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title: "Kulturförderungsverordnung"
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provisions: 12
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# Kulturförderungsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
(Art. 6 KFG)
1 Der Vollzug des Kulturförderungsgesetzes obliegt dem Departement Bildung und Kultur, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen. *
2 Es verwaltet den Kulturfonds gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes und bearbeitet Gesuche um Beiträge im Rahmen dieser Verordnung. Wo es nicht selber entscheidet, stellt es Antrag an den Regierungsrat.
Art. 1a * Kulturrat
1 Der Regierungsrat wählt einen Kulturrat2).
2 Der Kulturrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie repräsentieren
verschiedene Bereiche des kulturellen Lebens. Die Mehrheit der Mitglieder
ist im Kanton wohnhaft oder im Kanton kulturell tätig. Eine sofortige Wiederwahl nach Ablauf einer Amtsdauer ist ausgeschlossen.
3 Der Kulturrat berät den Regierungsrat sowie das Departement Bildung und
Kultur in kulturellen Fragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: *
a) * er gibt Empfehlungen ab zu Gesuchen für Leistungsvereinbarungen
und Fördergesuchen, über welche der Regierungsrat entscheidet;
b) * er gibt Empfehlungen ab für die Vergabe des kantonalen Kulturpreises und des Anerkennungspreises;
1) KFG (bGS 420.1)
2) Art. 92 KV, Art. 25 OrG
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 941 1
420.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
c) * er formuliert zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen für den
Erlass des Kulturkonzepts;
d) er überprüft die Umsetzung der Ziele und Vorgaben.

## Art. 2 {#art_2}

Fachstelle für Kulturförderung
(Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 9 KFG)
1 Das Departement Bildung und Kultur führt eine Fachstelle für Kulturförderung. Diese ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bereitet insbesondere
die Beitragsgesuche und Leistungsvereinbarungen vor, nimmt Koordinationsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen, schweizerischen
und grenzüberschreitenden Kulturgremien. Sie fördert die Information über
die Kulturtätigkeit des Kantons. *
2 Die Fachstelle für Kulturförderung führt eine Museumskoordinationsstelle.
Diese berät die Museen und unterstützt sie in ihren Kooperationsbestrebungen. *
Art. 2a * Kulturkonzept
1 Der Regierungsrat erlässt alle vier Jahre ein Kulturkonzept.
2 Das Konzept legt die Richtlinien, Grundsätze und Schwerpunkte der Kulturförderung fest und konkretisiert die Fördervoraussetzungen.

## Art. 3 {#art_3}

Kulturelle Institutionen (Art. 4 Abs. 1 KFG)
a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung
1 Der Kanton kann Museen mit mindestens regionaler Bedeutung mit jährlich
wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine
angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortgemeinde voraus. *
3 Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt:
a) Sammlung (Bedeutung, Inventarisierung, Dokumentation);
b) Bewahren (Konservierung, Pflege, Depot);
c) Erforschen (Forschungsprojekte, Publikationen);
d) Ausstellen (Dauerausstellungen und Sonderausstellungen);
Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.11
e) Bildung und Vermittlung;
f) Professionalität (Ausbildungsstand des Personals);
g) Öffnungszeiten, Zugänglichkeit;
h) Publikumszuspruch, touristische Bedeutung;
i) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
Art. 4 b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung
1 Der Kanton kann die Bibliotheken von regionaler Bedeutung mit jährlich
wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine
angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortgemeinde voraus. *
3 Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt:
a) Medienbestand;
b) Anzahl und Herkunft der Benutzerinnen und Benutzer;
c) Professionalität (Ausbildungsstand des Personals);
d) Öffnungszeiten, Zugänglichkeit;
e) Veranstaltungen im Bereich Leseförderung und Medienvermittlung;
f) Internet-Zugang, Online-Zugang zum Medienbestand;
g) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
Art. 5 c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung
1 Der Kanton kann Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung mit jährlich
wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Als Kulturorganisationen von kantonaler Bedeutung gelten gemeinnützige
Trägerschaften (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, etc.), deren kontinuierliche Kulturtätigkeit das Kantonsgebiet abdeckt oder anderweitig den
Kanton repräsentiert.
3 Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist an den Abschluss von
Leistungsvereinbarungen gebunden.
420.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
4 Die kantonale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt:
a) Die Organisationen decken in ihrem Tätigkeitsfeld mindestens Appenzell Ausserrhoden ab oder repräsentieren den Kanton in anderer
Weise.
b) Die Organisationen sind juristische Personen, mit denen verbindliche
Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
c) Die Organisationen haben bereits einen bestimmten Leistungsausweis erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität.
d) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
Art. 6 d) Ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für
den Kanton
1 Der Kanton kann ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung
für den Kanton mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Die erhebliche Bedeutung für den Kanton wird insbesondere anhand der
folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt:
a) Die Institutionen werden von einem namhaften Teil der Bevölkerung
von Appenzell Ausserhoden genutzt;
b) Die Institutionen sind juristische Personen;
c) Die Institutionen haben bereits einen bestimmten Leistungsausweis
erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität;
d) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

