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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
d. Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der Grube als Sukzessionsfläche mit offenen,
lichten Lebensräumen;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
2 790.442
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern und dornbuschreichen Hecken;
g. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der
Orchideen sowie der Felsflora;
i. Erhaltung der geologischen und der kulturhistorischen Objekte.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Nutzungsplan vorgesehen
sind;
b. Zuschütten oder Ausplanieren der Erzgrablöcher;
c. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Verlassen der erlaubten Wege;
h. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits
von Wegen;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
k. Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen sowie an Hecken
und Waldrändern;
l. Pflügen des Offenlandes;
m. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und
Nutzungsplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Nutzungsplan;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
3 790.442
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Nutzungsplan mit Abgeltungsberechnung.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege und die Rechte der
privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Der Schutz- und Nutzungsplan für die Wald-Naturschutzgebiete «Schöntalfluh» und «Holznacht» in der Gemeinde Langenbruck vom 30. September
1999, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung, sowie das Nutz- und
Schutzkonzept vom 28. Juni 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Bilstein,
Chuenisgraben, Sunnenweid, Spittelberg», Gemeinden Langenbruck und
Waldenburg, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. *
4 Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. *
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerisch wertvollen Bereiche im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
4 790.442
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 6 {#par_6}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 8 {#par_8}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
5 790.442
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1417
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
11.12.2012 01.01.2013 § 1 totalrevidiert GS 37.1206
11.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert GS 37.1206
11.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.1206
11.09.2018 01.10.2018 Erlasstitel geändert GS 2018.059
11.09.2018 01.10.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018.059
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
6 790.442
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.11.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1417
Erlasstitel 11.09.2018 01.10.2018 geändert GS 2018.059
§ 1 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1206
§ 1 Abs. 1 11.09.2018 01.10.2018 geändert GS 2018.059
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1206
§ 4 Abs. 4 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1206
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
