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title: "G vom 5. Oktober 1961 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen zu 25 Franken und 50 Franken"
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# G vom 5. Oktober 1961 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen zu 25 Franken und 50 Franken

## Art. 1 {#art_1}

Es werden je 20 000 Goldmünzen zu 25 und 50 Franken ausgegeben. Die Prägung erfolgt in der Eidgenössischen Münzstätte in Bern.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Goldmünzen werden in einem Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt. Das Rohgewicht des 25-Franken-Goldstückes beträgt 5.645 g, das Feingewicht 5.0805 g, das Rohgewicht des 50-Franken-Goldstückes 11.290 g, das Feingewicht 10.161 g.

## Art. 3 {#art_3}

1) Die Goldmünzen werden auf der Aversseite das Bildnis des regierenden Fürsten Franz Josef II. mit der Umschrift "Franz Josef II. Fürst von Liechtenstein" und die Zahl "1961" und auf der Reversseite das Landeswappen mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein" und die Wertbezeichnung "25" beziehungsweise "50" Franken tragen.
2) Das 25- und 50-Franken-Goldstück tragen die Randschrift "DOMINUS PROVIDEBIT".
3) Die Goldmünzen zu 25 Franken messen 20 mm, jene zu 50 Franken 25 mm im Durchmesser.

## Art. 4 {#art_4}

Der Feingehalt der neuen Goldmünzen wird vom Eidgenössischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle geprüft. Es wird eine Gewichtstoleranz von 2 &permil; und die Feingehaltstoleranz von 1 &permil; gestattet.

## Art. 5 {#art_5}

1) Goldmünzen, deren Gewicht um mehr als 1/2 % unter die in Art. 4 bezeichnete Gewichtstoleranz gesunken ist, werden von den öffentlichen Kassen nur zum tatsächlichen Goldwert eingelöst.
2) Das Passiergewicht der Goldmünzen beträgt:
beim 25-Franken-Goldstück 5.606 g
beim 50-Franken-Goldstück 11.211 g.

## Art. 6 {#art_6}

Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Mit der Durchführung ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef
