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title: "Personalverordnung der Universität Luzern"
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# Personalverordnung der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Verordnung untersteht das wissenschaftliche Personal der Universität Luzern.
2 Die §§ 3 und 4 gelten zusätzlich für das technische und das administrative Personal.

## § 2 {#par_2}

Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 74
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2005 368
2 Nr. 539a
2 Zuständigkeiten

## § 3 {#par_3}

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses *
1 Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist *
a. * der Universitätsrat für die durch den Senat berufenen Professorinnen und Professoren sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,
b. * die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal, soweit im Statut der Universität Luzern vom 12. Dezember 20013 keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

## § 4 {#par_4}

Übrige personalrechtliche Entscheide
1 Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig, soweit im Statut der Universität Luzern4 keine andere Zuständigkeit vorgesehen
ist. *
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

## § 5 {#par_5}

Assistenzprofessorinnen und -professoren
1 Assistenzprofessorinnen und -professoren werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
2 Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. *

## § 6 {#par_6}

Oberassistentinnen und -assistenten
1 Oberassistentinnen und -assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren
Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Näheres regelt der Universitätsrat. *
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das
befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre
verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann. *
3 SRL Nr. 539c
4 SRL Nr. 539c
Nr. 539a 3
2 Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach Abschluss der Habilitation in gegenseitigem
Einvernehmen für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als
zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstellung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung vom
24. September 20025. *

## § 7 {#par_7}

Assistentinnen und Assistenten
1 Assistentinnen und Assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren
Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das
befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre
verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann. *
1ter Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als
zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstellung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung6. *
2 Bei einer Funktionsänderung gelten die Bestimmungen von § 6.

## § 8 {#par_8}

Nebenamtliche Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne
Qualifikationsabsicht. *
1 Auf Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht,

## § 9 die befristet im nebenamtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind, ist {#par_9}

Absatz 2 des
Personalgesetzes vom 26. Juni 20017 nicht anwendbar. *
3.2 Probezeit
§ 9
1 Bei Arbeitsverhältnissen, die gestützt auf ein ordentliches Berufungsverfahren begründet werden, entfällt die Probezeit.
5 SRL Nr. 52
6 SRL Nr. 52
7 SRL Nr. 51
4 Nr. 539a
3.3 Beendigung

## § 10 {#par_10}

Kündigung
1 Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren beträgt sechs Monate auf Ende eines Semesters.
2 Für die übrigen Professorinnen und Professoren gelten die Fristen gemäss dem allgemeinen Personalrecht des Kantons.

