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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz"
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provisions: 29
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# Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

## § 1 {#par_1}

Departement
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne
des Gesetzes.

## § 2 {#par_2}

Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständiges Amt im Sinne der
Verordnung.
2. Organisation

## § 3 {#par_3}

Gliederung
1 Der Zivilschutz auf kantonaler Ebene gliedert sich in Zivilschutzorganisationen
und das kantonale Katastrophen-Einsatzelement (KKE).

## § 4 {#par_4}

Gemeindeeinteilung *
1 Die Gemeinden werden in Zivilschutzregionen eingeteilt.
2 Die Einteilung entspricht der Bezirkseinteilung des Kantonsgebietes gemäss Anhang zum Gesetz über die Gemeinden (GemG)1).
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Zweckverbände.

## § 5 {#par_5}

Zusammenarbeit der Gemeinden *
1 Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 37 ff. GemG zusammen. *
2 Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkommando. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betreiben. *
1) RB 131.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
520.11 RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

## § 6 {#par_6}

Struktur und Bestände
1 Das Departement legt die Organisationstrukturen und die Minimalbestände fest. Es
erlässt dazu entsprechende Weisungen.
3. Aufgaben

## § 7 {#par_7}

Kanton
1 Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge;
2. Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen;
3. Regeln der Kontrollführung;
4. Führen des KKE.
2 Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes;
2. * Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für
Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung.

## § 8 {#par_8}

Zivilschutzregion *
1 Die Zivilschutzregion betreibt eine Zivilschutzorganisation und hat die Aufgaben
gemäss Leistungsauftrag des Amtes zu erfüllen. *
4. Schutzdienstpflicht

## § 9 {#par_9}

Einteilung
1 Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine
Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein.
2 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ihrem Wohnsitz zur Verfügung.

## § 10 {#par_10}

Vorzeitige Entlassung
1 Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim
Amt einzureichen.
2 Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.
RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 520.11
5. Aufgebot und Einsatz

## § 11 {#par_11}

Aufgebot durch den Kanton
1 Das Amt erlässt Aufgebote für:
1. die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste;
2. Einsätze und Wiederholungskurse des KKE.

## § 12 {#par_12}

Aufgebot durch die Zivilschutzregion *
1 Die Zivilschutzregion bietet auf: *
1. bei Katastrophen und in Notlagen;
2. für Instandstellungsarbeiten;
3. * für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion;
4. * für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse;
5. für Übungen zur Ereignisbewältigung.
2 Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote. *

## § 13 {#par_13}

Dienstvoranzeige
1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Monate im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.

## § 14 {#par_14}

Aufschub des Aufgebotes
1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren im Sinne von Art. 68 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)1) eingeleitet
wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.

## § 15 {#par_15}

Überregionale Hilfeleistung
1 Das Departement kann Zivilschutzorganisationen für überregionale Hilfeleistungen
nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b BZG einsetzen.

## § 16 {#par_16}

Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
1 Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der
betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)2) erfüllt sind. *
1) SR 520.1
2) Heute: Art. 46 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11)
520.11 RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
2 Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mittel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein

## § 17 Jahr im Voraus einzureichen. * {#par_17}

Kostentragung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gemeinschaftseinsätze.
2 Bei überregionalen Einsätzen legt das Amt die Aufteilung der Kosten fest.

## § 18 {#par_18}

Schadenersatz und Rückgriff
1 Das Amt ist zuständige Stelle im Sinne von Art. 67 BZG.

## § 19 {#par_19}

Kontrollen und Inspektionen
1 Das Amt überprüft periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen
und erstellt einen Bericht zu Handen des Departements und der entsprechenden Zivilschutzregionen. *
6. Ausbildung

## § 20 {#par_20}

Weisungen
1 Das Amt erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere:
1. Umfang und Inhalte der Weiterbildungs- und Wiederholungskurse;
2. die Ausbildung der Verwaltungsstellen nach § 5 dieser Verordnung.

## § 21 {#par_21}

Ausbildungsträger
1 Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch.
2 Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Formationen durch.

## § 22 {#par_22}

Weiterbildung
1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen haben in der Regel
jährlich einen Weiterbildungskurs unter der Leitung des Amtes zu besuchen.

## § 23 {#par_23}

Beförderungen
1 Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung
durch das Amt befördert.
RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 520.11
2 Das Zivilschutzkommando kann nach 20 geleisteten Diensttagen in der Zivilschutzorganisation oder vier Wiederholungskursen Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
7. Standardausrüstung

## § 24 {#par_24}

Wartung und Verwendung
1 Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardausrüstung.
2 Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt.
8. Finanzierung und Verfahren

## § 25 {#par_25}

Kanton als Kostenträger
1 Der Kanton trägt die Kosten für:
1. die durch das Amt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse;
2. die durch das Departement angeordneten Einsätze gemäss § 15 dieser Verordnung;
3. die persönliche Ausrüstung;
4. das KKE.

## § 26 {#par_26}

Zivilschutzregion als Kostenträgerin *
1 Die Zivilschutzregion trägt die Kosten für: *
1. Dienstleistungen gemäss § 12 dieser Verordnung;
2. Einsatzmaterial und Fahrzeuge.

## § 27 {#par_27}

Strafverfahren
1 Bei Widerhandlungen gegen das BZG sowie dessen Ausführungserlasse leitet das
Amt das Strafverfahren ein.
2 In leichten Fällen kann das Amt eine Verwarnung aussprechen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 28 {#par_28}

Übergangsfrist
1 Die Zivilschutzregionen passen ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2017
an. *
520.11 RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

## § 29 {#par_29}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 520.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
§ 4 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 5 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 5 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 5 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 7 Abs. 2, 2. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 8 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 8 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 12 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 Abs. 1, 3. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 Abs. 1, 4. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 16 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 16 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 19 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 26 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 26 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 28 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
