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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Mittlere St. Romay», Lauwil"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Mittlere St. Romay», Lauwil

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Mittlere St. Romay», Gemeinde Lauwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 392 des Grundbuchs Lauwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets beträgt 33,42 ha, davon sind 10,94 ha Trockenweiden
von nationaler Bedeutung.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der «Mittleri Romaiweid» als Magerweide von
nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung von Dorngebüschen, wertvollen Einzelbäumen
und Kleinstrukturen im Offenland;
c. Erhaltung und Förderung von vielfältig strukturierten Waldrändern, insbesondere nordexponierter, kühler Waldränder als Lebensraum für Weichhölzer mit deren Funktion als Nahrungspflanzen für seltene Falterarten;
d. Förderung lichter Waldbestände;
e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten gemäss Artenliste in Anhang 2 sowie generell der Arten
der Trockenwiesen und -weiden;
1) SGS 100
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063
2 790.548
g. Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds für Tagfalter, Widderchen
und kleine Säugetiere.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art sowie das Bewohnen
des Muserhüttli, ausser zu Naturschutzzwecken;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege;
e. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. das Befliegen mit Flugobjekten, insbesondere Modellflugzeugen oder
Drohnen;
g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
h. das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit
Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege;
i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie
das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel
und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
5 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen bewilligen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063
3 790.548
6 Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d bleibt die
Nutzung der Wege erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind Clubevents des Delta-/Paraclubs Hohwacht zwischen Juli und Februar.
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. Das Gleitschirmfliegen bleibt erlaubt, solange
kein negativer Effekt auf vorkommende, schützenswerte Arten aufgezeigt werden kann. Die Gleitschirm-Startplatzfläche von 30 x 50 m darf nicht ausgedehnt werden, und akustische Signale beim Start und Flug sind zu minimieren.
8 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. i bleibt das Ausbringen
von Hofdünger erlaubt auf einer maximalen Fläche von 1,1 ha östlich angrenzend an das Muserhüttli.
9 Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art (insbesondere Erholungsaktivitäten) im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den
Schutzzielen ergeben, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für
die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und
28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19913). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält
dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgt die Pflege durch die Eigentümer und die Aufsicht durch
den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063
4 790.548
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 20. August 2024 für die Waldflächen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom 27. August 2024 bilden die
Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die
Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in
gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode
zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder
gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen
Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063
5 790.548
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.11.2024 06.12.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.063
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063
6 790.548
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.11.2024 06.12.2024 Erstfassung GS 2024.063
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063
Perimeter Naturschutzgebiet
Totalwaldreservat (>5ha)
212 Altholzinsel (<5ha)
Legende
2024-1605 19. November 2024
Naturschutzgebiet "Mittlere St. Romay"
1. Vorkommende, prioritär zu erhaltende Arten:
Organismengruppe Name wissenschaftlich Name deutsch
Gefässpflanzen Anacamptis pyramidalis Spitzorchis
Gefässpflanzen Antennaria dioica Gemeines Katzenpfötchen
Gefässpflanzen Carlina acaulis Silberdistel
Gefässpflanzen Cirsium tuberosum Knollige Kratzdistel
Gefässpflanzen Crepis mollis Weicher Pippau
Gefässpflanzen Crepis praemorsa Trauben-Pippau
Gefässpflanzen
Dactylorhiza maculata subsp.
