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title: "Gesetz über die Ergänzungsleistungen für Familien"
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provisions: 39
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# Gesetz über die Ergänzungsleistungen für Familien

## Art. 1 {#art_1}

Ziel und Zweck
1 Für in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebende Familien mit Kindern wird ein System kantonaler Ergänzungsleistungen für Familien (die
Leistungen) eingeführt.
2 Die Leistungen sind zur Deckung der Bedürfnisse von Familien mit Kindern bestimmt.
3 Mit diesem Gesetz soll zudem die finanzielle, soziale und berufliche Unabhängigkeit von Familien mit Kindern gefördert werden.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) gilt sinngemäss, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon abweicht.
2 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG) sowie seine Vollzugsverordnungen und -
weisungen gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon
abweicht.
3 Die Leistungen müssen nicht versteuert werden.
4 Die Leistungen sind unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 3 {#art_3}

Subsidiarität
1 Die Leistungen sind subsidiär zu denjenigen der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherungen sowie zu den übrigen Einkommens- und Vermögenselementen der Familie; anderslautende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die familienrechtliche Unterstützungspflicht nach Artikel 328 und 329 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) hat Vorrang vor den Leistungen.
3 Die Subsidiarität der Hilfe beinhaltet für die anspruchsberechtigte Person
die Verpflichtung, alle zweckdienlichen Schritte bei den betroffenen Personen oder Stellen zu unternehmen, um Leistungen zu vermeiden oder einzuschränken.

## Art. 4 {#art_4}

Persönliche Voraussetzungen
1 Anspruchsberechtigt sind Personen, die kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind zum Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs seit mindestens einem Jahr bei der Einwohnerkontrolle einer freiburgischen
Gemeinde angemeldet.
b) Sie haben ihren Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Artikel
13 ATSG) im Kanton Freiburg.
c) Sie leben dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren, das nach ZGB in einem Kindschaftsverhältnis zu einem der Familienmitglieder nach Artikel 6 dieses Gesetzes
steht.
d) Sie gehören zu einer Familie, deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einkünfte nach diesem Gesetz übersteigen.
2 Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Bst. c gelten auch Pflegekinder, für die
ein Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) besteht.
3 Anspruch auf Leistungen haben auch im Kanton Freiburg wohnhafte Personen, deren Flüchtlingsstatus von der Schweiz anerkannt worden ist, sofern
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Personen, deren Status sich aufgrund der Bundesasylgesetzgebung im Verfahren befindet (Asylsuchende), haben keinen Anspruch auf Leistungen.
5 Der Staatsrat legt fest, welche Personenkategorien von den Absätzen 3 und
4 betroffen sind.

## Art. 5 {#art_5}

Anspruchskonkurrenz
1 Es ist unzulässig, für ein und dasselbe Kind mehr als eine Person als leistungsberechtigt anzuerkennen; Absatz 4 bleibt vorbehalten
2 Haben Personen, die nicht dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben,
jeweils Anspruch auf Leistungen für dasselbe Kind, so wird der Anspruch der
folgenden Personen auf Leistungen anerkannt:
a) der Person, welche die Obhut hat;
b) im Fall gemeinsamer Obhut der Person, bei der das Kind überwiegend
lebt.
3 Erfüllen mehrere, dauerhaft in gemeinsamem Haushalt lebende Personen
die Voraussetzungen von Artikel 4 Abs. 1, so ist die Person anspruchsberechtigt, die als erste ein Leistungsgesuch einreicht.
4 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Bemessung und die Gewährung
der Leistung, wenn Personen, die nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt
leben, die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen übernehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Familienangehörige
1 Als Familienangehörige nach diesem Gesetz gelten die folgenden Personen,
wenn sie dauerhaft in gemeinsamem Haushalt mit der anspruchsberechtigten
Person leben:
a) die Ehefrau oder der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner;
b) die Kinder, mit denen ein Kindschaftsverhältnis gemäss ZGB besteht;
c) die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners;
d) jede weitere Person, die gegenüber den Kindern eine Unterhaltspflicht
hat.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammensetzung der Leistungen
1 Die Leistungen bestehen aus:
a) der jährlichen Ergänzungsleistung;
b) der Vergütung von Kinderbetreuungskosten;
c) der Vergütung von Krankheitskosten;
d) der sozialen Begleitung.
2 Jährliche Ergänzungsleistung

