umfasst. Die
kantonale Vermessungsaufsicht regelt die meldepflichtigen Personen und
Stellen, die zu meldenden Objekte, den Inhalt und die Fristen der Meldungen sowie die Fristen der Nachführung.
3 Die Daten der amtlichen Vermessung, die nicht laufend nachgeführt werden müssen, sind periodisch nachzuführen. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt im Rahmen des Vermessungsprogramms und des Umsetzungsplans Zeitpunkt, Umfang und Gebiet der periodischen Nachführung.
4 Mutationsurkunden, die ein Jahr nach der Erstellung beim Grundbuchamt
nicht zur Anmeldung eingereicht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Auf Antrag
kann die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer eine
Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren.
Artikel 22 Grenzfeststellung
1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen
selbstständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und
Stelle durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer
im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
festgestellt.
2 In den Fällen von Artikel 13 Absatz 2 Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder
oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.
Artikel 23 Grenzzeichen
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen.
9.3431 Kanton Uri
2 Keine Grenzzeichen werden gesetzt:
a) in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte zusammengelegt
werden müssen
b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind
c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in
unproduktiven Gebieten
Artikel 24 Genehmigungsverfahren

## Artikel 14a {#art_14a}

Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2), bei denen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten
berührt sind, legt die zuständige Direktion3) den Plan für das Grundbuch des
betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der
Auflagefrist im Amtsblatt zu publizieren.
3 Der Regierungsrat genehmigt nach Abschluss der öffentlichen Auflage und
der Erledigung der Einsprachen den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der durch den Zivilrichter zu erledigenden Streitfälle.
4 Gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrats steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen.
5 Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden,
wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie
weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung
oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.
3) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 9.3431
Artikel 25 Geografische Namen der amtlichen Vermessung
1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die zuständige Direktion4) weiter.
2 Diese legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest, veröffentlicht sie im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen und legt die Unterlagen in den
Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.
6 Finanzierung und Gebühren
Artikel 26 Kostentragung
1 Der Kanton trägt im Rahmen der Programmvereinbarung mit dem Bund
und der vom Landrat bewilligten Kredite die Kosten für:
a) die Durchführung der amtlichen Vermessung
b) den Betrieb des ÖREB-Katasters
2 Die Kosten der Erhebung, der Nachführung und des Transports der Geobasisdaten und der Daten des ÖREB-Katasters zur Lisag AG trägt dasjenige
Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das bzw. die für die entsprechenden Daten zuständig ist.
3 Der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und Werke gelten der Lisag
AG die Kosten für das Verwalten ihrer Geobasisdaten im GIS Uri und im
ÖREB-Kataster ab. Die damit für den Kanton verbundenen Ausgaben beschliesst der Landrat endgültig.
Artikel 27 Kosten der Vermarkung
1 Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzeichen
gehen zulasten der Verursacherin oder des Verursachers. Können die Verursacherin oder der Verursacher nicht mehr festgestellt werden, sind die
Kosten durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu tragen.
4) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9.3431 Kanton Uri
Artikel 28 Nachführung der amtlichen Vermessung
1 Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen
die Verursacherinnen und Verursacher.
2 Die nicht überwälzbaren Kosten der laufenden und periodischen Nachführung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zulasten des
Kantons.
3 Die durch fehlende Meldung der nachzuführenden Bestandteile entstehenden Kosten, die nicht mehr auf die Verursacherin oder den Verursacher
überwälzbar sind, können von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer der meldepflichtigen Stelle verrechnet werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die laufende Nachführung in einem Reglement.
Artikel 29 Gebühren
1 Die Gebühren für den Bezug von Daten aus dem GIS Uri und dem ÖREB-

## Artikel 15 Kataster bemessen sich nach den Grundsätzen von {#art_15}

Absatz 2 und
3 Bundesgesetz über Geoinformation und Artikel 44 bis 47 Verordnung über
Geoinformation (SR 510.620).
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 30 Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht das Bundesrecht und diese Verordnung. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen dazu.
Artikel 31 Verwaltungsstrafe
1 Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer:
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft
b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt
c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt
d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über den Quellenschutz,
missachtet
2 Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Kanton Uri 9.3431
Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vermessungsverordnung vom 27. September 1995 wird aufgehoben.
Artikel 33 Ersatzregelung
1 Falls die Lisag AG nicht oder nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, hat der Regierungsrat in einem Reglement die notwendigen Ersatzvorschriften zu erlassen und möglichst rasch
die Änderung dieser Verordnung zu veranlassen.
Artikel 34 Übergangsbestimmung
1 Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Bestehende rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen,
die Gegenstand des ÖREB-Katasters sein müssen, unterliegen dem bisherigen Recht, bis sie im Kataster eingetragen sind.
Artikel 35 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt5).
5) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 30. November 2012).
9.3431 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.05.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 01.06.2012
Kanton Uri 9.3431
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.05.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 01.06.2012
