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title: "Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen"
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provisions: 10
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# Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebotes der Weiterbildung für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe
und der Sekundarstufe I der Volksschule, der Sonderschulen sowie der
kantonalen Sportschule.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Weiterbildung
1 Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrpersonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der
Schul- und Unterrichtsqualität.
2 Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unterstützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes
dienen.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonales Angebot
1 Das kantonale Kursangebot umfasst:
a. obligatorische Weiterbildung (Kurse für Lehrmitteleinführung,
Berufseinführung, zum Lehrplan, fachspezifische Ergänzungskurse
sowie Kurse zu grundlegenden Themen);
b. wahlfreie Weiterbildung (Angebot an unterrichts- respektive qualitätsbezogenen Individualkursen);
c. schulinterne Weiterbildung (Schilw).

## Art. 4 {#art_4}

Ergänzendes Angebot
1 Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind gemäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.
2 Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die entsprechenden Schulleitungen zuständig. *
1) GS IV B/1/3
SBE XII/1 13 1

## Art. 5 IV C/1/3 {#art_5}

Umfang
1 Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach
den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Budget.
2 Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu
den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation
1 Die Abteilung Volksschule erlässt Richtlinien über die Organisation und die
Administration der Weiterbildung.

## Art. 7 {#art_7}

Kosten
1 Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a
und b werden vom Kanton getragen.
2 An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der
Kanton Kurspauschalen.

## Art. 8 {#art_8}

Kosten von Nachqualifikationskursen
1 Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt
das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentragung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.

## Art. 9 {#art_9}

Kostenbeteiligung der Lehrpersonen
1 Für kurzfristige Abmeldungen von Individualkursen, kann den Lehrpersonen eine Umtriebsentschädigung auferlegt werden, falls keine ausreichende
Begründung für das Fernbleiben vorgebracht wird. Die Abteilung Volksschule regelt das Weitere.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 12. Mai 2003 betreffend die Weiterbildung der Lehrpersonen.
IV C/1/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2026 27
IV C/1/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 2 24.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 27