## § 11 {#par_11}

Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren und des übrigen in der Lehre
tätigen wissenschaftlichen Personals endet mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2 Die zuständigen Organe der Universität können das Alter, mit dem das Arbeitsverhältnis endet, für nebenamtliche Lehrbeauftragte im Einzelfall bis auf 75 Jahre anheben. *
3 Das Arbeitsverhältnis des Rektors oder der Rektorin endet mit dem akademischen Jahr,
in welchem er oder sie das 70. Altersjahr erreicht. *
3.4 Besoldungen der Professoren und Professorinnen,
der Dozierenden und der Lehrbeauftragten *
§ 11a * Einreihung der Professorinnen und Professoren, der Dozierenden und der
Lehrbeauftragten
1 Die Professorinnen und Professoren, die Dozierenden und die unbefristet angestellten
Lehrbeauftragten werden bei der erstmaligen Einreihung in eine im Anhang 1 in der
Funktionsumschreibung angegebene Lohnklasse und in eine Lohnstufe eingereiht. *
2 Sind in der Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen angegeben, erfolgt die Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund des Fachgebietes und des internen und externen
Quervergleichs.
3 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die
berufliche Stellung sowie die wissenschaftliche Reputation und die Wettbewerbssituation berücksichtigt.
Nr. 539a 5
§ 11abis * Entschädigung der Lehrbeauftragten im Nebenamt
1 Befristet im Nebenamt angestellte Lehrbeauftragte werden pauschal pro Semesterwochenstunde nach dem mit der Lehrveranstaltung verbundenen Aufwand entschädigt. Die
Pauschalentschädigung wird durch den Universitätsrat in den im Anhang 1 in der Funktionsumschreibung angegebenen Lohnklassen festgesetzt.
§ 11b * Funktionszulagen
1 Der Rektor oder die Rektorin bleibt in der bisherigen Funktion als Professor oder Professorin eingereiht und erhält während der Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe
von 25 000 Franken pro Jahr.
2 Die Dekaninnen und Dekane bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und
Professoren eingereiht und erhalten während ihrer Amtszeit eine Funktionszulage in der
Höhe von 12 500 Franken pro Jahr.
3 Die Zulagen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden vom Universitätsrat im Rahmen der
gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst.
4 Mitgliedern des Lehrkörpers mit zusätzlichen zeitaufwendigen Leitungsfunktionen
kann der Rektor oder die Rektorin eine Funktionszulage bis zu höchstens 10 000 Franken pro Jahr gewähren.
5 Die Prorektorinnen und Prorektoren bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und Professoren eingereiht und erhalten je nach Umfang der zusätzlichen Aufgaben
eine Funktionszulage zwischen 10'000 und 15'000 Franken pro Jahr. Sie wird jährlich
von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt. *
§ 11c * Lohnstufenänderungen
1 Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse richten sich nach den jährlichen Vorgaben des Universitätsrates.
2 Jedes Jahr wird in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe auf Beginn des Herbstsemesters gewährt. Der Universitätsrat kann davon aus finanziellen oder arbeitsmarktlichen Gründen abweichen.
3 Einer Person mit besonderen Verdiensten und Leistungen kann der Rektor oder die
Rektorin im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel eine oder mehrere zusätzliche
Lohnstufen gewähren. Bei Nichterfüllen der Aufgaben gemäss Funktionsumschreibung
oder langen Abwesenheiten kann der Rektor oder die Rektorin einen Stufenstillstand
verfügen.
6 Nr. 539a
§ 11d * Ausserordentliche Zulagen
1 Ausserordentliche Zulagen zur Gewinnung oder Erhaltung von Personen gemäss § 35
Absatz 2 des Personalgesetzes8 können ganz oder teilweise in Form von Einkaufsbeiträgen an die Luzerner Pensionskasse ausgerichtet werden. Diese sind auf insgesamt höchstens 100 000 Franken innert zehn Jahren pro Person beschränkt und werden maximal in
der Höhe der eigenen Einkaufsbeiträge der betreffenden Person ausgerichtet. *
§ 11e * Richtlinien des Universitätsrates
1 Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zur Besoldung.
3.5 Dienstaltersgeschenk

## § 12 {#par_12}

Bezug
1 Das wissenschaftliche Personal hat Dienstaltersgeschenke in Form von besoldetem Urlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu beziehen.
2 Befristet angestellten Lehrbeauftragten mit nebenamtlichen Arbeitsverhältnissen wird
das Dienstaltersgeschenk in der Regel in Form von Geld ausgerichtet.
3.6 Nebentätigkeiten

## § 13 {#par_13}

Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten für Nebentätigkeiten der in Lehre und Forschung tätigen
vollamtlichen und hauptamtlichen Professorinnen und Professoren. Sie gelten für nebenamtliche Professorinnen und Professoren sinngemäss.
2 Als Nebentätigkeiten im Sinn dieser Bestimmungen gelten: *
a. * Leistungen von Professorinnen und Professoren, welche diese ausserhalb ihrer
universitären Aufgaben in eigenem Namen für Dritte erbringen und welche für ihre Tätigkeit an der Universität förderlich sind,
b. * Tätigkeiten von Professorinnen und Professoren in Angeboten der Weiterbildung
der Universität Luzern.

## § 14 {#par_14}

Grundsätze
1 Professorinnen und Professoren sind berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, sofern
diese im Interesse des Wissenstransfers zwischen Universität und Gesellschaft liegen.
8 SRL Nr. 51
Nr. 539a 7
2 Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung
sowie die Unbestechlichkeit im wissenschaftlichen Urteil nicht eingeschränkt werden.
Weiter sind die Interessen der Universität, insbesondere ihr wissenschaftliches Ansehen,
ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Universitätsangehörigen, zu wahren. Soweit Konflikte mit diesen Interessen unvermeidbar sind, müssen sie gegenüber
der Rektorin oder dem Rektor offen gelegt werden.

## § 15 {#par_15}

Bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten
1 Zeitintensive Nebentätigkeiten, wie solche mit häufigen Abwesenheiten oder regelmässig hoher Arbeitslast infolge Wahrnehmung von Führungsaufgaben, sowie Verwaltungsratsmandate bedürfen der Bewilligung der Rektorin oder des Rektors.
2 Bewilligungsgesuche sind der Rektorin oder dem Rektor vor der Aufnahme der Nebentätigkeit zu unterbreiten.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn
a. die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht,
b. die Universität durch solche Tätigkeiten unmittelbar konkurrenziert wird,
c. die Aufgaben an der Universität nicht zufriedenstellend erfüllt werden.
3bis Professorinnen und Professoren informieren die Rektorin oder den Rektor über die
Höhe der Entschädigungen, die sie für ihre bewilligten Nebentätigkeiten erhalten. *
4 Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Universitätsrat jährlich über Zahl und Art
der Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren.
5 Der Universitätsrat überwacht die Entwicklung.

