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title: "Reglement über die Hege"
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provisions: 12
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# Reglement über die Hege

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
2 Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung
der Hegemittel.
2 Hegemassnahmen

## Artikel 2 {#art_2}

Schutz der Artenvielfalt
1 Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
2 Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:
a) das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und
standortgerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern
b) * Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen
c) Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuwehren
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.3156 Kanton Uri
d) verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern
e) Wildkrankheiten zu bekämpfen
f) * Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen

## Artikel 3 durchzuführen {#art_3}

Schutz der Lebensräume
1 Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten.
2 Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:
a) artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren
b) Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen
c) Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen
d) brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften
e) Wildruhezonen zu markieren und zu warten
f) * das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten
von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und
weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor

## Artikel 4 Störungen in ausserordentlichen Notsituationen {#art_4}

Weitere Hegemassnahmen
1 Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:
a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an
landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen
b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau)
c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden
d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der
Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und
zu untersuchen
Kanton Uri 40.3156
3 Vollzug
3.1 Organisation

## Artikel 5 {#art_5}

Hegekommission
1 Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen
Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes1) ab.
3 Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen
Hege.

## Artikel 6 {#art_6}

Beteiligung an der Hegetätigkeit
1 Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen
und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwillige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme
erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2 Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätzlich
freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und
Jäger aufgeboten werden.
3 Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt2).
3.2 Verfahren

## Artikel 7 {#art_7}

Hegekonzept
1 Das zuständige Amt3) erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein
Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.
2 Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:
a) den Schutz der Artenvielfalt
b) den Schutz der Lebensräume
1) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.3156 Kanton Uri
c) die Interessen der Land- und Forstwirtschaft
d) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
e) die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten
3 Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion4) zur Genehmigung vorzulegen.

## Artikel 8 {#art_8}

Jahresprogramm
1 Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahresprogramm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätigkeit.
2 Das zuständige Amt5) genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die
Hegetätigkeit.
Artikel 9 *
1 Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter
in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten.
Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.
2 Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.
3 Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit
dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.
3.3 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 10 {#art_10}

Kosten
1 Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten
Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen
dieses Reglements entsprechen.
4) Polizeidirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.3156
2 Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-,
Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeitskosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern. *

## Artikel 11 {#art_11}

Einreichen der Gesuche
1 Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt6) mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Strafbarkeit
1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich

## Artikel 13 nach Artikel 44 der Jagdverordnung (RB 40.3111). * {#art_13}

Inkraftsetzung
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis
zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge
an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerichtet.
6) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.3156 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.01.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 06.02.1998
10.05.2016 01.08.2016 Artikel 2 Abs. 2, b) geändert AB 20.05.2016
10.05.2016 01.08.2016 Artikel 2 Abs. 2, f) geändert AB 20.05.2016
10.05.2016 01.08.2016 Artikel 3 Abs. 2, f) eingefügt AB 20.05.2016
10.05.2016 01.08.2016 Artikel 9 totalrevidiert AB 20.05.2016
08.02.2024 01.02.2024 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 02.02.2024
08.02.2024 01.02.2024 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 02.02.2024
Kanton Uri 40.3156
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.01.1998 01.01.1998 Erstfassung AB 06.02.1998
Artikel 2 Abs. 2, b) 10.05.2016 01.08.2016 geändert AB 20.05.2016
Artikel 2 Abs. 2, f) 10.05.2016 01.08.2016 geändert AB 20.05.2016
Artikel 3 Abs. 2, f) 10.05.2016 01.08.2016 eingefügt AB 20.05.2016
Artikel 9 10.05.2016 01.08.2016 totalrevidiert AB 20.05.2016
Artikel 10 Abs. 2 08.02.2024 01.02.2024 geändert AB 02.02.2024
Artikel 12 Abs. 1 08.02.2024 01.02.2024 geändert AB 02.02.2024