## Art. 7 {#art_7}

Kulturschaffende, Kulturvermittelnde, eigene Auftritte, kulturelle
Projekte
(Art. 4 Abs. 2 KFG)
1 Der Kanton kann private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie
eigene Auftritte und kulturelle Projekte mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Diese Beiträge können, soweit es sich um wiederkehrende oder grössere
Beiträge handelt, an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden
werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.11
3 Die Leistungsvereinbarungen umschreiben im Wesentlichen die durch die
kulturellen Institutionen zu erbringenden Leistungen sowie Art und Ausmass
der finanziellen Unterstützungen. Sie orientieren sich an anerkannten Richtlinien.
Art. 7a * Kulturpreis
1 Der Regierungsrat verleiht mindestens alle drei Jahre auf Antrag des Departements Bildung und Kultur einen kantonalen Kulturpreis. *
2 Der Kulturpreis ist eine Auszeichnung für bedeutende Leistungen im Kulturbereich. Er kann verliehen werden an Personen, Gruppen oder Institutionen aus allen Kulturbereichen, die einen bedeutenden Beitrag mit überregionaler Ausstrahlung zum kulturellen Leben von Appenzell Ausserrhoden erbracht haben.
3 Die Verleihung des Kulturpreises an frühere Preisträgerinnen oder Preisträger ist ausgeschlossen. Der Regierungsrat kann auf eine Preisverleihung
verzichten, sofern es keine geeigneten Kandidaturen gibt.
4 Der Kulturpreis ist mit Fr. 20 000.– bis Fr. 30 000.– dotiert und wird mit einer vom Regierungsrat ausgestellten Urkunde an einer öffentlichen Feier
übergeben.
Art. 7b * Anerkennungspreis
1 Zur Verdankung besonderer Verdienste bei der Vermittlung, Pflege und
Förderung der Kultur in und von Appenzell Ausserrhoden kann der Regierungsrat auf Antrag des Departements Bildung und Kultur einen Anerkennungspreis zusprechen.
2 Der Anerkennungspreis beträgt maximal Fr. 10 000.– und wird höchstens
alle zwei Jahre vergeben.

## Art. 8 {#art_8}

Neu- und Umbauten
(Art. 4 Abs. 3 KFG)
1 Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton im
Rahmen des Baukredites Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.
2 Die Fachstelle für Kulturförderung ist bei der Planung und Umsetzung der
künstlerischen Ausgestaltung einzubeziehen. *
420.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 9 {#art_9}