fuchsii Fuchs' Gefleckte Fingerwurz
Gefässpflanzen Epipactis atrorubens Braunrote Stendelwurz
Gefässpflanzen Epipactis purpurata Violette Stendelwurz
Gefässpflanzen Galium verum subsp. wirtgenii Wirtgens Labkraut
Gefässpflanzen Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
Gefässpflanzen Gentiana ciliata Gefranster Enzian
Gefässpflanzen Gentiana germanica Deutscher Enzian
Gefässpflanzen Gentiana lutea Gelber Enzian
Gefässpflanzen Gentiana verna Frühlings-Enzian
Gefässpflanzen Gymnadenia conopsea Langspornige Handwurz
Gefässpflanzen Gymnadenia odoratissima Wohlriechende Handwurz
Gefässpflanzen Listera ovata Grosses Zweiblatt
Gefässpflanzen Lithospermum officinale Echter Steinsame
Gefässpflanzen Lotus maritimus Gelbe Spargelerbse
Gefässpflanzen Neottia nidus-avis Nestwurz
Gefässpflanzen Orchis mascula Männliches Knabenkraut
Gefässpflanzen Parnassia palustris Sumpf-Herzblatt
Gefässpflanzen Phyllitis scolopendrium Hirschzunge
Gefässpflanzen Phyteuma orbiculare Rundköpfige Rapunzel
Gefässpflanzen Platanthera bifolia Weisses Breitkölbchen
Gefässpflanzen Platanthera chlorantha Grünliches Breitkölbchen
Gefässpflanzen Pseudorchis albida Weisszunge
Gefässpflanzen Rhinanthus glacialis Grannen-Klappertopf
Gefässpflanzen Rosa rubiginosa Wein-Rose
Gefässpflanzen Rosa sherardii Sherards Rose
Gefässpflanzen Tofieldia calyculata Kelch-Simsenlilie
Gefässpflanzen Traunsteinera globosa Kugelorchis
Gefässpflanzen Trifolium ochroleucon Gelblicher Klee
Gefässpflanzen Valeriana wallrothii Schmalblättriger Arznei-Baldrian
Heuschrecken Chorthippus apricarius Feld-Grashüpfer
Heuschrecken Metrioptera brachyptera Kurzflüglige Beissschrecke
Pilze Lactarius romagnesii Schwarzbrauner Milchling
Pilze Lactarius ruginosus Weitblättriger Korallen-Milchling
Reptilien Zootoca vivipara Waldeidechse
Schnecken und Muscheln Helix pomatia Weinbergschnecke
Tagfalter und Widderchen Adscita statices Ampfer-Grünwidderchen
Tagfalter und Widderchen Erebia medusa Rundaugen-Mohrenfalter,
Blutgrasfalter
Tagfalter und Widderchen Spialia sertorius Roter Würfelfalter
SGS 790.548 - Anhang 2
Tagfalter und Widderchen Zygaena viciae Kleines Fünffleckwidderchen
Vögel Anthus trivialis Baumpieper
2. Noch nicht nachgewiesene, aber nahe vorkommende und förderungswürdige Arten:
Gefässpflanzen Aconitum napellus Blauer Eisenhut
Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Annitella obscurata (kein Name bekannt)
Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Beraea pullata (kein Name bekannt)
Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Nemoura cambrica (kein Name bekannt)
Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Potamophylax nigricornis (kein Name bekannt)
Heuschrecken Decticus verrucivorus Gemeiner Warzenbeisser
Heuschrecken Omocestus rufipes Buntbäuchiger Grashüpfer
Heuschrecken Platycleis albopunctata Westliche Beissschrecke
Heuschrecken Tetrix bipunctata s.l. Zweipunkt-Dornschrecke
Säuger (ohne Fledermäuse) Lynx lynx Eurasischer Luchs
Tagfalter und Widderchen Apatura iris Grosser Schillerfalter
Tagfalter und Widderchen Boloria dia Magerrasen-Perlmutterfalter,
Tagfalter und Widderchen Brintesia circe Weisser Waldportier
Tagfalter und Widderchen Euphydryas aurinia aurinia Goldener Scheckenfalter (aurinia)
Tagfalter und Widderchen Hamearis lucina Schlüsselblumen-Würfelfalter,
Tagfalter und Widderchen Iphiclides podalirius Segelfalter
Tagfalter und Widderchen Limenitis populi Grosser Eisvogel
Tagfalter und Widderchen Melitaea parthenoides Westlicher Scheckenfalter
Tagfalter und Widderchen Nymphalis antiopa Trauermantel
Tagfalter und Widderchen Zygaena fausta Bergkronwicken-Widderchen
Vögel Accipiter gentilis Habicht
Vögel Delichon urbicum Mehlschwalbe
Vögel Falco peregrinus Wanderfalke
Vögel Falco tinnunculus Turmfalke
Vögel Leiopicus medius Mittelspecht
Vögel Lullula arborea Heidelerche
Vögel Muscicapa striata Grauschnäpper
Vögel Pernis apivorus Wespenbussard
Vögel Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz
Vögel Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger
Vögel Picus canus Grauspecht
Vögel Turdus pilaris Wacholderdrossel
Wildbienen Bombus humilis Veränderliche Hummel
Grossschmetterlinge und
Glasflügler Euplagia quadripunctaria Russischer-Bär, Felsbuschheiden-
Prachtbär
SGS 790.548 - Anhang 2