## § 16 {#par_16}

Abgeltung zugunsten der Universität Luzern
1 Werden für bewilligungsfreie oder bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten universitäre Einrichtungen benützt oder Personal der Universität in Anspruch genommen, ist mit
der Rektorin oder dem Rektor eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, die in der
Regel kostendeckend ist.

## § 17 {#par_17}

Deklarationspflicht
1 Die Professorinnen und Professoren deklarieren der Rektorin oder dem Rektor die ausgeübten Nebentätigkeiten, deren Umfang und die damit verbundene Beanspruchung der
Infrastruktur der Universität.
3.7 … *
§ 17a * …
8 Nr. 539a
4 Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Beschluss über die personalrechtlichen Zuständigkeiten an der Universität Luzern
vom 1. Mai 20019,
b. Beschluss über Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern vom 4. Dezember 200110.
§ 18a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2025
1 Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. September 2025
abgeschlossen wurden, kann der Rektor die Frist für die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen gemäss § 11d um maximal weitere fünf Jahre verlängern.

## § 19 {#par_19}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 G 2001 118 (SRL Nr. 539a)
10 G 2001 432 (SRL Nr. 539b)
Nr. 539a 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.10.2005 01.01.2006 Erstfassung G 2005 368
Ingress 22.11.2011 01.08.2012 geändert G 2011 334
§ 3 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
§ 3 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 3 Abs. 1, a. 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 3 Abs. 1, b. 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 4 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 5 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 6 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 6 Abs. 1bis 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-102
§ 6 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-102
§ 7 Abs. 1bis 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-102
§ 7 Abs. 1ter 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-102
§ 8 12.12.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-102
§ 8 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 11 Abs. 2 12.11.2013 01.12.2013 geändert G 2013 589
§ 11 Abs. 2 16.09.2025 01.10.2025 geändert G 2025-069
§ 11 Abs. 3 12.11.2013 01.12.2013 eingefügt G 2013 589
Titel 3.4 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
§ 11a 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
§ 11a Abs. 1 10.05.2022 01.08.2022 geändert G 2022-026
§ 11abis 10.05.2022 01.08.2022 eingefügt G 2022-026
§ 11b 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
§ 11b Abs. 5 12.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-102
§ 11c 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
§ 11d 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
§ 11d Abs. 1 16.09.2025 01.10.2025 geändert G 2025-069
§ 11e 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
§ 13 Abs. 2 16.06.2020 01.08.2020 geändert G 2020-046
§ 13 Abs. 2, a. 16.06.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-046
§ 13 Abs. 2, b. 16.06.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-046
§ 15 Abs. 3bis 16.06.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-046
Titel 3.7 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 489
Titel 3.7 16.06.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-046
§ 17a 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 489
§ 17a 16.06.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-046
§ 18a 16.09.2025 01.10.2025 eingefügt G 2025-069
Anhang 1 22.11.2011 01.08.2012 eingefügt G 2011 334
Anhang 1 10.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert G 2022-026
10 Nr. 539a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.10.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung G 2005 368
16.12.2008 01.01.2009 Titel 3.7 eingefügt G 2008 489
16.12.2008 01.01.2009 § 17a eingefügt G 2008 489
22.11.2011 01.08.2012 Ingress geändert G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 Titel 3.4 eingefügt G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 § 11a eingefügt G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 § 11b eingefügt G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 § 11c eingefügt G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 § 11d eingefügt G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 § 11e eingefügt G 2011 334
22.11.2011 01.08.2012 Anhang 1 eingefügt G 2011 334
12.11.2013 01.12.2013 § 11 Abs. 2 geändert G 2013 589
12.11.2013 01.12.2013 § 11 Abs. 3 eingefügt G 2013 589
16.06.2020 01.08.2020 § 13 Abs. 2 geändert G 2020-046
16.06.2020 01.08.2020 § 13 Abs. 2, a. eingefügt G 2020-046
16.06.2020 01.08.2020 § 13 Abs. 2, b. eingefügt G 2020-046
16.06.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 3bis eingefügt G 2020-046
16.06.2020 01.08.2020 Titel 3.7 aufgehoben G 2020-046
16.06.2020 01.08.2020 § 17a aufgehoben G 2020-046
10.05.2022 01.08.2022 § 11a Abs. 1 geändert G 2022-026
10.05.2022 01.08.2022 § 11abis eingefügt G 2022-026
10.05.2022 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-026