## Art. 8 {#art_8}

Bemessung
1 Die Höhe der Leistung entspricht dem Teil der anerkannten Ausgaben, der
die anrechenbaren Einkünfte übersteigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausgaben

## Artikel 10 {#art_10}

ELG; dazu kommen auch
die Betreuungskosten, die Krankheitskosten und die Kosten für die soziale
Begleitung.
2 In die Berechnung der anerkannten Ausgaben werden die Ausgaben sämtlicher Familienmitglieder einbezogen.
3 Der Staatsrat legt die Beträge und Modalitäten fest.
Art. 10 Anrechenbare Einkünfte
1 Zu den anrechenbaren Einkünften gehören:
a) die Erwerbseinkommen in Geld oder Naturalien; vorbehalten bleibt ein
Freibetrag von 20 % auf dem Teil, der das hypothetische Einkommen
übersteigt;
b) ein Fünftel des Nettovermögens, sofern es 25'000 Franken für eine Familie mit einer einzigen volljährigen Person oder 40'000 Franken für
die anderen übersteigt;
c) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Bevorschussungen von Unterhaltsbeiträgen;
d) Stipendien;
e) Versicherungsleistungen;
f) alle übrigen Einkünfte, soweit sie nach ELG ebenfalls berücksichtigt
werden.
2 Das Vollzugsorgan berücksichtigt sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile, auf welche die Familienmitglieder verzichtet haben.
3 Der Staatsrat legt die Beträge und Modalitäten für die Einkommens- und
Vermögensberechnung sowie die anwendbaren Grenzen fest.

## Art. 11 {#art_11}

Hypothetisches Einkommen
1 Es wird angenommen, dass die Haushalte über ein minimales Einkommen
verfügen, das von der Zusammensetzung des Haushalts abhängt (hypothetisches Einkommen).
2 Der Betrag des hypothetischen Einkommens beläuft sich auf 12'500 Franken im Jahr pro volljährige Person, die sich nicht in Ausbildung befindet.
3 Der Staatsrat kann diese Beträge im Ausführungsreglement herabsetzen
oder ihre Berücksichtigung für einen gewissen Zeitraum ganz oder teilweise
ausschliessen.
3 Vergütung von Kinderbetreuungskosten und Krankheitskosten

## Art. 12 {#art_12}

Vergütung von Kinderbetreuungskosten
1 Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf eine Vergütung der im laufenden Kalenderjahr entstandenen
Kosten für die Betreuung von Kindern, die Familienmitglieder sind.
2 Diese Kosten werden vergütet, wenn sie in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Absolvierung einer Ausbildung, einer Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung oder
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen.
3 Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung der Vergütung und
legt den jährlichen Höchstbetrag für jedes Kind fest.
4 Sind die anerkannten Ausgaben gleich hoch oder tiefer als die anrechenbaren Einkünfte, so kann zudem der Teil der Betreuungskosten, der den Einkommensüberschuss der Familie übersteigt, vergütet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind.

## Art. 13 {#art_13}

Vergütung von Krankheitskosten
1 Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten im Sinne der Artikel 14 und 15
ELG, soweit sie die anspruchsberechtigte Person und alle Familienangehörigen betreffen.
2 Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung der Vergütung und
legt die Höchstbeträge fest.
3 Sind die anerkannten Ausgaben gleich hoch oder tiefer als die anrechenbaren Einkünfte, so kann zudem der Teil der Krankheitskosten, der den Einkommensüberschuss der Familie übersteigt, vergütet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind.
4 Soziale Begleitung

## Art. 14 {#art_14}

Zweck
1 Die soziale Begleitung zielt darauf ab, sozialen oder materiellen Schwierigkeiten vorzubeugen oder diese zu überwinden und die soziale und berufliche
Integration der Familienmitglieder zu fördern oder zu verbessern.

