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title: "Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008"
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# Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008

## Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 6 des Gesetzes erzeugt werden;
b) den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
c) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.
2) Sie regelt nicht:
a) den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;
b) den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1) Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EWR-Rechtsammlung: Anh. XX - 32g.01).

## Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen {#art_3}

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "ortsfeste Anlagen": Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze und Flugfelder, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie Schiessanlagen;
b) "neue ortsfeste Anlagen":
1. ortsfeste Anlagen und Bauten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt werden;
2. bestehende ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird;
c) "Emissionsbegrenzungen": technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern;
d) "Sanierungen": Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen;
e) "Belastungsgrenzwerte": Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte, die nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt werden;
f) "lärmempfindliche Räume":
1. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
2. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

## Art. 4 Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen {#art_4}

1) Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2) Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr und die Zivilluftfahrt, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.
3) Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.

## Art. 5 Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen {#art_5}

1) Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:
a) als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b) dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
2) Das Amt für Umweltschutz ordnet betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
3) Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.

## Art. 6 Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen {#art_6}

Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen.

## Art. 7 Baulärm {#art_7}

1) Bei der Planung, Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben ist sicherzustellen, dass:
a) Maschinen und Geräte dem anerkannten oder neuesten Stand der Technik entsprechen;
b) lärmarme Bauweisen und -verfahren angewendet werden.
2) Das Amt für Umweltschutz ordnet bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm an.
3) Es berücksichtigt dabei insbesondere:
a) den Abstand zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung;
b) die Tageszeiten und die Wochentage, während der Bauarbeiten ausgeführt werden;
c) die Dauer von lärmigen Bauphasen oder von lärmintensiven Bauarbeiten;
d) die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete gemäss den Empfindlichkeitsstufen nach Art. 29 des Gesetzes.

## Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen {#art_8}

1) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden:
a) als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b) dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2) Das Amt für Umweltschutz gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.

## Art. 9 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen {#art_9}

1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2) Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3) Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4) Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Art. 8.

## Art. 10 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen {#art_10}

Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:
a) durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden; oder
b) durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.

## Art. 11 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden {#art_11}

1) Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 oder nach Art. 10 nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.

## Art. 12 Kostentragung {#art_12}

1) Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 11 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a) die Projektierung und Bauleitung;
b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d) allfällige Gebühren.
3) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4) Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

## Art. 13 Kontrollen {#art_13}

Das Amt für Umweltschutz kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.

## Art. 14 Sanierungen {#art_14}

1) Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet das Amt für Umweltschutz nach Anhörung der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2) Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a) als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b) dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3) Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt das Amt für UmUmweltschutz welt den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4) Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a) die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b) aufgrund des Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 18) eingehalten werden können.

## Art. 15 Erleichterungen bei Sanierungen {#art_15}

1) Das Amt für Umweltschutz gewährt Erleichterungen, soweit:
a) die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b) überwiegende Interessen, insbesondere des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
2) Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.

## Art. 16 Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden {#art_16}

1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten neuen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärm-unempfindlichen Nutzung zugeführt werden.

## Art. 17 Kostentragung {#art_17}

1) Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a) die Projektierung und Bauleitung;
b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d) allfällige Gebühren.
3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4) Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.

## Art. 18 Sanierungsfristen {#art_18}

1) Das Amt für Umweltschutz setzt für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Falle von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie haustechnischen Anlagen folgende Fristen fest:
a) längstens zwei Jahre, wenn:
1. die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann; oder
2. der Alarmwert überschritten ist;
b) längstens fünf Jahre in allen übrigen Fällen.
2) Werden die Sanierungsfristen nach Abs. 1 nicht eingehalten, verfügt das Amt für Umweltschutz auf Kosten des Anlageninhabers die Ersatzvornahme oder die Stilllegung der Anlage.
3) Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.

## Art. 19 Kontrollen {#art_19}

Das Amt für Umweltschutz kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.

## Art. 20 Ermittlungspflicht {#art_20}

1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind; oder
b) die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte zu erwarten ist.
2) Es berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a) der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b) der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.

## Art. 21 Lärmkataster {#art_21}

1) Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält das Amt für Umweltschutz die nach Art. 20 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest.
2) Die Lärmkataster geben an:
a) die ermittelte Lärmbelastung;
b) die angewendeten Berechnungsverfahren;
c) die Eingabedaten für die Lärmberechnung;
d) die gemäss den Zonenplänen festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;
e) die Empfindlichkeitsstufen nach Art. 29 des Gesetzes;
f) die Anlagen und ihre Eigentümer;
g) die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen sind.
3) Das Amt für Umweltschutz überprüft und berichtigt je nach Bedarf die Lärmkataster.
4) Jede Person kann die Lärmkataster so weit einsehen, als nicht das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.

## Art. 21a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle {#art_21a}

1) Das Amt für Umweltschutz hält in seinem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
2) Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft das Amt für Umweltschutz die notwendigen Massnahmen.

## Art. 22 Art der Ermittlung {#art_22}

1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
2) Fluglärmemissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen.
3) Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.

## Art. 23 Ort der Ermittlung {#art_23}

1) Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.
2) Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3) In noch nicht überbauten Bauzonen ermittelt das Amt für Umweltschutz die Lärmimmissionen dort, wo nach dem Baurecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

## Art. 24 Belastungsgrenzwerte {#art_24}

1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 bis 7.
2) Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 8 Abs. 1).
3) Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt das Amt für Umweltschutz die Lärmimmissionen nach Art. 18 des Gesetzes. Es berücksichtigt auch Art. 24 und Art. 26 des Gesetzes.

## Art. 25 Geltung der Belastungsgrenzwerte {#art_25}

1) Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2) Sie gelten ausserdem:
a) in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Baurecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b) im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3) Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.

## Art. 26 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen {#art_26}

1) Bei Räumen in Betrieben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2, die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III nach Art. 29 des Gesetzes liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.
2) Abs. 1 gilt nicht für Räume in Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.

## Art. 27 Vollzug {#art_27}

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.

## Art. 28 Ortsfeste Anlagen und Gebäude {#art_28}

1) Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
2) Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Art. 9 bis 13 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
3) Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

## Art. 29 Strategische Lärmkarten und Lärmaktionspläne {#art_29}

1) Die strategischen Lärmkarten nach Art. 67 des Gesetzes sind bis zum 30. Juni 2012 zu erstellen.
2) Die Lärmaktionspläne nach Art. 68 des Gesetzes sind bis zum 18. Juli 2013 zu erstellen.

## Art. 30 Inkrafttreten {#art_30}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