12.12.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, a. geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, b. geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 1 geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 2 geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1 geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1bis eingefügt G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 3 eingefügt G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1bis eingefügt G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1ter eingefügt G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 8 Titel geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2023-102
12.12.2023 01.01.2024 § 11b Abs. 5 geändert G 2023-102
16.09.2025 01.10.2025 § 11 Abs. 2 geändert G 2025-069
16.09.2025 01.10.2025 § 11d Abs. 1 geändert G 2025-069
16.09.2025 01.10.2025 § 18a eingefügt G 2025-069
18.11.2025 01.01.2026 § 3 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert G 2025-084
Nr. 539a-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.08.2022)
Umschreibung der Funktionen
1. Ordentliche Professorin/Ordentlicher Professor
Stufe: Bachelor- und Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklassen 32–34
Aufgaben:
Vertreten des Faches in Lehre, Forschung und Dienstleistung
– Lehren und Forschen im Fachgebiet
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Anbieten von Dienstleistungen im Fachgebiet für die Öffentlichkeit
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
– Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluationssystems
– Wahrnehmen von Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung
Fachkompetenz:
– Hochschulabschluss, Doktorat und Habilitation oder gleichwertige Qualifikation im
entsprechenden Lehr- und Forschungsgebiet
– Forschungs- und Publikationsnachweis
– didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
2. Ausserordentliche Professorin/Ausserordentlicher Professor
Stufe: Bachelor- und Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklassen 30–31
Aufgaben:
Vertreten des Faches in Lehre und Forschung nach Absprache mit dem entsprechenden
Lehrstuhl
– Lehren und Forschen im Fachgebiet
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
– Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluationssystems
– Wahrnehmen von Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung
2 Nr. 539a-A1
Fachkompetenz:
– Hochschulabschluss, Doktorat und Habilitation oder gleichwertige Qualifikation im
entsprechenden Lehr- und Forschungsgebiet
– Forschungs- und Publikationsnachweis
– didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
3. Assistenzprofessorin/Assistenzprofessor und Förderprofessuren
Stufe: Bachelor- und Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklasse 28
Aufgaben:
Vertreten des Faches in Lehre und Forschung
– Lehren und Forschen im Fachgebiet (insbes. Erstellen einer Habilitationsschrift)
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
– Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluationssystems
Fachkompetenz:
– Hochschulabschluss und Doktorat oder gleichwertige Qualifikation im entsprechenden Lehr- und Forschungsgebiet
– Forschungs- und Publikationsnachweis sowie ausgeprägtes wissenschaftliches Potenzial
– didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
4. Gastprofessorin/Gastprofessor und unbefristet angestellte Lehrbeauftragte
Stufe: Berufsbildung, Bachelor- und Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklassen 26–31
Aufgaben:
– Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten der Lehrveranstaltungen
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
Nr. 539a-A1 3
Fachkompetenz:
– Hochschulabschluss und Doktorat oder gleichwertige Qualifikation im entsprechenden Lehr- und Forschungsgebiet
– Forschungs- und Publikationsnachweis
– didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
4a. Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter im Nebenamt
Stufe: Berufsbildung, Bachelor- und Masterstufe; Lohnklassen 26–31
Aufgaben:
– Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten der Lehrveranstaltungen
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
Fachkompetenz:
– Universitärer Hochschulabschluss und in der Regel Doktorat oder gleichwertige
Qualifikation im entsprechenden Lehrgebiet
– Forschungs- und Publikationsnachweis (Ausnahmen sind im Einzelfall möglich)
– didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
5. Dozierende/Dozierender
Stufe: Tertiärstufe im nichtuniversitären Bereich; Lohnklassen 26–27
Aufgaben:
Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss in grösseren
Lerngruppen auf Diplomstufe und in der Weiterbildung
– Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Beurteilen der Studierenden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
– Zusammenarbeiten mit Dozierenden, Behörden und einschlägigen Organisationen
4 Nr. 539a-A1
– Mitwirken bei der Planung, der Entwicklung und der Evaluation der eigenen Bildungsinstitution (Mitarbeit in Projekten innerhalb der Institution)
– Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluationssystems
Fachkompetenz:
– Doktorat
– erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikation
– mehrjährige Berufserfahrung in den richtungsspezifischen Fächern oder Forschungserfahrung