## Art. 15 {#art_15}

Inhalt
1 Die soziale Begleitung umfasst:
a) den Zugang zu Informationen über Leistungs-, Unterstützungs- und Beratungsangebote für Familien;
b) die persönliche Beratung mit dem Ziel, die Fähigkeit zur sozialen oder
beruflichen Integration zu stärken;
c) die Weiterleitung von Personen, die besondere Hilfe benötigen, an die
zuständigen Stellen;
d) die Intervention bei den zuständigen Stellen, wenn sich die Schritte zur
Erlangung der Hilfe für die Betroffenen als schwierig erweisen;
e) die Einführung und Überwachung von Massnahmen welche die soziale
und berufliche Eingliederung fördern.

## Art. 16 {#art_16}

Zuständigkeit und Organisation
1 Die Gemeinden richten Familienschalter ein, die für die soziale Begleitung
zuständig sind.
2 Die Familienschalter werden nach den Modalitäten der territorialen Organisation, die im Sozialhilfegesetz (SHG) festgelegt sind, eingerichtet.
3 Für Flüchtlinge wird die soziale Begleitung von der vom Staat bezeichneten
Stelle übernommen.

## Art. 17 {#art_17}

Überwachung
1 Das Kantonale Sozialamt überwacht den Vollzug der sozialen Begleitung.

## Art. 18 {#art_18}

Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen
1 Die anspruchsberechtigte Person und die Familienangehörigen müssen bei
der sozialen Begleitung mitwirken, soweit es ihnen zugemutet werden kann.
2 Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Fähigkeit zur sozialen oder
beruflichen Integration dient.
3 Der Staatsrat setzt das Vorgehen im Ausführungsreglement fest.
5 Organisation, gemeinsame Bestimmungen und Finanzierung

## Art. 19 {#art_19}

Vollzugsorgan
1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse wird mit der Anwendung des Leistungssystems beauftragt.
2 Sie nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie, legt den Leistungsbetrag
fest, fällt und übermittelt die Entscheide, tätigt die Überweisungen und fordert die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

## Art. 20 {#art_20}

Datenaustausch und Informationssystem
1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse übermittelt den Familienschaltern
sämtliche Informationen zu den Fällen, die Gegenstand eines Entscheids über
Leistungen waren. Sie leitet alle Personen, die Leistungen beantragen, systematisch an die Familienschalter weiter, damit die Notwendigkeit einer sozialen Begleitung geprüft werden kann.
2 Die Familienschalter informieren die kantonale AHV-Ausgleichskasse über
jede Änderung der persönlichen oder finanziellen Situation der Familienmitglieder, die sich auf die Leistungsbemessung auswirken könnte, und über jede Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der sozialen Begleitung.
3 Die Familienschalter erhalten Zugang zu den Daten der kantonalen AHV-
Ausgleichskasse zu den Leistungen; eine Vereinbarung gewährleistet, dass
die Verwendung der Daten strikt auf den Vollzug dieses Gesetzes beschränkt
wird.
4 Die Familienschalter und die kantonale AHV-Ausgleichskasse sind dafür
verantwortlich, dass bei der Verwendung der Daten und Informationen die
Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.

## Art. 21 {#art_21}

Beginn und Erlöschen des Anspruchs
1 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Leistungsanspruch ab
dem ersten Tag des Monats, in dem ein Gesuch eingereicht wurde.
2 Der Anspruch auf Leistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der
Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

## Art. 22 {#art_22}

Auskunftspflicht - Anspruchsberechtigte und Dritte
1 Die Person, die Leistungen beansprucht oder bereits bezieht, erteilt unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung
der geschuldeten Leistungen und zur Geltendmachung von Regressansprüchen erforderlich sind.
2 Sie ist verpflichtet, den Personen und Stellen, die sie der zuständigen Behörde meldet, sowie den Bank- oder Postinstituten, bei denen sie Guthaben in irgendeiner Form hält, den Versicherungsgesellschaften, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat, und den Sozialversicherungsträgern, die ihr Leistungen
gewähren, sowie denjenigen, die Informationen über ihre finanzielle Lage
besitzen, zu gestatten, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung ihres Anspruchs auf Leistungen erforderlich sind.
Diese Auskunftspflicht gilt auch für Familienmitglieder.
3 Die anspruchsberechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, der die Leistungen ausbezahlt werden, hat den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Organen jede Änderung der persönlichen und materiellen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Diese Auskunftspflicht gilt sowohl für Änderungen, welche die anspruchsberechtigte Person betreffen, als auch für Änderungen, welche die Familienmitglieder betreffen.
4 Weigern sich die anspruchsberechtigte Person oder ihre Familienmitglieder
in unentschuldbarer Weise, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen oder bei
der Abklärung mitzuwirken, so kann die kantonale AHV-Ausgleichskasse
nach Aktenlage entscheiden oder die Abklärung einstellen und Nichteintreten
beschliessen. Sie muss der anspruchsberechtigten Person oder den Familienmitgliedern eine schriftliche Mahnung zustellen, in der sie auf die Rechtsfolgen hinweist und eine angemessene Bedenkzeit einräumt.

