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title: "Hundegesetz"
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provisions: 24
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# Hundegesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
2 Es regelt:
a) die Zuständigkeiten;
b) die Pflichten der Halterinnen und Halter;
c) die Hundekontrolle;
d) die Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall;
e) die Hundesteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
1) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1285 / 2015, S. 367 1
525.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
a) Kanton
1 Der Kanton erfüllt folgende Aufgaben:
a) Vollzug der Bestimmungen über die Einschränkungen der Hundehaltung;
b) Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung;
c) Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren, die von Hunden für
Menschen und Tiere ausgehen;
d) Führung der Hundekontrolle;
e) Erhebung der Hundesteuer.

## Art. 4 {#art_4}

b) Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einrichtung von ausreichenden Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot auf dem Gemeindegebiet;
b) vorläufige Unterbringung und Pflege von streunenden und herrenlosen Hunden.

## Art. 5 {#art_5}

Prävention
1 Der Kanton und die Gemeinden können den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
2 Sie können dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenigen anderer öffentlicher oder
privater Organisationen unterstützen.

## Art. 6 II. Hundehaltung (2.) {#art_6}

Allgemeine Pflichten
1 Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet,
a) Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder
gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird;
Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.1
b) Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu haben;
c) Hunde so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder
Gerüche belästigt werden;
d) den Hundekot von fremdem und öffentlich zugänglichem Grund aufzunehmen und zu entsorgen;
e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen Hunde anvertraut werden, in der
Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Vorbehalten bleiben Rechte und Pflichten der Halterinnen und Halter in
anderen Erlassen, insbesondere in der Jagdgesetzgebung2).

## Art. 7 {#art_7}

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die
zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

## Art. 8 {#art_8}

Leinen- und Maulkorbpflicht
1 Hunde müssen an der Leine geführt werden:
a) beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten;
b) auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Parkanlagen;
c) in öffentlichen Gebäuden;
d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen;
e) beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten;
f) wenn sie einen Maulkorb tragen;
g) auf behördliche Anordnung im Einzelfall.
2 Die Gemeinde kann weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.
3 Hunde müssen einen Maulkorb tragen:
a) wenn sie bissig sind;
b) auf behördliche Anordnung im Einzelfall.
2) Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung; bGS
526.21)
525.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 9 {#art_9}

Zutrittsverbot
1 Die Gemeinde kann Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt haben.

## Art. 10 {#art_10}

Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens
1 Es ist verboten, Hunde:
a) auf Menschen oder Tiere zu hetzen;
b) absichtlich zu reizen.
2 Ausgenommen sind, sofern es deren Einsatzzweck erfordert:
a) in Schutzdienstausbildung oder Schutzdienst stehende Hunde;
b) in Ausbildung oder im Einsatz stehende Treib- und Jagdhunde.

## Art. 11 {#art_11}

Haftpflichtversicherung
1 Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Mindestdeckungssumme.
3 Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzuweisen.

## Art. 12 {#art_12}

Herdenschutzhunde
1 Die Halterin oder der Halter meldet den Einsatz eines Herdenschutzhundes
den betroffenen Gemeinden.
2 Die Halterin oder der Halter informiert an den Fuss- und Wanderwegen,
die durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit
von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber den Hunden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.1

## Art. 13 III. Hundekontrolle (3.) {#art_13}

Kennzeichnung und Registrierung
1 Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den
Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung3) zu kennzeichnen und zu registrieren.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Melde- und Registrierungsstelle nach
der eidgenössischen Tierseuchenverordnung4). Er kann die Bezeichnung an
das zuständige Departement delegieren.
3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den Daten der Hundehaltungen. Der Regierungsrat kann weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Datenbank regeln.

## Art. 14 {#art_14}

Hundekontrolle; Meldepflicht
1 Zur Führung der Hundekontrolle meldet die Halterin oder der Halter innerhalb von 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle:
a) das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes;
b) den Halterwechsel;
c) den Tod des Hundes;
d) die Namens- und Adressänderung der Halterin oder des Halters;
e) das Erlangen der erforderlichen Sachkundenachweise gemäss der
eidgenössischen Tierschutzverordnung5);
f) in einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss Art. 15
Abs. 3.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die der zuständigen kantonalen Stelle vorzulegenden Dokumente.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kontrolle.
3) Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40)
4) Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401)
5) Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1)
525.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 15 IV. Einschränkungen der Hundehaltung (4.) {#art_15}

Gefahr für Mensch oder Tier; Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen
der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn:
a) ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;
b) ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt;
c) Anzeichen bestehen, dass die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.
2 Die zuständige kantonale Stelle ordnet insbesondere folgende Massnahmen an:
a) Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige (Verhaltensabklärung);
b) Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund;
c) Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund;
d) Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen;
e) Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund im öffentlichen
Raum an der Leine zu führen oder ihn an der Leine zu führen und
einen Maulkorb anzulegen;
f) namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen
dürfen;
g) Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere
Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann;
h) vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem
Tierheim oder in einer anderen geeigneten Tierhaltung;
i) Beschlagnahme des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an
die Zuchtstätte;
j) Verbot, mehr als eine bestimme Anzahl Hunde zu halten;
k) befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allgemeinen oder von Hunden bestimmter Rassetypen oder Grössen;
Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.1
l) Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht;
m) Sterilisation oder Kastration des Hundes;
n) Tötung des Hundes.
3 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Abs. 2
gelten auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

## Art. 16 {#art_16}

Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
1 Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund
eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
2 Sie können zu diesem Zweck einen Hund insbesondere:
a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen;
b) töten.

## Art. 17 {#art_17}

Streunende und herrenlose Hunde
1 Streunende und herrenlose Hunde sind durch die Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen.
2 Sofern die Halterin oder der Halter innert angemessener Frist nicht ermittelt
werden kann, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde vorläufig geeignet untergebracht.
3 Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nirgends definitiv unterbringen,
entscheidet die Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann den Hund
einschläfern lassen.
4 Die Gemeinde trägt die Kosten, sofern die Halterin oder der Halter nicht er -
mittelt werden kann.

## Art. 18 {#art_18}

Kosten
1 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten der Massnahmen nach diesem Abschnitt und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
525.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 19 V. Hundesteuer (5.) {#art_19}

Grundsätze
1 Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine
Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
2 Steuerpflichtig ist die Halterin oder der Halter.
3 Die Höhe der Hundesteuer wird durch den Regierungsrat festgelegt. Sie
beträgt maximal Fr. 200.–.
4 Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, gilt für jeden weiteren Hund die doppelte Hundesteuer.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 20 {#art_20}

Steuerbefreiung
1 Keine Hundesteuer wird erhoben für:
a) vom Regierungsrat zu bezeichnende Nutzhunde mit besonderen
Funktionen;
b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einem anderen Kanton eine
Hundesteuer entrichtet worden ist;
c) Hunde in Tierheimen, die neu platziert werden sollen.

## Art. 21 {#art_21}

Steuerempfänger
1 Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.
2 Der Kanton entrichtet der Gemeinde für jeden in der Gemeinde gehaltenen
und steuerpflichtigen Hund 50 Prozent der erhobenen Abgabe.

## Art. 22 VI. Strafbestimmungen und Rechtsschutz (6.) {#art_22}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
der Art. 6 Abs. 1, 8, 9, 10, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 oder den
in Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Vollzugsbestimmungen
über die Hundehaltung zuwiderhandelt.

## Art. 23 Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.1 {#art_23}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20
Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

## Art. 24 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_24}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Bestimmungen.