Gesuch
1 Gesuche um Beiträge gestützt auf das Kulturförderungsgesetz sind bei der
Fachstelle für Kulturförderung einzureichen.
2 Die Gesuche haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b) gegebenenfalls Name und Wohnsitz der Projektverfasserin oder des
Projektverfassers;
c) Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens;
d) Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben;
e) Finanzierungsplan;
f) Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 4 bis 7.
3 Die Fachstelle für Kulturförderung kann auf einzelne Angaben verzichten
oder kann weitere Angaben und Unterlagen einverlangen.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsvoraussetzungen
(Art. 4 Abs. 2 KFG)
1 Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Leistungsempfängerin
bzw. der Leistungsempfänger oder das Werk eine Beziehung zum Kanton
aufweisen. Dies ist namentlich dann der Fall,
a) wenn die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden oder eine wesentliche Beziehung
zum Kanton hat,
b) bei Vorhaben, die für Appenzell Ausserrhoden oder einen Teil des
Kantons von Bedeutung sind,
c) oder bei Vorhaben, die für die Allgemeinheit bestimmt sind und aus
denen eine erhebliche Anzahl Kantonseinwohnerinnen oder -
einwohner einen Nutzen ziehen.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter unternommen werden.
3 Startbeiträge können gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung
ein genügender Nachweis vorliegt.

## Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.11 {#art_11}

Art der Beiträge
1 Beiträge können als Barleistungen, Defizitgarantien, Ankäufe von Kunstobjekten oder in anderer Form gewährt werden. Sie können mit Auflagen versehen oder an Bedingungen geknüpft werden, wie insbesondere das Einreichen von Schlussabrechnungen oder Belegexemplaren.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

## Art. 12 {#art_12}

Widerruf und Rückforderung
1 Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie
missbräuchlich erwirkt wurden, insbesondere dann, wenn
a) im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden,
b) das Vorhaben anders als vorgestellt verwirklicht wurde,
c) Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden,
d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können erbrachte Leistungen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.

## Art. 13 {#art_13}

Entscheidbefugnisse
1 Über einmalige Beiträge bis Fr. 10 000.– und wiederkehrende Beiträge bis
Fr. 2 000.– entscheidet das zuständige Departement und über höhere Beiträge der Regierungsrat. *

## Art. 14 {#art_14}

Kulturverzeichnis
1 Die Fachstelle für Kulturförderung führt ein Verzeichnis über Personen, die
Unterstützungen erhalten haben. Erfasst werden Name, Jahrgang und
Adresse der Betroffenen, bei juristischen Personen das geschäftsführende
Organ, die Bezeichnung des Projekts mit Zuordnung zu den hauptsächlich
betroffenen Kunstsparten, die Erledigung des Gesuchs und der Betrag der
Unterstützung.
2 Zur Erfüllung der Zielsetzungen der Kulturförderung können die Daten an
öffentliche oder gemeinnützige private Kulturförderungsstellen bekannt gegeben werden.
Art. 15 * …
420.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 15a * Übergangsbestimmungen
1 Der Kulturrat wird erstmals auf den 1. Januar 2008 für den Rest der Amtsdauer 2007 bis 2011 gewählt.
2 Der Kulturpreis wird erstmals im Jahr 2008 verliehen.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.11.2007 27.11.2007 Art. 1a eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
27.11.2007 27.11.2007 Art. 7a eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
27.11.2007 27.11.2007 Art. 15a eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1a Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7a Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
30.04.2019 01.07.2019 Art. 15 aufgehoben 1379 / 2019, S. 564
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1a Abs. 3, a) geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1a Abs. 3, b) geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1a Abs. 3, c) geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 2a eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 7b eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 1387 / 2019, S. 1492
420.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 1a 27.11.2007 27.11.2007 eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
Art. 1a Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 1a Abs. 3, a) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Art. 1a Abs. 3, b) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Art. 1a Abs. 3, c) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 2 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
Art. 2a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
Art. 3 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Art. 4 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Art. 7a 27.11.2007 27.11.2007 eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
Art. 7a Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7b 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
Art. 8 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
Art. 13 Abs. 1 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Art. 15 30.04.2019 01.07.2019 aufgehoben 1379 / 2019, S. 564
Art. 15a 27.11.2007 27.11.2007 eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