## Art. 23 {#art_23}

Amtshilfe
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und
Gemeinden, die über Informationen über die finanzielle Lage der anspruchsberechtigten Person und ihrer Familienangehörigen verfügen, stellen der
kantonalen AHV-Ausgleichskasse die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
2 Unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften kann die kantonale AHV-
Ausgleichskasse mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen
Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Leistungsbemessung erforderlich sind.

## Art. 24 {#art_24}

Schweigepflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind verpflichtet, über ihre Feststellungen und Beobachtungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Sie können aber Instanzen, die auf den Bereich der
Beistandschaft oder der sozialen Begleitung spezialisiert sind, Fälle melden,
wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Einschreiten in einer bestimmten
Familie ratsam wäre.

## Art. 25 {#art_25}

Kürzung, Sistierung oder Einstellung von Leistungen
1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse kann die Leistungen kürzen, sistieren
oder einstellen, wenn sich die anspruchsberechtigte Person oder ein Familienmitglied der sozialen Begleitung entzieht, sich ihr widersetzt oder nicht unaufgefordert und im Rahmen des Zumutbaren daran teilnimmt. Sie muss der
anspruchsberechtigten Person oder dem Familienmitglied eine schriftliche
Mahnung zukommen lassen, in der sie auf die Rechtsfolgen hinweist und eine angemessene Bedenkzeit einräumt.

## Art. 26 {#art_26}

Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Die
Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die anspruchsberechtigte
Person gutgläubig war und die Rückerstattung schwerwiegende Folgen für
sie hätte.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in
dem die kantonale AHV-Ausgleichskasse von der Tatsache Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Entsteht
die Forderung aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Entgegen den Artikeln 16a und 16b ELG müssen die Erbinnen und Erben
rechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten.

## Art. 27 {#art_27}

Verrechnung
1 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
a) Forderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, miteinander;
b) Forderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, mit Renten oder Taggeldern, die aufgrund der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der
Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung,
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Familienzulagen geschuldet werden.
2 Hat die kantonale AHV-Ausgleichskasse einer anderen Sozialversicherung
die Verrechnung angezeigt, so kann letztere die Leistung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.
3 Werden die Leistungen rückwirkend ausgerichtet, so können private oder
öffentliche Sozialhilfeeinrichtungen, die zur Sicherung des Unterhalts der anspruchsberechtigten Person und ihrer Familienangehörigen in der betreffenden Zeit Vorschüsse geleistet haben, einen Betrag bis zur Höhe der von ihnen
geleisteten Vorschüsse zurückfordern.

## Art. 28 {#art_28}

Gewährleistung einer bestimmungsgemässen Verwendung der
Leistungen
1 Auf begründetes Gesuch namentlich der Beiständin oder des Beistands, des
Friedensgerichts oder des regionalen Sozialdienstes können die Leistungen
einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person sie nicht oder voraussichtlich nicht für den Unterhalt von Familienmitgliedern verwendet.

## Art. 29 {#art_29}

Periodische Überprüfung der Dossiers
1 Die Dossiers werden periodisch von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse
kontrolliert.
2 Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Kontrollen fest.

## Art. 30 {#art_30}

Observation – Grundsatz
1 Die zuständige Behörde kann die begünstigte Person, deren Einkommen
und Vermögen nach Artikel 10 massgebend sind, observieren lassen und
Bild- und Tonaufnahmen machen, um bestimmte Tatsachen nachzuweisen:
a) wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die begünstigte Person ungerechtfertigt Ergänzungsleistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
b) der Nachweis der Tatsachen sonst unmöglich wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2 Die zuständige Behörde teilt den begünstigten Personen nach Absatz 1 bei
der Eröffnung des Dossiers mit, dass sie observiert werden können, wenn der
Verdacht besteht, dass sie unrechtmässig Leistungen erhalten.

