---
title: "Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz"
id: 7a363499-54f8-4b51-8354-24574f5af69a
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "432.11.2"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/432.11.2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7a363499-54f8-4b51-8354-24574f5af69a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6592/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2fa0ba4d0a2baf236093843089bc6d6749bc6374d06a3405bc1da4db85fa3ceb
provisions: 9
---

# Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
Dieser Vertrag hat zum Ziel, die parlamentarische Aufsicht über die FH-
Westschweiz durch die Schaffung einer Interparlamentarischen
Kommission zu koordinieren.

## Art. 2 {#art_2}

Bericht des Strategischen Komitees
1 Den Parlamenten wird jedes Jahr von den Regierungen ein vom
Strategischen Komitee der FH-Westschweiz erstellter Informationsbericht
übermittelt, der folgende Punkte beinhaltet:
a) die strategischen Ziele der FH-Westschweiz und ihre Umsetzung,
unabhängig davon, ob diese in einem Leistungsauftrag definiert sind
oder nicht;
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2
b) das Jahresbudget der FH-Westschweiz;
c) die Jahresrechnung der FH-Westschweiz;
d) die Evaluation der von der FH-Westschweiz erreichten Resultate;
Ausserdem wird den Parlamenten ein Informationsbericht mit folgendem
Inhalt übermittelt:
e) der mehrjährige Finanzplan der FH-Westschweiz;
f) die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats, die vom
Strategischen Komitee innert vier Jahren durchgeführt werden muss.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der FH-Westschweiz bedürfen der
Genehmigung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.

## Art. 3 {#art_3}

Interparlamentarische Kommission
1 Die Vertragskantone kommen überein, eine Interparlamentarische
Kommission zu gründen, die aus sieben Parlamentsmitgliedern pro Kanton
besteht, die vom jeweiligen Parlament entsprechend dem ihm eigenen
Verfahren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt werden.
2 Die Interparlamentarische Kommission ist beauftragt, den Jahresbericht
des Strategischen Komitees, den mehrjährigen Finanzplan sowie die erste
Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische Komitee
zu prüfen, bevor diese Dokumente in die Traktandenliste der Parlamente
aufgenommen werden.
3 Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr.
Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag
ihres Büros auf der Grundlage einer vorher aufgestellten Traktandenliste
zusammenkommen.

## Art. 4 {#art_4}

Vorsitz
1 Während der ersten Sitzung im Jahr wählt die Interparlamentarische
Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die jeweils für ein Jahr im
Amt bleiben und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons gewählt
werden; bei ihrer Abwesenheit bestimmt die Kommission eine
Sitzungspräsidentin oder einen Sitzungspräsidenten.
2 Die Eröffnungssitzung der Interparlamentarischen Kommission wird auf
Anregung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz des
Strategischen Komitees führt; das Parlamentsbüro bestimmt den Ort und
das Datum der Sitzung, nachdem es die Meinung der Büros der anderen
Parlamente angehört hat.
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2
3 Jede kantonale Delegation bei der Interparlamentarischen Kommission
ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

## Art. 5 {#art_5}

Abstimmungen
1 Die Interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide mit dem
Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Gibt sie eine Empfehlung zuhanden der Parlamente ab, so werden die
Ergebnisse der Abstimmung innerhalb der einzelnen kantonalen
Delegationen im Protokoll erwähnt.
3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zuhanden der
Parlamente vermerkt.

## Art. 6 {#art_6}

Vertretung des Strategischen Komitees
1 Das Strategische Komitee ist an den Sitzungen der Interparlamentarischen
Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
2 Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee
alle Auskünfte anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen
durchführen.

## Art. 7 {#art_7}

Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die
Parlamente
1 Die jeweiligen Parlamentsbüros setzen den Bericht des Strategischen
Komitees zusammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen
Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
2 Diese Berichte werden den Parlamentsmitgliedern vor der Session gemäss
dem jedem Parlament eigenen Verfahren zugestellt.
3 Jedes Parlament wird aufgefordert, den Bericht des Strategischen
Komitees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2 Er tritt nach der Genehmigung durch alle Vertragskantone und nach der
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts an dem
Datum in Kraft, das durch einen gemeinsamen Beschluss der Regierungen
der Vertragskantone bestimmt wird.

## Art. 9 {#art_9}

Kündigung
Dieser Vertrag kann von jedem Vertragskanton unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres gekündigt
werden.
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2
Beitritt durch Dekret vom 9.9.2003
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2005
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.09.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2003_108
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.09.2002 01.01.2005 2003_108