## Art. 31 {#art_31}

Observation – Bedingungen
1 Betroffene Personen dürfen nur observiert werden, wenn sie sich an einem
allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort befinden, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
2 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten
ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen; bei einer Verlängerung wird die maximale Observationsdauer
von 30 Tagen beibehalten.

## Art. 32 {#art_32}

Observation – Auftrag
1 Der Observationsauftrag wird den kantonalen Fachinspektorinnen und
Fachinspektoren erteilt, die durch die Sozialhilfegesetzgebung eingesetzt
werden.

## Art. 33 {#art_33}

Observation – Ergebnisse und Datenschutz
1 Die zuständige Behörde informiert die betroffenen Personen über den
Grund, die Art und die Dauer der Observation, bevor sie eine Entscheidung
über die Gewährung von Ergänzungsleistungen trifft.
2 Konnten die Anhaltspunkte nach Artikel 30 Abs. 1 Bst. a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation und
vernichtet nach Rechtskraft des Entscheids das Observationsmaterial, sofern
eine betroffene Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.
3 Der Staatsrat regelt:
a) das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die observierten Personen, wobei die Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden muss;
b) die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
c) die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der
Observation beauftragt werden.

## Art. 34 {#art_34}

Finanzielle Deckung von Leistungen
1 Die Finanzierung der Leistungen, welche die kantonale AHV-Ausgleichskasse in Anwendung dieses Gesetzes ausrichtet, wird zu 100 % vom Staat getragen.

## Art. 35 {#art_35}

Finanzielle Deckung der Organisation
1 Die Finanzierung der Kosten, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse
durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen, wird vom Staat getragen.
2 Die Finanzierung der Kosten, die durch die soziale Begleitung entstehen,
wird von den Gemeinden getragen.
3 Die Finanzierung der Kosten, die für in der Schweiz wohnhafte und von ihr
anerkannte Flüchtlinge entstehen, wird vom Staat getragen.
6 Strafbestimmungen

## Art. 36 {#art_36}

Strafbestimmungen
1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft, wer:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für
sich oder eine andere Person unberechtigterweise eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt;
b) wer die Schweigepflicht nicht beachtet oder bei der Anwendung dieses
Gesetzes sein Amt oder seine berufliche Stellung zum Nachteil Dritter
oder zu seinem eigenen Vorteil missbraucht;
c) wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 22 Abs. 3 dieses Gesetzes)
verletzt.
2 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, sofern die Tat nicht unter Absatz 1 fällt:
a) wer unter Verletzung seiner Pflicht wissentlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;
b) wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese Kontrolle auf andere Weise unmöglich macht.
3 Urteile und Einstellungsverfügungen sind der Ausgleichskasse, welche die
Widerhandlung angezeigt hat, unverzüglich und vollständig zu melden.
4 Verstösse werden nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
verfolgt und beurteilt.
7 Rechtsmittel

## Art. 37 {#art_37}

Rechtsmittel
1 Gegen die Entscheide der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb
von 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache
muss schriftlich erfolgen; sie muss kurz begründet werden und das Rechtsbegehren enthalten. Die Einsprache kann auch im Protokoll eines persönlichen
Gesprächs, das von der Einsprechenrin oder vom Einsprecher unterzeichnet
werden muss, festgehalten werden.
2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht
angefochten werden.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 38 {#art_38}

Evaluation
1 Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der Staatsrat dem Grossen
Rat einen Evaluationsbericht vor.
2 Der Bericht legt Rechenschaft über die Umsetzung der Leistungen und über
deren Wirksamkeit ab und enthält Empfehlungen.
3 Auf Grundlage des Berichts wird der Staatsrat innerhalb derselben Frist allfällige Änderungen des Gesetzes und seines Ausführungsreglements beantragen, um dem Zweck des Gesetzes gemäss Artikel 1 weiterhin gerecht zu werden.

## Art. 39 {#art_39}

Vollzug
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt
die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.02.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2024_024
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.02.2024 01.01.2026 2024_024
